Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2007, Az. VIII ZR 207/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3792

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 207/04 Verkündet am: 16. Mai 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] vom 1. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer der Klägerin gehörenden Wohnung in [X.]. Die Wohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Die Beklagten stellten auf dem Balkon der Wohnung eine Parabolantenne auf. Sie steht jedenfalls seit Januar 2004 ohne feste Verbindung zum Gebäude auf dem Fußboden des Balkons. Gemäß § 5 des [X.] vom 20. Juli 1998 gelten ergänzend Allgemeine und Besondere Vertragsbestimmungen der Klägerin. Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen lautet: 1 "(1) Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an ei-ne mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen, darf der Mieter außerhalb seiner Wohnung keine eigene Antenne für Hörfunk oder Fernsehen anbrin-gen. (–)" - 3 - 2 Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen lautet: "(1) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er (–) e) Antennen anbringt oder verändert, (–) (2) Das Wohnungsunternehmen wird eine Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. (–)" Die Klägerin forderte die Beklagten vergeblich zur Entfernung der [X.] auf. Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage nimmt sie die Beklagten auf Entfernung der Parabolantenne sowie auf Unterlassung der [X.] oder Installation einer Parabolantenne in Anspruch. Sie behauptet, die Antenne sei weithin sichtbar und beeinträchtige das optische Erscheinungsbild des Hauses ständig und erheblich. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie meinen, dass die Klägerin jedenfalls zu einer Genehmigung der [X.] verpflichtet sei. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 5 Das Berufungsgericht ([X.] 2004, 1097) hat ausgeführt: 6 Durch Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen sei der [X.] Gebrauch der Wohnung dahin eingeschränkt, dass die Beklagten außer-halb ihrer Wohnung keine Parabolantenne für Hörfunk oder Fernsehen anbrin-gen dürften. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung sei wirksam und umfasse auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon. Der ver-tragsgemäße Gebrauch der Wohnung werde den Beklagten nur eingeschränkt gewährt. Das Verbot sei auch unter Berücksichtigung von Art. 5 des [X.] nicht zu beanstanden. Die Informationsinteressen der Beklagten seien in Abwägung ihrer Grundrechte mit den Interessen der Vermieterin an der [X.] nicht beeinträchtigt und müssten zurückstehen. Über das [X.], dessen entgeltpflichtige Nutzung den Beklagten zumutbar sei, könnten sechs [X.] Sender empfangen werden. Es könne dahinstehen, ob in das Kabelnetz ein [X.] Sender eingespeist werde. Dass der Beklagte zu 2. seine Kindheit in [X.] verbracht habe, reiche für ein besonderes Inte-resse am Empfang [X.] Programme nicht aus, da er keine tieferen grie-chischen Wurzeln haben dürfte. Er habe auch nicht die [X.] Staatsan-gehörigkeit angenommen. I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen einen Anspruch der Klägerin auf Beseitigung 7 - 5 - der auf dem Boden des Balkons aufgestellten Parabolantenne der Beklagten bejaht (§ 541 [X.]). 8 1. Gemäß § 541 [X.] kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer [X.] fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (Senatsurteil vom 16. November 2005 - [X.] ZR 5/05, [X.], 1062, unter [X.]). Die Aufstellung einer mobilen Parabolantenne auf dem mitvermieteten Balkon der Wohnung ist vertragswid-rig, wenn sie sich nicht im Rahmen des dem Mieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs hält. Was jeweils im [X.] zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters von Wohnraum gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Maßgebend sind bei deren [X.] auch ergänzender - Auslegung die gesamten Umstände des Mietver-hältnisses, insbesondere die Mietsache in ihrer Eigenart und deren [X.] Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von [X.] (vgl. [X.], 525, 526; [X.]/[X.], [X.] (2006), § 535 Rdnr. 35). 2. Wie die Revision mit Erfolg rügt, ist das Berufungsgericht zu Unrecht der Auffassung, ein vertragswidriger Gebrauch liege schon deshalb vor, weil die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon der an die Beklagten vermie-teten Wohnung durch Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen der Kläge-rin untersagt sei. 9 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung die hier vorliegende Fallgestaltung überhaupt erfasst, weil es zum einen wegen der mobilen [X.] bereits an einer Anbringung im Sinne der Klausel fehlen, zum anderen aber auch der mitvermietete Balkon als Teil der Wohnung anzusehen sein 10 - 6 - könnte (§ 305c Abs. 2 [X.]). Nr. 3 der Besonderen Vertragsbestimmungen hält in jeder der in Betracht kommenden Auslegungsalternativen einer Inhaltskon-trolle nicht stand (§ 307 [X.]; [X.], 42, 44 f.), weil die Klausel dem Mieter die Anbringung einer eigenen Antenne immer und ausnahmslos dann [X.], wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit ei-nem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 90, 27 ff.; [X.] NJW-RR 2005, 661; [X.], Beschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 42/03, BeckRS 2005, Nr. 25459) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von [X.] an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 242 [X.]) vorzunehmen ist. Diese Grundsätze fordern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, für die sich jede schematische Lösung verbietet (Senatsurteil vom 16. Novem-ber 2005, aaO, unter [X.] 1 m.w.[X.]). 11 Die in Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen der Klägerin getroffe-ne Regelung schließt die Vornahme einer solchen Abwägung von vornherein aus. Sie umfasst auch Fälle, in denen ein (ausländischer) Mieter aufgrund [X.] grundrechtlich geschützten Interessen einen Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne hat, weil sein Interesse am Empfang von 12 - 7 - Programmen seines Herkunftslandes nicht - wie beispielsweise bei Mietern mit [X.]r Staatsangehörigkeit in [X.] (vgl. [X.] NJW-RR 2005, 661, 663) - durch ein kostenpflichtiges zusätzliches digitales Kabelprogramm gedeckt wer-den kann. Sie ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (§ 307 Abs. 1 [X.]; vgl. auch [X.], 344). 13 3. Es kann dahinstehen, ob das Aufstellen einer mobilen Antenne auf dem Balkon der Mietwohnung gemäß Nr. 7 Abs. 1 e), Abs. 2 der [X.] der Klägerin unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin steht oder ob diese Regelung die hier vorliegende Fallgestaltung von vornherein nicht erfasst, weil es an einem Anbringen im Sinne der Klausel fehlt, die - beispielsweise für Schilder gemäß Nr. 7 Abs. 1 b) und für Waschmaschi-nen, Trockenautomaten und Geschirrspülmaschinen gemäß Nr. 7 Abs. 1 d) - ausdrücklich zwischen Anbringen, Abstellen und Aufstellen unterscheidet (§ 305c Abs. 2 [X.]; vgl. auch [X.] 2003, 1330). Es kann ferner da-hinstehen, ob - wie die Revision meint - die Regelung in Verbindung mit Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen intransparent und schon deshalb [X.] ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) oder ob sich ihre Unwirksamkeit dar-aus ergibt, dass sie alle vom Mieter auch innerhalb der Wohnung angebrachten Antennen, von denen eine Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters von vornherein nicht ausgehen kann, umfasst (vgl. [X.] 2003, 1330). Die Klägerin hat zwar einer Aufstellung der Antenne durch die Beklagten, wie es in Nr. 7 Abs. 2 ihrer [X.] vorgesehen ist, nicht zu-gestimmt. Ihre Klage ist aber in jedem Fall unbegründet, wenn den Beklagten ein Anspruch auf Duldung der Antenne zusteht. Ist Nr. 7 Abs. 1 e), Abs. 2 der [X.] auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar oder unwirksam, fehlt es an einem vertragswidrigen Gebrauch durch die [X.], wenn die Klägerin verpflichtet ist, die Antenne zu dulden. Ist Nr. 7 Abs. 1 e), Abs. 2 der [X.] dagegen anwendbar, - 8 - kann sich die Klägerin auf ihre fehlende Zustimmung nicht berufen, wenn sie diese hätte erteilen müssen (Senatsurteil vom 16. November 2005, aaO, unter [X.] a). Ob ein Anspruch der Beklagten auf Duldung der Antenne besteht, kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilt werden, weil es dazu an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt. 14 a) Der Wohnung kommt als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines Menschen besondere Bedeutung zu. Auf den Gebrauch der Wohnung ist der Mieter zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssi-cherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Das verpflichtet die [X.] nicht nur zu größtmöglicher Rücksichtnahme, sondern ge-bietet ihnen auch, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der eigenen Belange den Interessen des anderen Vertragsteils Vorrang einzuräumen. Bei [X.] ist demnach das Ermessen des Vermieters durch den Grundsatz von [X.] (§ 242 [X.]) gebunden, der es gebietet, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter [X.] versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestal-ten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird ([X.] NJW 1992, 493, 494; Se-natsurteil vom 25. März 1964 - [X.] ZR 211/62, [X.], 563, unter [X.]; [X.] NJW 1981, 1275, 1277; [X.], 525, 526). Bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses ist allerdings regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer zusätzlichen Parabolantenne gegeben (Senatsurteil vom 16. November 2005, aaO, unter I[X.] a m.w.[X.]). Dies gilt auch für ständig in [X.] lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer [X.] durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können ([X.] NJW-RR 2005, 661, 662; [X.], Beschluss vom 17. März 15 - 9 - 2005, aaO; Senatsurteil vom 2. März 2005 - [X.] ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter [X.] b). 16 Wenn aber weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte [X.] Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchti-gungen verursacht, beispielsweise weil sie im Innern des [X.] (vgl. [X.], 221 f.) oder auf dem Fußboden im hinteren Be-reich auf einem durch Vorder- und Seitenwände sichtgeschützten Balkon auf-gestellt ist (vgl. [X.] 2001, 277; AG Siegen [X.] 1999, 454; [X.]/Harsch, Mietrecht, 2006, § 535 Rdnr. 233; weitergehend LG Hamburg [X.] 1999, 454; [X.] 2003, 1330; [X.]/[X.], aaO, § 535 Rdnr. 47; [X.], Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 216; Münch-Komm[X.]/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 87), kann der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von (ausländischen) Satellitenprogrammen (vgl. [X.] 90, 27, 32 f.) nach [X.] verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzu-stimmen (§ 242 [X.]). Anders kann es dagegen liegen, wenn eine auf dem Balkon aufgestellte Parabolantenne von außen deutlich sichtbar ist und dadurch zu einer ästhetischen Beeinträchtigung des im Eigentum des Vermieters ste-henden Gebäudes führt (vgl. [X.] NJW-RR 2005, 661, 662; [X.], [X.] vom 17. März 2005, aaO). b) Dies hat das Berufungsgericht vorliegend verkannt. Es ist - wie die Revision zu Recht rügt - ohne weiteres von einer Beeinträchtigung des [X.] des Gebäudes ausgegangen, ohne die erforderlichen Feststellun-gen zu dem Ausmaß der durch die Antenne konkret verursachten optischen Beeinträchtigung zu treffen und ohne sich mit der Feststellung des Amtsgerichts auseinanderzusetzen, die ohne Eingriff in die Bausubstanz auf dem Boden des 17 - 10 - - wie auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbar ist - sichtgeschützten Balkons aufgestellte Antenne wirke von außen nicht störender als ein Klapptisch. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine - revisionsrechtlich zu unterstellende - von außen kaum erkennbare und im Verhältnis zu der zulässigen Aufstellung von beispielsweise Gartenmöbeln und der restlichen Fassadengestaltung nicht weiter ins Gewicht fallende optische Beeinträchtigung des Gebäudes der Kläge-rin ohne weiteres das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse der [X.] am Empfang der von ihnen ausgewählten ausländischen Satellitenpro-gramme überwiege. c) Nach alledem kommt es auf die - von der Revision nicht angegriffene - Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, ein besonderes Interesse des [X.] zu 2. am Empfang [X.] Programme mittels der Parabolantenne bestehe nicht. 18 II[X.] Aus den dargelegten Gründen kann die Entscheidung des Berufungsge-richts mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das Berufungsur-teil ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu 19 - 11 - dem Ausmaß der durch die Antenne konkret verursachten optischen Beein-trächtigungen und die Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschütz-ten Interessen der Parteien nachzuholen haben. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.02.2004 - 4 C 302/03 - LG [X.], Entscheidung vom 01.06.2004 - 64 S 117/04 -

Meta

VIII ZR 207/04

16.05.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2007, Az. VIII ZR 207/04 (REWIS RS 2007, 3792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3792

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