Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2022, Az. B 1 KR 37/21 R

1. Senat | REWIS RS 2022, 8784

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Kündigung - einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung - kein Verwaltungsakt


Leitsatz

Die Kündigung des Versorgungsvertrags eines Krankenhauses stellt eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar und darf nicht in der Form eines Verwaltungsakts erfolgen.

Tenor

Die Urteile des [X.] vom 25. November 2020 und des [X.] vom 5. Juli 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Kündigung eines [X.].

2

Die Klägerin ist Trägerin einer Klinik für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin. Beklagte sind die [X.] ([X.]) des [X.] und der [X.] (vdek).

3

Im Jahr 2004 schloss die Klägerin mit den Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern mit Wirkung zum 1.1.2004 einen Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 [X.]B V über 15 Betten auf dem Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin. Diesen genehmigte das [X.] als zuständige Landesbehörde.

4

Bereits am 19.11.1999 hatte die Klägerin die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten in den Krankenhausplan des [X.] beantragt. Diesen hatte das [X.] zunächst abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hatte zunächst keinen Erfolg (Urteil des [X.] vom 3.7.2007 - 3 K 737/04 - juris; Urteil des [X.] vom 15.12.2009 - 9 S 720/09 - BeckRS 2011, 51801). Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das [X.] (Urteil vom 14.4.2011 - 3 C 17.10 - [X.]E 139, 309) verpflichtete der [X.] das Land unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides festzustellen, dass die Klägerin mit 35 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin (neue Fachgebietsbezeichnung: Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Zudem verpflichtete er das Land bezüglich weiterer zehn Betten, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in dem genannten Fachgebiet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden (Urteil vom 12.2.2013 - 9 S 1968/11 - juris). Das [X.] stellte daraufhin die Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan mit Wirkung zum [X.] als Plankrankenhaus mit 35 Betten für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie fest (Bescheid vom 1[X.]). Den weitergehenden Antrag der Klägerin lehnte es zunächst ab (Bescheid vom 24.9.2015).

5

Mit Schreiben vom [X.], das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, kündigten die Beklagten den Versorgungsvertrag vom [X.] zum 31.7.2014. Die zuständige Landesbehörde genehmigte die Kündigung (Bescheid des [X.], Familien und Senioren des [X.] vom [X.]). Den gegen die Kündigung gerichteten Widerspruch der Klägerin wiesen die Beklagten zurück. Mit der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan sei der Versorgungsvertrag vom [X.] im Sinne einer Novation durch einen fiktiven Versorgungsvertrag ersetzt worden. Die Kündigung sei nur aus Gründen der Rechtssicherheit ausgesprochen worden. Selbst unter Berücksichtigung der hiervon abweichenden Argumentation der Klägerin seien die 15 Betten im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich. Darüber hinaus biete die Klägerin nicht die erforderliche Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung (Widerspruchsbescheid vom 20.1.2014). Das [X.] hat bereits die Zulässigkeit der Klage verneint, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Versorgungsvertrag vom [X.] sei durch den mit der Aufnahme in den Krankenhausplan begründeten fiktiven Versorgungsvertrag vollständig ersetzt worden. Durch die gleichwohl ausgesprochene Kündigung des [X.] sei die Klägerin nicht beschwert (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Die Kündigung des [X.] sei zwar zu Unrecht in Form eines Verwaltungsaktes erklärt worden und der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig. Dies berühre aber die Wirksamkeit der Kündigungserklärung als solche nicht und verletze die Klägerin deshalb nicht in ihren subjektiven Rechten. Es liege der Kündigungsgrund nach § 109 Abs 3 Satz 1 Nr 2 [X.]B V vor. Der [X.] habe (rechtskräftig) entschieden, dass der im Versorgungsvertrag vom [X.] geregelte Bedarf von 15 Betten nunmehr durch den Krankenhausplan gedeckt sei. Insofern könne offenbleiben, ob dieser Versorgungsvertrag bereits durch den - durch die [X.] begründeten - fiktiven Versorgungsvertrag ersetzt worden sei. Die Kündigung des [X.] vom [X.] sei auch deshalb rechtmäßig, weil dieser gegenüber dem Krankenhausplan grundsätzlich nachrangig sei und die [X.] an die Vorgaben im Krankenhausplan gebunden seien. Dies gelte jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die vom Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 Satz 1 [X.]B V des Krankenhauses umfassten Betten in den Krankenhausplan inkorporiert würden. Einer Überprüfung der dem Krankenhausplan zugrundeliegenden Bedarfsanalyse und Bedarfsberechnung bedürfe es in einem solchen Fall nicht und es sei auch keine Auswahl unter mehreren Krankenhäusern vorzunehmen. Auch die formellen Voraussetzungen für die Kündigung seien eingehalten (Urteil vom 25.11.2020).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 110 [X.]B V. Die Beklagten hätten die Kündigung nicht in der Form eines Verwaltungsaktes erklären dürfen. Hierdurch sei die Klägerin in ihren subjektiven Rechten verletzt. Es bestehe auch kein Kündigungsgrund. Der [X.] habe nicht rechtskräftig entschieden, dass der von dem Versorgungsvertrag vom [X.] erfasste Bedarf durch die Aufnahme in den Krankenhausplan bereits gedeckt sei. Beide Bedarfe seien zu unterscheiden und der Krankenhausplan entfalte in Bezug auf die Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung eines [X.] keine Tatbestands- oder Bindungswirkung. Es bestehe weiterhin ein (zusätzlicher) Bedarf an Vertragsbetten für die Versorgung der gesetzlich Versicherten. Die Kündigung sei auch nicht fristgerecht erfolgt. Die einjährige Kündigungsfrist beginne erst mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde zu laufen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 25. November 2020 und des [X.] vom 5. Juli 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 aufzuheben.

8

Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie sind der Ansicht, der Versorgungsvertrag vom [X.] sei - wie das [X.] zutreffend entschieden habe - durch den mit der Aufnahme in den Krankenhausplan begründeten fiktiven Versorgungsvertrag ersetzt worden, sodass es der Kündigung nicht bedurft habe. Im Übrigen handele es sich bei der Kündigung eines [X.] nach § 110 Abs 1 [X.]B V entgegen der Auffassung des L[X.] um einen Verwaltungsakt, zu dessen Erlass sie befugt gewesen seien. Unabhängig davon sei die Kündigung auch wirksam erfolgt, wie das L[X.] zutreffend entschieden habe.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Zu Unrecht hat das [X.] die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist zulässig (dazu [X.]) und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu I[X.]). Er ist deshalb aufzuheben (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G).

[X.] Die Anfechtungsklage ist zulässig.

1. Sie ist gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G statthaft, weil das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Kündigungsschreiben der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2014 zumindest seiner äußeren Form nach einen Verwaltungsakt iS des § 31 [X.]B X darstellt (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] R 71/06 R - B[X.]E 97, 63 = [X.]-2500 § 255 [X.], Rd[X.]6; [X.] vom 26.6.1987 - 8 C 21/86 - [X.]E 78, 3 ff).

2. Die für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis gemäß § 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin geltend macht, die Beklagten seien nicht befugt gewesen, die Kündigung des [X.] in der Form eines Verwaltungsaktes zu erklären (vgl B[X.] vom 20.12.2001 - [X.] RA 50/01 R - juris Rd[X.]6). Zudem handelt es sich für die Klägerin auch um einen belastenden Verwaltungsakt, da mit ihm die Kündigung des [X.] erklärt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Kündigung möglicherweise schon deshalb ins Leere ging, weil der Versorgungsvertrag vom [X.], auf den sie sich bezog, durch den mit der Aufnahme in den Krankenhausplan (Feststellungsbescheid vom 11.4.2013) begründeten fiktiven Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 Satz 2 [X.]B V ersetzt wurde (siehe dazu lediglich ergänzend Rd[X.]7 ff). Dies ist eine Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage.

3. Der Klägerin kann auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht abgesprochen werden. Dieses fehlt nur dann, wenn offensichtlich ist, dass das begehrte Urteil dem Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl B[X.] vom [X.] - B 8 [X.] 24/10 R - NZS 2012, 798, 799 = juris Rd[X.]0; B[X.] vom 2.4.2014 - B 6 [X.] 19/13 R - [X.]-2500 § 295 [X.] Rd[X.]5; [X.] vom [X.] - 3 C 25.03 - [X.]E 121, 1, 3 = juris Rd[X.]9). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, ob der echte Versorgungsvertrag durch den fiktiven ersetzt wurde, ist derjenigen einer Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten nachgelagert und zwischen den Beteiligten gerade streitig.

I[X.] Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2014 ist bereits deshalb rechtswidrig und daher aufzuheben, weil die Beklagten nicht befugt waren, über die Kündigung des [X.] durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

Ein Handeln der Verwaltung durch Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn diese [X.] gestattet ist (vgl B[X.] vom [X.] - 8 [X.] 2/97 - [X.] 3-2600 § 118 [X.] S 4; B[X.] vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - B[X.]E 100, 243 = [X.]-2700 § 150 [X.], Rd[X.]2 mwN; B[X.] vom 9.6.2017 - B 11 [X.] 6/16 R - B[X.]E 123, 216 = [X.]-4300 § 326 [X.], Rd[X.]8). Die Befugnis, Rechtsbeziehungen hoheitlich durch Verwaltungsakt zu gestalten, muss sich aus dem materiellen Recht ergeben, das den betreffenden Rechtsbeziehungen zugrunde liegt. Soweit die Behörde nicht ausdrücklich zur Regelung durch Verwaltungsakt ermächtigt wird, muss jedenfalls aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zu ersehen sein, dass sie berechtigt sein soll, in dieser Form tätig zu werden (vgl B[X.] vom 27.5.2008 - B 2 U 11/07 R - B[X.]E 100, 243 = [X.]-2700 § 150 [X.], Rd[X.]2).

Hieran fehlt es, sodass die Beklagten nicht befugt waren, die Kündigung des [X.] in der Form eines Verwaltungsaktes zu erklären.

1. Nach der früheren Rechtsprechung des mittlerweile nicht mehr für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständigen 3. Senats des B[X.] stellt die Kündigung des [X.] durch die [X.]verbände der [X.] und die [X.] nach § 110 [X.]B V einen Verwaltungsakt dar, mit dem für alle [X.] im Inland verbindlich (vgl § 109 Abs 1 Satz 3 [X.]B V) der Status als [X.] und damit die Verpflichtung zur stationären Versorgung der Versicherten beendet werde (so B[X.] vom 6.8.1998 - [X.] [X.] 3/98 R - B[X.]E 82, 261 = [X.] 3-2500 § 110 [X.] 2 = juris Rd[X.]4; vgl auch - zur Kündigung eines [X.] mit einer Pflegeeinrichtung nach § 74 [X.]B XI - B[X.] vom 12.6.2008 - [X.] P 2/07 R - B[X.]E 101, 6 = [X.]-3300 § 79 [X.], Rd[X.]2 f; vgl aus der instanzgerichtlichen Rspr und Literatur nach wie vor [X.] Ulm vom 13.2.2018 - [X.] [X.] 1863/16 - juris Rd[X.] 40; [X.] Br vom 15.3.2018 - 8 K 2876/15 - juris Rd[X.]7 ff; Diering in Diering/[X.]/[X.], NK-[X.]B X, 5. Aufl 2019, § 59 Rd[X.] 26; Hencke in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, [X.]B V, § 110 Rd[X.] 5, Stand September 2008; [X.] in [X.], [X.]B V, § 110 Rd[X.]2, Stand September 2018; [X.], [X.]b 1999, 632 f; [X.]/[X.], [X.], [X.]B V, § 110 Rd[X.]3, Stand Mai 2009; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Handbuch Medizinrecht, 4. Aufl 2020, [X.] Rd[X.]31; Szabados in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 110 [X.]B V Rd[X.] 2). Dies korrespondiert mit der (früheren) Rspr des B[X.], dass die Ablehnung des Abschlusses eines (statusbegründenden) [X.] einen Verwaltungsakt darstelle (vgl ua B[X.] vom [X.] - B[X.]E 78, 233, 235 f = [X.] 3-2500 § 109 [X.] S 3 = juris Rd[X.]5 ff; B[X.] vom 5.7.2000 - [X.] [X.] 20/99 R - B[X.]E 87, 25, 27 = [X.] 3-2500 § 109 [X.] 7 S 45 = juris Rd[X.]8; vgl zur Beschränkung dieser Rspr auf statusbegründende Verträge B[X.] vom 21.11.2002 - [X.] [X.] 14/02 R - B[X.]E 90, 150, 151 f = [X.] 3-2500 § 132a [X.] 4 S 13 f = juris Rd[X.]0 f; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 3/04 R - [X.]-2500 § 40 [X.] 2 Rd[X.]6), und die [X.] mit Blick auf das Erfordernis eines gemeinsamen Handelns (§ 109 Abs 1 Satz 1, § 110 Abs 1 Satz 1, § 211a [X.]B V) als einheitliche Behörde iS des § 1 Abs 2 [X.]B X anzusehen seien (B[X.] vom [X.], aaO, juris Rd[X.]9, in Abgrenzung zur früheren Rspr zu § 371 RVO; vgl auch - zu § 74 [X.]B XI - B[X.] vom 12.6.2008 - [X.] P 2/07 R - B[X.]E 101, 6 = [X.]-3300 § 79 [X.], Rd[X.]3).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des [X.] zum verfassungsrechtlichen Verbot einer Mischverwaltung aus [X.] (vgl [X.] vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - [X.]E 119, 331, 364 f = [X.]-4200 § 44b [X.]; ferner [X.] vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - [X.]E 137, 108 = [X.]-1100 Art 91e [X.], Rd[X.] 81) haben sowohl der erkennende 1. Senat als auch der 3. Senat des B[X.] die Frage, ob an der Einordnung der Ablehnung des Abschlusses eines [X.] nach § 108 [X.], § 109 Abs 1 Satz 1 [X.]B V als Verwaltungsakt festzuhalten ist, zuletzt offengelassen (vgl B[X.] vom [X.] - B 1 [X.] 5/08 R - B[X.]E 101, 177 = [X.]-2500 § 109 [X.] 6, Rd[X.]9; B[X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.] 9/11 R - [X.]-2500 § 109 [X.] 25 Rd[X.] 22).

2. Diese Frage entscheidet der erkennende Senat nunmehr dahingehend, dass jedenfalls die - hier in Rede stehende - Kündigung des [X.] nach § 110 [X.]B V nicht in der Form eines Verwaltungsaktes zu erfolgen hat, sondern durch eine einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (so auch die mittlerweile überwiegende Ansicht in der instanzgerichtlichen Rspr und Literatur, vgl [X.] vom [X.] - 3 K 3280/97 - juris Rd[X.] 25 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, 8. Aufl 2022, § 110 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, § 110 Rd[X.]8, Stand August 2019; [X.]/Penner in BeckOK [X.], [X.]B V, § 110 Rd[X.], Stand 1.6.2022; [X.]/[X.] 1995, 83, 84; [X.] in [X.]/v. [X.]enfels-Spies/[X.], [X.]B V, 3. Aufl 2018 § 110 Rd[X.]1; [X.] in [X.]/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 110 [X.]B V Rd[X.]; [X.] in [X.][X.]/[X.], Gesundheitsrecht, 2. Aufl 2018, § 110 [X.]B V Rd[X.] 4; [X.], NZS 2006, 120, 126; [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 110 Rd[X.], Stand Oktober 2018; [X.] in [X.], § 110 [X.]B V Rd[X.], Stand 1.11.2022; [X.] in [X.]/Zuck/[X.], Medizinrecht, 4. Aufl 2018, § 27 Rd[X.]05; Wahl in jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, § 110 Rd[X.] 41, Stand 24.6.2022; zur nach wie vor vertretenen Gegenansicht siehe die Nachw in Rd[X.]8).

a) Dem Wortlaut des § 110 [X.]B V lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Verwaltungsaktbefugnis der [X.]verbände der [X.] und der [X.] entnehmen. Weder ist eine solche Befugnis dort ausdrücklich geregelt, wie etwa für die Zulassung von Heilmittelerbringern in § 124 Abs 2 Satz 2 [X.]B V oder - nunmehr - die Widerlegung der Mindestmengenprognose des Krankenhauses in § 136b Abs 5 Satz 6 [X.]B V (id Fassung durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11.7.2021, [X.] 2754: "durch Bescheid"). Noch lässt sich der Vorschrift eine implizit geregelte Verwaltungsaktbefugnis im Wege der Auslegung entnehmen, etwa aus Regelungen zum Vorverfahren und/oder zur aufschiebenden Wirkung (vgl demgegenüber zu [X.] mit [X.] § 73 Abs 2 Satz 2 [X.]B XI iVm § 74 Abs 3 Satz 2 [X.]B XI; vgl dazu B[X.] vom 12.6.2008 - [X.] P 2/07 R - B[X.]E 101, 6 = [X.]-3300 § 79 [X.], Rd[X.]2; vgl zur Widerlegung der Mindestmengenprognose des Krankenhauses nach § 136b Abs 4 Satz 6 [X.]B V id bis 19.7.2021 geltenden Fassung des [X.] vom 10.12.2015, [X.] 2229; B[X.] vom 25.3.2021 - B 1 [X.] 16/20 R - B[X.]E 132, 55 = [X.]-2500 § 136b [X.], Rd[X.]2 mwN).

Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte und dem System von Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich nichts anderes. Aus den Regelungen in § 73 Abs 2 Satz 2 [X.]B XI iVm § 74 Abs 3 Satz 2 [X.]B XI und den Gesetzesmaterialien hierzu (siehe [X.] [X.] zu § 82 Abs 2 und [X.] zu § 83 Abs 3) lässt sich kein Rückschluss auf die Auslegung der zeitlich früher in [X.] getretenen Regelung des § 110 [X.]B V ziehen (so aber VG Freiburg vom 15.3.2018 - 8 K 2876/15 - juris Rd[X.]8), zumal sich in §§ 109, 110 [X.]B V dem § 73 Abs 2 Satz 2 [X.]B XI entsprechende Regelungen nach wie vor nicht finden, obwohl dies anderenfalls nahe gelegen hätte und beide Vorschriften zwischenzeitlich auch schon mehrfach geändert wurden.

b) Den gesetzlichen Regelungen der §§ 109, 110 [X.]B V lassen sich auch keine Anhaltspunkte für ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den [X.]verbänden der [X.] und den [X.] einerseits sowie dem Krankenhausträger andererseits entnehmen. Das Gesetz gibt vielmehr als alleinige Handlungsform für die Begründung der Zulassung des Krankenhauses den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vor. Es stellt die Beteiligten insofern gleichgeordnet gegenüber. Die auf den Abschluss und die Beendigung öffentlich-rechtlicher Verträge gerichteten Willenserklärungen einer Behörde werden deshalb allgemein nicht als Verwaltungsakt, sondern als "schlichte" öffentlich-rechtliche Willenserklärung angesehen (vgl zB Bonk/[X.]/Siegel in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2018, § 54 Rd[X.]1; [X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 59 Rd[X.]7; Hissnauer in jurisPK-[X.]B X, 2. Aufl 2017, § 59 Rd[X.] 26, Stand 12.9.2022; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 23. Aufl 2022, § 60 Rd[X.] 29; [X.] in [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, § 54 [X.] Rd[X.] 28, Stand August 2022; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 35 Rd[X.]37, jeweils mwN; vgl auch B[X.] vom 24.11.1987 - 3 RK 13/87 - B[X.]E 62, 251, 252 ff = [X.] 1500 § 54 [X.] 84 S 81 ff = juris Rd[X.]2 ff; [X.] vom 26.1.1995 - 3 C 21/93 - [X.]E 97, 331 = juris Rd[X.] 50 ff). Eine Ausnahme für statusbegründende Versorgungsverträge ist insofern nicht geboten ([X.] in Diering/[X.]/[X.], NK-[X.]B X, 5. Aufl 2019, § 59 Rd[X.] 26). Sieht der Gesetzgeber für die Begründung des [X.] - anders als etwa im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung (vgl §§ 95, 116 ff [X.]B V) oder der Versorgung mit Heilmitteln (§ 124 [X.]B V) - nicht den Verwaltungsakt, sondern den öffentlich-rechtlichen, statusbegründenden Vertrag vor, stellt er die Vertragsparteien bewusst gleichgeordnet gegenüber. Die Einordnung der den actus contrarius zum Abschluss bildenden Kündigung dieses Vertrages als Verwaltungsakt würde insofern einen [X.] darstellen (zutreffend [X.]/[X.], KH 1995, 83, 84) und bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Die Einordnung der Kündigung eines [X.] als Verwaltungsakt würde zwar, wegen der dann geltenden spezifischen verfahrensrechtlichen Regelungen, insbesondere zur [X.] (§§ 84, 87 [X.]G, §§ 70, 74 VwGO) und deren aufschiebender Wirkung (§§ 86a f [X.]G, § 80 VwGO), dem Bedürfnis an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit besser Rechnung tragen, dem wegen der statusbegründenden (normativen) Wirkung des [X.] hier auch besondere Bedeutung zukommt (vgl B[X.] vom 6.8.1998 - [X.] [X.] 3/98 R - B[X.]E 82, 261, 262 f = [X.] 3-2500 § 110 [X.] 2 S 3 = juris Rd[X.]4; [X.], [X.]b 1999, 632, 633). Die spezifischen verfahrensrechtlichen Regelungen für Verwaltungsakte und die mit ihnen verbundenen Belastungen für den Adressaten, etwa mit Blick auf die in § 77 [X.]G geregelte Bindungswirkung, sind jedoch gerade Ausfluss des - hier nicht bestehenden - Über- und Unterordnungsverhältnisses und ein Grund dafür, warum es auch für die [X.] einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl B[X.] vom [X.] - 8 [X.] 2/97 - [X.] 3-2600 § 118 [X.] = juris Rd[X.] 21 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, § 31 Rd[X.]1, Stand Dezember 2011; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, § 110 Rd[X.]8, Stand August 2019).

Die durch Art 12 Abs 1 und Art 19 Abs 4 GG grundrechtlich abgesicherten Belange des Krankenhausträgers werden auch bei Einordnung der Kündigung als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ausreichend geschützt. Effektiver Rechtsschutz wird gewährleistet durch die Möglichkeit einer Feststellungsklage (§ 55 [X.]G, § 43 VwGO) und ggf einer einstweiligen (Sicherungs-)Anordnung (§ 86b Abs 2 Satz 1 [X.]G, § 123 Abs 1 Satz 1 VwGO).

c) Eine Anlehnung an die sog [X.] (vgl zur Ablehnung des Abschlusses eines [X.] B[X.] vom [X.] - B[X.]E 78, 233, 235 f = [X.] 3-2500 § 109 [X.] S 3 f = juris Rd[X.]6; allgemein zur [X.] vgl von [X.]/[X.] in BeckOK-[X.], § 35 Rd[X.] 208 ff, [X.]) führt hinsichtlich der Kündigung des [X.] schon deshalb nicht weiter, weil das Verfahren hier ersichtlich nicht zweistufig ausgestaltet ist und sich die Entscheidung über das "Ob" der Kündigung - ebenso wie bei der Zustimmung zum Vertragsschluss - nicht von deren nach außen wirksamer Erklärung trennen lässt.

d) Gegen die Einstufung der Kündigung des [X.] als Verwaltungsakt sprechen schließlich auch - worauf das [X.] zutreffend hinweist - die zum 1.1.2016 eingefügten Regelungen in § 110 Abs 1 Satz 5 bis 9 [X.]B V (Art 6 [X.] 9 [X.] vom 10.12.2015, [X.] 2229). Für den Fall, dass ein Beschluss über die Kündigung eines [X.] durch die [X.]verbände der [X.] und die [X.] nicht zustande kommt, entscheidet danach eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Die Entscheidung der Schiedsperson ersetzt in diesem Fall die Beschlussfassung der [X.]verbände der [X.] und der [X.] (vgl BT-Drucks 18/6586 [X.]). Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die [X.]verbände der [X.] und die [X.], nicht gegen die Schiedsperson (§ 110 Abs 1 Satz 9 [X.]B V). Daraus folgt mittelbar, dass es für die Kündigung keines weiteren Umsetzungsaktes bedarf, sondern die - dem [X.] (vgl Wahl in jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, § 110 Rd[X.]9, Stand 24.6.2022) - Entscheidung der Schiedsperson zugleich die Kündigung darstellt. Die Schiedsperson ist aber keine Behörde iS des § 1 Abs 2 [X.]B X und deshalb auch nicht zum Erlass von Verwaltungsakten befugt (vgl B[X.] vom 25.11.2010 - [X.] [X.] 1/10 R - B[X.]E 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.] 5, Rd[X.]3 ff, insbes Rd[X.] 22 ff).

3. Die Klägerin ist durch die zu Unrecht in der Form eines Verwaltungsaktes erklärte Kündigung des [X.] in ihren sich aus dem Versorgungsvertrag ergebenden Rechten verletzt (dazu a). Es besteht nicht nur der zu beseitigende Anschein einer Rechtswirkung in Gestalt eines nichtigen Verwaltungsaktes (dazu b). Der rechtswidrige Verwaltungsakt kann auch nicht seiner Handlungsform entkleidet in seinen Wirkungen auf eine rechtsgeschäftliche Erklärung reduziert werden (dazu c).

a) Die Beklagten haben ohne gesetzliche Grundlage eine hoheitliche Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen herbeigeführt, die darauf abzielte, der Klägerin die Rechte aus dem Versorgungsvertrag zu entziehen. Ein ohne eine solche Verwaltungsaktbefugnis ergangener "gesetzloser" Verwaltungsakt ist stets rechtswidrig und damit aufzuheben (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Mit der Aufhebung entfällt bei der Kündigung eines [X.] die Gestaltungswirkung in jeder Hinsicht.

b) Verwaltungsakte sind dann nichtig und vermitteln nur den Anschein einer Rechtswirkung, wenn ihnen ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler anhaftet (§ 40 Abs 1 [X.]B X). Sie sind nicht schon nichtig, wenn die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt, es sich also um einen sogenannten gesetzlosen Verwaltungsakt handelt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Rechtsordnung zugrundeliegende wesentliche Wertvorstellungen verletzt werden und dass dies offenkundig ist (vgl B[X.] vom 9.6.1999 - B 6 [X.] 76/97 R - [X.] 3-5520 § 44 [X.] Rd[X.] 29; [X.] vom 21.1.1954 - I [X.]9.53 - [X.]E 1, 67 = juris Rd[X.]2; s ferner Steinwedel in [X.], [X.]B X, § 40 Rd[X.]4, Stand Juli 2021). Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl dazu oben Rd[X.] 20 ff).

c) Soweit das [X.] demgegenüber der Ansicht ist, die Klägerin sei durch den ohne die erforderliche Verwaltungsaktbefugnis ergangenen Bescheid der Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Kündigung unabhängig von ihrer Form zum Erlöschen des Vertrages geführt habe, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Die zu Unrecht in der Form eines Verwaltungsaktes erklärte Kündigung des [X.] kann als schlichte öffentlich-rechtliche Willenserklärung keinen Bestand haben. Mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes entfällt vielmehr dessen Gestaltungswirkung in jeder Hinsicht. Er kann nicht als schlichte Kündigungserklärung gewertet werden.

Das [X.] beruft sich auf Rechtsprechung des 7. Senats des B[X.] zur Aufrechnung nach § 51 [X.]B I. Danach sei die Aufrechnung als solche materiell-rechtlich unabhängig davon wirksam, ob sie als Verwaltungsakt habe ergehen dürfen. An einer abstrakten Klärung der Rechtsnatur der Aufrechnung bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse (so B[X.] vom 16.12.2009 - [X.] [X.] 43/07 R - juris Rd[X.]5 f; ferner Hengelhaupt in [X.]/[X.], [X.]B III, § 336a Rd[X.]08, Stand April 2014; offengelassen in [X.] vom [X.] - VII R 148/83 - [X.]E 149, 482 = BStBl II 1987, 536 = juris Rd[X.] 21). Diese zur Aufrechnung gemäß § 51 [X.]B I entwickelten Grundsätze lassen sich jedenfalls nicht auf die Kündigung eines [X.] nach § 110 [X.]B V übertragen.

Zwar handelt es sich bei der Kündigung eines Vertrages ebenfalls um eine einseitige Willenserklärung mit unmittelbar rechtsgestaltender Wirkung (vgl [X.] vom 19.9.2018 - VIII ZR 231/17 - NJW 2018, 3517, 3519 Rd[X.] 22). Die Besonderheiten der Kündigung eines [X.] nach § 110 [X.]B V schließen es jedoch aus, die Gestaltungswirkung unabhängig vom Bestand des (formalen) Verwaltungsaktes eintreten zu lassen.

aa) Mit dem Wirksamwerden der Kündigung endet die Zulassung des Krankenhauses zur Versorgung der Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 109 Abs 4 Satz 1 [X.]B V: "für die Dauer des Vertrages"; für [X.] vgl § 110 Abs 2 Satz 6 [X.]B V). Über den [X.] eines Krankenhauses muss wegen der daran anknüpfenden Leistungs- und Vergütungsansprüche sowohl für die Versicherten als auch für die gesetzlichen [X.] und die Krankenhäuser zu Beginn jeder Behandlung Klarheit bestehen (vgl B[X.] vom 28.1.1998 - B 6 [X.] 41/96 R - [X.] 3-1500 § 97 [X.] = juris Rd[X.]4 f; B[X.] vom [X.] [X.] 36/12 R - [X.]-2500 § 101 [X.]5 = juris Rd[X.] 20; zum Leistungsanspruch der Versicherten vgl § 39 Abs 1 Satz 2 [X.]B V: "durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus"; zum Vergütungsanspruch vgl zB B[X.] vom [X.] [X.] 20/14 R - B[X.]E 119, 141 = [X.]-2500 § 108 [X.] 4, Rd[X.] 9 ff; B[X.] vom [X.] [X.] 32/17 R - B[X.]E 126, 87 = [X.]-2500 § 108 [X.] 5, Rd[X.]). Dementsprechend ist etwa die Rückwirkung des wirksamen Abschlusses eines [X.] nach § 108 [X.] [X.]B V ausgeschlossen (vgl B[X.] vom [X.] - 3 RK 26/95 - B[X.]E 78, 243, 247 f = [X.] 3-2500 § 109 [X.] 2 S 17 f; B[X.] vom [X.] [X.] 20/14 R - B[X.]E 119, 141 = [X.]-2500 § 108 [X.] 4, Rd[X.]1).

bb) Die Frage, ob die Kündigung des [X.] durch Verwaltungsakt erfolgt oder durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung, hat Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung. So gilt nur für Verwaltungsakte die Bekanntgabefiktion des § 37 [X.]B X, während sich das Wirksamwerden sonstiger öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen entsprechend § 130 BGB nach den auch für Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen richtet (vgl B[X.] vom 10.3.2022 - B 1 [X.] 6/21 R - [X.]-2500 § 13 [X.] 56 Rd[X.] 21 ff). Zudem ist der Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte fristgebunden (§§ 84, 87 [X.]G, §§ 70, 74 VwGO; siehe dazu auch oben Rd[X.] 24) und hat aufschiebende Wirkung 86a Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]G). Bei einer Einstufung der Kündigung als öffentlich-rechtliche Willenserklärung wäre dies nicht der Fall.

Ob und ggf wann die Kündigung wirksam geworden ist und den [X.] des Krankenhauses beendet hat, kann damit nicht losgelöst von der Frage beantwortet werden, ob die Kündigung durch Verwaltungsakt oder durch einfache öffentlich-rechtliche Willenserklärung erfolgt ist. Würde man die materielle Wirksamkeit der Kündigung unabhängig von der Form beurteilen, in der sie erklärt wurde, bestünde gerade nicht zu jeder Zeit Klarheit über den [X.] des Krankenhauses. Zudem wäre auch unklar, in welcher Form und innerhalb welcher Fristen der Träger des Krankenhauses Rechtsschutz gegen die Kündigung in Anspruch nehmen könnte. Er könnte nicht sicher sein, dass über die Wirksamkeit der Kündigung im Rahmen der gegen den (formellen) Verwaltungsakt gerichteten Anfechtungsklage abschließend entschieden wird und müsste daneben vorsorglich eine Feststellungsklage erheben. Auch dürfte er trotz der Regelung des § 86a Abs 1 [X.]G nicht darauf vertrauen, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die - eindeutig in der Form eines Verwaltungsaktes erklärte - Kündigung aufschiebende Wirkung haben und müsste vorsorglich einstweiligen Rechtsschutz in der Form einer Sicherungsanordnung beantragen (§ 86b Abs 2 Satz 1 [X.]G, vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, § 110 Rd[X.] 84 mwN, Stand August 2019). Dieses Ergebnis wäre mit dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) nicht vereinbar.

4. Darauf, ob die materiellen Voraussetzungen einer Kündigung des [X.] gemäß § 110 [X.]B V vorlagen und ob es einer Kündigung nach der Aufnahme (auch) der von dem Versorgungsvertrag umfassten 15 Betten in den Krankenhausplan überhaupt bedurfte, kommt es danach nicht an.

Der Senat neigt allerdings insoweit zu der Auffassung, dass hinsichtlich derselben Behandlungseinheiten des Krankenhauses (idR Betten) ein echter und ein fiktiver Versorgungsvertrag nicht nebeneinander Bestand haben können. Mit der [X.] bewirkten Zulassung eines Plankrankenhauses wird gemäß § 109 Abs 1 Satz 2 [X.]B V zugleich ein fiktiver Versorgungsvertrag begründet. Der Versorgungsvertrag wird dabei nur soweit fingiert, wie der Versorgungsauftrag des Krankenhauses reicht (vgl Wahl in jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, § 109 Rd[X.]8, Stand 6.5.2022). Für Teile des Krankenhauses, die nicht im Krankenhausplan enthalten sind, kommt daneben eine Zulassung durch einen echten Versorgungsvertrag in Betracht (vgl B[X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.] 9/11 R - [X.]-2500 § 109 [X.] 25 Rd[X.] 29, mwN). Der Versorgungsvertrag ist insofern auch ein Instrument zur Ergänzung der geplanten Krankenhausversorgung (vgl [X.] vom 14.4.2011 - 3 C 17.10 - [X.]E 139, 309 = juris Rd[X.] 21). Hinsichtlich der Behandlungseinheiten, mit denen das Krankenhaus in den Krankenhausplan des [X.] aufgenommen ist - und damit nach § 109 Abs 1 Satz 2 [X.]B V ein fiktiver Versorgungsvertrag besteht - ist der Abschluss eines echten [X.] nach § 109 Abs 1 Satz 1 [X.]B V hingegen ausgeschlossen (vgl Wahl in jurisPK-[X.]B V, 4. Aufl 2020, § 109 Rd[X.] 42, Stand 6.5.2022).

Werden Behandlungseinheiten eines Krankenhauses, für die bis dahin ein echter Versorgungsvertrag bestand, in den Krankenhausplan aufgenommen, so gebührt dem dadurch begründeten fiktiven Versorgungsvertrag deshalb der Vorrang vor dem echten Versorgungsvertrag mit der Folge, dass der echte durch den fiktiven Versorgungsvertrag ersetzt wird. Ob über die in den Krankenhausplan überführten Betten hinaus ein weiterer Bedarf für zusätzliche Krankenhausbetten besteht, der die Fortführung des echten [X.] theoretisch rechtfertigen würde, ist insofern unerheblich. Dem Krankenhausträger stünde es in diesem Fall frei, bei den [X.]verbänden der [X.] und den [X.] den Abschluss eines neuen [X.] zu beantragen.

Für den vorliegenden Fall bedeutete dies - ohne, dass diese Erwägungen entscheidungstragend wären -, dass der vorbestehende echte Versorgungsvertrag insoweit durch den durch die [X.] begründeten fiktiven Versorgungsvertrag nach § 109 Abs 1 Satz 2 [X.]B V ersetzt worden sein dürfte. Es spricht vieles dafür, dass die 15 Betten, auf die sich der Versorgungsvertrag vom [X.] bezog, in den Krankenhausplan überführt wurden und zu sog Planbetten geworden sind.

II[X.] [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 4 [X.] 2 sowie § 47 Abs 1 GKG. Neben dem prospektiven Gewinn der nächsten drei Jahre aus der Behandlung Versicherter (vgl B[X.] vom 10.11.2005 - [X.] [X.] 36/05 B - [X.]-1920 § 52 [X.] 2; B[X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.] 9/11 R - [X.]-2500 § 109 [X.] 25 Rd[X.] 73) hat der Senat hier ausnahmsweise unter Berücksichtigung der langjährigen Dauer des Rechtsstreits auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung betonte Bedeutung der hier streitigen 15 Vertragsbetten für die Fortexistenz des Krankenhauses berücksichtigt.

Schlegel                [X.]

Meta

B 1 KR 37/21 R

13.12.2022

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 5. Juli 2017, Az: S 19 KR 1179/14, Urteil

§ 109 Abs 1 S 1 SGB 5, § 109 Abs 1 S 2 SGB 5, § 109 Abs 1 S 3 SGB 5, § 110 Abs 1 S 1 SGB 5, § 31 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2022, Az. B 1 KR 37/21 R (REWIS RS 2022, 8784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8784

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Krankenversicherung - Plankrankenhaus - kein Vergütungsanspruch für Behandlungen außerhalb des Versorgungsauftrags - Maßgeblichkeit der Festlegungen …


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2 BvR 1641/11

VIII ZR 231/17

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