Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 79/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7534

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ WETTBEWERBSRECHT MEDIZINRECHT ARZNEIMITTEL APOTHEKEN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wettbewerbsverstoß beim grenzüberschreitenden Internet-Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Relevanz eines Verstoßes gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften hinsichtlich der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln - Sofort-Bonus


Leitsatz

Sofort-Bonus

Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften (hier: Art. 116, 117 AEUV; Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 89/105/EWG) ist dann irrelevant, wenn die zu notifizierende Vorschrift lediglich auf ein bereits bestehendes Verbot hinweist (hier: § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 25. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein großes [X.] Versandhandelsunternehmen. Sie hat Ende April 2006 unter der Überschrift „[X.] empfiehlt [X.]“ auf der Internetseite [X.] eine Werbung für die [X.] Versandapotheke 0800[X.] N.V. veröffentlicht. Die Beklagte hat zudem ihrem Katalog vom April 2006 eine entsprechende Werbebroschüre beigefügt.

2

In der Werbung verspricht [X.], dass gesetzlich Versicherte bei einer Erstbestellung für jedes Medikament ihres Kassenrezepts einen „[X.]“ in Höhe ihrer Zuzahlung erhalten und bei jedem Medikament bis zu 10 € sparen. Bei allen nachfolgenden Bestellungen betrage der „[X.]“ 50% der Zuzahlung. Von der Zuzahlung befreite gesetzlich Versicherte erhielten bei einer Erstbestellung eine Gutschrift in Höhe des vollen Bonus auf ein Sammelkonto; bei allen weiteren Bestellungen betrage der [X.]%. Sobald das Sammelkonto ein Guthaben von 30 € aufweise, werde dieser Betrag an den Versicherten überwiesen. Privatpatienten erhielten bei einer Erstbestellung für jedes rezeptpflichtige Medikament, sofern es sich nicht um ein [X.] handele, einen Treuebonus in Höhe von 5 €; bei allen weiteren Bestellungen betrage der Treuebonus dann 3 €. Auch diese Beträge würden auf ein Sammelkonto übertragen und, sobald dort ein Betrag von 30 € erreicht sei, an den Privatpatienten überwiesen.

3

Der Kläger, der [X.], hat nach seiner Satzung den Zweck, die fachlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern. Er hält die von der Beklagten für [X.] veröffentlichte Werbung wegen Verstoßes gegen die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften, gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot und gegen das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot sowie wegen unangemessener unsachlicher Beeinflussung der Verbraucher für unlauter und unzulässig.

4

Das [X.] hat der vom Kläger deswegen erhobenen Klage auf Unterlassung der konkreten Werbung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.] 2010, 410).

5

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat die Berufung als zulässig, aber unbegründet angesehen, weil das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl gegen die arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften als auch gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot verstoße und daher unzulässig sei. Zum Verstoß gegen die Preisvorschriften hat es dabei ausgeführt:

7

Auf den von der Beklagten beworbenen Internetarzneimittelversandhandel von [X.] sei nach dem kollisionsrechtlichen Marktortprinzip [X.] Wettbewerbsrecht anzuwenden. Das von der Beklagten beworbene [X.]-Angebot stelle mit den angebotenen und gewährten Bonuszahlungen einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung dar, an die - auch unter Berücksichtigung des vorrangigen [X.] Sekundär und Primärrechts - auch [X.] gebunden sei. Der insoweit gegebene Rechtsverstoß stelle zugleich ein unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidriges Verhalten dar, das die Beklagte unmittelbar gefördert habe.

8

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das [X.] Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach [X.] eingeführte Arzneimittel gilt und ebenso die weiteren Voraussetzungen für den vom Kläger auf der Grundlage der §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.], § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 AMPreisV geltend gemachten Unterlassungsanspruch erfüllt sind.

9

1. Der Gemeinsame [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] hat die ihm vom erkennenden [X.] im Verfahren [X.] ([X.], Beschluss vom 9. September 2010, [X.], 1130 = [X.], 1485 - Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf!) vorgelegte Frage bejaht, ob die [X.]n Vorschriften für den [X.] auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] im Wege des Versandhandels nach [X.] an Endverbraucher abgeben ([X.], Beschluss vom 22. August 2012 - [X.], [X.]Z 194, 354 Rn. 12 ff.). In Übereinstimmung damit hat der Gesetzgeber durch die mit Wirkung vom 26. Oktober 2012 in [X.] getretene Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 [X.] zusätzlich klargestellt, dass die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Arzneimittel gilt.

2. Die von der Revision dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

a) Der vom Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] im Verfahren [X.] am 22. August 2012 verkündete Beschluss ist ausweislich der Verfahrensakten am 17. Januar 2013 in vollständiger und von allen Richtern unterschriebener Form zur Geschäftsstelle gelangt. Die Frist von fünf Monaten, die insoweit gemäß § 10 [X.], § 315 Abs. 2 ZPO einzuhalten war (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 1993 - [X.] 1/92, [X.], 367 = NJW 1993, 2603 zu § 117 Abs. 4 VwGO), war damit gewahrt.

b) Die Revision wendet sich jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Gemeinsamen [X.]s im Beschluss vom 22. August 2012, dass die Arzneimittelpreisvorschriften des [X.]n Rechts, auch wenn sie auf den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedstaat der [X.] nach [X.] anwendbar sind, keine Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV sind ([X.], [X.]Z 194, 354 Rn. 39 bis 43) und die Regelung, wonach [X.] Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach [X.] eingeführte Arzneimittel gilt, zudem jedenfalls nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt wäre (aaO Rn. 44 bis 46).

aa) Soweit der Gemeinsame [X.] in dem Beschluss vom 22. August 2012 - im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage der Rechtfertigung der Regelung gemäß Art. 36 AEUV - die Bestimmung des Art. 168 Abs. 7 AEUV angeführt hat ([X.]Z 194, 354 Rn. 45), ist er entgegen der Darstellung der Revision nicht davon ausgegangen, dass diese Bestimmung die in Art. 34 AEUV geregelte Freiheit des Warenverkehrs verdrängt. Dasselbe gilt insoweit, als der Gemeinsame [X.] - vor Eintritt in die Prüfung, ob die in Rede stehende Anwendung des [X.]n Arzneimittelpreisrechts im Widerspruch zum primären Unionsrecht steht - im Blick auf die Richtlinie 89/105/[X.] betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen [X.] - ausgeführt hat, dass diese Richtlinie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Festsetzung der Arzneimittelpreise unberührt lässt ([X.]Z 194, 354 Rn. 36). Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, lässt sie unberücksichtigt, dass, da die Vorschriften über die Festsetzung der Arzneimittelpreise nicht vollständig harmonisiert sind, das [X.] Arzneimittelpreisrecht anhand der Art. 34 und 36 AEUV überprüft werden kann ([X.], [X.]Z 194, 354 Rn. 38 in Verbindung mit 35).

bb) Keiner Entscheidung bedarf auch weiterhin die im Vorlagebeschluss des erkennenden [X.]s, der zum Beschluss des Gemeinsamen [X.]s vom 22. August 2012 geführt hat, offengelassene Frage, ob die Arzneimittelpreisvorschriften des [X.]n Rechts eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art. 34 AEUV darstellen. Mit dem Gemeinsamen [X.] ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Regelung, wonach [X.] Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach [X.] eingeführte Arzneimittel gilt, zumindest nach Art. 36 AEUV zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt ist (vgl. [X.]Z 194, 354 Rn. 44 bis 46). Die Revision hält die vom Gemeinsamen [X.] in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen (vgl. aaO Rn. 46) für nicht überzeugend, weil sie meint, dass insoweit keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls für die Beschränkung der Freiheit des Warenverkehrs sprächen, zu der die in Rede stehende Mindestpreisregelung führe. Sie übersieht dabei, dass die Frage, ob eine Beschränkung des freien Warenverkehrs durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt ist, sich erst dann stellt, wenn die Beschränkung nicht schon - wie im Streitfall (vgl. dazu sogleich) - gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2012 - [X.]/10, [X.] 2012, 264 Rn. 58 - Ascafor und [X.]; Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.]/10, [X.] 2013, 21 Rn. 26 - Elenca, jeweils mwN).

cc) Der Gemeinsame [X.] ist im Übrigen mit Recht davon ausgegangen, dass bei einer Maßnahme, die in den Bereich der öffentlichen Gesundheit fällt, zu berücksichtigen ist, dass unter den vom Unionsrecht geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll, wobei, da sich dieses Niveau in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden kann, diesen ein Wertungsspielraum zuzuerkennen ist ([X.], Urteil vom 2. Dezember 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 243 Rn. 58 - [X.]). Dass dieser Wertungsspielraum mit der Regelung im [X.]n Recht überschritten ist, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Möglichkeit, der Gefahr eines ruinösen Preiswettbewerbs unter Apotheken, bei dem die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung nicht mehr gesichert ist, ebenso wirksam durch andere Maßnahmen entgegenzuwirken, die die Freiheit des Warenverkehrs in geringerem Umfang beschränken (vgl. [X.], [X.]Z 194, 354 Rn. 46).

c) Der mit Wirkung vom 26. Oktober 2012 in [X.] getretenen Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 [X.], wonach die aufgrund von § 78 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Arzneimittel gilt, kommt nach den vorstehenden Ausführungen allein klarstellende Bedeutung zu. Dementsprechend hatte der von der Revision insoweit geltend gemachte Verstoß gegen die [X.] gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 89/105/[X.] betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen [X.] auch keinen Einfluss auf die Fortgeltung des bereits zuvor bestehenden Verbots der vom Kläger beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten. Dem steht entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen, dass der Gerichtshof der [X.] in der Sache „[X.]“ (Urteil vom 30. April 1996 - [X.]/94, [X.]. 1996, [X.] = [X.] 1996, 379 = [X.] 1996, 437) entschieden hat, dass Verstöße gegen die Mitteilungspflichten, die in Art. 8 und 9 der Richtlinie 83/189/[X.] über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften geregelt sind, zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften führt (aaO Rn. 29 ff., 54 f.). Der Gerichtshof hat dieses Ergebnis damit begründet, dass die Richtlinie 83/189/[X.] neben dem Zweck, die [X.] zu informieren, gerade auch das Ziel verfolgt, die Handelsschranken zu beseitigen oder zu verringern, die anderen [X.] über die von einem Staat geplanten technischen Vorschriften zu informieren, der [X.] und den anderen Mitgliedstaaten die nötige [X.] zu verschaffen, um zu reagieren und eine Änderung vorzuschlagen, die es erlaubt, die Einschränkungen des freien Warenverkehrs zu vermindern, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben, sowie der [X.] die nötige [X.] zu lassen, um eine Harmonisierungsrichtlinie vorzuschlagen ([X.], [X.] 1996, 379 Rn. 50 in Verbindung mit 41 - [X.]). Bei einer - wie im Streitfall - letztlich nur deklaratorischen Bestimmung liegen jedoch keine vergleichbaren Gründe vor, die gegen die Fortgeltung des - bereits bestehenden - Verbots sprechen. Weiterhin fehlt es in einem solchen Fall - anders als die Revision meint - an einer für eine [X.] gemäß Art. 117 AEUV erforderlichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen im Sinne des Art. 116 AEUV.

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass auch die weiteren Voraussetzungen für den auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.], § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 AMPreisV gestützten [X.] erfüllt sind, entspricht der [X.]srechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, [X.], 1136 Rn. 16 bis 22 = [X.], 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE) und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Wie der [X.] mittlerweile entschieden hat, ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 [X.], § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels gewährten [X.] einen Euro übersteigt ([X.], Urteil vom 8. Mai 2013 - [X.], [X.], 1264 Rn. 18 ff., 20 = [X.], 1587 - RezeptBonus).

4. In der vorliegenden Sache stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erfordern (vgl. [X.], [X.]Z 194, 354 Rn. 47). Insbesondere bestehen im Streitfall auch keine vernünftigen Zweifel, dass der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften beim Erlass des § 78 Abs. 1 Satz 4 [X.] keinen Einfluss auf das unabhängig davon bereits zuvor bestehende Verbot der streitgegenständlichen Verhaltensweise der Beklagten hatte.

III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.]                     Schaffert                    [X.]

                  [X.]                     [X.]

Meta

I ZR 79/10

26.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. März 2010, Az: 3 U 126/09, Urteil

Art 116 AEUV, Art 117 AEUV, Art 11 Abs 2 S 2 EWGRL 105/89, § 73 Abs 1 S 1 Nr 1a AMG, § 78 Abs 1 S 4 AMG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 1 AMPreisV, § 3 AMPreisV, § 7 Abs 1 HeilMWerbG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 79/10 (REWIS RS 2014, 7534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7534


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 929/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 929/14, 31.03.2016.


Az. I ZR 79/10

Bundesgerichtshof, I ZR 79/10, 26.02.2014.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 79/10 (Bundesgerichtshof)


GmS-OGB 1/10 (None)

Arzneimittelrecht: Geltung der deutschen Vorschriften über den Apothekenabgabepreis beim Verkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Inland durch …


I ZR 214/18 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel; Begriff der "Werbung für Arzneimittel" …


I ZR 68/14 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem primären Unionsrecht


2 BvR 929/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zur Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auch für importierte Medikamente - Keine Vorlagepflicht an den …


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.