Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2016, Az. 2 BvR 929/14

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 13750

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts auch für importierte Medikamente - Keine Vorlagepflicht an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unsubstantiiert


Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des [X.], wonach das [X.] Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach [X.] eingeführte Arzneimittel gilt. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 [X.] und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.].

2

Die Beschwerdeführerin ist ein Versandhandelsunternehmen. Sie machte auf ihrer Internetseite und mit einer ihrem Katalog beigefügten Broschüre Werbung für eine in den [X.] ansässige [X.]. In der Werbung versprach die Apotheke verschiedene Boni. Der [X.] klagte gegen die Beschwerdeführerin auf Unterlassung.

3

1. Mit Urteil vom 4. August 2009 verurteilte das [X.] die Beschwerdeführerin, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die genannte Apotheke zu empfehlen.

4

2. Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das [X.] mit Urteil vom 25. März 2010 zurück. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 2 [X.], §§ 1, 3 AMPreisV begründet. Der [X.] Anbieter sei verpflichtet, die [X.]n Arzneimittelpreisvorschriften bei einem Vertrieb nach [X.] einzuhalten.

5

3. Die Revision der Beschwerdeführerin wies der [X.] mit Urteil vom 26. Februar 2014 zurück. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass das [X.] Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach [X.] eingeführte Arzneimittel gelte.

6

a) Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] habe die Frage bejaht, ob die [X.]n Vorschriften für den [X.] auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel gälten, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] im Wege des Versandhandels nach [X.] an Endverbraucher abgäben (unter Verweis auf [X.], Beschluss vom 22. August 2012 - [X.] 1/10 -, [X.], 354). In Übereinstimmung damit habe der Gesetzgeber durch die mit Wirkung vom 26. Oktober 2012 in [X.] getretene Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 [X.] zusätzlich klargestellt, dass die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a [X.] in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Arzneimittel gelte.

7

b) Die von der Revision dagegen erhobenen Einwendungen griffen nicht durch.

8

aa) Die Revision wende sich jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Gemeinsamen Senats, dass die Arzneimittelpreisvorschriften des [X.]n Rechts, auch wenn sie auf den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus einem anderen Mitgliedstaat der [X.] nach [X.] anwendbar seien, keine Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 [X.] seien und die Regelung, wonach [X.]s Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach [X.] eingeführte Arzneimittel gelte, zudem nach Art. 36 [X.] zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt wäre. Mit dem Gemeinsamen Senat sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Regelung, wonach [X.]s Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach [X.] eingeführte Arzneimittel gelte, zumindest nach Art. 36 [X.] zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt sei.

9

bb) Entsprechend der allein klarstellenden Bedeutung des § 78 Abs. 1 Satz 4 [X.] habe der von der Revision insoweit geltend gemachte Verstoß gegen die [X.] gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 89/105/[X.] keinen Einfluss auf die Fortgeltung des bereits zuvor bestehenden Verbots der vom Kläger beanstandeten Verhaltensweise der Beschwerdeführerin. Dem wi[X.]preche entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass der [X.] der [X.] in der Sache "[X.]" entschieden habe, dass Verstöße gegen die Mitteilungspflichten, die in Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 83/189/[X.] geregelt seien, zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften führten. Der [X.] habe dieses Ergebnis damit begründet, dass die Richtlinie 83/189/[X.] neben dem Zweck, die [X.] zu informieren, gerade auch das Ziel verfolge, die Handelsschranken zu beseitigen oder zu verringern, die anderen [X.] über die von einem Staat geplanten technischen Vorschriften zu informieren, der [X.] und den anderen Mitgliedstaaten die nötige [X.] zu verschaffen, um zu reagieren und eine Änderung vorzuschlagen, die es erlaube, die Einschränkungen des freien Warenverkehrs zu vermindern, die sich aus der geplanten Maßnahme ergäben, sowie der [X.] die nötige [X.] zu lassen, um eine Harmonisierungsrichtlinie vorzuschlagen. Bei einer - wie im Streitfall - letztlich nur deklaratorischen Bestimmung lägen jedoch keine vergleichbaren Gründe vor, die gegen die Fortgeltung des - bereits bestehenden - Verbots sprächen. Weiterhin fehle es in einem solchen Fall - an[X.] als die Revision meine - an einer für eine [X.] gemäß Art. 117 [X.] erforderlichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen im Sinne des Art. 116 [X.].

c) In der vorliegenden Sache stellten sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrecht, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 [X.] erforderten. Insbesondere bestünden im Streitfall auch keine vernünftigen Zweifel, dass der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen unionsrechtliche Notifizierungsvorschriften beim Erlass des § 78 Abs. 1 Satz 4 [X.] keinen Einfluss auf das unabhängig davon bereits zuvor bestehende Verbot der streitgegenständlichen Verhaltensweise der Beschwerdeführerin gehabt habe.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Art. 12 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.].

1. Der [X.] habe nicht nachvollziehbar entgegen Art. 267 Abs. 3 [X.] von einer Vorlage an den Europäischen [X.] abgesehen und der Beschwerdeführerin [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] entzogen. Über die Frage der Vereinbarkeit einer Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit der [X.] habe der Europäische [X.] noch nicht entschieden.

a) Für die Prüfung der [X.] sei es unabdingbar festzustellen, ob eine Beschränkung des freien Warenverkehrs bestehe und wie diese zu klassifizieren sei. Hiervon habe der [X.] abgesehen, wenn er erkläre, es komme nicht darauf an, ob überhaupt eine Maßnahme gleicher Wirkung vorliege, solange eine Rechtfertigung nach Art. 36 [X.] gegeben sei. Durch die Anwendung der [X.]n Arzneimittelpreisverordnung auf Apotheken in anderen Mitgliedstaaten würden [X.] und ausländische Apotheken nicht in gleicher Weise berührt, so dass eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 [X.] gegeben sei. Die Arzneimittelpreisverordnung erschwere den Marktzugang für importierte verschreibungspflichtige Arzneimittel wesentlich. Entziehe man in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Apotheken die Möglichkeit, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Preisen abzugeben, die günstiger als in [X.] sein könnten, verlören sie ihren größten Wettbewerbsvorteil. Mit dem Mindestpreis gehe einher, dass keine finanziellen Vorteile an die Endkunden weitergegeben werden könnten. Auch der im Festpreis enthaltene Höchstpreis behindere den ([X.] zwischen inländischen Apotheken und ausländischen [X.]n.

b) Die Festpreisregelung sei weder gemäß Art. 36 [X.] noch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt.

aa) Es bestünde kein Zusammenhang zwischen einem Festpreis und der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln. Die Versorgungssituation in [X.] sei vorbildlich. Seit der Zulassung des [X.] sei nicht zu befürchten gewesen, dass [X.] ausländischer [X.]n die [X.] in [X.] gefährdeten.

bb) Auch aus dem [X.] ließen sich Festpreise für ausländische Apotheken nicht rechtfertigen. Die Festpreisregelung könne den Verbraucher nicht vor unsachlicher Beeinflussung schützen. Für den Schutz vor Fehl- oder Mehrgebrauch von Medikamenten seien die im Festpreis enthaltenen [X.] ebenfalls ungeeignet. Ferner sei der Schutz der Verbraucher vor Überforderung durch unterschiedliche Preise kein Argument für die bestehende Festpreisregelung.

2. Die Anwendung des [X.]n Preisrechts auf die Werbung der Beschwerdeführerin für eine in den [X.] ansässige Apotheke verletze die Beschwerdeführerin in Art. 12 Abs. 1 [X.]. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin sei nicht gerechtfertigt.

a) § 78 Abs. 1 [X.] in der geänderten Fassung sei in formeller Hinsicht verfassungswidrig (Art. 70 ff., Art. 76 ff. [X.]), weil der Gesetzgeber Unionsrecht nicht beachtet habe. [X.] habe gegen die [X.] gegenüber der Europäischen [X.] aus Art. 11 Abs. 2 der Transformationsrichtlinie 89/105/[X.], der [X.][X.], aus Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/[X.] und aus Art. 116 f. [X.] verstoßen. Die [X.] habe ein Vertragsverletzungsverfahren bereits eingeleitet.

b) Die materielle Verfassungswidrigkeit des § 78 Abs. 1 Satz 4 [X.] folge aus dem Verstoß gegen die [X.] gemäß Art. 28 ff. [X.] als höherrangigem Recht.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerf[X.]); die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerf[X.]). Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerf[X.] genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf[X.]), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>; 108, 129 <136>).

1. Die Rüge, Art. 12 Abs. 1 [X.] sei verletzt, ist unzulässig (zur Unzulässigkeit einzelner [X.] vgl. [X.] 123, 267 <328 ff.>; 132, 195 <235 f. Rn. 93 ff.>; 135, 317 <384 ff. Rn. 122 ff.>). Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 [X.] nicht substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.]).

a) Eine substantiierte Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. [X.] 6, 132 <134>; 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). [X.] er eine Grundrechtsverletzung in einer Fallgestaltung, zu der einschlägige Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts vorliegt, muss er sich mit dieser auseinan[X.]etzen, um in seinem Fall die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes ausreichend darzutun (vgl. [X.] 101, 331 <346>; 130, 76 <110>).

b) In der Beschwerdeschrift findet eine nähere Auseinan[X.]etzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Einschränkung der Grundrechte nicht statt. Zwar können die Grundrechte nur durch solche Normen eingeschränkt werden, die formell und materiell verfassungsgemäß sind (vgl. nur [X.] 6, 32 <37 ff.>; 96, 10 <21>; 121, 317 <369>; 130, 131 <142>). Insofern sind auch die Regelungen der Art. 70 ff. und Art. 76 ff. [X.] zu beachten. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungen einer [X.] gegenüber der Europäischen [X.] und der [X.] nach Art. 34 [X.] gründen sich dagegen nicht auf Verfassungsrecht und hätten - da dem Unionsrecht kein Geltungsvorrang vor nationalem Recht zukommt - nicht die Nichtigkeit des § 78 Abs. 1 Satz 4 [X.] zur Folge. Selbst wenn man derartige Verstöße unterstellt, bliebe die Norm ein den Grundrechtsvorbehalt ausfüllendes Gesetz (vgl. [X.] 31, 145 <174 f.>; 82, 159 <191>; 110, 141 <154 f.>; 115, 276 <299 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15 f., 18 ff.; st[X.]pr).

Auch auf die Vereinbarkeit der [X.] mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die hierzu bestehende reichhaltige Rechtsprechung (vgl. nur [X.] 17, 232 <238 ff.>; 53, 96 <98>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418/90, 1 BvR 1442/90 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris) geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.

2. Im Übrigen, das heißt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der [X.] hat der Beschwerdeführerin nicht [X.] entzogen, indem er von einer Vorlage an den [X.] der [X.] abgesehen hat.

a) Der [X.] der [X.] ist [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] 73, 339 <366>; 135, 155 <230 Rn. 177>; st[X.]pr). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 [X.] sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den [X.] anzurufen. Kommt ein [X.]s Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des [X.]s im Wege des [X.] daher nicht nach, kann dem [X.] des Ausgangsrechtsstreits [X.] entzogen sein (vgl. [X.] 73, 339 <369>; 135, 155 <230 f. Rn. 177>; st[X.]pr).

Nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.]. [X.]/81, [X.], [X.]. 1982, [X.] 3415, Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch [X.] 82, 159 <193>; 135, 155 <231 Rn. 178>; st[X.]pr). Das [X.]verfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 [X.] bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 126, 286 <315 f.>; 135, 155 <232 Rn. 180>; st[X.]pr).

b) Der [X.] hat seine Vorlagepflicht weder verkannt (Fallgruppe der grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. hierzu [X.] 82, 159 <195 f.>; 135, 155 <232 Rn. 181> m.w.N.) noch ist er bewusst von der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] zu entscheidungserheblichen Fragen abgewichen, ohne vorzulegen (Fallgruppe des bewussten Abweichens ohne Vorlagebereitschaft; vgl. hierzu [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 135, 155 <232 Rn. 182> m.w.N.). Vielmehr ging der [X.] von einer klaren Rechtslage aus (Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. hierzu [X.] 82, 159 <195 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183> m.w.N.). Insoweit hat er das Vorliegen eines "acte [X.]" jedenfalls nicht willkürlich bejaht.

Der [X.] hat sich mit der unionalen Rechtslage intensiv auseinandergesetzt. Er folgt insoweit dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] vom 22. August 2012, der die Anwendbarkeit der [X.]n Vorschriften über den [X.] für den grenzüberschreitenden Versandhandel bejaht (vgl. [X.], 354 <364 ff. Rn. 34 ff.>). Auch der Gesetzgeber hat dies mit dem Erlass von § 78 Abs. 1 Satz 4 [X.] zwischenzeitlich klargestellt hat (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 17 ff.). In methodisch nicht zu [X.] und unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] legt der [X.] dar, warum die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Nicht zuletzt wird die Annahme eines "acte [X.]" auch dadurch unterstrichen, dass sich in der Literatur keine nennenswerten Gegenstimmen zum Beschluss des Gemeinsamen Senats (vgl. nur von [X.], [X.] 2013, [X.]; [X.]/[X.], [X.] 2013, [X.] 274 <276>; [X.], [X.] 3/2013 [X.]; [X.], GRUR-Prax 2013, [X.] <178>; [X.], [X.], [X.] 60 <62 f.>; [X.]., NJW 2014, [X.] 3200 <3201>; [X.], [X.] 23/2013 [X.] 6; [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2016, § 130a [X.], Rn. 13) finden. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum bei der Auslegung von Art. 267 [X.] in unvertretbarer Weise überschritten hätte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 929/14

31.03.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 26. Februar 2014, Az: I ZR 79/10, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 28ff AEUV, Art 34 AEUV, Art 36 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 73 Abs 1 S 1 Nr 1a AMG 1976, § 78 Abs 1 S 1 AMG 1976, § 78 Abs 1 S 4 AMG 1976

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2016, Az. 2 BvR 929/14 (REWIS RS 2016, 13750)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2401 REWIS RS 2016, 13750


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 929/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 929/14, 31.03.2016.


Az. I ZR 79/10

Bundesgerichtshof, I ZR 79/10, 26.02.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2864/13

2 BvR 787/16

3 U 216/15

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