Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2021, Az. V ZR 258/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2225

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Gegenstand

Wohnungseigentumssache: Bemessung des Streitwerts einer Beschlussanfechtungsklage für nach dem 1. Dezember 2020 eingelegte Rechtsmittel


Leitsatz

Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG aF und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 5. November 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.237,75 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die [X.] nimmt die persönlich haftenden Gesellschafter der Bauträgerin wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum in einem anderen Rechtsstreit in Anspruch. Vor dem [X.] sind ein selbständiges Beweisverfahren sowie ein auf Zahlung von Vorschuss gerichtetes Hauptsacheverfahren anhängig. Nachdem weitere Mängel an dem Objekt festgestellt worden waren (u.a. die Regen- und Schmutzwasserentsorgung betreffend), beschlossen die Eigentümer in der Versammlung vom 28. November 2013 unter [X.], die individuellen Mängelbeseitigungsansprüche der Eigentümer auf die [X.] zu übertragen. Unter [X.]b in derselben Eigentümerversammlung beschlossen sie, die Vorschussklage ruhend zu stellen; die Verwaltung wurde zudem ermächtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Vergleiche abzuschließen, [X.] auszuhandeln sowie [X.] entgegenzunehmen. In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 beschlossen die Eigentümer unter [X.], das vor dem [X.] Köln laufende selbständige Beweisverfahren auf die Mängel, die Gegenstand der Beschlussfassung zu [X.] der Eigentümerversammlung vom 28. November 2013 gewesen waren, zu erweitern. Zur Deckung der für die gerichtliche Verfolgung der gemeinschaftlichen Mängelbeseitigungsansprüche anfallenden Sachverständigen-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wurde eine Sonderumlage von 15.000 € erhoben. Unter [X.] wurde der Prozessbevollmächtigte der Eigentümergemeinschaft beauftragt, die Interessen der Miteigentümer bzgl. der gemeinschaftlich zu verfolgenden Baumängel gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen; einem Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren oder einer gerichtlichen Klageerhebung wurde zugestimmt. Schließlich wurden unter [X.] die Beschlüsse zu [X.]b der Eigentümerversammlung vom 28. November 2013 betreffend die [X.] der Vorschussklage gegen den Bauträger und die Ermächtigung der Verwaltung, im Namen der [X.] und mit dem Bauträger Vergleiche abzuschließen und mit ihm [X.] auszuhandeln, aufgehoben.

2

Am 13. Juni 2014 fand eine neuerliche Eigentümerversammlung statt, in welcher unter [X.] bis 7 die Beschlüsse zu [X.] bis 5 der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 aufgehoben wurden. Auf die [X.] hin hat das Amtsgericht die Beschlüsse zu [X.] bis 7 der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2014 für ungültig erklärt. Die Berufung der Beklagten vor dem [X.] ist erfolglos geblieben. Die Revision gegen sein Urteil hat das [X.] nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

4

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - [X.], [X.], 174 Rn. 5; Beschluss vom 23. Januar 2020 - [X.]/19, [X.], 325 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 11. Fe-bruar 2021 - [X.]/20, [X.], 333 Rn. 4 mwN).

5

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

a) Soweit sich die Beklagten gegen die Ungültigerklärung des Beschlusses zu [X.] der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2014 wenden, möchten sie erreichen, dass durch diesen Zweitbeschluss der Beschluss zu [X.] der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 aufgehoben wird. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die in der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 beschlossene Sonderumlage von 15.000 € nicht erhoben würde. Entfallen würde zudem die Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens auf zusätzliche Mängel. Insoweit ergibt sich eine Beschwer der Beklagten i.H.v. 11.205 €.

7

aa) Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen die Erhebung einer Sonderumlage, entspricht sein Interesse seinem Anteil an der Sonderumlage (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], NJW-RR 2021, 527 Rn. 10). Da sich nach dem Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde ihre Miteigentumsanteile auf 747/1000 belaufen, sind sie durch die Sonderumlage in Höhe eines Betrages von insgesamt 11.205 € beschwert.

8

bb) Demgegenüber kann von einer Beschwer in Höhe von 17.536,20 €, die die Beklagten ihrer Wertbemessung zugrunde legen, nicht ausgegangen werden. Die Beklagten machen insoweit geltend, dass ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des am 13. Juni 2014 zu [X.] gefassten Beschlusses darin bestehe, dass das selbständige Beweisverfahren nicht erweitert und die Vorschussklage nicht weiterbetrieben werde. Die insoweit sich ergebenden Mehrkosten beliefen sich auf insgesamt 23.475,50 €, wobei auf die Beklagten ein Anteil von 747/1000 und damit ein Betrag von 17.536,20 € entfiele. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass in [X.] der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 eine Erhöhung der Vorschussklage nicht beschlossen wurde. Soweit es um die Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens auf sonstige Mängel geht, wird durch den Beschluss zu [X.] eine unmittelbare wirtschaftliche Beeinträchtigung der Beklagten nur durch die beschlossene Sonderumlage von 15.000 € begründet, die der Deckung der anfallenden Sachverständigen-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten dienen sollte. Eine darüber hinausgehende Beschwer ergibt sich aus dem Beschluss zu [X.], dessen Wirkungen die Beklagten durch die Aufrechterhaltung des Beschlusses zu [X.] der Versammlung vom 13. Juni 2014 beseitigen möchten, nicht.

9

b) Soweit die Beklagten die Aufrechterhaltung des am 13. Juni 2014 zu [X.] 6 gefassten Zweitbeschlusses erstreben, geht es ihnen um die Aufhebung des Beschlusses zu [X.] der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014 (Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der [X.], die Interessen der Miteigentümer bzgl. der gemeinschaftlich zu verfolgende Baumängel gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen). Das Interesse an der Aufhebung dieses Beschlusses bemessen die Beklagten selbst mit einem Betrag von 747 €, wobei sie von einem Gesamtinteresse von 1.000 € ausgehen und hiervon ihren Anteil von 747/1000 zugrunde legen. Insoweit ist allerdings zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass durch den Beschluss der Prozessbevollmächtigte der [X.] zur Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens und zur Erhöhung der Vorschussklage ermächtigt worden ist. Im Ausgangspunkt können deshalb die nach dem Vorbringen der Beklagten zu [X.] auf sie hierdurch entfallenden Mehrkosten von 17.536,20 € bei der Bemessung ihrer Beschwer herangezogen werden. Da aber in diesen Kosten auch die Kosten für die Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens enthalten sind, diese aber bereits im Rahmen des [X.] (Sonderumlage) in Höhe eines auf die Beklagten entfallenden Betrages von 11.205 € in Ansatz zu bringen sind, verbleibt für [X.] eine zusätzliche Beschwer von 6.331,20 € (17.536,20 € - 11.205 €).

c) Soweit die Beklagten die Aufrechterhaltung des am 13. Juni 2014 zu [X.] 7 gefassten Zweitbeschlusses erstreben, zielt ihr Interesse auf die Aufhebung des Beschlusses zu [X.] der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2014. Hätten sie hiermit Erfolg, verbliebe es bei dem Beschluss zu [X.]b der Eigentümerversammlung vom 28. November 2013, durch den die [X.] der Vorschussklage gegen den Bauträger und die Ermächtigung der Verwaltung beschlossen wurde, im Namen der [X.] mit dem Bauträger Vergleiche abzuschließen und mit ihm [X.] auszuhandeln. Insoweit bemessen die Beklagten ihre Beschwer mit 39.309,84 €, hilfsweise mit 17.536,20 €. Hiervon kann jedoch auf der Grundlage des Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausgegangen werden.

aa) Die Beklagten verweisen vorrangig darauf, sie hätten ein Interesse daran, die Vorschussklage nicht weiter zu verfolgen und die Streitigkeiten mit dem Bauträger durch den Abschluss eines Vergleichs zu beenden. In wirtschaftlicher Hinsicht bemesse sich dieses Interesse nach dem Betrag, der für die angestrebte vergleichsweise Beendigung notwendig sei. [X.] man ein beiderseits gegenseitiges Nachgeben in gleicher Höhe an, ergebe sich bei der gegenwärtigen Vorschussklageforderung von 105.247,24 € ein Betrag von 52.623,62 €. Der Anteil der Beklagten daran (747/1000) betrage 39.309,84 €.

bb) Hierbei verkennen die Beklagten aber, dass allein durch die beschlossene Wiederaufnahme der zunächst ruhend gestellten Vorschussklage keine zusätzlichen Belastungen der Wohnungseigentümer begründet wurden. Ebenso wenig reichen die hypothetischen Überlegungen der Beklagten zu einem möglichen Vergleichsabschluss aus, um eine Beschwer in Höhe der hälftigen Vorschlussklageforderung glaubhaft zu machen.

cc) Hilfsweise machen die Beklagten geltend, ihr wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses zu [X.] 7 der Versammlung vom 13. Juni 2014 bestehe darin, nicht mit zusätzlichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten belastet zu werden, die aus der Erweiterung des selbständigen Beweisverfahrens und der Erhöhung der Vorschussklage resultierten. Insoweit könne auf die Darlegung der Beschwer durch den Beschluss zu [X.] der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2014 verwiesen werden, wonach die Beklagten mit Zusatzkosten von 17.536,20 € belastet würden.

dd) Auch hiermit wird eine Beschwer in entsprechender Höhe nicht dargelegt. Durch die Beendigung der [X.] der Vorschussklage werden keine zusätzlichen Belastungen der Beklagten begründet. Selbst wenn die von den Beklagten geltend gemachten Zusatzkosten im Rahmen der Bemessung der Beschwer herangezogen werden könnten, wären die Beklagten hierdurch nur einmal belastet; eine doppelte Berücksichtigung sowohl im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses von [X.] bzw. [X.] 6 der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2014 als auch bei der Anfechtung des Beschlusses zu [X.] 7 scheidet aus.

ee) Mangels näherer Anhaltspunkte schätzt der Senat das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des Beschlusses zu [X.] 7 der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2014 auf einen Betrag von 747 €. Hierbei wird von einem Gesamtinteresse in Höhe von geschätzt 1.000 € ausgegangen, so dass sich ein Anteil der Beklagten von 747 € ergibt (747/1000 von 1.000 €).

d) Addiert man die sich aus a) bis c) ergebenden Einzelbeträge, errechnet sich eine Gesamtbeschwer der Beklagten in Höhe von 18.283,20 € ([X.]: 11.205 € + [X.] 6: 6.331,20 € + [X.] 7: 747 €); eine Beschwer von mehr als 20.000 € ist damit nicht dargelegt.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a Abs. 1 [X.] aF, der hier noch anwendbar ist.

a) Dem steht nicht entgegen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde am 3. Dezember 2020 und damit nach Inkrafttreten des [X.] eingegangen ist. Ist eine [X.] - wie hier - vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 [X.] auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a [X.] aF und nicht nach § 49 [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2021 - [X.], [X.], 517 Rn. 3; siehe auch [X.], 418, 419 f.). Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach in der Rechtsmittelinstanz neues Recht anwendbar wäre, wird insoweit verdrängt ([X.]/Wobst, [X.]-Reform 2020, Rn. 1994; [X.]/[X.]/[X.], Die [X.]-Reform 2020, § 10 Rn. 15; Suilmann in [X.], [X.], 7. Aufl., § 49 [X.] Rn. 8). Hierfür spricht zum einen bereits der Wortlaut des § 49 [X.], der eine Regelung für die Bestimmung des Streitwerts (nur) für „Verfahren nach § 44 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes“ trifft und damit ersichtlich auf eine Vorschrift des neuen Rechts verweist. Zum anderen entspricht auch nur diese Sichtweise dem Willen des Gesetzgebers. Dadurch, dass der Streitwert nunmehr (§ 49 Satz 2 [X.]) auf den siebeneinhalbfachen und nicht mehr auf den fünffachen Wert des Interesses (§ 49a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) des [X.] und der auf seiner Seite [X.] gedeckelt und damit höher ist als nach dem bisherigen Recht, wollte der Gesetzgeber (vgl. [X.]. 19/22634, 48) den Wegfall der Mehrvertretungsgebühr für den Beklagtenvertreter kompensieren. Nach neuem Recht ist die [X.] nämlich nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer (so § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF), sondern gegen die [X.] der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]), so dass der Rechtsanwalt auf Beklagtenseite nur noch einen Mandanten vertritt. Mit diesem Verständnis des § 49 [X.] wäre es nicht zu vereinbaren, wenn in einem Fall, in dem aufgrund der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 5 [X.] im [X.] die übrigen Wohnungseigentümer weiter Beklagte der [X.] bleiben, bei der Bestimmung des Streitwerts mit § 49 [X.] eine Vorschrift angewendet würde, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers voraussetzt, dass die [X.] der Wohnungseigentümer Beklagte ist. Gelten für die [X.] noch die bisherigen Verfahrensvorschriften, ist deshalb auch bei der Bestimmung des Streitwerts das bisherige Recht und damit § 49a [X.] aF anzuwenden.

b) Das Gesamtinteresse beträgt 24.475,50 € ([X.]: 15.000 €, [X.] 6: 8.475,50 € [23.475,50 € gesamte Mehrkosten abzüglich 15.000 € Sonderumlage] und [X.] 7: 1.000 €). Das maßgebliche hälftige Gesamtinteresse beträgt deshalb 12.237,75 €. Die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF sind eingehalten.

[X.]     

      

Brückner     

      

Göbel 

      

[X.]     

      

Laube     

      

Meta

V ZR 258/20

30.09.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Köln, 5. November 2020, Az: 29 S 65/20

§ 48 Abs 5 WoEigG, § 49 GKG, § 49a GKG vom 27.02.2014, § 71 Abs 1 S 2 GKG, WEMoG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2021, Az. V ZR 258/20 (REWIS RS 2021, 2225)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1454 REWIS RS 2021, 2225


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 258/20

Bundesgerichtshof, V ZR 258/20, 30.09.2021.


Az. 29 S 65/20

Landgericht Köln, 29 S 65/20, 05.11.2020.


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