Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.03.2013, Az. B 10 EG 3/13 B

10. Senat | REWIS RS 2013, 7329

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Gegenstand

(Prozesskostenhilfe - keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung von Landesrecht - bayerisches Landeserziehungsgeld - Personensorge iS von Art 1 Abs 1 S 1 Nr 2 LErzGG BY - Innehaben - tatsächliche Ausübung)


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. November 2012 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt [X.] aus B. K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Urteil vom 7.11.2012 hat das [X.] ([X.]) - L 12 EG 25/10 - einen Anspruch des [X.] auf Landeserziehungsgeld nach dem [X.] ([X.]) ab dem 3.3.2008 für seinen am [X.] geborenen [X.] verneint, weil ihm für diesen das Aufenthaltsbestimmungsrecht als wesentlicher Bestandteil des nach Art 1 [X.] [X.] [X.] erforderlichen Personensorgerechts im streitigen Zeitraum nicht zugestanden habe. Ein Anspruch des [X.] folge auch nicht aus der Abtretungsvereinbarung vom [X.] mit der beigeladenen Mutter, da insoweit keine zulässige Klageänderung iS von § 99 [X.] vorliege. Die Härtefallregelung des Art 2 Abs 1 [X.] komme nicht in Betracht, da der Kläger sich des Kindes in rechtswidriger Weise entgegen der familiengerichtlichen Verfügung bemächtigt und eine Herausgabe an die berechtigte Beigeladene verweigert habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem am 19.12.2012 zugestellten Urteil hat der Kläger beim [X.] ([X.]) durch das Schreiben seines nur insoweit beauftragten Prozessbevollmächtigten vom [X.] Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) unter dessen Beiordnung für die beabsichtigte Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

2

Der [X.]-Antrag des [X.] ist unbegründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a [X.] [X.] iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

3

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.]), das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen [X.]s der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] ([X.]) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]). Von diesen Zulassungsgründen lässt sich nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des [X.]-Urteils und des Vortrags des [X.] keiner feststellen.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl [X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]9) und die Anwendung mindestens einer Vorschrift des Bundesrechts betrifft (s § 162 [X.]). Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl [X.]E 40, 40 = [X.] 1500 § 160a [X.]) oder bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.], 65). Rechtsfragen, die in diesem Sinne klärungsbedürftig seien könnten, sind hier nicht ersichtlich.

5

Das [X.] hat mit Urteil vom 7.11.2012 unter Auswertung des gesamten [X.] einen Anspruch des [X.] abgelehnt, weil die Voraussetzungen des Art 1 [X.] [X.] [X.] nicht vorlägen und ein Anspruch auch aufgrund der Härtefallregelung des Art 2 Abs 1 [X.] nicht in Betracht komme. Dabei handelt es sich um Vorschriften des [X.], deren Geltungsbereich sich nicht über den Zuständigkeitsbereich des [X.] hinaus erstreckt ([X.]E 96, 44 = [X.] 4-1300 § 27 [X.], Rd[X.]). Deren Auslegung kann daher nicht ohne Weiteres Gegenstand einer Revisionsentscheidung des [X.] sein. Ob hier ggf eine Ausnahme dergestalt vorliegt, dass das Revisionsgericht Art 1 [X.] [X.] und Art 2 Abs 1 [X.] verbindlich auslegen darf (s dazu allg [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 162 RdNr 5 bis 6a mwN), muss der [X.] nicht entscheiden. Selbst wenn man dies annähme, sind klärungsbedürftige Rechtsfragen hier nicht ersichtlich.

6

Zur wortlautgleichen Vorschrift des § 1 [X.] [X.] Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - liegt Rechtsprechung des [X.] vor, die den Begriff der Personensorge geklärt hat. Zur Personensorge zählt nach § 1631 Abs 1 BGB die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Diesbezüglich hat das [X.] wiederholt festgestellt, dass § 1 [X.] [X.] BErzGG voraussetzt, dass der Anspruchsberechtigte die Personensorge iS von § 1626 Abs 1 [X.], § 1631 Abs 1 BGB inne hat und dass die tatsächliche Ausübung der Personensorge dem Personensorgerecht nicht gleich steht (vgl [X.] Urteil vom 28.2.1996 - 14 REg 3/95 -, Urteil vom [X.] - 14b/4 REg 15/91 - = [X.]E 71, 128 = [X.] 3-7833 § 1 [X.]). In der letztgenannten Entscheidung hat das [X.] auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Funktion des Merkmals "Personensorgerecht" im Sinne eines die Dauerhaftigkeit der Erziehungsgemeinschaft dokumentierenden Kriteriums weder die nur tatsächlich dauerhafte Ausübung der Sorge noch die Übertragung eines partiellen Sorgerechts für alltägliche Angelegenheiten dem umfassenden Sorgerecht nach § 1631 Abs 1 BGB gleichgestellt werden kann (vgl [X.] Urteil vom [X.], aaO, [X.]E 71, 128, 131). Dort hat das [X.] auch bereits zu der Möglichkeit Stellung genommen, in Härtefällen vom Erfordernis der Personensorge abzusehen (zu dem mit Art 2 Abs 1 [X.] inhaltlich übereinstimmenden § 1 Abs 7 BErzGG). Dies habe der Gesetzgeber nur für besondere Notlagen wie Tod, schwere Krankheit oder schwere Behinderung eines Elternteils vorgesehen, wenn die übrigen Voraussetzungen von Abs 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten 1. oder 2. Grades oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld für dasselbe Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird (vgl [X.], aaO, [X.]). Angesichts dieser Rechtsprechung des [X.] kann ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf für die vorliegende Rechtssache nicht angenommen werden.

7

Eine Zulassung nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] scheidet ebenfalls aus. Die danach erforderliche Abweichung (Divergenz) ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht, die zu der in einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder [X.] zugrunde gelegten Rechtsansicht im Widerspruch steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das [X.] hat sich an der Rechtsprechung des [X.] orientiert.

8

Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel ersichtlich, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein solcher lässt sich jedenfalls den vorliegenden Gerichtsakten nicht entnehmen.

9

Auf eine Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) wird eine Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht gestützt werden können, weil es an einem von dem bereits anwaltlich vertretenen Kläger bis zuletzt aufrecht erhaltenen Beweisantrag fehlt, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein könnte (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]). Auch begegnet die Anwendung des § 99 [X.] nach summarischer Überprüfung keinen Bedenken. Eine Erfolgsaussicht lässt sich für eine mögliche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl § 62 [X.]) ebenfalls nicht feststellen. Mit dieser kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem [X.] alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 62 Rd[X.]d mwN). Eine solche Rügemöglichkeit ist hier nicht zu erkennen. Auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des [X.] könnte nicht mit Erfolg gerügt werden (vgl hierzu [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 10).

Da dem Kläger keine [X.] zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a [X.] iVm § 121 ZPO).

Meta

B 10 EG 3/13 B

18.03.2013

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Regensburg, 24. Februar 2010, Az: S 15 EG 25/08, Gerichtsbescheid

§ 160a SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 ZPO, Art 1 Abs 1 S 1 Nr 2 LErzGG BY, Art 2 Abs 1 LErzGG BY, § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 BErzGG, § 1 Abs 5 BErzGG, § 1626 Abs 1 S 2 BGB, § 1631 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.03.2013, Az. B 10 EG 3/13 B (REWIS RS 2013, 7329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7329

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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