Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.10.2013, Az. B 10 EG 20/13 B

10. Senat | REWIS RS 2013, 2039

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - bayerisches Landeserziehungsgeld - LErzGG BY grundsätzlich kein revisibles Recht


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] ([X.]) einen Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld nach dem [X.] (BayLErz[X.]) für weitere zehn Monate (Lebensmonate 27 bis einschließlich 36) ihres am 2007 geborenen Kindes J. verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim [X.] (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargelegt worden ist.

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.], wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl [X.] § 160 [X.]7; [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Kriterien hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.

4

Die Klägerin hält es für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, "ob der Bezug des Landeserziehungsgeldes für den vollen Zeitraum von zwölf Monaten eine Antragstellung zu einem Zeitpunkt voraussetzt, auf dessen Grundlage unter Beachtung der Rückwirkung Landeserziehungsgeld direkt und ohne zeitliche Lücke im [X.] an die letzte Elterngeldzahlung geleistet wird oder ob für den vollen Leistungsbezug von zwölf Monaten mit der Antragstellung zugewartet werden kann bis zu einem Zeitpunkt, der unter Beachtung der Rückwirkung die Zahlung von zwölf Monaten bis zum 36. Lebensmonat des Kindes gewährleistet."

5

Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage zwar behauptet, diese aber nicht hinreichend dargetan. Insbesondere hat sie weder ausdrücklich geltend gemacht, dass diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, noch begründet, inwiefern sich aus der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage entnehmen lassen (vgl dazu BSG [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2).

6

Darüber hinaus hat die Klägerin die Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zum BayLErz[X.] nicht dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angestrebte Revision gemäß § 162 [X.] nur darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des [X.]rechts oder einer sonstigen im Bezirk des [X.] geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Danach wäre die [X.], das [X.] habe Vorschriften des BayLErz[X.] verletzt, im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig; dieses Gesetz gilt nämlich nicht über den Bereich des [X.] hinaus (vgl Senatsurteil vom 2.2.2006 - [X.] EG 9/05 R - [X.], 44 = [X.] 4-1300 § 27 [X.] 2, Rd[X.] 9). Mithin hätte die Klägerin zur Begründung der Klärungsfähigkeit näher ausführen müssen, warum die in ihrem Fall einschlägigen Vorschriften ausnahmsweise doch [X.] seien (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 162 Rd[X.] 5a f) oder die von ihr aufgeworfene Frage auf eine Verletzung von [X.]recht (zB des [X.]), von Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, welches als unmittelbar im [X.]gebiet geltendes Recht ebenso [X.] ist (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] EG 2/01 R - [X.], 129, 130 = [X.] 3-6940 Art 3 [X.] 2 und Senatsurteil vom 18.2.2004 - [X.] EG 10/03 R - [X.], 182 = [X.] 4-6940 Art 3 [X.] Rd[X.] 3), bzw der [X.] (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 162 Rd[X.] 4b) beziehen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist für den Senat nicht erkennbar, inwiefern die Rechtsfrage zum BayLErz[X.] revisibles Recht betreffen soll.

7

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 10 EG 20/13 B

11.10.2013

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Bayreuth, 7. März 2012, Az: S 10 EG 10/10, Urteil

§ 162 SGG, § 160a SGG, LErzGG BY 2007

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.10.2013, Az. B 10 EG 20/13 B (REWIS RS 2013, 2039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2039

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