Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. I ZR 102/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4856

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 102/99Verkündet am:24. Januar 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: ja [X.] §§ 45 ff., 59a)Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng aus-zulegen. Jedoch kann ein beson[X.] schützenswertes Interesse des [X.] dazu führen, daß bei der Auslegung der [X.] als abschließend zu verste-henden [X.] Schrankenregelungen ein großzügigerer Maßstab anzulegen [X.])Ein Werk der bildenden Kunst befindet sich dann nicht bleibend an einem [X.] Ort, wenn das Werk im Sinne einer zeitlich be[X.]isteten [X.] wird. Unerheblich ist dabei, ob das Werk nach dem Abbau fortbe-steht oder ob es mit dem Abbau untergeht.[X.], [X.]. v. 24. Januar 2002 [X.] I ZR 102/99 [X.] [X.] [X.] des [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 24. Januar 2002 durch [X.] Dr. Erdmann unddie Richter [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] 27. Oktober 1998 wird auf Kosten der [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], bekannt unter ihren Kstlernamen [X.],veranstalteten im Juni/Juli 1995 in [X.] [X.] die Dauer von zwei Wochen [X.] [X.] [X.] [X.] finanzierten das Projekt selbst,u.a. durch den Verkauf von Abbildungen der Modelle und von Bildern des [X.], nicht jedoch durch den Verkauf von Postkarten.Die [X.] betreiben eine Foto- und Bildagentur. Ohne Zustimmung der[X.] stellten sie die nachfolgend [X.] wiedergegebenen [X.], die den verllten [X.] zeigen, und verbreiteten [X.] -- 4 -- 5 -Die [X.] vertreten die Ansicht, [X.] die Postkarten mit dem verllten[X.] nur mit ihrer Zustimmtten hergestellt und vertrieben werdenrfen. Sie haben die [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen undbeantragt,die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, eszu unterlassen, Postkarten oder andere Vervielfltigungsstcke mit den(oben wiedergegebenen) Bildmotiven des [X.], zu verbreiten oder in anderer Weise zu verwenden (esfolgen Abbildungen der beiden [X.] [X.] sind der Klage entgegengetreten. Sie haben sich auf denStandpunkt gestellt, nach § 59 [X.] zur Herstellung und Verbreitung der Post-karten berechtigt gewesen zu sein.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Be-rufung der [X.] zurckgewiesen.Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie ihren Klage-abweisungsantrag weiterverfolgen. Die [X.] beantragen, die Revision zurck-zuweisen.[X.]:[X.] Berufungsgericht hat angenommen, [X.] den [X.]n ein Unterlas-sungsanspruch aus § 97 Abs. 1 [X.] zustehe. Zur [X.] es ± [X.] die [X.]s landgerichtlichen [X.]eils sowie auf die im Ver-- 6 -fsverfahren ergangenen Entscheidungen (LG [X.] NJW 1996, 2380; [X.] 1997, 129 = NJW 1997, 1160) verweisend ± [X.]:Die Realisierung des Projekts [X.] [X.]fl genieûe urheberrechtli-chen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 [X.], da es sich um eine eigen-tmliche Schöpfung von individueller Prle, die in ihrer konkretenFormgebung ohne weiteres den [X.] den [X.]sschutz erforderlichen Gradan kstlerischer Gestaltungshöhe erkennen lasse. Den [X.] stehe [X.] des § 59 Abs. 1 [X.] nicht zur Seite, weil sich der ver-llte [X.] nicht bleibend an öffentlichen Wegen, [X.] oder [X.] be-funden habe. [X.] das Merkmal fibleibendfl sei maûgebend auf den Willen des [X.] abzustellen. Ein Kunstwerk, das [X.] die gesamte Lebensdauer an ei-nem öffentlichen Standort errichtet sei, befinde sich dort bleibend, auch wenn [X.] Lebensdauer aufgrund des Materials, aus dem das Werk geschaffen sei, ein-geschrkt sei. In einem solchen Fall habe der Berechtigte das Werk der Öffent-lichkeit durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort [X.] die Zeit seiner natrli-chen Lebensdauer gewidmet. An[X.] verhalte es sich aber, wenn der [X.] der öffentlichen Aufstellung von vornherein auf einen Zeitraum begrenze,der krzer als die natrliche Lebensdauer des Werkes sei. Dann befinde sich dasWerk nicht bleibend an dem öffentlichen Standort, sondern sei nur vorrge-hend der Öffentlichkeit gewidmet. Unerheblich sei dabei, ob das Werk nach [X.] Entfernung fortbestehe oder ob es im Zuge der Deinstallation zerstört werde.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den [X.]n gegen die [X.] einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 [X.] [X.] -1.Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, [X.] es sich bei der ªVer-llung des [X.]sº um ein von beiden [X.]n geschaffenes Werk der [X.] Kunst handelt, dem die [X.] einen [X.]sschutz erforderliche be-sondere [X.] zukommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 8 [X.]). Diese Beur-teilung, die das Berufungsgericht in einem Parallelverfahren im einzelnen be-grt hat ([X.], 128), [X.] keinen Rechtsfehler erkennen. Auch [X.] erhebt insoweit keine R.2.In der Herstellung und im Vertrieb der in Rede stehenden Postkartenliegt eine Vervielfltigung und Verbreitung des Kunstwerks, also des verllten[X.]s (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 [X.]).3.Ohne Erfolg berufen sich die [X.] auf die [X.] § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach ist es zulssig, Werke, die sich bleibend anffentlichen Wegen, [X.] oder [X.] befinden, durch Lichtbild zu vervielfl-tigen und zu verbreiten. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, [X.] essich bei dem von den [X.]n geschaffenen verllten [X.] nicht um einbleibend errichtetes Werk gehandelt hat.a)Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, [X.] § 59 [X.]wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schranken-bestimmungen der §§ 45 ff. [X.] grundstzlich eng auszulegen ist (st.Rspr.; vgl.[X.]Z 144, 232, 235 f. ± [X.], m.w.N.). Dies hat seinen Grund wenigerdarin, [X.] generell eng auszulegen wren, sondern [X.], [X.] der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichstangemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der [X.] [X.] nicht rmûig beschrkt [X.]. Teilweise wird allerdings mit den Schrankenbestimmungen ebenfalls [X.] 8 -deren verfassungsrechtlich gesctzten Positionen Rechnung getragen. Sie [X.] das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundstzlich ab-schlieûenden Gterabwr (vgl. [X.] in Festschrift [X.] [1996],[X.] 641, 648 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., vor § 45[X.] Rdn. 6). Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines gesctztenWerkes ein gesteigertes ffentliches Interesse, ist dies bei der Auslegung [X.] zu bercksichtigen und kann im Einzelfall dazu [X.]en,[X.] die enge, am Wortlaut orientierte Auslegung einer groûzigeren, der ver-fassungsrechtlich gesctzten Position des Verwerters Rechnung tragenden In-terpretation weichen [X.] (vgl. [X.] GRUR 2001, 149, 151 f. ± [X.] 3, zu§ 51 Nr. 2 [X.] und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; [X.] aaO [X.] 649 f.; [X.], [X.], 2. Aufl., vor §§ 45 ff. [X.] Rdn. 15 f.; [X.] in [X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., [X.]. 53; [X.], Urheber- und [X.], 2. Aufl., Rdn. 86 u. 480 ff.). In jedem Fall sind neben den Inter-essen des [X.] die durch die Schrankenbestimmungen gesctzten Interes-sen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend [X.] die Auslegung der gesetzli-chen Regelung heranzuziehen.b)Indem das Gesetz [X.] ffentlichen Orten befindliche Kunstwerke Ein-schrkungen der [X.] vorsieht, trt es dem Interesse [X.] an der [X.]eiheit des [X.]bildes Rechnung [X.] in [X.] aaO § 59 [X.] Rdn. 2; [X.], Medien und Recht, 1991, 4 f.). Dieser [X.] lag bereits der entsprechenden Bestimmung im alten Recht, dem von 1907 [X.] geltenden § 20 KUG, sowie der Bestimmung des § 6 Nr. 3 des Kunstschutz-gesetzes von 1876 zugrunde. In den Motiven zu § 20 KUG heiût es hierzu, ª[X.]Werke, die sich dauerffentlichen [X.] oder [X.] befinden, in [X.] Sinne Gemeingut sind und, sofern es nicht in der mlichen Kunstform ge-schieht, von jedermann nachgebildet werden kº (abgedruckt bei Osterrieth,- 9 -KUG, 1. Aufl. 1907, § 20 [X.]. I 2). Damit korrespondiert eine zweite, aus [X.] des [X.] angestellte Erw, mit der die Übernahme des § 20 [X.] das [X.]sgesetz von 1965 [X.] wurde: Der Urheber, der [X.] seines Werkes an einem ffentlichen Ort zustimmt, widme damit [X.] in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit (vgl. [X.] eines [X.], BT-Drucks. IV/270, [X.] zu § 60).c)Im Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit darr, [X.] das Merkmal[X.] jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn sich ein Kunstwerk [X.] seine na-trliche Lebensdauer an einem [X.] befindet [X.] in [X.] § 59 [X.] Rdn. 11; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 59 [X.]Rdn. 2; [X.] aaO Rdn. 506, jeweils m.w.[X.] Revision mchte ± hieran ankfend ± den [X.] ziehen, [X.] ein [X.]die gesamte Dauer seiner Existenz an einem ffentlichen Ort [X.] sich dort im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] bleibend befinde. [X.] sich dabei auf einen Teil des Schrifttums berufen, der das Merkmal ªblei-bendº ebenfalls mit ª[X.] die gesamte Dauer der [X.] gleichsetzt (vgl.[X.], [X.], 34, 35; Kleinke, [X.], 397; [X.], [X.] 1996,293, 298 f.; [X.] in M. ffler, Presserecht, 4. Aufl., [X.] Rdn. 82; [X.], NJW 1997, 1133, 1134; Rehbinder, [X.], 9. Aufl., [X.] [X.] wi[X.]prechen allerdings zahlreiche Stimmen im Schrifttum, die einesolche Sichtweise als mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar ablehnen (vgl. etwa[X.], Festschrift [X.] [1999], [X.] 89, 93 f.) und die statt dessen auf [X.] des Kstler abstellen. Wolle dieser sein Werk der entlichkeit nur [X.] zlich machen, also widmen, befinde sich das Werk nicht blei-bend an dem [X.] (vgl. [X.], NJW 1996, 2341, 2344;- 10 -Pfennig, [X.] 1996, 658 f.; [X.], [X.], 458, 459; [X.]., [X.] 1998, 475,476 f.; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 59 [X.] Rdn. 2; [X.]., [X.]. zuKG [X.] Nr. 100, [X.] 8; [X.] aaO [X.] 95 f.; [X.] aaO Rdn. 506; [X.] inMring/[X.] aaO § 59 Rdn. 12; [X.] in Schricker aaO § 59 [X.] Rdn. [X.], [X.], 11. Aufl., Rdn. 284; [X.], [X.] 136 [1998], 5, 73).Dem hat sich das Berufungsgericht [X.])Dieser zuletzt genannten Auffassung ist [X.] insofern zuzustimmen,als es [X.] das Merkmal [X.] nicht darauf ankommen kann, ob ein vorr-gehend aufgestelltes Werk nach dem Abbau weiterhin besteht und [X.] an anderer Stelle erneut aufgestellt werden soll oder ob es mit der Deinstal-lation untergeht (vgl. auch [X.], [X.] 1998, 475, 477; [X.], NJW1996, 2341, 2344; [X.] aaO [X.] 94). Denn damit [X.] ohne sachliche [X.] nach der Art des Kunstwerks unterschieden: [X.] der Urheber einervorrffentlichem Ort aufgestellten Skulptur durch § 59 [X.] in sei-nen [X.]n nicht [X.], [X.] [X.] ebenfalls vorrgehend zu einem bestimmten Anlaû erstellten, durch dieUmgebung definierten Installation ungeachtet ihrer zeitlichen Be[X.]istung hinneh-men, [X.] sein Werk in zweidimensionaler Form auch zu gewerblichen [X.] und verbreitet werden [X.]. [X.] eine solche Differenzierung [X.] Gesetz keine Grundlage.Auf der anderen Seite ist der Revision einzurmen, [X.] nicht allein dieWidmung des [X.] [X.] sein kann. Mit Recht verweist die Revisiondarauf, es gehe nicht an, etwa bei einem Denkmal nur deshalb das Merkmal[X.] zu verneinen, weil sich der Urheber eine Zerstrung des [X.] vier Jahrzehnten vorbehalten habe. Wird allein auf die subjektive Bestim-mung des Berechtigten abgestellt, tte es dieser in der Hand, sich durch eine- 11 -entsprechende Absichtserklrung vor der nach § 59 [X.] privilegierten [X.] zu sctzen. Auch bei urheberrechtlich gesctzten Bauwerken [X.] es nicht sachgerecht, allein danach zu unterscheiden, ob ± etwa beim Bau ei-nes Provisoriums, das nach einigen Jahren einem Neubau weichen soll ± [X.] Errichtung ein Zeitpunkt [X.] den Abriû des Bauwerks ins [X.] ist.[X.] eine sachgerechte Abgrenzung kommt es vielmehr auf den Zweck an, zudem das gesctzte Werk an dem ffentlichen Ort aufgestellt worden ist. Der ge-setzlichen Regelung, die dem Urheber im Falle einer nur vorrgehenden Auf-stellung oder Errichtung seines Werkes weitergehende Rechte vorlt als [X.] einer auf Dauer gedachten Installation, liegt die [X.], [X.] esnicht gerechtfertigt wre, die Befugnisse des [X.] auch im Falle einer ([X.]en) Aufstellung seiner [X.] das im [X.] ohnehin vorgesehene [X.] hinaus (vgl. etwa §§ 50, 53, 57, 58 [X.]) einzu-schrken. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der [X.]eiheit des [X.]bil-des gebietet eine solche Einschrkung der [X.] nicht. Dieses [X.] ist darauf gerichtet, [X.] ffentliche [X.] und Pltze etwa auf [X.], auf einem Gemlde oder einem Stich, in einem Bildband oder in einem Filmwiedergegeben werden k, ohne [X.] hier[X.] ± falls sich dort urheberrechtlichgesctzte Werke befinden ± die Zustimmung der Berechtigten eingeholt werden[X.]. Geht es dagegen um die Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst, dievorrgehend auf ffentlichen [X.] im Kontext einer Ausstellung [X.], besteht kein Anlaû zu einer entsprechenden Begrenzung urheberrechtli-cher Befugnisse.[X.]geblich ist danach, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgteAufstellung oder Errichtung eines gesctzten Werkes an einem ffentlichen Ortder Werkprsentation im Sinne einer Ausstellung dient, wobei der [X.] -Regelung allerdings die Vorstellung einer zeitlich be[X.]isteten Ausstellung, nichteiner Dauerausstellung zugrunde liegt.Bei Anwendung dieser [X.]stksich die [X.] nicht auf [X.] § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.] privilegierte Nutzung berufen. Die von den [X.]ngeschaffene Verllung des [X.]s wurde von ihnen in der Art einer [X.] prsentiert. Ausstellungen, die zeitlich be[X.]istet sind, [X.] in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen. Die hier in Redestehende kurze Dauer von zwei Wochen unterstreicht den Ausstellungschara[X.]rder Prsentation.[X.] Revision der [X.] ist danach mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurckzuweisen.Erdmann[X.][X.]BscherSchaffert

Meta

I ZR 102/99

24.01.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. I ZR 102/99 (REWIS RS 2002, 4856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4856

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