Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. I ZR 98/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3321

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:8. Mai 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: ja [X.] § 13 Satz 1Nach § 13 Satz 1 [X.] kann der Urheber von jedem, der seine Urheberschaftbestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der Urheberschaft [X.] dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes als Alleinurheber benanntwird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes das Recht zusteht, nebendem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden.- 2 -[X.] § 103 Abs. 1Bei der Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung [X.] besteht, ist auf den Zeitpunkt der letzten mlichen Verhandlung abzu-stellen, da es Zweck der [X.]eilsbekanntmachung ist, fortwirkende Störungen zubeseitigen.[X.], [X.]. v. 8. Mai 2002 - [X.]/00 - OLG [X.] Hannover- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 8. Mai 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucer die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger erarbeitete im Auftrag der [X.], der Ü. Ver-kehrsbetriebe AG, Entwrfe fr das [X.]fahrzeug [X.], u.a. den [X.] 23. November 1993 mit einem Modell. Die weiteren Arbeiten [X.] dem Designer [X.]. Die Beklagte stellte im Frjahr 1996 das neue[X.]fahrzeug vor und nahm es in Betrieb. Als Designer bezeichnete sie inder Öffentlichkeit seitdem [X.]mit der Wendung "Design: [X.]".- 4 -Der [X.] hat vorgebracht, die Gestaltung des [X.][X.] beruhe weitgehend auf seiner eigenschöpferischen Leistung. Er habe [X.] Anspruch darauf, bei einer Urheberangabe als Miturheber benannt zu wer-den. Eine Bekanntmachung des [X.]eils sei notwendig, um dem Eindruck in [X.] entgegenzuwirken, die Beklagte habe ihm den Auftrag fr die Ge-staltung des [X.] entzogen, weil die von ihm vorgelegten [X.] unbrauchbar gewesen seien.Der [X.] hat vor dem [X.] beantragt,1. die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurtei-len, es zu unterlassen, in Publikationen, am Herstellerschild desneuen [X.]wagens sowie bei Ausstellungen als alleinigenUrheber des Designs des neuen [X.]wagens Herrn J. [X.]zu nennen, ohne gleichzeitig auf die [X.] am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen;2. dem [X.] die Befugnis gemß § 103 [X.] zuzusprechen, nachRechtskraft des [X.]eils dieses in der Tagespresse und in [X.] bekannt zu machen.Die Beklagte hat vorgebracht, die Entwurfsarbeiten des [X.]s seiennicht urheberrechtlich schutzfhig. Jedenfalls sei die Gestaltung des [X.] durch [X.]keine unfreie Bearbeitung der Entwrfe des [X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Gegen diese Entscheidung hat der [X.] Berufung eingelegt. Mit [X.] hat er klageerweiternd beantragt, ihm die Befugnis, [X.] bekannt zu machen, bereits fr die Zeit vor dessen Rechtskraft zuzuspre-- 5 -chen. Weiter hat er die Presseorgane, in denen das [X.]eil bekannt [X.] solle, er bezeichnet.Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben undden Antrag auf Bekanntmachung dieser Entscheidung wie folgt zugesprochen:Der [X.] darf auf Kosten der [X.] den Tenor zu Ziffern 1 und [X.] [X.]eils unter [X.] eines Vermerks, aus dem sich ergibt,ob das [X.]eil im Zeitpunkt der [X.] rechtskrftig ist, je einmalin der Fachzeitschrifta) [X.], [X.]-Verlag Hannover,b) [X.], [X.],c) Design [X.], Londonin einer Anzeige, die den Text im Fließsatz wiedergibt, in der Schriftgrö-ße eines Textbeitrages der jeweiligen Publikation veröffentlichen.Im rigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen ([X.] 2001, 125).Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung der [X.] beantragt, begehrtdie Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden [X.]eils des[X.]s.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch zugesprochen, weil der [X.] als Miturheber ein Recht auf Anerken-nung seiner Urheberschaft habe.- 6 -Das [X.]fahrzeug [X.] sei ein Werk der angewandten Kunst. Wieder gerichtliche Sachverstdige Dipl.-Designer und [X.]- in [X.] mit dem Privatgutachter des [X.]s Prof. L. - berzeugend dargelegthabe, halte das [X.]fahrzeug von rein handwerklichen Durchschnittsge-staltungen einen weiten Abstand ein und sei kstlerisch originell. Eine [X.] mit dieser besonderen Anmutung, dibersichtlich und klar gegliedert,ausgewogen und harmonisch gestaltet sei, habe es bisher nicht gegeben.Die Gestaltung des [X.] sei auch auf schferischeLeistungen des [X.] zurckzufren. Der [X.] habe die uûere Grund-form, die von der technisch vorgegebenen Grobform (dem Bauprinzip) zu [X.] sei, als eigenstndiges Werk geschaffen. Die daran fr das endgl-tige Fahrzeug vorgenommenen Änderungen seien bloûe Modifikationen.Als Miturheber kne der [X.] verlangen, [X.] die Beklagte [X.] die urheberrechtliche Beteiligung Dritter unterlasse und sei-nen [X.] in derselben Weise qualifiziere wie vergleichbare [X.]. Da die Beklagte in der Öffentlichkeit nur [X.]als Urheber des Designsdes [X.] [X.] nenne, sei zu befrchten, [X.] sie dies auch aufdem Herstellerschild und bei Ausstellungen tun werde. Dem [X.] stehe [X.] auch insoweit ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch zu.Der [X.] habe ein berechtigtes Interesse daran, das [X.]eil auf [X.] [X.] bekannt zu machen. Er msse befrchten, [X.] die Benennungvon [X.]als Alleinurheber in den Fachkreisen so verstanden werde, [X.] ihmselbst der Auftrag wegen unzureichender Vorschle entzogen worden sei unddie nunmehr sichtbare Urqualitt des [X.] trotz seiner langjri-gen Vorarbeiten nicht auf seine Ttigkeit zurckzufren sei.- 7 -Die Bekanntmachung des [X.]eilstenors in den drei vom [X.] genann-ten Fachzeitschriften genseinen berechtigten Interessen. Sie [X.] Rechtskraft des [X.]eils vorgenommen werden, weil in [X.] noch im [X.] die Weltausstellung stattfinden und das [X.]fahrzeug [X.] da-durch weltweite Publizitt erhalten werde. Die [X.]eilsbekanntmachung kdeshalb eine Belastung des Rufs des [X.]s vermeiden, ohne zu einer uti-gen Demtigung der Unterlegenen zu fren. Dem entspreche die Anordnung,der Bekanntmachung einen Vermerk beizuf, ob das [X.]eil rechtskrftig sei.Einen Anspruch auf Zuerkennung einer weitergehenden Bekanntma-chungsbefugnis habe der [X.] nicht.I[X.] Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nichtstand.1. Nach dem Unterlassungsantrag soll der [X.] verboten werden, inPublikationen, auf dem Herstellerschild des [X.]wagens [X.] sowie [X.] [X.]als Alleinurheber des Designs zu nennen, ohne gleichzei-tig auf die Miturheberschaft des [X.]s am Design in gleicher Art und [X.]) Dieser Antrag ist bei einem dem Wortlaut entsprechenden Verstnisschon nach dem eigenen Vorbringen des [X.]s [X.]. [X.] Urheber nur dann sein, wenn sie ein Werk gemeinsam ge-schaffen haben (§ 8 Abs. 1 [X.]). Der [X.] und [X.]haben jedoch unstrei-tig nicht gemeinsam, sondern nacheinander an der Gestaltung des [X.] gearbeitet. Der Antrag zielt demgemû nicht darauf ab, [X.] der [X.] 8 -ger gerade als Miturheber im Sinne des [X.] benannt wer-den soll. Dem [X.] geht es vielmehr in der Sache um eine Urheberbenen-nung, die anerkennt, [X.] bei der Gestaltung des [X.] [X.] einvon ihm geschaffenes schutzfhiges Werk der angewandten Kunst unselbstn-dig bearbeitet worden ist (§ 23 [X.]).Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es jedoch nicht mg-lich, den Unterlassungsantrag dahin auszulegen, [X.] der [X.] verbotenwerden solle, [X.]als Urheber zu nennen, ohne auf die "weitere [X.]" des [X.]s hinzuweisen. Bei dieser Auslegung wre der [X.], weil unklar bliebe, auf welche Art der Urheberschaft des [X.]sdie Beklagte hinweisen msse und in welcher Art und Form dies zu geschehenhabe. Die Urheberschaft an einem bearbeiteten Werk und die Urheberschaft ander Bearbeitung sind qualitativ zu unterscheiden. Auf die unterschiedlichenscferischen Beitrge zu der Bearbeitung kann daher nicht zutreffend "ingleicher Art und Form" hingewiesen werden. Die Unbestimmtheit des [X.], die sich bei einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung erg-be, wre um so weniger hinnehmbar, als mit einem dem Unterlassungsantragentsprechenden Ausspruch zugleich der Inhalt der [X.]eilsbekanntmachungfestgelegt werden soll.Die Fassung des [X.] macht weiterhin nicht hinrei-chend deutlich, [X.] dieser nur darauf gesttzt ist, [X.] [X.] des[X.] eine von dem [X.] stammende scferische Gestal-tung verwendet worden sei.b) Der Unterlassungsantrag ist allerdings nicht bereits als [X.]abzuweisen. Dem [X.], der in den Vorinstanzen noch nicht auf die Bedenken- 9 -gegen die Fassung seines Antrags hingewiesen worden ist, [X.] vielmehr Ge-legenheit gegeben werden, einen sachdienlichen Antrag zu stellen (vgl. [X.],[X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, [X.], 77, 78 = [X.], 85 - [X.]; [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, [X.], 86, 89 = [X.], 1294- [X.], jeweils m.w.N.).Hinsichtlich der mlichen Antragsfassung ist darauf hinzuweisen, [X.]sich der auf § 13 Satz 1 [X.] gesttzte Unterlassungsantrag auch auf das Ver-bot der konkreten Verletzungsform beschrken kann. Der Urheber ist grund-stzlich nicht gehalten, im Klageantrag festzulegen, wie eine Urheberbenen-nung zu formulieren ist, die seine Rechte wahrt (vgl. dazu - zur [X.] Wettbewerbsrecht - [X.]Z 123, 330, 336 - [X.], m.w.N.). DasRecht des Urhebers aus § 13 Satz 2 [X.] zu bestimmen, ob das Werk mit [X.] zu versehen und welche Bezeichnung zu verwendenist, bleibt davon unberhrt.2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, [X.] auch der Klageantrag, mitdem der [X.] begehrt, ihm die Befugnis zur Bekanntmachung des [X.]eils zu-zusprechen, in der gestellten Fassung keinen Erfolg haben kann, weil [X.] auf den Unterlassungsantrag Bezug nimmt. Dem [X.] ist jedoch auchinsoweit Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu geben.II[X.] [X.] ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits ausanderen Grnden abzuweisen.1. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der[X.] gemû § 13 Satz 1 [X.] von der [X.] verlangen, [X.] diese nichtallein [X.]als Urheber des [X.] [X.] benennt.- 10 -a) Nach § 13 Satz 1 [X.] kann der Urheber von jedem, der seine Urhe-berschaft bestreitet, Unterlassung verlangen. Eine Aberkennung der [X.] liegt auch dann vor, wenn der Bearbeiter eines Werkes - wie hier - alsAlleinurheber benannt wird, da dem Urheber eines bearbeiteten Werkes [X.] zusteht, neben dem Urheber der Bearbeitung benannt zu werden (vgl.[X.], [X.]. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 42, 43 - [X.] - ge-stern und morgen; [X.]. v. 28.4.1972 - I ZR 108/70, [X.], 713, 714 - ImRhythmus der Jahrhunderte; Schricker/Dietz, [X.], 2. Aufl., § 13Rdn. 18; [X.] in [X.]/Nicolini, [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 13Rdn. 13).b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, [X.] die Gestaltung des Äuûe-ren eines [X.]wagens gemû dem Entwurf des [X.] vom 23. Novem-ber 1993 und dem entsprechenden Modell ein Werk der angewandten Kunst ist(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), hlt den Revisionsangriffen der [X.] stand.[X.]sschutz kann auch fr Werkteile wie eine Fassadengestal-tung zuerkannt werden, wenn diese bereits fr sich genommen eine perslichegeistige Scfung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] darstellen (vgl. - zu Werkender Baukunst - [X.]Z 61, 88, 94 - Wlamt; [X.], [X.]. [X.] I ZR 198/85, [X.], 533, 534 - Vorentwurf II; [X.]. v. 19.1.1989- I ZR 6/87, [X.], 416 - Bauauûenkante; Schricker/[X.] aaO § 2Rdn. 151). Das Berufungsgericht hat dies rechtsfehlerfrei fr den Entwurf des[X.] [X.] der [X.] bejaht. Entgegen der Ansicht der [X.] hat der gerichtliche Sachverstndige, auf dessen Gutachten sich das Beru-fungsgericht [X.] hat, bei der Beurteilung des Entwurfs des[X.] auch die vorbestehenden Gestaltungen, insbesondere der [X.] 11 -penhagen, hinreichend bercksichtigt. Der Sachverstndige hat dazu ausge-frt, [X.] die besondere gestalterische Leistung des [X.]s gerade in derNeuartigkeit des von ihm entworfenen Wagenuûeren liege. Unerheblich ist, obder Vorschlag, in Anlehnung an Fahrzeuge der [X.] die [X.] des zu entwickelnden [X.] "bauchig" zu gestalten, aufMitarbeiter eines an der Entwicklungsarbeit beteiligten Unternehmens zurck-geht. Eine solche technische Vorgabtte die Gestaltung des Stadtbuûe-ren jedenfalls nur sehr grob festgelegt. Fr die gestalterische Umsetzung diesestechnischen Gedankens blieb, wie der gerichtliche Sachverstndige dargelegthat, ein groûer Spielraum, den der [X.] eigenschpferisch genutzt hat.Die schpferische Leistung des [X.]s bei seinem Entwurf des Stadt-uûeren liegt in der erreichten besonderen Harmonie der Gesamtgestal-tung. Die stark gerundete Vorderfront, bei der unten alle unfallkritischen Teilewie Scheinwerfer, Scheibenwischer und Kupplung soweit mlich zurckge-nommen sind, ist mit der groûzgig geschwungenen [X.]and zu einer klargegliederten, in sich ausgewogenen und eleganten Groûform verschmolzen.c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, [X.] das uûere des [X.] [X.] eine unselbstdige Bearbeitung des Entwurfs des [X.] ist (§ 23 [X.]), wird von der Revision ebenfalls ohne Erfolg angegriffen.Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines gesctzten lteren Werkesein selbstdiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidendauf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten [X.] benutzten Werkes hlt. Dabei ist kein zu milder Maûstab anzulegen.Eine freie Benutzung setzt daher voraus, [X.] angesichts der Eigenart des [X.] die entlehnten eigenpersnlichen [X.] des [X.] verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, [X.] die dem ge-sctzten lteren Werk entlehnten eigenpersnlichen [X.] in dem neuen [X.] der Weise zurcktreten, [X.] das neue Werk nicht mehr in relevantem Um-fang das ltere benutzt, so [X.] dieses nur noch als Anregung zu neuem, [X.] Werkschaffen erscheint ([X.]Z 141, 267, 280 - [X.] Tochter,m.w.N.). Das Berufungsgericht hat dazu - gesttzt auf die ihm [X.] - dargelegt, [X.] das uûere des [X.]fahr-zeugs [X.] die gestaltprgenden Eigenschaften des Entwurfs des [X.]s hin-sichtlich des Wagenkastens mit nur geringen Verrungen rnommen undnur im oberen Bereich des [X.] durch Detailvariationen die hn-lichkeit vermieden habe.Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, [X.] sich die scpfe-rische Leistung des [X.]s noch im Gesamteindruck des uûeren des [X.] [X.] ausprt. Dies beruht auf der kaum verrten Über-nahme des den Gesamteindruck besonders prenden Krmmungsverlaufs [X.], verbunden mit der insgesamt sehr deutlichen Anlehnung bei [X.] des [X.] und dessen gestalterischer Einbindung in dieGesamtform des [X.]. Die Form des unteren Teils des Trieb-werkkopfes ist weitgehenernommen, wobei die noch aufflligste Abwei-chung in der Vernderung der Scheinwerferkonturen liegt. Wesentliche Unter-schiede ergeben sich bei dem oberen Teil des [X.]. Das [X.]fahrzeug [X.] weist im Vergleich zu dem Entwurf des [X.]s eine steile-re, etwas verjt wirkende Front auf und besitzt - anders als der Entwurf des[X.] - nicht nur eine einzige, breit geschwungene Windschutzscheibe, son-dern eine kleinere Frontscheibe und zwei Seitenfenster. Darin liegt eine - auchvom gerichtlichen Sachverstdigen gewrdigte - eigenstdige Leistung [X.], die auch dessen Gestaltung den Charakter eines urheber-- 13 -rechtlich schutzfhigen Werkes geben kann. Dies ndert jedoch nichts an denweitgehenden Übereinstimmungen im Gesamteindruck des Wagenuûeren, diees ausschlieûen, davon zu sprechen, [X.] der Entwurf des [X.]s nur noch [X.] Anregung zu einem selbstdigen Werkschaffen erscheine. Etwas [X.] ergibt sich auch nicht aus den Abweichungen bei der Gestaltung der [X.] der [X.], die bei dem [X.]fahrzeug [X.] herkmmlicher ge-staltet sind, als dies der [X.] vorgesehen hatte. Diese Unterschiede lassendie Übereinstimmungen in der den Gesamteindruck prnden, vom [X.]besonders scferisch gestalteten Grundform des Wauûeren unberhrt.d) Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, [X.]die Gefahr besteht, [X.] die Beklagte den Designer [X.]auch auf dem [X.] und bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des [X.]fahr-zeugs [X.] benennt. Das Berufungsgericht konnte diese tatrichterliche Beur-teilung - entgegen der Ansicht der Revision - ohne weiteres daraus ableiten,[X.] die Beklagte bisher in der Öffentlichkeit [X.]als Alleinurheber bezeichnethat.2. Bei der Entscheidung ber den Antrag auf Zuerkennung der Befugniszur [X.]eilsbekanntmachung (§ 103 [X.]) wird zu beachten sein, [X.] die [X.] gegebenenfalls erneut aufgrund einer Interessenabw(vgl. [X.],[X.]. v. 18.12.1997 - [X.], [X.], 568, 570 - [X.])vorzunehmende Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntma-chung besteht, auf den Zeitpunkt der letzten mlichen Verhandlung im er-neuten Berufungsverfahren abstellen [X.], da es Zweck der [X.]eilsbekanntma-chung ist, fortwirkende Strungen zu beseitigen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 103 Rdn. 2; tje in [X.]/[X.]. 3; vgl. dazu auch Schricker/Wild aaO § 103 Rdn. 4). Den Parteien- 14 -wird Gelegenheit zu geben sein, zu den dabei aus ihrer Sicht maûgeblichenUmst, auch hinsichtlich von Ort und Zahl der [X.]eilsbekanntmachungen,erneut vorzutragen.[X.] Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantSchaffert

Meta

I ZR 98/00

08.05.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. I ZR 98/00 (REWIS RS 2002, 3321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3321

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