Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2793

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 192/00Verkündet am:5. Juni 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 59 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1a)Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu ver-vielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemeinzugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.b)Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch [X.] übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie [X.] Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.[X.], Urt. v. 5. Juni 2003 [X.]/00 [X.] [X.] I- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und die Rich-ter Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 15. Juni 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin ist Erbin des während des Berufungsverfahrens am 19. [X.] verstorbenen Künstlers [X.] (im folgenden: [X.] war ein weltweit anerkannter bildender Künstler, der auch [X.] Entwürfe fertigte. Eines der bekanntesten architektonischen Werke, dieunter Beteiligung des [X.] entstanden sind, ist das 1986 fertiggestellte, nachihm benannte [X.] in [X.], ein Wohn- und Geschäftshaus an derEcke [X.] im [X.]. Der Kläger ließ seit Jahren eine von [X.] bearbeitete Fotografie des [X.]es als Postkarte ver-treiben, die die beiden über Eck liegenden Frontseiten des Hauses wiedergibt. [X.] die Perspektive günstige erhöhte Standort des Fotografen befand sich dabei ineiner Wohnung in einem gegenüberliegenden Haus.Die Beklagte ist das Großhandelsunternehmen M. . Sie vertreibt eine nichtvom Kläger stammende Abbildung des [X.]es als gerahmtenDruck zum Preis von 199 DM mit folgendem Werbetext:[X.]Kunstdrucke im [X.] Unikat-/Modellrahmen-Hochwertige [X.] Aufnahme des [X.]es ist ebenfalls aus einer gegen-über dem Straßenniveau erhöhten Perspektive gemacht worden, und zwar aus [X.] in einem oberen Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses [X.] 28befindlichen Privatwohnung. Die gerahmte Abbildung ist nachstehend verkleinertund in schwarz-weiß [X.] -Der Kläger hat in diesen Drucken eine [X.] von § 59 [X.] nicht gedeckte [X.] seines architektonischen Werkes gesehen. Darüber hinaus hat ergeltend gemacht, daß es sich bei dem von der [X.] angebotenen Druck umeine Kopie der Fotografie handele, die er für die von ihm vertriebene [X.] habe. Er hat überdies die Ansicht vertreten, daß das Verhalten der [X.] auch einen Wettbewerbsverstoß darstelle, weil sich die Drucke in Per-spektive, Proportionen und Aufmachung bewußt an die vom Kläger vertriebeneAbbildung anlehnten. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und [X.] Anspruch genommen und die Feststellung der [X.] 5 -Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,bei der von ihr vertriebenen Abbildung handele es sich um die Aufnahme einesBauwerks, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Alles, was auf dervon ihr vertriebenen Aufnahme zu sehen sei, sei auch von der Straße oder vonder Terrasse des im ersten Obergeschoß des [X.]es befindlichenCafés aus zu sehen.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsge-richt hat die Klage abgewiesen (OLG [X.] ZUM 2001, 76).Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-ge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung der [X.]ebenso verneint wie einen Wettbewerbsverstoß. Zur Begründung hat es ausge-führt:In urheberrechtliche Befugnisse des [X.] an dem abgebildeten Bauwerkhabe die Beklagte nicht eingegriffen. Die Beklagte berufe sich mit Recht auf [X.] des § 59 [X.]. Beide Voraussetzungen dieser Bestim-mung seien erfüllt. Zum einen sei auf der beanstandeten Aufnahme ein Gebäudeabgebildet, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Zum anderen [X.] sich die Abbildung auf die nach § 59 Abs. 1 [X.] freigestellte [X.]. Auf den Blickwinkel stelle die gesetzliche Schrankenbestimmung nicht ab.Vielmehr sei es ausreichend, daß die abgebildeten Teile des Gebäudes von der- 6 -öffentlichen Straße aus zu sehen seien. Die vom [X.] vertretene Gegen-ansicht führe zu unerfreulichen [X.]; es bestehe kein ver-nünftiger Grund dafür, die fotografische Abbildung anders zu behandeln als bei-spielsweise eine Zeichnung, die das Gebäude in der Ansicht von einem frei ge-wählten Punkt aus wiedergebe.Urheberrechtliche Befugnisse des [X.] an der von ihm gestalteten undvertriebenen Postkarte mit der Abbildung des [X.]es seienebenfalls nicht verletzt. Bei der von der [X.] verwendeten Aufnahme [X.] es sich um eine schlichte Fotografie; die vom Kläger vorgenommenen Verän-derungen und Verfremdungen seien gerade nicht übernommen worden. Insofernscheide auch der beanspruchte wettbewerbsrechtliche Schutz aus. Die [X.] einer fotografischen Aufnahme aus derselben Perspektive sei grundsätz-lich zulässig. Außerdem dürfe der Urheber die Schrankenbestimmung des § 59[X.] nicht dadurch umgehen, daß er sein Werk aus allen attraktiven Perspektivenablichte, um fremde Aufnahmen, die diese Perspektiven nutzen, wettbewerbs-rechtlich zu unterbinden. Schließlich könne es der [X.] auch nicht als un-lauter angelastet werden, daß sie die von ihr vertriebene Aufnahme —[X.] genannt habe.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-weisung der Sache an das Berufungsgericht.1.Die Klägervertreterin hat mitgeteilt, daß eine näher bezeichnete Stiftungtestamentarische Erbin des [X.] sei. Die Beklagte ist dem nicht entgegenge-treten. Das Rubrum ist entsprechend geändert [X.] 7 -Soweit die Beklagte geltend macht, dieser Stiftung stehe der geltend ge-machte Anspruch nicht zu, weil der Kläger alle Rechte an seinen Werken auf dieG. AG in [X.]. übertragen habe, kann sie damit im [X.] gehört werden. Die Beklagte zieht nicht die Erbenstellung der Stiftung [X.], sondern trägt [X.] erstmals in der Revisionsinstanz [X.] vor, daß der Klägerlange vor seinem Tode die hier geltend gemachten Rechte an einen Dritten abge-treten habe und daher selbst nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Damit trägt dieBeklagte [X.] was ihr in der Revisionsinstanz verwehrt ist (§ 561 Abs. 1 ZPO a.F.) [X.]neue Tatsachen vor.2.Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Verletzung urheberrechtlicherBefugnisse des [X.] verneint. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf [X.] des § 59 [X.] berufen.a)Das Berufungsgericht ist unbeanstandet davon ausgegangen, daß [X.] Angehöriger eines Mitgliedstaates der [X.] war und seineWerke daher nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit Abs. 1 [X.] in [X.]. Unabhängig davon stünde dem Kläger nach § 121 Abs. 4 [X.] i.V. mitArt. 5 Abs. 1 [X.] derselbe Schutz zu wie jedem Urheber [X.] Staatsange-hörigkeit.b)Daß das [X.] als Werk der Baukunst Urheberrechts-schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 2 [X.] genießt, ist mit Recht zwischenden Parteien nicht im Streit. Ebenso unbestritten ist, daß der Kläger dieses [X.] zumindest als Miturheber geschaffen hat. Ob neben ihm noch der [X.] Miturheber in Betracht kommt (vgl. dazu [X.] Medien und Recht 2003, 41[X.] [X.]), ist für den Unterlassungsantrag ohne Bedeutung (§ 8Abs. 2 Satz 3 [X.]); für den Auskunfts- und für den Feststellungsantrag ist zu-- 8 -gunsten des [X.] von seiner alleinigen Urheberschaft auszugehen, weil dasBerufungsgericht diese Frage offengelassen hat.c)In dem Druck der Fotografien des [X.]es durch die [X.] liegt eine Vervielfältigung des Bauwerks nach § 16 Abs. 1 [X.]. Ob dieseVervielfältigung und die Verbreitung (§ 17 Abs. 1 [X.]) urheberrechtlich zulässigsind, richtet sich in erster Linie danach, ob die Beklagte die [X.] § 59 [X.] für sich in Anspruch nehmen kann. Diese Frage ist entgegen [X.] des [X.] zu verneinen.aa)Das [X.] befindet sich bleibend an öffentlichen Straßenin [X.]. Die territoriale Beschränkung des Geltungsanspruchs des [X.] Ur-heberrechts steht einer Anwendung dieser Bestimmung auf einen ausländischenSachverhalt nicht entgegen. Der Kläger wendet sich allein gegen eine Vervielfälti-gung und Verbreitung der fraglichen Aufnahmen in [X.]. Damit ist dasdeutsche Urheberrecht einschließlich der Schrankenbestimmungen anzuwenden.bb)Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 [X.] werden nur sol-che Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die vonden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aus gemacht werden, an denen sichdas fragliche Bauwerk befindet.(1)Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist bei der Auslegung der [X.] stets zu berücksichtigen, daß die [X.] zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt wer-den dürfen. Mit einer engen Auslegung der Schrankenregelungen wird im allge-meinen dem Grundsatz Rechnung getragen, daß der Urheber an der wirtschaftli-chen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist. Auf der ande-ren Seite muß die Auslegung das vom Gesetz mit der Schrankenbestimmung ver-- 9 -folgte Ziel beachten. Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch [X.] geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Ge-wicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen([X.]Z 144, 232, 235 f. [X.] [X.]; 150, 6, 8 f. [X.] [X.]; 151,300, 311 [X.] Elektronischer Pressespiegel; [X.], Urt. v. 20.3.2003 [X.] I ZR 117/00,Umdr. [X.] [X.] Gies-Adler).Mit der Bestimmung des § 59 Abs. 1 trägt das Urheberrechtsgesetz dem [X.] der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung (vgl. [X.], Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 [X.] Rdn. 2; [X.], Medien und [X.], 4 f.). Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß Werke,die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sin-ne Gemeingut geworden sind. Damit korrespondiert die weitere Erwägung, daßder Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentli-chen Ort zustimmt, sein Werk damit in bestimmtem Umfang der [X.] (vgl. [X.]Z 150, 6, 9 [X.] [X.], m.w.N.).(2)Das Recht, ein an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platzstehendes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, ist [X.] § 59 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die äußere Ansicht beschränkt. Es entsprichteinhelliger Auffassung im Schrifttum, daß sich dieses Recht stets nur auf die [X.] Gebäudes bezieht, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen sind (vgl.Vogel in Schricker aaO § 59 [X.] Rdn. 7 u. 20; [X.] in [X.]/Norde-mann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 59 [X.] Rdn. 2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 59 Rdn. 15 u. 22; [X.], Urheber- und Urheberver-tragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 505). Die Panoramafreiheit des § 59 [X.] rechtfertigt esnicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zuvervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder ei-nem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen [X.] -des nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg,der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind.(3)Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 [X.] nur Aufnahmen und Dar-stellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der [X.] oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die [X.] es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenenAugen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrach-ten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt,wenn [X.] etwa mit dem Mittel der Fotografie [X.] der Blick von einem für das [X.] Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für dieAllgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nachdem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oderAufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die ei-ne ganz andere Perspektive wählt (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59 [X.]Rdn. 10; [X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, § 59 [X.] Rdn. 8).d)Dem Senat ist es indessen verwehrt, in der Sache über die urheberrecht-lichen Ansprüche des [X.] zu entscheiden. Was die auf Auskunftserteilung undFeststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Anträge angeht, ergibtsich dies schon daraus, daß insofern für das Revisionsverfahren eine Stellung des[X.] als [X.] zu unterstellen war. Aber auch hinsichtlich des [X.] ist die Sache nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgerichtnoch keine Feststellungen zu den weiteren Einwänden der [X.] [X.] Zustim-mung, Verwirkung, Verzicht [X.] getroffen [X.] Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedürfte esjedoch dann nicht, wenn der Klage aus einem der beiden weiteren [X.] -stattgegeben werden könnte, auf die der Kläger sein Begehren gestützt hat. [X.] jedoch nicht der [X.])Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der [X.] verwendeteFotografie stelle das [X.] aus derselben Perspektive und mit dengleichen fotografischen Mitteln dar wie die Aufnahme, die er seiner als Postkartevertriebenen Bearbeitung zugrunde gelegt habe; darin liege eine Verletzung [X.] an dieser Aufnahme. Dem kann nicht beigetreten werden.Zwar kann die Vervielfältigung eines Lichtbildwerkes nicht nur in einer Ver-wendung der fremden Fotografie liegen. Denkbar ist vielmehr auch, daß die in ei-nem Lichtbildwerk verkörperte schöpferische Leistung dadurch übernommen wird,daß das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (vgl. [X.], 43; ferner [X.] NJW 1996, 1153, 1154). Im Streitfall,in dem mit dem [X.] das Objekt feststeht, könnte eine schöpferi-sche Leistung des Fotografen allenfalls in der Kombination einer Reihe weitererMerkmale liegen, etwa in der Auswahl des [X.], in der Wahl eines be-stimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs [X.] der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen (vgl. [X.] in Schricker aaO § 2 [X.] Rdn. 179; OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49, 51;[X.] GRUR 1999, 717 f.). Der Kläger beruft sich lediglich darauf, daßdie Beklagte das [X.] aus einer ähnlichen Perspektive habe [X.] lassen und daß dabei ein starkes Weitwinkelobjektiv zum Einsatz ge-kommen sei und die senkrechten Linien trotz des starken Weitwinkeleffekts nichtverzerrt wiedergegeben worden seien. Auch wenn diese Gemeinsamkeiten [X.], könnten sie doch eine Urheberrechtsverletzung nicht begründen, da [X.] der Übernahme schöpferischer Elemente [X.] 12 -b)Der Kläger hat das Verhalten der [X.] ferner unter dem Gesichts-punkt einer Herkunftstäuschung und einer Rufausbeutung als wettbewerbswidrigbeanstandet. Indessen erlauben die Feststellungen des [X.] auchinsoweit keine abschließende Entscheidung. Zum einen läßt sich der Revisionsbe-gründung nicht ohne weiteres entnehmen, in welchen Punkten, in denen die vonder [X.] angebotenen gerahmten Abbildungen mit den vom Kläger vertrie-benen Postkarten übereinstimmen, die wettbewerbliche Eigenart zu sehen seinsoll, die Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz nach § 1 [X.]. Zum anderen betreffen die vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen(Zustimmung, Verwirkung, Verzicht) auch einen möglichen wettbewerbsrechtli-chen Anspruch, so daß schon aus diesem Grunde eine Verurteilung der [X.]entsprechend den [X.] im derzeitigen Verfahrensstand nicht in [X.].UllmannBornkamm[X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZR 192/00

05.06.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00 (REWIS RS 2003, 2793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2793

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