Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. I ZR 117/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3801

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 117/00Verkündet am:20. März 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 45 ff.; [X.] Art. 5 Abs. 1 Satz 1a)Das [X.]sgesetz regelt die aus dem [X.] fließenden Befug-nisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse [X.] an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichstumfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung [X.] der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Ausle-gung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheber-rechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommtnicht in [X.])Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verän-dert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann [X.] weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der [X.] auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der [X.], den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 [X.] geschaffenes Werkzum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Verände-rungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.[X.], [X.]eil vom 20. März 2003 [X.]/00 [X.] LG Köln- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. März 2003 durch [X.] [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 5. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-sen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist die [X.]. Sie nimmt [X.] mit den Erben des Malers und Bildhauers [X.] die Rechte an der [X.] dem sogenannten [X.] wahr, die [X.] geschaffen hat. Die nachstehend abgebildete Gips-Wiedergabe dieses Ad-lers hing von 1955 bis zu dessen Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals desDeutschen [X.] in [X.] -Die Beklagte gibt das Wochenmagazin —[X.] heraus. Sie veröffentlichte inHeft 13 des Jahres 1999 unter der Überschrift —Der ‡unseriöse™ [X.] einen [X.] über einen angeblichen Mißbrauch des Steuerrechts, das vom Gesetzgeberimmer häufiger dazu benutzt werde, —hastig Haushaltslöcher zu stopfenfi. [X.] war die [X.] nachfolgend in schwarzweiß und verkleinert wiedergegebene [X.]farbige Darstellung eines [X.]s vorangestellt:- 4 -Die Klägerin nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch.Sie hat die Ansicht vertreten, daß der [X.] ungeachtet seiner Verwendungals Hoheitszeichen urheberrechtlich geschützt sei und seine Wiedergabe im—[X.] eine unfreie Bearbeitung darstelle. Die auf die Erben übergegangenenNutzungsrechte des Künstlers bestünden trotz der Verwendung des [X.]s [X.] des [X.] fort.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufungder [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen ([X.] NJW2000, 2212).Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagean-trag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat einen urheberrechtlichen Unterlassungsan-spruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:Der [X.], der Werkqualität nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 [X.] auf-weise, sei allerdings nicht nach § 5 Abs. 2 [X.] dem urheberrechtlichen Schutzentzogen. Auch handele es sich bei der Wiedergabe im —[X.] nicht um einefreie Benutzung nach § 24 Abs. 1 [X.]. Eine unfreie Bearbeitung nach § 23Satz 1 [X.] liege vor, wenn das geschützte Werk zwar verändert werde, dabeiaber wesentliche Züge des [X.] übernommen würden. Der —[X.]-[X.] wir-- 5 -ke zwar etwas weniger rundlich und weise auch eine deutlich abweichende [X.] auf. Dennoch übernehme er fast alle wesentlichen Züge des [X.]s.Diese Übereinstimmungen seien auch nicht dadurch vorgegeben, daß es sich [X.] um Darstellungen von [X.] handele. [X.] ließen sich auch als Silhouettein unterschiedlicher Weise darstellen.Die unfreie Bearbeitung falle unter keine urheberrechtliche Schrankenbestim-mung. § 50 [X.] scheide aus, weil der [X.] nicht im Rahmen der [X.] über Tagesereignisse gezeigt werde. Die [X.] sei auch nichtdurch das Zitatrecht gedeckt, weil der [X.] im —[X.] nicht zitiert, sondernverfremdet wiedergegeben werde. Außerdem handele es sich bei dem Artikel im—[X.] nicht um ein selbständiges wissenschaftliches Werk, wie es § 51 Nr. 1[X.] voraussetze, wenn ein Werk insgesamt zitiert werde. Schließlich rechtfertige§ 59 Abs. 1 [X.] die [X.] nicht, weil der [X.] sich nicht an öf-fentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde, wie es diese Vorschrift voraus-setze. Da der [X.] nicht der Allgemeinheit gewidmet sei, komme auch eineentsprechende Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht.Auch wenn das [X.]sgesetz die beanstandete Verwendung des[X.]s nicht gestatte, sei sie doch durch das Grundrecht der Pressefreiheitgerechtfertigt. Sei neben dem durch das [X.] repräsentierten Eigentums-recht des Art. 14 [X.] das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 [X.] betroffen,hänge die Berechtigung zu einer unfreien Bearbeitung von einer Güter- und Inter-essenabwägung ab. Das [X.]sgesetz verschaffe der verfassungsrechtlichgeschützten Pressefreiheit nicht in jedem Einzelfall und insbesondere in der vor-liegenden Konstellation nicht ausreichend Geltung, so daß die Prüfung nicht miteiner bloßen Anwendung der urheberrechtlichen Bestimmungen abgeschlossenwerden könne. Vielmehr sei eine Einzelfallabwägung verfassungsrechtlich gebo-ten, die im Streitfall zugunsten der Pressefreiheit [X.] aufgrund seiner exponierten Plazierung im (früheren) [X.]gebäu-de in der Bevölkerung überaus bekannte [X.] sei für die meisten politischinteressierten Menschen mit dem Wappentier der [X.] identisch. [X.] nicht bekannt, daß es sich lediglich um ein dem Wappen angenähertes Kunst-werk eines privaten Schöpfers handele. Der [X.] sei somit zu einem Symbolfür die [X.] Deutschland geworden und müsse auch in der Form einerunfreien Bearbeitung verwendet werden dürfen, um den Staat symbolisch darzu-stellen. Die Beklagte könne auch nicht auf eine andere Darstellung [X.] [X.] etwa auf eine [X.]-Darstellung, wie sie sich auf Geldmünzen be-finde [X.] verwiesen werden. Die Abwägung zu Lasten der Nutzungsberechtigten [X.] übrigen gerechtfertigt, weil der Künstler durch seine Zustimmung dazu beige-tragen und es bewußt in Kauf genommen habe, daß die Bevölkerung sein Werkmit dem Wappentier gleichstellen werde. Schon 1953 habe es zumindest im Rah-men der —[X.] regelmäßige Bildberichte über politische Ereignisse [X.] gegeben, so daß schon damals abzusehen gewesen sei, daß der [X.] herausgehobener Stelle plazierte [X.] von weiten Kreisen der Bevölkerungmit dem offiziellen Wappentier identifiziert werden würde.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewie-sen.1.Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Klägerin sei aufgrund des abgeschlossenen Wahrnehmungs-vertrages berechtigt, im Falle einer Verletzung des den Erben des Künstlers [X.] zustehenden [X.]s auch Abwehransprüche geltend zu machen.Die urheberrechtliche Werkqualität des in Rede stehenden Kunstwerks steht au-ßer Zweifel. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich nicht um- 7 -ein amtliches Werk i.S. des § 5 Abs. 2 [X.], ist rechtlich nicht zu beanstanden.Die Revisionserwiderung erhebt insofern auch keine Gegenrügen.2.Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme [X.], das Verhalten der [X.] könne trotz des Vorliegens allerTatbestandsmerkmale einer [X.]sverletzung aufgrund einer verfassungs-rechtlichen Güter- und Interessenabwägung gerechtfertigt sein.a)Das [X.]sgesetz enthält grundsätzlich eine abschließende Re-gelung der aus dem [X.] fließenden Befugnisse. Das dem Urheber [X.] eingeräumte Ausschließlichkeitsrecht ist das Ergebnis einer vom [X.] bereits vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des [X.] einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbe-fugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränktenZugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich ge-schützten Werks. Schon die für den Regelfall geltende Begrenzung des urheber-rechtlichen Schutzes auf die Ausdrucksform (vgl. Art. 9 Abs. 2 TRIPS-Überein-kommen) führt dazu, daß über den Inhalt eines geschützten Werkes im [X.] weitgehend unbeschränkt berichtet werden kann. Darüber hinaus tragen diedem Urheber nach dem Gesetz eingeräumten Verwertungsrechte weitgehenddem Umstand Rechnung, daß die Informationsbeschaffung und -vermittlung nichtmehr als notwendig beschränkt werden sollte. Unter bestimmten Umständen kannder [X.] auch verpflichtet sein, Nutzungswilligen ein Nut-zungsrecht einzuräumen (vgl. [X.] in Festschrift [X.] [1995], S. 149,167 ff.; [X.] in Festschrift [X.] [1996], [X.], 966 f.; [X.], [X.]. v.6.4.1995 [X.] C-241/91, Slg. 1995, [X.] = [X.] Int. 1995, 490 [X.]. 50 [X.] Magill).Schließlich sind die urheberrechtlichen Befugnisse in vielfältiger Weise durch [X.] des [X.]sgesetzes begrenzt, die im [X.] entgegenstehenden Interessen sowohl der Allgemeinheit als auch [X.] Rechnung tragen (vgl. [X.]Z 150, 6, 8 [X.] [X.], 300, 310 [X.] Elektronischer Pressespiegel). Besteht beispielsweise an [X.] eines geschützten Werkes ein gesteigertes öffentliches Interesse,kann dies unter Umständen schon bei der Auslegung der dem Urheber [X.] Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungenberücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, daß eine enge, am Gesetzes-wortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und [X.] der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen muß([X.]Z 150, 6, 8 f. [X.] Verhüllter Reichstag; vgl. auch [X.] [X.] 2001, 149,151 f. [X.] Germania 3, zu § 51 Nr. 2 [X.] und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., vor § 45 [X.] [X.]. 6; [X.], [X.], 2. Aufl., vor §§ 45 ff. [X.] [X.]. 15 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., [X.]. 53; [X.], Urheber- und Urheber-vertragsrecht, 2. Aufl., [X.]. 86 u. 480 ff.; [X.]., [X.], 1007, 1008; [X.] inFestschrift [X.] [1996], S. 641, 648 ff.). In jedem Fall sind neben den [X.] die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zubeachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Re-gelung heranzuziehen ([X.]Z 151, 300, 311 [X.] Elektronischer [X.])Für eine außerhalb der urheberrechtlichen [X.] sowieder Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. [X.] angesiedelte allgemeine Güter-und Interessenabwägung ist danach kein Raum. Entgegen einer im Schrifttumvertretenen Ansicht kann der Konflikt zwischen dem [X.] und den [X.] nicht mit Hilfe einer solchen außerhalb der urheberrecht-lichen Tatbestände erfolgenden Abwägung oder gar unter Rückgriff auf das Institutdes übergesetzlichen Notstands gelöst werden (so aber [X.] in [X.] aaO § 97[X.] [X.]. 20 ff.; v. [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 97 [X.] [X.]. 31;dagegen bereits [X.] in [X.] aaO vor §§ 45 ff. [X.] [X.]. 14; [X.]- 9 -in [X.] aaO § 51 [X.] [X.]. 8; [X.] aaO [X.]. 481a u. 492; [X.] inFromm/[X.] aaO vor § 45 [X.] [X.]. 6; [X.] aaO S. 646 ff.; [X.] inFestschrift [X.] [2002], [X.], 207 ff.). Das für das Strafrecht entwickelte [X.] des übergesetzlichen Notstands hat mittlerweile als rechtfertigender NotstandEingang in das Strafgesetzbuch und in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ge-funden (vgl. § 34 StGB, § 16 OWiG). Zwar schließt der rechtfertigende Notstandnach diesen Bestimmungen die Rechtswidrigkeit auch im Zivilrecht aus. Für [X.] und für eigentumsähnliche Rechte greifen indessen die bürgerlichrechtli-chen [X.] der §§ 228, 904 BGB ein (vgl. [X.] in [X.].[X.]., § 228 [X.]. 2). Die danach im Streitfall allein in Betracht kommende Be-stimmung des § 904 BGB ist indessen [X.] ebenso wie § 34 StGB und § 16 OWiG [X.]an enge Voraussetzungen gebunden, für deren Vorliegen im Streitfall nichts er-sichtlich ist.c)Eine [X.] der urheberrechtlichen Regelung und den hier nicht einschlägigenNotstandsbestimmungen nachgeschaltete [X.] allgemeine Güter- und Interessenab-wägung überschreitet die Kompetenzen der Zivilgerichte. Das positive Recht istverfassungskonform auszulegen. Bei der Anwendung des [X.]sgesetzesist es namentlich Aufgabe der Gerichte, bei der Bestimmung der [X.] der Urheber und bei der Auslegung der [X.] verbrieften Interessen der Nutzerseite angemessen zu be-rücksichtigen. Im Rahmen dieser Gesetzesanwendung ist Raum für eine Güter-und Interessenabwägung. Soweit das Gesetz den Kommunikationsgrundrechtendes Art. 5 [X.], insbesondere der Pressefreiheit, aber nicht hinreichend Rechnungträgt und eine Lösung durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes[X.] etwa wegen eines eindeutigen Gesetzeswortlauts [X.] nicht möglich erscheint, [X.] allein Aufgabe des [X.], die Verfassungswidrigkeit derbetreffenden gesetzlichen Bestimmung festzustellen. Der Zivilrichter kann diesen- 10 -Konflikt nicht durch Nichtanwendung der seines Erachtens verfassungswidrigenBestimmung [X.] Streitfall besteht indessen kein Grund zu der Annahme, durch das ur-heberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht werde das Grundrecht der Pressefreiheitunangemessen beeinträchtigt. Denn wie die Revisionserwiderung mit Erfolg rügt,begegnet die Annahme einer unfreien Bearbeitung (§ 23 Satz 1 [X.]) [X.] rechtlichen Bedenken. Eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] ist nicht erforderlich. Denn die getroffenen Feststellungen ermögli-chen eine abschließende Beurteilung. Danach handelt es sich bei der Wiedergabedes [X.]s im —[X.] nicht um eine abhängige Bearbeitung nach § 23 Satz 1[X.], sondern um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 [X.].a)Die freie Benutzung eines älteren geschützten Werkes setzt [X.] hiervon istauch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen [X.] voraus, daß angesichts [X.] des neuen Werkes die Züge des benutzten Werkes verblassen (vgl.[X.], [X.]. v. 26.3.1971 [X.] I ZR 77/69, [X.] 1971, 588, 589 [X.] [X.]; [X.]. 8.2.1980 [X.] I ZR 32/78, [X.] 1980, 853, 854 [X.] Architektenwechsel; [X.]. v.21.11.1980 [X.] I ZR 106/78, [X.] 1981, 352, 353 [X.] Staatsexamensarbeit; [X.]Z122, 53, 60 [X.] [X.]; 141, 267, 280 [X.] Laras Tochter; [X.], Urheber- und Ver-lagsrecht, 3. Aufl., [X.]; [X.] in [X.] aaO § 24 [X.] [X.]. 24).Dies geschieht in der Regel dadurch, daß die dem geschützten älteren Werk ent-lehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so daß die Benutzung des älterenWerkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, [X.] erscheint.b)Das Berufungsgericht hat bei der Gegenüberstellung der beiden [X.]-darstellungen zu stark auf die vordergründigen Übereinstimmungen abgestellt undnicht hinreichend beachtet, daß im Rahmen einer antithematischen Auseinander-- 11 -setzung mit einem bestehenden Werk auch Übereinstimmungen hinzunehmensind. Im Streitfall sind die festgestellten Übereinstimmungen vor allem darauf zu-rückzuführen, daß die Darstellung des räuberischen und gierigen [X.]s,der mit seiner Kralle ein Bündel mit Geldscheinen greift, gerade das der Öffent-lichkeit bekannte Original erkennen lassen soll. Während der [X.] gene-rell als Wappentier der [X.] den Staat verkörpern mag, verbindet [X.] den bekannten [X.] mit dem [X.], also mit dem Ge-setzgeber, von dessen angeblich unrühmlicher Rolle der Artikel handelte.Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu dem benutzten Werkkann [X.] selbst bei deutlichen Übernahmen [X.] dadurch gegeben sein, daß das [X.] zu den entlehnten eigenschöpferischen Zügen des älteren Werkes einendeutlichen inneren Abstand hält und deswegen seinem Wesen nach als selbstän-dig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden,daß die individuellen Züge des älteren Werkes in dem neueren Werk —verblassenfi(vgl. [X.]Z 122, 53, 60 f. [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 11.3.1993 [X.] I ZR 264/91, [X.]1994, 191, 193 [X.] [X.]). Dies kann durch eine Parodie geschehen,durch die das ältere Werk selbst zum Gegenstand einer [X.], iro-nischen Auseinan[X.]etzung gemacht wird, ist aber auch auf andere Weise mög-lich [X.] etwa durch eine Karikatur, die nicht das ältere Werk selbst betrifft, sondernden Gegenstand, der in dem älteren Werk dargestellt ist (vgl. [X.], [X.] der Parodie [1993], [X.] ff., 101). Voraussetzung für eine solche,durch gewisse Übernahmen charakterisierte freie Benutzung ist aber stets, daßdas neue Werk trotz der äußeren Übereinstimmungen einen deutlichen (inneren)Abstand hält, der im allgemeinen in einer antithematischen Behandlung zum Aus-druck kommt (vgl. [X.] aaO [X.])Bei dem von der [X.] im —[X.] wiedergegebenen [X.] handeltes sich in diesem Sinne um eine freie Benutzung, die sich der Mittel sowohl der- 12 -Parodie als auch der Karikatur bedient. Um den [X.] als Gesetzgebungsor-gan des —unseriösen Staatesfi karikaturistisch darzustellen, wird eine parodistischeWiedergabe des als Symbol des [X.]es bekannten [X.]s verwendet.Das Original bleibt dabei [X.] dies ist der Sinn der Darstellung [X.] trotz der Verände-rungen erkennbar. Entscheidend ist indessen die Verwandlung des würdigen, eheretwas träge, stets aber gutmütig wirkenden [X.]s, der im Volksmund als—fette [X.] bezeichnet wird, in einen gierigen, bösartigen Raubvogel, der trotzder gewollten Übereinstimmungen mit dem Original wenig gemein hat. [X.] ist dabei, daß sich die kritische Auseinan[X.]etzung mit dem [X.] der Karikatur nicht auf das verwendete Werk selbst, sondern auf dessenthematisches Umfeld bezieht.Dafür, daß eine solche Benutzung eines geschützten Werkes vom [X.] des [X.] nicht erfaßt, sondern als Ausdrucksmittel derpolitischen Auseinan[X.]etzung im Rahmen einer freien Benutzung i.S. des § 24Abs. 1 [X.] erlaubt ist, spricht nicht zuletzt die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2[X.]; vgl. dazu [X.] aaO S. 150 ff.). Ob darüber hinaus die Kunstfreiheit tangiertist (Art. 5 Abs. 3 [X.]), bedarf unter diesen Umständen keiner weiteren Erörterung.4.Da sich die beanstandete Darstellung als eine freie Benutzung nach § 24Abs. 1 [X.] darstellt, kann die Frage offenbleiben, ob die Übernahme auch durchdas Zitatrecht des § 51 Nr. 2 [X.] gedeckt war (zum [X.], das ausnahmswei-se [X.] weil vom [X.] erfordert [X.] auch ein ganzes Werk umfassen kann, vgl.eingehend [X.] in [X.] aaO § 51 [X.] [X.]. 45; [X.]Z 126, 313, 320 f.[X.] Museumskatalog).- 13 -III.Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO zurückzuweisen.Ullmann[X.][X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZR 117/00

20.03.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. I ZR 117/00 (REWIS RS 2003, 3801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3801

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