Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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