Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2017, Az. 4 B 24/16

4. Senat | REWIS RS 2017, 10903

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Gegenstand

Unwirksamer Bebauungsplan keine "lex posterior"; Überleitung als Bebauungsplan; Verhältnis von Art. 297 Abs. 1 StGBEG und Bauplanungsrecht


Gründe

1

Die [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

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1. Die Frage,

ob der bundesrechtliche Rechtsgrundsatz "Iex posterior derogat legi priori" in [X.]ezug auf [X.]ebauungspläne auch dann anzuwenden ist, wenn ein [X.]ebauungsplan in [X.]ezug auf ein einzelnes Grundstück obsolet und damit in [X.]ezug auf das einzelne Grundstück rechtsunwirksam geworden ist und gleichzeitig im [X.]ebauungsplan folgende [X.]estimmung enthalten ist: "Mit Inkrafttreten dieses [X.]ebauungsplans treten im Geltungsbereich alle bisherigen Vorschriften außer [X.]; dies gilt insbesondere für die bisherigen [X.]ebauungspläne ...",

führt nicht zur Zulassung der Revision. Die [X.]eschwerde verfehlt insoweit bereits die [X.] (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]undesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 [X.] 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - 6 [X.] - [X.] 406.39 [X.] Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.[X.], vom 30. Juni 2003 - 4 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4 und vom 20. April 2015 - 4 [X.] 9.15 - juris Rn. 2). Hieran fehlt es. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, inwiefern der bundesrechtliche Grundsatz "Iex posterior derogat legi priori" weiterer Klärung bedarf, sondern wendet sich im Ergebnis gegen die Auslegung des dem nicht revisiblen Landesrecht angehörenden [X.]ebauungsplans "[X.]" durch das [X.]erufungsgericht.

4

Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren zudem nicht stellen. Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], Urteil vom 10. August 1990 - 4 [X.] 3.90 - [X.]E 85, 289 <292>), verliert ein alter [X.]ebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, wenn eine [X.] diese [X.]auleitplanung ändert, insbesondere einen [X.]ebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Das folgt über § 10 [X.]auG[X.] aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt (siehe auch [X.], [X.]eschlüsse vom 1. Juli 2010 - 4 [X.]N 2.09 - juris Rn. 3 und vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 - juris Rn. 2). Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort ([X.], Urteil vom 10. August 1990 - 4 [X.] 3.90 - [X.]E 85, 289 <292 f.>). Möchte die [X.] diese Rechtsfolge vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren [X.]ebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen [X.]ebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden, muss sie einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fassen (vgl. auch [X.], Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 [X.] 16.07 - [X.]E 133, 98 Rn. 31). Ein solcher selbständiger Aufhebungsbeschluss muss erkennen lassen, dass er auch dann [X.]estand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten ([X.], Urteil vom 10. August 1990 - 4 [X.] 3.90 - [X.]E 85, 289 <293>). Dass die [X.]eklagte mit dem Erlass des [X.]ebauungsplans "[X.]" einen diesen Anforderungen entsprechenden ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss in [X.]ezug auf die Ortsbausatzung vom 25. Juni 1935 gefasst hätte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Seine Annahme, die [X.] des [X.]ebauungsplans "[X.]" führe dazu, dass frühere, ihrerseits wirksame, planungsrechtliche Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung für das [X.]augrundstück wieder aufleben, obwohl die [X.]eklagte mit dem Inkrafttreten des [X.]ebauungsplans "[X.]" alle für deren Geltungsbereich bisherig geltenden [X.]ebauungspläne außer [X.] setzen wollte ([X.]), lässt sich mit [X.]lick auf das von ihm selbst zitierte Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 10. August 1990 - 4 [X.] 3.90 - ([X.]E 85, 289) nur so deuten, dass ein ausdrücklicher Aufhebungsbeschluss von der [X.]eklagten gerade nicht gefasst worden ist.

5

Soweit die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang auch eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vom Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 10. August 1990 - 4 [X.] 3.90 - ([X.]E 85, 289) geltend macht, verfehlt sie ebenfalls die Darlegungserfordernisse. Die Kläger stellen schon keine divergierenden Rechtssätze einander gegenüber. Der Sache nach machen sie eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend, auf die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden kann (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 <448> = juris Rn. 16 und vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

6

2. Auch die Frage,

ob festgestellte städtebauliche Pläne [X.]. § 173 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]auG nur solche Pläne sein können, die nachweislich aufgrund eines rechtsstaatlichen Verfahrens zustande gekommen sind, die den Mindestanforderungen nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GG entsprechen, und ob es eine Vermutung dafür gibt, dass Satzungen, die unter der Federführung eines nationalsozialistisch geprägten [X.] zustande gekommen sind, nicht den rechtsstaatlichen Überleitungsanforderungen des § 173 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]auG entsprechen,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen, unter denen städtebauliche Pläne nach § 173 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]auG übergeleitet werden können, sind in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt ([X.], Urteil vom 1. September 2016 - 4 [X.] 2.15 - Zf[X.]R 2017, 151 Rn. 13 unter Verweis auf [X.], Urteile vom 3. Juni 1971 - 4 [X.] 64.69 - [X.] 406.11 § 173 [X.][X.]auG Nr. 8 und vom 20. Oktober 1972 - 4 [X.] 14.71 - [X.]E 41, 67 <68>): Die Überleitung setzte - wie das Wort "bestehende" nahelegt, aber auch nach dem Sinnzusammenhang nicht zweifelhaft sein kann - zum einen voraus, dass die Vorschriften und Pläne - gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht - bei Inkrafttreten des [X.]undesbaugesetzes 1960 gültig waren. Zum anderen hat der [X.] ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1972 - 4 [X.] 14.71 - [X.]E 41, 67 <68>) dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Überleitung "als [X.]ebauungspläne" angeordnet hatte, entnommen, dass die Vorschriften und Pläne - auch über den ausdrücklich in [X.]ezug genommenen § 9 [X.][X.]auG 1960 hinaus - ganz allgemein einen Inhalt haben mussten, der nach neuem Recht Inhalt eines [X.]ebauungsplans sein konnte. Die Überleitungsfähigkeit hing deshalb auch davon ab, ob das [X.] im Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]undesbaugesetzes 1960 am 29. Juni 1961 "[X.]" war. Eine Vorschrift oder ein Plan, deren Inhalt als [X.] nicht durch [X.]ebauungsplan hätte geschaffen werden können, wurde vom [X.]undesbaugesetz 1960 nicht "als [X.]ebauungsplan" übergeleitet. Das gilt auch für Satzungen, die während des [X.] Regimes (vgl. allgemein zur Gültigkeit von zu dieser Zeit entstandenen Normen: [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 15. April 1980 - 2 [X.]vR 842/77 - [X.]VerfGE 54, 53 = juris Rn. 49 m.w.[X.]) erlassen worden sind. Von einer Vermutung des Inhalts, dass Vorschriften und Pläne, die unter der Federführung eines nationalsozialistisch geprägten Leitungsorgans zustande gekommen sind, nicht den rechtsstaatlichen Überleitungsanforderungen des § 173 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]auG entsprechen, ist der [X.] nicht ausgegangen. Er hat es allerdings als nicht ausgeschlossen angesehen, für den Fall eines "non liquet" nach [X.]eweislastgrundsätzen davon auszugehen, dass eine Festsetzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.]undesbaugesetzes 1960 eine unverhältnismäßige, nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG stehende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dargestellt habe (vgl. zusammenfassend [X.], Urteil vom 1. September 2016 - 4 [X.] 2.15 - Zf[X.]R 2017, 151). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

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3. Nicht klärungsbedürftig ist ferner,

ob Art. 297 EGStG[X.] Festsetzungen des Verbotes von [X.]ordellen oder bordellähnlichen [X.]etrieben über weite [X.]ereiche einer Kommune oder [X.] im Rahmen des § 1 Abs. 9 [X.]auNVO ausschließt.

8

Auf diese Frage lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres antworten (stRspr, [X.], [X.]eschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 [X.] 91.97 - NVwZ 1998, 172 und vom 23. Januar 2003 - 4 [X.] 79.02 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 114). Nach Art. 297 Abs. 1 EGStG[X.] kann die Landesregierung oder nach Abs. 2 eine von ihr bestimmte [X.]ehörde zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands durch Rechtsverordnung verbieten, dass in [X.](teile)n der Prostitution nachgegangen wird. Der Erlass einer solchen Verordnung dient dem Schutz ordnungsrechtlicher [X.]elange ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 [X.] 28.13 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2014:171214U6[X.]28.13.0] - [X.] 402.41 [X.] Rn. 12 und 15). Im Unterschied hierzu handelt es sich bei § 1 Abs. 9 [X.]auNVO um eine Norm des [X.]auplanungsrechts, die der [X.] im Falle der [X.]ebauungsplanung über § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9a Nr. 1 [X.]uchst. a [X.]auG[X.] und § 1 Abs. 5 und 8 [X.]auNVO hinaus Festsetzungsmöglichkeiten zur Feinsteuerung der [X.]odennutzung eröffnet. Die Norm trägt damit städtebaulichen [X.]elangen Rechnung (vgl. auch § 1 Abs. 1 [X.]auG[X.]). Hieraus folgt, dass sich die Anwendungsbereiche von Art. 297 EGStG[X.] und § 1 Abs. 9 [X.]auNVO nicht überschneiden, weil sie unterschiedlichen Zwecken dienen. Sie stehen nicht in einem Ausschlussverhältnis. Eine Verordnung nach Art. 297 EGStG[X.] lässt daher die [X.]efugnis der [X.], [X.]ordelle oder bordellähnliche [X.]etriebe nach § 1 Abs. 9 [X.]auNVO in einem [X.]ebauungsplan auszuschließen, unberührt.

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4. Die Frage,

ob bei der [X.]eurteilung, ob die Grundzüge der Planung berührt sind, die [X.] eines [X.]ebauungsplans, die sich ausschließlich auf ein einzelnes Grundstück auswirkt, in die Überlegungen einzubeziehen ist, und ob hierbei zu berücksichtigen ist, dass von der [X.]efreiung von Festsetzungen nur ein einzelnes Grundstück betroffen ist,

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass eine [X.]efreiung nach § 31 Abs. 2 [X.]auG[X.] von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des [X.]ebauungsplans "Vergnügungsstätten" nicht erteilt werden könne, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden ([X.]). Die von den Klägern formulierte Frage bezieht sich demgegenüber auf den vom Verwaltungsgerichtshof in [X.]ezug auf das klägerische Grundstück insgesamt als teilunwirksam ([X.] und 12) angesehenen [X.]ebauungsplan "[X.]". Dass der [X.]ebauungsplan "Vergnügungsstätten" teilunwirksam ist, hat das [X.]erufungsgericht nicht angenommen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 24/16

16.05.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. April 2016, Az: 8 S 205/14, Urteil

§ 9 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 9a Nr 1 Buchst a BauGB, § 10 BauGB, § 173 Abs 3 S 1 BBauG, § 1 Abs 5 BauNVO, § 1 Abs 8 BauNVO, Art 297 Abs 1 StGBEG, Art 14 Abs 1 GG, § 1 Abs 9 BauNVO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2017, Az. 4 B 24/16 (REWIS RS 2017, 10903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10903

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