Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2014, Az. III ZR 250/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7935

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Gegenstand

Pachtvertrag über ein Kleingartengrundstück: Kündigung wegen beabsichtigter anderer bauplanungsrechtlich zulässiger Nutzung auf Grundlage eines übergeleiteten Bebauungsplans und Darlegungslast des Verpächters


Leitsatz

1. Unter den Kündigungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG fallen auch alte, nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG a.F. übergeleitete Bebauungspläne.

2. Für den Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 BKleingG hat der Verpächter darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass erkennbare Vorbereitungen für die alsbaldige Inangriffnahme des Bauvorhabens getroffen worden sind und die im Bebauungsplan festgesetzte andere Nutzung konkret bevorsteht.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Streitwert: 45.006,87 €

Gründe

[X.].

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des als [X.] genutzten Grundstücks [X.], 111, 113, 127, 129 und [X.].    Straße 8 in [X.]             und verlangt von dem beklagten Verein die Räumung und Herausgabe zweier näher bezeichneter Teilflächen ("[X.]" und "[X.]") dieses Grundstücks.

2

Ursprünglicher Eigentümer dieses Grundstücks war die Verwaltung des ehemaligen [X.] ([X.]) in [X.]erlin ([X.]). Nach der [X.] veräußerte deren Rechtsnachfolgerin, das [X.]undeseisenbahnvermögen, das Grundstück an die [X.], die es im September 2009 an die Klägerin weiterverkaufte. Die ehemalige Eigentümerin verpachtete das Grundstück mit Generalpachtvertrag vom 20. Juli/1. [X.]ugust 1988 an den [X.]eklagten, der es seinerseits parzellenweise an Kleingärtner weiterverpachtete. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des [X.]aunutzungsplans von 1958/1960, der als Teilplan des sogenannten Generalbebauungsplans [X.]erlin ursprünglich den Charakter eines vorbereitenden [X.]auleitplans hatte. Seit Inkrafttreten des [X.]undesbaugesetzes gilt er gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.][X.]auG in der ursprünglichen Fassung des [X.] ([X.]G[X.]l. I S. 341) als übergeleiteter [X.]ebauungsplan weiter. Er weist in einer Tiefe von 50 Metern ab der [X.] ein beschränktes [X.]rbeitsgebiet der [X.]austufe IV/3 aus und bestimmt die dahinterliegenden Grundstücksflächen bei gleicher [X.]austufe als reines [X.]rbeitsgebiet. Durch den [X.]ebauungsplan XIII-[X.] 1 vom 12. Juli 2005 wurden diese Festsetzungen auf die Regelungen der §§ 8, 9 der [X.]aunutzungsverordnung ([X.]auNVO) übergeleitet. Ein weiterer [X.]ebauungsplan mit der [X.]ezeichnung XIII-[X.] 1-1 befindet sich in der [X.] ([X.]ufstellungsbeschluss vom 26. Januar 2010) und ist noch nicht rechtswirksam.

3

[X.]m 24. Januar 2012 beantragte die [X.]    Immobilien [X.] (im Folgenden: [X.]    ) bei dem [X.]ezirksamt T.                von [X.]erlin einen [X.]auvorbescheid für ein Logistikzentrum auf der Teilfläche [X.] ([X.]), der am 3. [X.]ugust 2012 erlassen wurde. [X.]m 9. [X.]pril 2013 beantragte die [X.]      eine [X.]augenehmigung für die Teilfläche [X.]. Für das benachbarte Grundstück [X.] hatte das [X.]ezirksamt der [X.]     bereits am 9. Februar 2012 eine [X.]augenehmigung erteilt.

4

[X.]m 30. Januar 2012 beantragte die S.       [X.]         Ltd. (im Folgenden: S.    ) einen [X.]auvorbescheid für ein (weiteres) Logistikzentrum auf der Teilfläche [X.] ([X.]), der ebenfalls am 3. [X.]ugust 2012 erlassen wurde.

5

Nach einem Vorgespräch am 25. Januar 2012 erklärte die Klägerin mit [X.]nwaltsschreiben vom 31. Januar 2012 die Kündigung des [X.] bezüglich der Teilflächen [X.] und [X.] zum 30. November 2012.

6

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 des [X.]undeskleingartengesetzes ([X.]KleingG), hilfsweise gemäß § 9 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.]KleingG, berechtigt. Sie wolle die betroffenen Teilflächen über die mit ihr verbundenen Unternehmen [X.]     und S.     für den Neubau von Logistikzentren nutzen und damit einer bebauungsplangemäßen Nutzung zuführen.

7

Der [X.]eklagte hat entgegnet, die in § 9 [X.]bs. 1 Nr. 4 und 5 [X.]KleingG bestimmten Voraussetzungen seien nicht gegeben. § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG umfasse nach seinem Normzweck keine gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.][X.]auG a.F. übergeleiteten [X.]ebauungspläne, sondern nur solche, bei deren [X.]ufstellung die [X.]elange der Kleingärtner berücksichtigt und in die [X.]bwägung mit einbezogen worden seien. § 9 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.]KleingG gelte nur für Grundstücke im unbeplanten [X.]ußenbereich. Zudem habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass sie alsbald die Verwirklichung der behaupteten [X.]auvorhaben betreiben werde. Die angeführten [X.]auplanungen seien nicht genehmigungsfähig, und zwar schon deshalb nicht, weil [X.]ahnbetriebsgelände betroffen sei, für welches nicht das Land [X.]erlin, sondern die Deutsche [X.]ahn die Planungshoheit besitze.

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das landgerichtliche Urteil auf die [X.]erufung der Klägerin abgeändert und den [X.]eklagten zur Räumung und Herausgabe der Teilflächen [X.] und [X.] verurteilt. Mit seiner vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision hat der [X.]eklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Mit [X.]riftsätzen vom 7. Februar 2014 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

[X.]

9

Gemäß § 91a [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO hat der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Hiernach hat der [X.]eklagte die Kosten zu tragen, weil das [X.]erufungsgericht die Klage zu Recht als begründet angesehen hat.

I.

Nach [X.]uffassung des [X.]erufungsgerichts ist die Kündigung der Klägerin gemäß § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG berechtigt. Die [X.] befinde sich im Gebiet eines bestandskräftigen [X.]ebauungsplans, nach dem die Nutzung des Grundstücks zu Gewerbezwecken zulässig sei. Der Wortlaut des § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG gebe für eine einschränkende [X.]uslegung der Kündigungsmöglichkeit nichts her. Das Kündigungsrecht korrespondiere mit der [X.]auberechtigung (Eigentumsrecht) des Eigentümers und dem verbindlichen [X.]auplanungsrecht. Damit sei auch ein gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.][X.]auG aF übergeleiteter [X.]ebauungsplan ausreichend. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des [X.]auvorhabens der Klägerin beziehungsweise der mit ihr verbundenen Unternehmen ergebe sich aus den vorliegenden [X.]auvorbescheiden sowie aus der [X.]augenehmigung für das Nachbargrundstück [X.] 89. Die Klägerin habe auch nachgewiesen, die betroffenen Teilflächen alsbald einer anderen bauplanungsrechtlichen Nutzung zuzuführen beziehungsweise für eine solche Nutzung vorbereiten zu wollen. Die daran zu stellenden [X.]nforderungen dürften nicht überspannt werden. Die [X.]nträge auf Erteilung der [X.]auvorbescheide, der Erlass dieser Vorbescheide und die [X.]augenehmigung für das Nachbargrundstück [X.], mit deren Umsetzung bereits begonnen worden sei, belegten in ausreichendem Maße, dass die Klägerin die beiden Teilflächen alsbald und ernsthaft der im [X.]ebauungsplan und in den §§ 8, 9 [X.]auNVO festgesetzten gewerblichen Nutzung zuführen wolle. Ein [X.]ntrag auf Freistellung von [X.]ahnbetriebszwecken nach § 23 des [X.]llgemeinen Eisenbahngesetzes ([X.]EG) sei nicht erforderlich, weil das Grundstück jedenfalls in der [X.] nach dem [X.] nicht für [X.]ahnbetriebszwecke genutzt (und somit "de facto entwidmet") worden sei.

II.

Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der [X.] ist gemäß § 546 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] in Verbindung mit § 581 [X.]bs. 2 [X.]G[X.], § 4 [X.]bs. 1 [X.]KleingG begründet gewesen.

1. Das Kündigungsrecht der Klägerin ergibt sich aus § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 [X.]KleingG. Danach kann der Verpächter den Pachtvertrag kündigen, wenn die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im [X.]ebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll. Dieser Kündigungstatbestand entspricht in weiten Teilen der vorher geltenden Regelung in § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften ([X.]) vom 28. Juli 1969 ([X.]G[X.]l. I S. 1013) und geht davon aus, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des [X.]ebauungsplans gegenüber dem Interesse der Kleingärtner vorrangig ist (Gesetzentwurf der [X.]undesregierung zum [X.]undeskleingartengesetz, [X.]T-Drucks. 9/1900 S. 16; [X.], [X.]KleingG, 10. [X.]ufl., § 9 Rn. 24, 26; [X.], [X.]KleingG, 2. [X.]ufl., § 9 Rn. 36).

a) Entgegen der [X.]nsicht des [X.]eklagten und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts erfasst § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG auch alte, gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.][X.]auG a.F. übergeleitete [X.]ebauungspläne (so auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]ielenberg/[X.], [X.]auG[X.], § 9 [X.]KleingG [Stand Januar 2009], Rn. 12; a.[X.]. [X.] aaO § 9 Rn. 41). Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gibt der Wortlaut von § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG, in dem allgemein und ohne Differenzierung von "[X.]ebauungsplan" die Rede ist, für eine einschränkende [X.]uslegung keinen [X.]nhalt. [X.]uch die [X.] des Gesetzgebers, der Sinn und Zweck der Norm und ihre systematische Stellung sprechen dagegen, übergeleitete [X.]ebauungspläne vom [X.]nwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands auszunehmen.

aa) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass die kleingärtnerischen [X.]elange im [X.]ebauungsplanverfahren durch die im [X.]undesbaugesetz (seit 1. Juli 1987: [X.]augesetzbuch) vorgeschriebene [X.]bwägung der öffentlichen und privaten [X.]elange gegeneinander und untereinander gebührende [X.]erücksichtigung gefunden haben; ist hiernach anderen [X.]elangen gegenüber den Interessen der Kleingärtner der Vorrang gegeben worden, so soll sich dies auch zivilrechtlich - in der Einräumung einer entsprechenden Kündigungsmöglichkeit - widerspiegeln (s. [X.]T-Drucks. 9/1900 aaO).

Zwar sind gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.][X.]auG aF übergeleitete [X.]ebauungspläne - wie hier der [X.]aunutzungsplan für [X.]erlin von 1958/1960 (s. dazu OVG [X.]erlin, Urteil vom 31. März 1992 - 2 [X.] 9.88, [X.]eckRS 1992, 09634) - nicht nach den Regelungen des [X.]undesbaugesetzes zustande gekommen. Gleichwohl waren auch bei der [X.]ufstellung alter [X.]auplanungen, die gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.][X.]auG aF als übergeleitete [X.]ebauungspläne fortgelten, die jeweiligen öffentlichen und privaten [X.]elange zu berücksichtigen und in eine [X.]bwägung mit einzubeziehen. Hinsichtlich der Geltendmachung beziehungsweise der [X.]eachtlichkeit etwaiger Mängel sind jedoch, nicht anders als bei den nach Maßgabe des [X.]undesbaugesetzes ([X.]augesetzbuches) ergangenen [X.]ebauungsplänen, zeitliche Grenzen vorgegeben. So konnten zwar auch übergeleitete Pläne im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 [X.]bs. 1 Nr. 1 VwGO auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden (vgl. [X.]VerwG, [X.], 333, 334 ff; OVG [X.]erlin aaO Rn. 15 ff); jedoch endete diese Rechtsschutzmöglichkeit nach Einführung der [X.]efristung eines Normenkontrollantrags nach § 47 [X.]bs. 2 VwGO spätestens am 31. Dezember 1998 (vgl. [X.]rt. 1 Nr. 2 [X.]uchst. a, [X.]rt. 10 [X.]bs. 4 6. [X.]). Darüber hinaus wurden etwaige [X.]bwägungsmängel nach § 214 [X.]bs. 3, § 244 [X.]bs. 2 [X.]auG[X.] in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes über das [X.]augesetzbuch vom 8. Dezember 1986 ([X.]G[X.]l. [X.]) unbeachtlich, wenn sie nicht bis zum 30. Juni 1994 geltend gemacht worden waren (vgl. OVG [X.]erlin aaO Rn. 24).

Der Umstand, dass der Gesetzgeber alte, gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.][X.]auG a.F. übergeleitete [X.]ebauungspläne hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen und der [X.]eachtlichkeit von Mängeln wie "echte" [X.]ebauungspläne behandelt, spricht dafür, § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG gleichermaßen auf beide Kategorien von Plänen anzuwenden.

bb) Mit der Einbeziehung von "alten" Plänen wird auch dem Sinn und Zweck sowie der systematischen Einordnung von § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG Rechnung getragen.

Die zivilrechtliche Kündigungsmöglichkeit korrespondiert, worauf das [X.]erufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, mit der (öffentlich-rechtlichen) bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des auf eine andere Nutzung gerichteten [X.]auvorhabens. Wollte man das Kündigungsrecht nach § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 [X.]KleingG davon abhängig machen, dass bei Planerstellung eine umfassende [X.]bwägung - insbesondere auch mit den Interessen der Kleingärtner - stattgefunden hat (so wohl [X.] aaO § 9 Rn. 41), so müssten systemwidrig im zivilrechtlichen Räumungsverfahren [X.]ebauungspläne selbst dann noch auf etwaige [X.]bwägungsmängel hin überprüft werden, wenn wegen Fristablaufs ein Normenkontrollverfahren nach § 47 [X.]bs. 1 Nr. 1 VwGO keine [X.]ussicht auf Erfolg hätte und es sowohl den [X.]augenehmigungsbehörden als auch den Verwaltungsgerichten (im Rahmen einer Inzidentprüfung) verwehrt wäre, einen im Einklang mit den Planvorgaben stehenden [X.]ntrag auf Erteilung einer [X.]augenehmigung oder eines [X.]auvorbescheids wegen dieses (vermeintlichen) Mangels abzulehnen.

Mit der Erstreckung von § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG auf sämtliche [X.]ebauungspläne wird nicht zuletzt auch die gebotene eindeutige [X.]bgrenzung zum Kündigungstatbestand des § 9 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.]KleingG - der nur für Fälle gilt, in denen für das [X.] kein [X.]ebauungsplan besteht (vgl. hierzu [X.] aaO § 9 Rn. 20; [X.] aaO § 9 [X.]KleingG Rn. 11, 12; s. auch [X.] aaO § 9 Rn. 30 einerseits und Rn. 31, 41 andererseits) - gewährleistet.

cc) Nach der von dem [X.]eklagten nicht angegriffenen Feststellung des [X.]erufungsgerichts ist eine erfolgreiche [X.]nfechtung des hier in Rede stehenden [X.]ebauungsplans mit einem Normenkontrollantrag nicht erfolgt; auch ergibt sich weder aus den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts noch aus dem Sachvortrag der Parteien ein [X.]nhalt dafür, dass irgendwelche [X.]bwägungsmängel rechtzeitig (schriftlich) bei der Gemeinde (hier: [X.]ezirksamt) geltend gemacht wurden.

b) [X.]uch die Würdigung des [X.]erufungsgerichts, wonach das [X.]auvorhaben der Klägerin beziehungsweise der mit ihr verbundenen Unternehmen [X.]    und S.    bauplanungsrechtlich zulässig sei, ist nicht zu beanstanden.

aa) Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist den [X.]auvorbescheiden des [X.]ezirksamts T.               von [X.]erlin vom 3. [X.]ugust 2012 die planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubauvorhabens zu entnehmen. Die Erteilung der [X.]augenehmigung für das der Teilfläche [X.] benachbarte Grundstück [X.] tritt als weiteres Indiz für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinzu. Der in [X.]ufstellung befindliche [X.]ebauungsplan XIII-[X.] 1-1 steht - unbeschadet dessen, dass er noch nicht wirksam ist - dem Vorhaben der Klägerseite nicht entgegen. Er sieht in Ergänzung des geltenden [X.]ebauungsplans XIII-[X.] 1 vor, dass Einzelhandelsflächen - um die es hier allerdings nicht geht - nur dann zulässig sein sollen, wenn es sich hierbei um Verkaufsstellen handelt, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugehörig und diesem vom Umfang her untergeordnet sind.

bb) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass es für die hier streitgegenständlichen Flächen keiner Freistellung von [X.]ahnbetriebszwecken nach § 23 [X.]EG bedarf, weil die Flächen jedenfalls seit dem [X.] nicht für [X.]ahnbetriebszwecke genutzt worden sind. Dies entspricht insbesondere auch der [X.]uffassung des Eisenbahn-[X.]undesamts, die es in seinem [X.]escheid vom 26. [X.]ugust 2010 zum [X.]usdruck gebracht hat. Das Grundstück wurde von der [X.]ahn dementsprechend auch nicht als [X.]etriebsgrundstück, sondern als [X.] geführt.

c) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die [X.]nnahme des [X.]erufungsgerichts, die Klägerin habe nachgewiesen, dass die [X.] Teilflächen [X.] und [X.] alsbald der im [X.]ebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden sollen.

aa) Durch das Erfordernis der alsbaldigen Zuführung der gekündigten Flächen zu der im [X.]ebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung oder der alsbaldigen Vorbereitung der Flächen für diese Nutzung soll vermieden werden, dass bloße "Vorratskündigungen" erfolgen und kleingärtnerisch genutztes Land nach der Kündigung über [X.] (s. [X.], [X.]grarR 1979, 234 zu § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]; [X.] aaO § 9 Rn. 26). [X.]ndererseits dürfen an die Darlegung dieser Voraussetzung im Hinblick auf die lange Kündigungsfrist nach § 9 [X.]bs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]KleingG und zur Vermeidung übermäßiger Kündigungserschwerungen insbesondere bei größeren [X.]auvorhaben keine übertriebenen [X.]nforderungen gestellt werden (s. [X.] aaO; [X.] aaO § 9 Rn. 39; [X.] aaO).

Der Vorlage verbindlicher Kreditzusagen von [X.]anken bedarf es wegen des damit verbundenen erheblichen Kostenaufwands regelmäßig nicht ([X.] aaO; [X.] aaO § 9 [X.]KleingG Rn. 12; [X.] aaO § 9 Rn. 26). [X.]uch muss noch keine [X.]augenehmigung erteilt worden sein (s. [X.]GH, Urteil vom 20. Februar 1981 - [X.], [X.]GHZ 80, 87, 94 zu § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]; [X.] aaO; [X.] aaO § 9 Rn. 39). Der Verpächter hat jedoch darzulegen, dass erkennbare Vorbereitungen für die alsbaldige Inangriffnahme des [X.]auvorhabens getroffen worden sind und die im [X.]ebauungsplan festgesetzte andere Nutzung konkret bevorsteht; seine [X.]bsicht muss ernsthaft sein, bereits feste Formen angenommen haben und nach außen hin dokumentiert worden sein ([X.] aaO mwN; [X.] aaO). Dabei ist wiederum zu beachten, dass mit [X.]auarbeiten auf den gekündigten Flächen in aller Regel nicht begonnen werden kann, solange diese Flächen nicht geräumt und herausgegeben worden sind. Zudem wird es aus der Sicht des Verpächters häufig ungewiss sein, dass und wann er diese Flächen (gegebenenfalls erst im Vollstreckungswege) tatsächlich zurückerhält, so dass ihm nicht stets und ohne Weiteres abverlangt werden kann, vorab - gleichsam "aufs Geratewohl" - höhere Investitionen für das in [X.]ussicht genommene [X.]auvorhaben zu tätigen.

Im Rahmen dieser Maßgaben ist es Sache des Tatrichters, anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob eine alsbaldige bebauungsplangemäße Nutzung des [X.] Grundstücks vom Verpächter ausreichend dargetan und nachgewiesen ist.

bb) Hiernach lässt die Würdigung des [X.]erufungsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Es hat ausgeführt, dass nach Lage des Falles die (umfangreiche) [X.]eantragung und Erteilung der [X.]auvorbescheide für die Teilflächen [X.] und [X.] vom 3. [X.]ugust 2012 sowie der [X.]augenehmigung für das der Teilfläche [X.] benachbarte Grundstück [X.] 89 und der [X.]eginn der dortigen [X.]autätigkeit eine alsbaldige bebauungsplangemäße Nutzung der [X.] Flächen genügend zum [X.]usdruck brächten, zumal eine gewerbliche Nutzung dieser Flächen im beabsichtigten Sinne offensichtlich im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liege.

Wesentliche Gesichtspunkte hat das [X.]erufungsgericht nicht außer [X.]etracht gelassen, und seine Würdigung weist auch keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf.

2. Die Kündigung durfte sich auf - ausreichend konkretisierte - Teilflächen der [X.] beschränken (arg. § 10 [X.]bs. 2 [X.]KleingG; s. etwa [X.] aaO § 9 Rn. 37).

3. Die wirksame Kündigung des [X.] mit dem [X.]eklagten (als Zwischenpächter) nach § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 [X.]KleingG begründet zugleich auch für die einzelnen Kleingartennutzer (Endpächter) die Pflicht zur Räumung und Herausgabe der von ihnen gepachteten Parzellen (§ 546 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] i.V.m. § 581 [X.]bs. 2 [X.]G[X.], § 4 [X.]bs. 1 [X.]KleingG); 10 [X.]bs. 3 [X.]KleingG ist insoweit nicht anwendbar (s. etwa [X.]GH, Urteile vom 2. Oktober 1992 - [X.], [X.]GHZ 119, 300, 304; vom 11. März 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 779, 780 und vom 6. Juni 2002 - [X.], [X.]GHZ 151, 71, 73 f).

[X.]lick                       Wöstmann                      Tombrink

              Remmert                           Reiter

Meta

III ZR 250/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 7. Juni 2013, Az: 1 U 101/12

§ 9 Abs 1 Nr 5 Halbs 1 BKleingG, § 173 Abs 3 S 1 BBauG vom 23.06.1960

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2014, Az. III ZR 250/13 (REWIS RS 2014, 7935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7935

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