Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. III ZR 250/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7899

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[X.]UNDESGERICHTSHO[X.]

[X.]ESCHLUSS
III ZR 250/13
vom

13. [X.]ebruar 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]KleingG § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5; [X.] § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 ([X.]: 23. Juni 1960)

a)
Unter den Kündigungstatbestand des § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG fallen auch alte, nach § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] a.[X.]. übergeleitete [X.]ebauungspläne.

b)
[X.]ür den Kündigungsgrund nach § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 [X.]KleingG hat der Verpächter darzulegen und gegebenenfalls
nachzuweisen, dass er-kennbare Vorbereitungen für die alsbaldige Inangriffnahme des [X.] getroffen worden sind und die im [X.]ebauungsplan festgesetzte andere Nutzung konkret bevorsteht.

[X.], [X.]eschluss vom 13. [X.]ebruar 2014 -
III ZR 250/13 -
OLG [X.]

LG [X.]onn
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 13. [X.]ebruar 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits hat der [X.]eklagte zu tragen.

Streitwer

[X.].

Die Klägerin ist Eigentümerin des als [X.] genutzten Grundstücks S.

Straße 95, 111, 113, 127, 129 und Sch.

[X.] in
[X.].

und verlangt von dem beklagten Verein die Räumung und Herausgabe zweier näher bezeichneter Teilflächen ("[X.]"
und "[X.]") dieses Grund-stücks.

Ursprünglicher Eigentümer dieses Grundstücks war die Verwaltung des ehemaligen [X.] ([X.]) in [X.]erlin ([X.]). Nach der [X.] veräußerte deren Rechtsnachfolgerin, das [X.]undeseisenbahnvermögen, das Grundstück an die V.

R.

GmbH, die es im September 2009 an die Klägerin weiterverkaufte. Die ehemalige
Eigentümerin verpachtete das Grundstück mit Generalpachtvertrag vom 20.
Juli/1. [X.]ugust 1988
an den [X.]eklagten, der es seinerseits parzellenweise an Kleingärtner weiterverpachtete. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des [X.]aunutzungsplans von 1958/1960, der als Teilplan des sogenannten General-bebauungsplans [X.]erlin ursprünglich den Charakter eines vorbereitenden [X.]au-1
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leitplans hatte. Seit Inkrafttreten des [X.]undesbaugesetzes gilt er gemäß § 173
[X.]bs. 3 Satz 1 [X.] in der ursprünglichen [X.]assung des [X.] ([X.]G[X.]l. I S. 341)
als übergeleiteter [X.]ebauungsplan weiter. Er weist in einer Tiefe von 50 Metern ab der [X.] ein beschränktes [X.]rbeitsge-biet der [X.]austufe IV/3 aus und bestimmt die dahinterliegenden Grundstücksflä-chen bei gleicher [X.]austufe als reines [X.]rbeitsgebiet. Durch den [X.]ebauungsplan XIII-[X.] 1 vom 12. Juli 2005 wurden diese [X.]estsetzungen auf die Regelungen der §§ 8, 9 der [X.]aunutzungsverordnung ([X.]auNVO) übergeleitet. Ein weiterer [X.]e-bauungsplan mit der [X.]ezeichnung XIII-[X.] 1-1 befindet sich in der [X.] ([X.]ufstellungsbeschluss vom 26.
Januar 2010) und ist noch nicht [X.].

[X.]m 24. Januar 2012 beantragte die [X.]

Immobilien GmbH & Co. KG (im [X.]olgenden: [X.]

) bei dem [X.]ezirksamt T.

von [X.]erlin einen [X.]auvorbescheid für ein Logistikzentrum
auf der Teilfläche [X.] (S.

Straße 95), der am 3. [X.]ugust 2012 erlassen wurde. [X.]m 9. [X.]pril 2013 beantragte die [X.]

eine [X.]augenehmigung für die Teilfläche [X.]. [X.]ür das benachbarte Grundstück S.

[X.]9 hatte
das [X.]ezirksamt der [X.]

bereits am 9.
[X.]ebruar 2012 eine [X.]augenehmigung erteilt.

[X.]m 30. Januar 2012 beantragte die S.

[X.]

Ltd. (im [X.]ol-genden: S.

)
einen [X.]auvorbescheid für ein (weiteres) Logistikzentrum auf der Teilfläche [X.] (S.

Straße 127),
der ebenfalls am 3. [X.]ugust 2012 erlassen wurde.

Nach einem Vorgespräch am 25. Januar 2012 erklärte die Klägerin mit [X.]nwaltsschreiben vom 31. Januar 2012 die Kündigung des [X.] bezüglich der Teilflächen [X.] und [X.] zum 30. November 2012.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 des [X.]undeskleingartengesetzes
([X.]KleingG), hilfsweise gemäß § 9 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.]KleingG, berechtigt. Sie wolle die betroffenen Teilflächen über die mit ihr verbundenen Unternehmen [X.]

und S.

für den Neubau von Logistik-zentren nutzen und damit einer [X.]n Nutzung zuführen.

Der [X.]eklagte hat entgegnet, die in § 9 [X.]bs. 1 Nr. 4 und 5 [X.]KleingG be-stimmten Voraussetzungen seien nicht gegeben. § 9 [X.]bs. 1 Nr.
5 [X.]KleingG [X.] nach seinem Normzweck keine gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] a.[X.].
übergeleiteten [X.]ebauungspläne, sondern nur solche, bei deren [X.]ufstellung die [X.]elange der Kleingärtner berücksichtigt und in die [X.]bwägung mit einbezogen worden seien. § 9 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.]KleingG gelte nur für Grundstücke im unbe-planten [X.]ußenbereich. Zudem habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass sie alsbald die Verwirklichung der behaupteten [X.]auvorhaben betreiben werde. Die angeführten [X.]auplanungen seien nicht genehmigungsfähig, und zwar schon deshalb nicht, weil [X.]ahnbetriebsgelände betroffen sei, für welches nicht das Land [X.]erlin, sondern die Deutsche [X.]ahn die Planungshoheit besitze.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das landgerichtliche Urteil auf die [X.]erufung der Klägerin abgeändert und den [X.]eklagten zur Räumung und Herausgabe der Teilflächen [X.] und [X.] verurteilt. Mit seiner vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision hat der
[X.]eklagte die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils
erstrebt.
Mit Schriftsätzen vom 7.
[X.]ebruar 2014 haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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[X.].

Gemäß § 91a [X.]bs.
1 Satz 1 ZPO hat der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Hiernach hat der [X.]eklagte die Kosten zu tragen, weil das [X.]erufungsgericht die Klage zu Recht als begrün-det angesehen hat.

I.

Nach [X.]uffassung des [X.]erufungsgerichts ist die Kündigung der Klägerin gemäß § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG berechtigt. Die [X.] befinde sich im Gebiet eines bestandskräftigen [X.]ebauungsplans, nach dem die Nut-zung des Grundstücks zu Gewerbezwecken zulässig sei. Der Wortlaut des § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG gebe für eine einschränkende [X.]uslegung der Kündi-gungsmöglichkeit nichts her. Das Kündigungsrecht korrespondiere mit der [X.]au-berechtigung (Eigentumsrecht) des Eigentümers und dem verbindlichen [X.]au-planungsrecht. Damit sei auch ein gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] a[X.] über-geleiteter [X.]ebauungsplan ausreichend. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des
[X.]auvorhabens der Klägerin beziehungsweise der mit ihr verbundenen Un-ternehmen ergebe sich aus den vorliegenden [X.]auvorbescheiden sowie aus der [X.]augenehmigung für das Nachbargrundstück S.

[X.]9. Die Klägerin habe auch nachgewiesen, die betroffenen Teilflächen alsbald einer anderen bauplanungsrechtlichen Nutzung zuzuführen beziehungsweise für eine solche Nutzung vorbereiten zu wollen. Die daran zu stellenden [X.]nforderungen dürften nicht überspannt werden. Die [X.]nträge auf Erteilung der [X.]auvorbescheide, der Erlass dieser Vorbescheide und die [X.]augenehmigung für das Nachbargrund-stück S.

[X.]9, mit deren Umsetzung bereits begonnen worden sei, [X.] in ausreichendem Maße, dass die Klägerin die beiden Teilflächen alsbald 9
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und ernsthaft der im [X.]ebauungsplan und in den §§ 8, 9 [X.]auNVO festgesetzten gewerblichen Nutzung zuführen wolle. Ein [X.]ntrag auf [X.]reistellung von [X.]ahnbe-triebszwecken nach § 23 des [X.]llgemeinen Eisenbahngesetzes ([X.]EG) sei nicht erforderlich, weil das Grundstück jedenfalls in der [X.] nach dem [X.] nicht für [X.]ahnbetriebszwecke genutzt (und somit "de facto entwidmet") worden sei.

II.

Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der [X.] ist gemäß § 546 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] in Verbindung mit § 581 [X.]bs. 2 [X.]G[X.],
§ 4 [X.]bs. 1 [X.]KleingG begründet
gewesen.

1.
Das Kündigungsrecht der Klägerin ergibt sich aus § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 Halb-satz 1 [X.]KleingG. Danach kann der Verpächter den Pachtvertrag kündigen, wenn die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im [X.]ebau-ungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nut-zung vorbereitet werden soll. Dieser Kündigungstatbestand entspricht in weiten Teilen der vorher geltenden Regelung in § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Än-derung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften
([X.]) vom 28. Juli 1969 ([X.]G[X.]l. I S. 1013) und geht davon aus, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des [X.]ebauungsplans gegenüber dem Interesse der Kleingärtner vor-rangig ist (Gesetzentwurf der [X.]undesregierung zum [X.]undeskleingartengesetz, [X.]T-Drucks. 9/1900 S. 16; [X.], [X.]KleingG, 10. [X.]ufl., § 9 Rn. 24, 26; [X.], [X.]KleingG, 2. [X.]ufl., § 9 Rn. 36).

a) Entgegen der [X.]nsicht des [X.]eklagten
und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts erfasst § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG 11
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auch alte, gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] a.[X.].
übergeleitete [X.]ebauungs-pläne (so auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]ielenberg/[X.], [X.]auG[X.], § 9 [X.]KleingG [Stand Januar 2009], Rn.
12; a.[X.]. [X.] aaO § 9 Rn. 41). Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gibt der Wortlaut von § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG, in dem allgemein und ohne Differenzierung von "[X.]ebauungsplan"
die Rede ist, für eine einschränkende [X.]uslegung keinen [X.]nhalt. [X.]uch die
Rege-lungsabsicht des Gesetzgebers, der Sinn und Zweck der Norm und ihre syste-matische Stellung sprechen dagegen, übergeleitete [X.]ebauungspläne vom [X.]n-wendungsbereich dieses Kündigungstatbestands auszunehmen.

aa) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass die kleingärtnerischen [X.]elange im [X.]ebauungsplanverfahren durch die im [X.]undesbaugesetz (seit 1. Juli 1987: [X.]augesetzbuch) vorgeschriebene [X.]bwä-gung der öffentlichen und privaten [X.]elange gegeneinander und untereinander gebührende [X.]erücksichtigung gefunden haben; ist hiernach anderen [X.]elangen gegenüber den Interessen der Kleingärtner der Vorrang gegeben worden, so soll sich dies auch zivilrechtlich -
in der Einräumung einer entsprechenden Kün-digungsmöglichkeit -
widerspiegeln (s. [X.]T-Drucks. 9/1900 aaO).

Zwar sind gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] a[X.] übergeleitete [X.]ebau-ungspläne -
wie hier der [X.]aunutzungsplan für [X.]erlin von 1958/1960 (s. dazu OVG [X.]erlin, Urteil vom 31. März 1992 -
2 [X.] 9.88, [X.]eckRS 1992, 09634) -
nicht nach den Regelungen des [X.]undesbaugesetzes zustande gekommen. Gleich-wohl waren auch bei der [X.]ufstellung alter [X.]auplanungen, die gemäß § 173 [X.]bs.
3 Satz 1 [X.] a[X.] als übergeleitete [X.]ebauungspläne fortgelten, die [X.] öffentlichen und privaten [X.]elange zu berücksichtigen und in eine [X.]b-wägung mit einzubeziehen. Hinsichtlich der Geltendmachung beziehungsweise der [X.]eachtlichkeit
etwaiger Mängel sind jedoch, nicht anders als bei den nach 14
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Maßgabe des [X.]undesbaugesetzes
([X.]augesetzbuches)
ergangenen [X.]ebau-ungsplänen, zeitliche Grenzen vorgegeben. So konnten zwar auch übergeleite-te Pläne im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47
[X.]bs. 1 Nr. 1 VwGO auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden (vgl. [X.]VerwG, [X.], 333, 334 ff; OVG [X.]erlin aaO Rn.
15 ff); jedoch endete
diese Rechtsschutzmöglich-keit
nach Einführung der [X.]efristung eines
Normenkontrollantrags
nach § 47 [X.]bs. 2 VwGO
spätestens am 31. Dezember
1998
(vgl. [X.]rt. 1 Nr. 2 [X.]uchst. a, [X.]rt. 10 [X.]bs. 4
6.VwGOÄndG). Darüber hinaus wurden etwaige [X.]bwägungs-mängel nach
§
214 [X.]bs.
3, § 244
[X.]bs. 2
[X.]auG[X.] in der hier maßgeblichen [X.]as-sung des Gesetzes über das [X.]augesetzbuch vom 8. Dezember 1986 ([X.]G[X.]l. I S.
2191)
unbeachtlich, wenn sie nicht bis zum 30. Juni 1994 geltend gemacht worden waren (vgl. OVG [X.]erlin aaO Rn.
24).

Der Umstand, dass der Gesetzgeber
alte, gemäß § 173 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] a.[X.].
übergeleitete [X.]ebauungspläne hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen und
der [X.]eachtlichkeit von Mängeln
wie "echte"
[X.]ebauungspläne behandelt, spricht dafür, § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG gleichermaßen
auf
beide
Kategorien von
Plänen anzuwenden.

bb) Mit der
Einbeziehung von "alten"
Plänen wird auch dem Sinn und Zweck sowie der systematischen Einordnung von § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG Rechnung getragen.

Die zivilrechtliche Kündigungsmöglichkeit
korrespondiert, worauf das [X.]e-rufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, mit der (öffentlich-rechtlichen) bau-planungsrechtlichen
Zulässigkeit des auf eine andere Nutzung gerichteten
[X.]au-vorhabens. Wollte man das Kündigungsrecht nach
§ 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 [X.]KleingG davon abhängig machen, dass bei Planerstellung
eine umfassende 16
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[X.]bwägung -
insbesondere auch mit den Interessen der Kleingärtner -
stattge-funden hat (so wohl [X.] aaO § 9 Rn. 41), so müssten systemwidrig im zivil-rechtlichen Räumungsverfahren [X.]ebauungspläne selbst dann noch auf etwaige [X.]bwägungsmängel hin überprüft werden, wenn wegen [X.]ristablaufs ein Nor-menkontrollverfahren nach § 47 [X.]bs. 1 Nr. 1 VwGO keine [X.]ussicht auf Erfolg hätte und es sowohl den
[X.]augenehmigungsbehörden
als auch den
Verwal-tungsgerichten
(im Rahmen einer Inzidentprüfung) verwehrt wäre, einen
im Ein-klang mit den Planvorgaben stehenden [X.]ntrag
auf Erteilung einer [X.]augenehmi-gung oder eines [X.]auvorbescheids wegen dieses (vermeintlichen) Mangels ab-zulehnen.

Mit der Erstreckung von
§ 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 [X.]KleingG auf sämtliche [X.]ebau-ungspläne wird nicht zuletzt auch die gebotene eindeutige [X.]bgrenzung zum Kündigungstatbestand
des § 9 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.]KleingG -
der nur für [X.]älle gilt, in denen für das [X.] kein [X.]ebauungsplan besteht (vgl. hierzu [X.] aaO § 9 Rn. 20; [X.] aaO § 9 [X.]KleingG Rn. 11, 12; s. auch [X.] aaO § 9 Rn. 30 einerseits und Rn. 31, 41 andererseits) -
gewährleistet.

cc) Nach der von dem [X.]eklagten
nicht angegriffenen
[X.]eststellung des [X.]erufungsgerichts ist eine erfolgreiche [X.]nfechtung des hier in Rede stehenden [X.]ebauungsplans mit einem Normenkontrollantrag nicht erfolgt; auch ergibt sich weder aus den [X.]eststellungen des [X.]erufungsgerichts noch aus dem Sachvor-trag der Parteien ein [X.]nhalt dafür, dass irgendwelche [X.]bwägungsmängel [X.] (schriftlich) bei der Gemeinde (hier: [X.]ezirksamt) geltend gemacht wurden.

b)
[X.]uch die Würdigung des [X.]erufungsgerichts, wonach das [X.]auvorha-ben der Klägerin beziehungsweise der mit ihr verbundenen Unternehmen [X.]

und S.

bauplanungsrechtlich zulässig sei, ist nicht zu beanstanden.
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aa) Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist den [X.]auvor-bescheiden des [X.]ezirksamts T.

von [X.]erlin vom 3. [X.]ugust 2012 die planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubauvorhabens zu entnehmen. Die Erteilung der [X.]augenehmigung für das der Teilfläche [X.] benachbarte Grundstück S.

[X.]9 tritt als weiteres Indiz für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinzu. Der in [X.]ufstellung befindliche
[X.]ebauungsplan XIII-[X.] 1-1 steht -
unbeschadet dessen, dass er noch nicht wirksam ist -
dem Vorhaben der Klägerseite nicht entgegen. Er sieht in Ergänzung des geltenden [X.]ebauungs-plans XIII-[X.] 1 vor, dass Einzelhandelsflächen -
um die es hier allerdings nicht
geht -
nur dann zulässig sein sollen, wenn es sich hierbei um Verkaufsstellen handelt, die einem Produktions-, Verarbeitungs-
oder Reparaturbetrieb zugehö-rig und diesem vom Umfang her untergeordnet sind.

bb) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass es für die hier streitgegenständlichen [X.]lächen keiner [X.]reistellung von [X.]ahnbe-triebszwecken nach § 23 [X.]EG bedarf, weil die [X.]lächen jedenfalls seit dem [X.] nicht für [X.]ahnbetriebszwecke genutzt worden sind. Dies ent-spricht insbesondere auch der [X.]uffassung des Eisenbahn-[X.]undesamts, die es in seinem [X.]escheid vom 26. [X.]ugust 2010
zum [X.]usdruck gebracht hat. Das Grundstück wurde von der [X.]ahn dementsprechend auch nicht als [X.]etriebs-grundstück, sondern als [X.] geführt.

c) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die [X.]nnahme des [X.]eru-fungsgerichts, die Klägerin habe nachgewiesen, dass die herausverlangten Teilflächen [X.] und [X.] alsbald der im [X.]ebauungsplan festgesetzten anderen Nut-zung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden sollen.

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aa) Durch das Erfordernis der alsbaldigen Zuführung der gekündigten [X.]lächen zu der im [X.]ebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung oder der alsbaldigen Vorbereitung der [X.]lächen für diese Nutzung soll vermieden werden, dass bloße "Vorratskündigungen"
erfolgen und kleingärtnerisch genutztes Land nach der Kündigung über [X.] (s. [X.], [X.]grarR 1979, 234 zu § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]; [X.] aaO § 9 Rn. 26). [X.]ndererseits dürfen an die Darlegung dieser Voraussetzung im Hinblick auf die lange [X.] nach § 9 [X.]bs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]KleingG und zur Vermeidung übermäßiger Kündigungserschwerungen insbesondere bei größeren [X.]auvorhaben keine übertriebenen [X.]nforderungen gestellt werden (s. [X.] aaO; [X.] aaO § 9
Rn. 39; [X.] aaO).

Der Vorlage verbindlicher Kreditzusagen von [X.]anken bedarf es wegen des damit verbundenen erheblichen Kostenaufwands regelmäßig nicht ([X.] aaO; [X.] aaO § 9 [X.]KleingG Rn. 12; [X.] aaO § 9 Rn. 26). [X.]uch muss noch keine [X.]augenehmigung erteilt worden sein (s. [X.], Urteil vom 20.
[X.]ebruar 1981 -
V [X.], [X.]Z 80, 87, 94 zu § 2 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]; [X.] aaO; [X.] aaO § 9 Rn. 39). Der Verpächter hat jedoch darzulegen, dass erkennbare Vorbereitungen für die alsbaldige Inangriffnahme des [X.] getroffen worden sind und die im [X.]ebauungsplan festgesetzte andere Nutzung konkret bevorsteht; seine [X.]bsicht muss ernsthaft sein, bereits feste [X.]ormen angenommen haben und nach außen hin dokumentiert worden sein ([X.] aaO mwN; [X.] aaO). Dabei ist wiederum zu beachten, dass mit [X.]auarbeiten auf den gekündigten [X.]lächen in aller Regel nicht begon-nen werden kann, solange diese [X.]lächen nicht geräumt und herausgegeben worden sind. Zudem wird es aus der Sicht des Verpächters häufig ungewiss sein, dass
und wann er diese [X.]lächen (gegebenenfalls
erst im [X.]) tatsächlich zurückerhält, so dass ihm nicht stets und ohne Weiteres ab-25
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verlangt werden kann, vorab -
gleichsam "aufs Geratewohl"
-
höhere Investitio-nen für das in [X.]ussicht genommene [X.]auvorhaben zu tätigen.

Im Rahmen dieser Maßgaben ist es Sache des Tatrichters, anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob eine alsbaldige [X.] Nutzung des herausverlangten
Grundstücks vom Ver-pächter ausreichend
dargetan und nachgewiesen ist.

bb) Hiernach lässt die Würdigung des [X.]erufungsgerichts einen Rechts-fehler nicht erkennen.

Es hat ausgeführt, dass nach Lage des [X.]alles die (umfangreiche) [X.]ean-tragung und Erteilung der [X.]auvorbescheide für
die Teilflächen [X.] und [X.] vom 3.
[X.]ugust 2012 sowie der [X.]augenehmigung für das der Teilfläche [X.] benachbar-te Grundstück S.

[X.]9 und der [X.]eginn der dortigen [X.]autätigkeit eine alsbaldige [X.] Nutzung der
herausverlangten [X.]lächen ge-nügend zum [X.]usdruck brächten, zumal eine gewerbliche Nutzung dieser [X.]lä-chen im beabsichtigten Sinne offensichtlich im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liege.

Wesentliche Gesichtspunkte hat das [X.]erufungsgericht nicht außer [X.]e-tracht gelassen, und seine Würdigung weist auch keine Verstöße gegen [X.] oder Erfahrungssätze auf.

2.
Die Kündigung durfte sich auf -
ausreichend konkretisierte -
Teilflächen der [X.] beschränken (arg. § 10 [X.]bs. 2 [X.]KleingG;
s. etwa [X.] aaO § 9 Rn. 37).

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3.
Die wirksame Kündigung des [X.] mit dem [X.]eklagten (als Zwischenpächter) nach § 9 [X.]bs. 1 Nr. 5 Halbsatz
1 [X.]KleingG begründet zugleich auch für die einzelnen Kleingartennutzer (Endpächter) die Pflicht zur Räumung und Herausgabe der von ihnen gepachteten Parzellen (§ 546 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] i.V.m. §
581 [X.]bs. 2 [X.]G[X.],
§ 4 [X.]bs. 1 [X.]KleingG); 10 [X.]bs. 3 [X.]KleingG ist insoweit nicht anwendbar (s. etwa [X.], Urteile vom 2. Oktober 1992 -
V [X.], [X.]Z 119, 300, 304; vom 11. März 1994 -
V [X.], NJW-RR 1994, 779, 780 und vom 6. Juni 2002 -
V [X.], [X.]Z 151, 71, 73 f).

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG [X.]onn, Entscheidung vom 02.11.2012 -
15 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.06.2013 -
1 [X.] -

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Meta

III ZR 250/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. III ZR 250/13 (REWIS RS 2014, 7899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7899

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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