Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. VI ZB 74/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2057

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/08 vom 26. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Bei der Bestimmung des Werts des [X.] gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen. Hat das Erstgericht die auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage hinsichtlich eines Feststellungsan-trags abgewiesen, kann der Wert des [X.] auch durch aus-reichend konkret dargelegte Schadenspositionen bestimmt sein, die erstinstanz-lich nicht in Ansatz gebracht wurden oder im Raum standen, sofern im Fall einer Verurteilung die Haftung der [X.] auch für diese Positionen festgestellt wür-de. b) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 • fest-gesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 58. Zivilkammer des [X.] vom 3. September 2008 aufgehoben. [X.] wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 800 • Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die Klage wegen der Schadensfolgen eines [X.] abgewiesen und den Streitwert im Urteil auf 800 • festgesetzt, weshalb es nicht wie beantragt die Berufung zugelassen hat. Das Berufungsge-richt hat den Wert des [X.] auf bis zu 600 • festgesetzt und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO). 3 Sie ist auch begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert des [X.] übersteige 600 • nicht, ist auf der Grundlage der bisherigen [X.] rechtsfehlerhaft. 4 Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des [X.] 600 • übersteigt. Bei der Prüfung, ob der Wert des [X.] über dem für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 • liegt, ist das [X.] nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche [X.] gebunden ([X.], Beschluss vom 9. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 219). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines [X.] ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - [X.] ZR 89/90, [X.], 359, 360; [X.], Urteil vom 21. Juni 1968 - [X.], [X.] 50, 261, 263; Beschluss vom 19. März 2009 - [X.]/08, [X.], 853 Rn. 6). 5 Der Kläger hat beim Amtsgericht beantragt festzustellen, dass die [X.] verpflichtet sind, ihm sämtlichen aus der Beschädigung seines Fahr-zeugs entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen. In der Folge hat 6 - 4 - er unter Verweis auf einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der Reparaturkosten hilfsweise Leistungsklage in Höhe von 393,48 • erhoben und den [X.] auf den weiteren Schaden beschränkt. 7 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Wert des [X.] nicht höher sein kann, als die durch das angefochtene Urteil hervor gerufene Beschwer, und davon, dass es bei der [X.] gemäß § 3 ZPO nicht an eine nicht nachvollziehbare Angabe des [X.] gebunden ist. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde aber, dass das Berufungsgericht sich aus Rechtsgründen gehindert sieht, die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Schäden bei der Bewertung des [X.] zu be-rücksichtigen. [X.] führt das Berufungsgericht aus, Schadensposi-tionen, die in erster Instanz nicht "im Raum gestanden" hätten bzw. nicht "in Ansatz gebracht" worden seien, mit denen der Kläger nicht einmal gerechnet habe, könnten bei der [X.] nicht berücksichtigt werden. Das ist un-richtig. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die aus welchem Grund auch immer, nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des [X.] konkretisiert werden. Trägt der Kläger nach Abschluss der ersten Instanz im Berufungsverfahren vor, dass Schäden in weiterem Umfang entstanden seien, als sie in erster Instanz vorgetragen wurden, darf dieser Vor-trag bei der [X.] durch das Berufungsgericht nach § 3 ZPO nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil ein entsprechend konkreter Vortrag zum Schadensumfang in erster Instanz fehlte. Der Wert der Beschwer ist nach dem Umfang des gesamten Schadens zu bemessen, wie er sich dem Berufungsge-richt aufgrund des Klägervortrags darstellt. 8 - 5 - Der angefochtene Beschluss beruht auf der fehlerhaften Rechtsauffas-sung des Berufungsgerichts. Er behandelt zwar einzelne der nun behaupteten Schadenspositionen, bei deren Berücksichtigung die Berufungssumme nicht erreicht werde. Die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss lassen es jedoch nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung weiterer Positionen, insbesondere der [X.], die Beschwer mit mehr als 600 • bewertet hätte. 9 [X.] ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück zu verweisen, welches über die Wertfestset-zung erneut zu befinden haben wird. 10 Dabei weist der Senat auf Folgendes hin: 11 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die [X.] nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 • festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht er-reicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind ([X.], Urteil vom 14. November 2007 - [X.]II ZR 340/06, [X.], 218, Rn. 12; Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - [X.]II ZB 101/07, [X.] 12 - 6 - 2008, 614, Rn. 4 f.; vom 16. Juni 2008 - [X.]II ZB 87/06, [X.] 2008, 615, Rn. 13; vom 27. April 2010 - [X.]II ZB 91/09, [X.] 2010, 437, Rn. 3). [X.] Zoll [X.]
Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - 101 C 3055/07 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2008 - 58 S 90/08 -

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VI ZB 74/08

26.10.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. VI ZB 74/08 (REWIS RS 2010, 2057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2057

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