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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 64/12
vom
25. Oktober 2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2012 -
4 [X.] 4/12 [X.] -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin als Antrag auf [X.] für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das [X.] ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschädi-gungsklage zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
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Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem [X.] Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide [X.] liegen hier nicht vor.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochte-nen Beschluss nicht eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 -
III
ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass für die [X.], über die in erster Instanz das [X.] zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs -
nur -
statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landge-richte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlan-desgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde ange-fochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 [X.]; Senat aaO mwN). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanz-lichen) Urteile der [X.]e in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff [X.] nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (be-
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ziehungsweise der Nichtzulassungsbeschwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO).
[X.]
Remmert
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2012 -
4 [X.] 4/12 [X.] -
Meta
25.10.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2012, Az. III ZB 64/12 (REWIS RS 2012, 1876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1876
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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