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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 27/12
vom
8. November 2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. November 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2012 -
I-11 [X.]/12
-
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, durch den das Ober-landesgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten [X.] zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechts-verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).
Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem [X.] Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Beide [X.] liegen hier nicht vor.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochte-nen Beschluss nicht eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 -
III
ZB 1
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45/12, NJW 2012, 2449). Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass für die [X.], über die in erster Instanz das [X.] zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs -
nur
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statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landge-richte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlan-desgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde ange-fochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 [X.]; Senat aaO mwN). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanz-lichen) Urteile der [X.]e in Entschädigungssachen im Sinne der §§
198 ff [X.] nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (be-ziehungsweise der Nichtzulassungsbeschwerde) gegeben ist (§
201 Abs.
2 Satz 3 [X.] in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO).
[X.]
Remmert
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2012 -
I-11 [X.]/12 -
Meta
08.11.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. III ZA 27/12 (REWIS RS 2012, 1612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1612
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