Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2012, Az. III ZB 45/12

3. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5208

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Gegenstand

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


Leitsatz

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198ff GVG durch das (erstinstanzlich zuständige) Oberlandesgericht ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur - nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des [X.] vom 9. Mai 2012 - 23 [X.] 6/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das [X.] ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten [X.] zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

3

Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt, dass für die [X.], über die in erster Instanz das [X.] zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der [X.]e können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 [X.]; s. auch [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 38). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der [X.]e in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff [X.] nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulassungsbeschwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 [X.] in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO).

Schlick                                                                                                                   Tombrink

Meta

III ZB 45/12

27.06.2012

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 9. Mai 2012, Az: 23 SchH 6/12

§ 198 GVG, §§ 198ff GVG, § 201 Abs 2 GVG, § 127 Abs 2 S 2 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO, § 574 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2012, Az. III ZB 45/12 (REWIS RS 2012, 5208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5208

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