Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. III ZB 45/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5207

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 45/12
vom

27. Juni 2012

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 201 Abs. 2; [X.] § 567 Abs. 1, § 574 Abs. 1
Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädi-gungssachen nach §§
198
ff [X.] durch das (erstinstanzlich zuständige) Ober-landesgericht ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur -
nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 [X.]
-
die Rechtsbeschwerde statthaft.
[X.], Beschluss vom 27. Juni 2012 -
III ZB 45/12 -
OLG Celle

[X.]
-

2

-

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des [X.] vom 9. Mai 2012 -
23 [X.] 6/12
-wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin als Antrag auf [X.] für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das [X.] ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschädi-gungsklage zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§
114 Satz 1 [X.]).

1
-

3

-

Die Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem [X.] Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Beide [X.] liegen hier nicht vor.

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefochte-nen Beschluss nicht eröffnet. Soweit §
201 Abs.
2 Satz
1 [X.] bestimmt, dass für die [X.], über die in erster Instanz das [X.] zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das [X.] vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß §
127 Abs.
2 Satz
2 in Verbin-dung mit §
567 Abs.
1 [X.] ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückwei-sung eines Prozesskostenhilfegesuchs -
nur
-
statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der [X.]e können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (s. §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.], §
133 [X.]; s. auch [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
567 Rn.
38). Diese Rechtslage spiegelt sich darin wider, dass gegen die (erstinstanzlichen) Urteile der [X.]e in Entschädigungssachen im Sinne der §§
198
ff [X.] nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (beziehungsweise der Nichtzulassungsbe-

2
3
4
-

4

-

schwerde) gegeben ist (§
201 Abs.
2 Satz
3 [X.] in Verbindung mit §§
543, 544 [X.]).

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2012 -
20 O 322/11 -

OLG Celle, Entscheidung vom 09.05.2012 -
23 [X.] 6/12 -

Meta

III ZB 45/12

27.06.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. III ZB 45/12 (REWIS RS 2012, 5207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5207

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