Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.12.2011, Az. 7 ABR 65/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 361

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Gegenstand

(Berücksichtigung der in Privatbetrieben tätigen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei den Schwellenwerten des § 9 und § 38 BetrVG)


Leitsatz

In Privatbetrieben tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zählen bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes mit.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 21. September 2010 - 14 TaBV 3/10 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 28. Januar 2010 - 5 BV 12/09 - abgeändert:

Der Hauptantrag des Betriebsrats wird abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, drei vom Betriebsrat zu wählende Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit freizustellen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Freistellung eines weiteren (dritten) Betriebsratsmitglieds.

2

Die Arbeitgeberin erbringt als privatrechtlich organisiertes Serviceunternehmen verschiedene Dienstleistungen für das [X.] Dieses ist ein medizinisches Zentrum in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts und hat die Arbeitgeberin mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2004 als Tochtergesellschaft gegründet. Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 750 Arbeitnehmer, mit denen sie einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Zusätzlich setzt sie ca. 460 ihr vom [X.] zugewiesene Arbeitnehmer ein. Der dem Einsatz zugrunde liegende, von dem [X.] und der Arbeitgeberin geschlossene „Gestellungsvertrag für Personal“ vom 13. Jan[X.]r 2005 lautet auszugsweise:

        

Präambel

        

Das Universitätsklinikum hat zum 01.01.2004 die [X.] als hundertprozentige Tochter des [X.] gegründet. Diese gemeinnützige GmbH soll die nichtmedizinischen Dienstleistungen (insbesondere im Wirtschafts- und Versorgungsbereich), wirtschaftlich und flexibel erbringen und verhindern, dass diese Aufgaben an private Dienstleister ausgelagert werden müssen.

        

Dieser Personalgestellungsvertrag gilt für alle Beschäftigten in Bereichen, die jetzt oder in Zukunft auf die [X.] übertragen werden. Die betroffenen Beschäftigten werden jeweils in Anlage beigefügt.

        

Diese Übernahme der entsprechenden Einheiten des [X.] stellt einen Betriebsübergang dar, der ohne Nachteile für die bisher dort Beschäftigten erfolgen soll. Die in diesem Vertrag geregelte Personalgestellung dient daher der Sicherheit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

        

§ 1     

        

Vertragszweck

        

Das Universitätsklinikum H stellt der [X.] für die Erfüllung der der Gesellschaft zugewiesenen und ihr übertragenen Aufgaben die in der Anlage zu dieser Vereinbarung namentlich aufgeführten Beschäftigten zur Verfügung. Endet das Arbeitsverhältnis mit einem in der Anlage aufgeführten Mitarbeiter, gleich aus welchem Rechtsgrund, reduziert sich der Umfang der [X.]beschäftigten, die bei der [X.] eingesetzt werden, entsprechend. ...

        

§ 2     

        

Rechtsstellung der Mitarbeiter

        

1.    

Alle Beschäftigten, die der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses auf die [X.] gem. § 613 a BGB widersprechen und sich bereit erklären, bei der [X.] ihre Arbeitsleistung zu erbringen, werden durch diesen Vertrag der [X.] zur Erbringung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt.

        

2.    

Die gestellten Beschäftigten bleiben auch während der Gestellung Bedienstete des Universitätsklinikums mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten.

                 

…       

        

§ 3     

        

Arbeitgeberfunktion

        

1.    

Das Universitätsklinikum bzw. das [X.] bleibt Arbeitgeber der gestellten Beschäftigten. Alle Maßnahmen, die das vertragliche Grundverhältnis als solches betreffen (insbesondere Kündigungen und Abmahnungen etc.) können nur durch das Universitätsklinikum erfolgen. Insbesondere ist das Universitätsklinikum allein berechtigt, Abmahnungen und Kündigungen auszusprechen und Beschäftigte umzusetzen. Die Übertragung von Arbeitgeber(teil-)funktionen richtet sich nach § 4.

        

2.    

Das Universitätsklinikum zahlt den in der Anlage 1 aufgeführten Beschäftigten u.a. die arbeitsvertragliche Vergütung und führt Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge ab.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Übertragung von Befugnissen

        

1.    

Das Universitätsklinikum überträgt das arbeitsvertragliche Weisungs- und Aufsichtsrecht hinsichtlich Arbeitsausführung, Lage der Arbeitszeit und Festsetzung des Urlaubs auf die [X.]. Die übrigen aus der Arbeitgeberstellung des Universitätsklinikums folgenden [X.], insbesondere hinsichtlich disziplinarischer Maßnahmen, verbleiben beim Universitätsklinikum und werden ausschließlich durch Beschäftigte des [X.] ausgeübt.

        

2.    

Das Universitätsklinikum tritt seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die gestellten Beschäftigten an die [X.] ab.

        

3.    

Die [X.] ist verpflichtet, alle personellen und [X.] Angelegenheiten der in der Anlage aufgeführten Beschäftigten, welche die Arbeitgeberstellung des Universitätsklinikums betreffen, unverzüglich dem Universitätsklinikum anzuzeigen.

        

4.    

Schutz- und Arbeitskleidung für die von dieser Vereinbarung erfassten Beschäftigten werden von der [X.] gestellt.

        

§ 5     

        

Einsatz bei der [X.]

        

1.    

Die [X.] verpflichtet sich, die Beschäftigten entsprechend ihren arbeitsvertraglichen Bedingungen einzusetzen.

        

2.    

Die Beschäftigten können in zumutbaren Umfang sozialverträglich und soweit erforderlich nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Personalrat zu Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgrundstückes des Universitätsklinikums herangezogen werden.

        

3.    

Ein weiterer Personaleinsatz der in der Anlage aufgeführten Beschäftigten über den Betrieb der [X.] hinaus sowie an Dritte ist ausgeschlossen.“

3

Soweit Arbeitsplätze neu zu besetzen sind, stellt die Arbeitgeberin Arbeitnehmer ein; ihre Geschäftsführer sind leitende Angestellte des [X.]s H.

4

Von den Mitgliedern des im Betrieb der Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrats waren zunächst vier - jeweils mit der Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten - von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Aus Anlass des am 4. August 2009 in [X.] getretenen § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] beanspruchte der Betriebsrat die Freistellung eines weiteren Mitglieds, was die Arbeitgeberin ablehnte.

5

In dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat die Auffassung vertreten, die vom [X.] gestellten Beschäftigten seien bei betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen, die auf die Betriebsgröße abstellen, als Arbeitnehmer der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] seien daher mindestens drei Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.

6

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat eine dritte Freistellung gem. § 38 [X.] zu gewähren;

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass dem Betriebsrat drei Freistellungen gem. § 38 [X.] zustehen.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, die vom [X.] gestellten Arbeitnehmer seien weiterhin von dem dort gewählten Personalrat vertreten und zählten bei den Schwellenwerten des § 38 Abs. 1 [X.] nicht mit. [X.] man dies anders, begegne § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] verfassungsrechtlichen Bedenken. Es käme zu einem Wertungswiderspruch zwischen den betriebsverfassungsrechtlichen [X.] von Leiharbeitnehmern in der Privatwirtschaft und von gestelltem Personal im öffentlichen Dienst.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Das [X.] hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter das Ziel der Antragsabweisung. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist zum Teil begründet. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist unzulässig. Der dem [X.] damit zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag ist dagegen zulässig und begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] mindestens drei Mitglieder des bei der Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind.

I. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Ein Antrag muss nach der auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Fall einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird (vgl. zum Auskunftsanspruch [X.] [X.] 27. Juli 2010 - 1 [X.] - Rn. 11 mwN, [X.] ZPO § 253 Nr. 51).

2. Diesen Anforderungen an seine Bestimmtheit wird der Hauptantrag nicht gerecht. Der Betriebsrat begehrt den Verpflichtungsausspruch, dass die Arbeitgeberin eine „dritte Freistellung zu gewähren“ habe. Damit verlangt er die Vornahme einer Handlung. Für die Arbeitgeberin ist aber mangels namentlicher Benennung nicht erkennbar, welches Betriebsratsmitglied sie freistellen soll. Bei einem auf § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützten [X.] ist die namentliche Benennung des freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch nicht etwa verzichtbar. Es ist nicht Sache des Arbeitgebers, das freizustellende Betriebsratsmitglied auszuwählen. Dieses ist vielmehr entsprechend § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte zu wählen. Erst nach erfolgter Wahl kann die Freistellung des Gewählten durch den Arbeitgeber verlangt werden (vgl. [X.] 22. Oktober 2003 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 108, 185).

II. Der dem [X.] damit zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Die tatsächlichen Feststellungen des [X.]s ermöglichen dem [X.] die abschließende Entscheidung über diesen Antrag.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Er bedarf aber der Auslegung. Seinem Wortlaut nach ist der Antrag auf die Feststellung gerichtet, dass dem Betriebsrat „drei Freistellungen zustehen“. Dies könnte dahin verstanden werden, dass vom Betriebsrat eine Befugnis zur Freistellung beansprucht wird. Mit diesem Inhalt würde der Antragsteller aber von vornherein etwas begehren, was ihm nicht zusteht. Er hat das oder die freizustellende(n) Mitglied(er) zwar nach dem in § 38 Abs. 2 [X.] geregelten Verfahren zu wählen; die Freistellung selbst nimmt jedoch nach § 38 Abs. 1 [X.] der Arbeitgeber und nicht der Betriebsrat vor (vgl. [X.] 22. Oktober 2003 - 7 [X.] - zu [X.]I 1 der Gründe, [X.]E 108, 185). Aus der Antragsbegründung folgt jedoch, dass die Beteiligten nicht über das Freistellungsverfahren oder eine entsprechende Befugnis streiten, sondern allein über den Umfang - die „richtige“ Anzahl - der (Voll-)Freistellungen iSv. § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Das Begehren des Betriebsrats ist mithin auf die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgeberin gerichtet, drei von ihm zu wählende Mitglieder von der beruflichen Tätigkeit freizustellen.

b) Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Streit über den Umfang der Mindestfreistellungen betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien im Sinn einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung. Der Betriebsrat hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, ob die Voraussetzungen für Freistellungen dreier seiner Mitglieder vorliegen.

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind in Betrieben mit in der Regel 901 bis 1.500 Arbeitnehmern drei Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Bei den Schwellenwerten des § 38 Abs. 1 [X.] zählen die vom [X.] gestellten Arbeitnehmer mit. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Die in dieser Vorschrift genannten Arbeitnehmer sind jedenfalls bei den organisatorischen Bestimmungen des [X.]es zu berücksichtigen, die auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs abstellen.

a) Die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Betriebsgröße abhängig. Maßgeblich hierfür ist die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. [X.] 22. Oktober 2003 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 a aa der Gründe, [X.]E 108, 185). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinn dieses Gesetzes Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] gelten als Arbeitnehmer ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Ob daraus folgt, dass diese Beschäftigten generell der Betriebsverfassung unterfallen, ist vom [X.] bislang nicht entschieden.

aa) Das arbeitsrechtliche Schrifttum geht überwiegend davon aus, dass wegen der in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] angeordneten unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion die dort genannten Beschäftigten prinzipiell der Betriebsverfassung unterfielen und damit bei den [X.] im Einsatzbetrieb aktiv und passiv wahlberechtigt (§§ 7, 8 [X.]) sowie bei den an die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmer anknüpfenden Bestimmungen über die Größe des Betriebsrats (§ 9 [X.]) oder den Umfang von Freistellungen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]) sowie bei den anderen Schwellenwerten im [X.] zu berücksichtigen seien (vgl. [X.] [X.]/[X.] [X.] 12. Aufl. § 5 Rn. 93a; [X.] [X.] 33/2009 [X.]. 6 [auch mit Bezug auf die an bestimmte Schwellenwerte anknüpfenden Mitbestimmungstatbestände nach §§ 111, 112a Abs. 1 [X.]]; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 5 [X.] Rn. 3a; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] 25. Aufl. § 1 Rn. 32 und § 5 Rn. 311; GK/[X.] [X.] 9. Aufl. § 5 Rn. 6; HaKo-[X.]/[X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 22; [X.]/Rose [X.] 8. Aufl. § 5 Rn. 84; [X.] [X.] 12. Aufl. § 5 Rn. 113 f.; [X.], 2036; grds. [X.], 2316 [keine „betriebsangehörigen“ Arbeitnehmer]; vgl. auch von [X.]/[X.], 706). Der in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannte Personenkreis habe im Hinblick auf eine Tätigkeit im Einsatzbetrieb die gleichen Rechte und Pflichten nach dem [X.] wie die Stammarbeitnehmer und werde vom dortigen Betriebsrat vertreten ([X.] AiB 2009, 539; [X.], 2316, 2318). Ihm komme grundsätzlich eine doppelte Interessenvertretung sowohl durch den Personalrat des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn im Bereich des § 130 [X.] als auch durch den Betriebsrat des aufnehmenden privaten Arbeitgebers zu ([X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 3a; [X.]/Rose [X.] § 5 Rn. 4). Der [X.] hat zu § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] bereits ausgeführt, es handle sich um eine Sondervorschrift für echte [X.] aus dem öffentlichen Dienst, aus der jedenfalls für die Frage der Wählbarkeit von zwischen Privatunternehmen überlassenen Arbeitnehmern keine rechtlichen Schlüsse gezogen werden könnten (vgl. [X.] 17. Febr[X.]r 2010 - 7 [X.] - Rn. 24, [X.]E 133, 202).

bb) Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, ob die in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten Beschäftigten [X.] bei allen Vorschriften, die auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs abstellen, zu berücksichtigen sind oder ob etwa nach dem jeweiligen Zweck der Regelung Differenzierungen geboten sind (vgl. hierzu zuletzt [X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.] 2012, 221). Jedenfalls sind die in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten Beschäftigten bei den an die Belegschaftsstärke anknüpfenden organisatorischen Bestimmungen des [X.]es - etwa zur Größe des Betriebsrats (§ 9 [X.]) und zum Umfang von Freistellungen (§ 38 [X.]) - zu berücksichtigen („mitzuzählen“). Dies ergibt eine am Wortlaut, an der Systematik und an Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] orientierte Auslegung, für die ebenso das teleologische Verständnis der in den organisatorischen Bestimmungen festgelegten Schwellenwerte streitet. Die Entstehungsgeschichte von § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] stützt dieses Auslegungsergebnis, gegen das keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

(1) Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] deutet darauf, dass die näher beschriebenen Beschäftigten generell dem Anwendungsbereich des [X.]es unterstellt werden sollen. Das Argument der Rechtsbeschwerde, § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] enthalte keine eindeutige Aussage über die Betriebsangehörigkeit der dort genannten Personen, übersieht, dass auch § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] eine solche Zuordnung zu einem Betrieb wörtlich nicht ausdrücken. Der Bezug von § 5 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 [X.] ist unmissverständlich. Die Bestimmung regelt, welche Beschäftigten in dem Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens Arbeitnehmer im Sinn des [X.]es sind oder als solche gelten. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.], nach der [X.]. „Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes“ als „Arbeitnehmer“ gelten, ergibt nur für den Betrieb des privatrechtlich organisierten Unternehmens, in dem sie tätig sind, Sinn. Bezogen auf ihren öffentlichen (Vertrags-)Arbeitgeber wäre sie tautologisch und sinnlos.

(2) Systematische Erwägungen sprechen dafür, die in [X.] tätigen Beamten, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes jedenfalls bei den Bestimmungen über Größe und Geschäftsführung des Betriebsrats „mitzuzählen“. Das Gesetz verknüpft diverse organisationsrechtliche Materien [X.] mit dem - auf den Betrieb bezogenen - Begriff des „Arbeitnehmers“ oder des „wahlberechtigten Arbeitnehmers“ (vgl. § 9 Satz 1 und Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]). Im [X.] ist unter der Überschrift „[X.]“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 [X.] näher festgelegt, wer Arbeitnehmer ist bzw. als solcher gilt. Diese Regelungssystematik deutet darauf, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 [X.] beschriebene Beschäftigtenkategorie auch bei den auf „Arbeitnehmer des Betriebs“ bezogenen Organisationsvorschriften zu berücksichtigen sind.

(3) Das textvergleichende Argument der Arbeitgeberin, im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Personal der [X.]wertpapierverwaltung vom 12. Juli 2006 (BWpVerwPG, [X.]I S. 1469) enthalte § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] keine ausdrückliche Formulierung zur aktiven und passiven Wahlberechtigung zugewiesener Beamten, Soldaten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, so dass es für diese Beschäftigten bei den allgemeinen Regelungen zur Wahl und Wählbarkeit und einer betrieblichen Einordnung nach den allgemeinen Grundsätzen verbleiben müsse, vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Zu den mit § 5 Abs. 1 BWpVerwPG vergleichbaren Bestimmungen in §§ 1, 6 des [X.] der [X.] vom 30. Juli 2004 ([X.], [X.]I S. 2027) hat der [X.] erkannt, dass die den privatrechtlich organisierten [X.] der [X.] zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer grundsätzlich in vollem Umfang in die Betriebsverfassung einbezogen sind. Die Einbeziehung beschränkt sich gerade nicht auf das Recht zu der Wahl der in den [X.] gebildeten Betriebsräte, wenngleich die Regelungen der §§ 1 und 6 Abs. 1 [X.] nach ihrem Wortlaut insoweit nicht völlig eindeutig sind (vgl. [X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 30, [X.] 2011, 1373). Gerade weil § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] keinen ausdrücklich formulierten Bezug zum Wahlrecht der dort genannten Beschäftigten aufweist, ist eher die Annahme gerechtfertigt, dass den Beamten, Soldaten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes im Fall einer Tätigkeit in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen nicht etwa nur das aktive und passive Wahlrecht zum dort gebildeten Betriebsrat zukommen soll.

(4) Der Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] gebietet ebenfalls ein Verständnis dahingehend, dass Beamte, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in privatrechtlichen Unternehmen tätig sind, bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften im [X.] - insbesondere bei denen zur Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 [X.]) und zum Mindestumfang der Freistellungen (§ 38 [X.]) - zu berücksichtigen sind. Eine solche Berücksichtigung ist auch im Hinblick auf den Zweck der Schwellenwerte bei den Organisationsvorschriften geboten.

(a) Nach der in der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] verlautbarten Intention sollen Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei einer Zuweisung an privatrechtlich organisierte Einrichtungen für die Anwendung des [X.]es generell als deren Arbeitnehmer gelten (vgl. BT-Drucks. 16/11608 S. 21). Der Gesetzgeber hat darauf verwiesen, dass dies den in den [X.], [X.] im [X.]schuldenwesenmodernisierungsgesetz, getroffenen Regelungen entspreche (vgl. BT-Drucks. 16/11608 S. 21). In der Begründung zum Entwurf des [X.]schuldenwesenmodernisierungsgesetzes ist angegeben, dass es [X.]. die für eine wirtschaftliche und zugleich sozial verträgliche Verwendung des bisherigen Personals der [X.]wertpapierverwaltung notwendigen Bestimmungen treffe. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen hierzu werde angestrebt, den Einsatz der Beschäftigten der bisherigen [X.]wertpapierverwaltung bei der Finanzagentur sozial verträglich und ohne [X.] für die Betroffenen auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/1336 S. 11). Der überwiegende Teil des Personals der ehemaligen [X.]wertpapierverwaltung werde dauerhaft in der privatrechtlich organisierten Finanzagentur eingesetzt und dort vollständig in die Arbeitsabläufe eingegliedert. Mit der faktischen Eingliederung der Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter in die Finanzagentur seien diese [X.]. für den Bereich der betrieblichen Interessenvertretung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Finanzagentur gleichzustellen (vgl. BT-Drucks. 16/1336 S. 17). Auch mit § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] verfolgt der Gesetzgeber demzufolge ersichtlich das Ziel einer Einbeziehung der in der Vorschrift genannten Beschäftigten in den Bereich der betrieblichen Interessenvertretung und ihre Gleichstellung mit den Arbeitnehmern des Einsatzbetriebs. Für den besonderen Schutz dieser Beschäftigten hat er deren Eingliederung in den Betrieb - und nicht deren vertrags- oder statusrechtliche Bindung - als ausschlaggebend angesehen.

(b) Der Zweck der betriebsverfassungsorganisatorischen Schwellenwerte rechtfertigt bei deren Ermittlung eine Einbeziehung der in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten Personengruppen. Die in den [X.] geregelte Abhängigkeit etwa der Betriebsratsgröße oder des [X.]s von der Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten (wahlberechtigten) Arbeitnehmer trägt dem Umstand Rechnung, dass hiervon der dem Betriebsrat entstehende Tätigkeitsaufwand maßgeblich bestimmt wird. Je mehr Arbeit im Betriebsrat anfällt, desto mehr - freizustellende - Mitglieder soll er haben. Der Umfang der Betriebsratsarbeit wird aber auch von den im Betrieb tätigen Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] beeinflusst. Selbst wenn dem Betriebsrat nicht bei allen Maßnahmen, die diese Beschäftigten betreffen, Beteiligungsrechte zukommen sollten, erstreckt sich jedenfalls ein Großteil der Mitbestimmungsrechte - insbesondere nach § 87 [X.], aber auch [X.] bei Einstellungen und Versetzungen - auch auf sie.

(5) Die Entstehungsgeschichte von § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] stützt dieses Auslegungsergebnis. Beim aktiven und passiven Wahlrecht zum Betriebsrat nach §§ 6, 7 [X.] 1952 ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass es nicht auf die formale Rechtsstellung einer im Einsatzbetrieb tätigen Person, sondern auf deren tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ankomme. Werde ein Angestellter des öffentlichen Dienstes nicht innerhalb seiner Anstellungsbehörde tätig, sondern verrichte er seine Dienste im Einvernehmen mit seiner Anstellungsbehörde und einer dritten Stelle bei dieser, so sei er für den bei dieser zu bildenden Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar (vgl. [X.] 11. April 1958 - 1 [X.] - [X.] [X.] § 6 Nr. 1). Auch ein Gemeindebeamter, der zur ständigen Dienstleistung in den Betrieb einer juristischen Person des Privatrechts abgeordnet sei, könne Arbeitnehmer dieses Betriebs iSv. §§ 4 ff. [X.] 1952 sein (vgl. [X.] 28. April 1964 - 1 [X.] - [X.]E 16, 1). Diese Rechtsprechung hat das [X.] später aufgegeben und ausgeführt, dass ein an einen Betrieb in privater Trägerschaft überlassener Beamter auch aufgrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umstände seines Einsatzes betriebsverfassungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer angesehen werden könne, wenn hierzu keine gesetzlichen Bestimmungen - wie etwa in § 24 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz ([X.], [X.]I S. 2353) - getroffen seien (vgl. [X.] 25. Febr[X.]r 1998 - 7 [X.] - zu [X.] und 6 der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 8 Nr. 8 = EzA [X.] 1972 § 5 Nr. 62). Beamte seien mit Ausnahme der spezialgesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle keine wahlberechtigten Arbeitnehmer iSv. § 7 [X.]. Dies gelte auch, wenn sie in einem von einem privaten Rechtsträger allein oder gemeinsam mit einem öffentlichen Rechtsträger geführten Betrieb eingegliedert seien (vgl. [X.] 28. März 2001 - 7 ABR 21/00 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 97, 226). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber aufgegriffen und „korrigieren“ (vgl. [X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 3a) bzw. „klarstellen“ (vgl. [X.] [X.] § 5 Rn. 113) wollen, indem er - neben den personalrechtlichen Sonderbestimmungen etwa im Postpersonalrechtsgesetz, im [X.]wertpapierverwaltungspersonalgesetz, im Kooperationsgesetz der [X.] oder im Gesetz über das Personal der [X.] - mit dem durch Artikel 9 des Gesetzes zur Errichtung eines [X.] für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29. Juli 2009 ([X.]I S. 2424) mit Wirkung vom 4. August 2009 neu in § 5 Abs. 1 [X.] eingefügten Satz 3 die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Betrieben privater Rechtsträger tätigen Beschäftigten allgemein in den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff einbezogen hat. Bestätigt wird dies durch den Anlass der Änderung von § 5 Abs. 1 [X.]. Die Einfügung des Satzes 3 beruht auf einer Prüfbitte des [X.] im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zum Entwurf des [X.]schuldenwesenmodernisierungsgesetzes (so explizit BT-Drucks. 16/11608 S. 21), in der es heißt (vgl. BT-Drucks. 16/1336 S. 21):

        

„Der [X.]rat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Aufnahme einer Regelung in das [X.] zu prüfen, nach der Beamtinnen und Beamte bei Zuweisung an privatrechtlich organisierte Einrichtungen für die Anwendung des [X.]es als deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten und als solche aktiv und passiv wahlberechtigt sind.

        

B e g r ü n d u n g

        

Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldenwesens des [X.] enthält in Artikel 2 § 5 Abs. 1 eine sachgerechte Regelung, wonach die ehemaligen Beschäftigten der [X.]wertpapierverwaltung, die der [X.]republik Deutschland - Finanzagentur GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, für die Anwendung des [X.]es als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Finanzagentur gelten und als solche aktiv und passiv wahlberechtigt sind. Dies wird zutreffend damit begründet, dass diese Beschäftigten dauerhaft in der privatrechtlich organisierten Finanzagentur eingesetzt und dort vollständig in die Arbeitsabläufe eingegliedert werden und deshalb für den Bereich der betrieblichen Interessenvertretung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Finanzagentur gleichzustellen sind.

        

Eine entsprechende Interessenlage besteht auch bei Privatisierungen auf Länderebene. Die Länder sind mangels Gesetzgebungskompetenz für das [X.] aber gehindert, für Beamtinnen und Beamte entsprechende Regelungen zu treffen. Dies führt dazu, dass Beamtinnen und Beamte auch bei länger andauernder Zuweisung zu einer privaten Einrichtung trotz faktischer Eingliederung dort keine Interessenvertretung haben. Diesem unbefriedigenden Rechtszustand kann nur durch eine Regelung im [X.] abgeholfen werden.“

(6) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, bei diesem Verständnis des § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] komme es für die dort genannten Beschäftigten zu einer im Betriebsverfassungsrecht nicht angelegten „Doppelvertretung“ und zu „Doppelzuständigkeiten“ des Personalrats und des Betriebsrats, ist schon deshalb nicht zwingend, weil die Beteiligungsrechte dieser Gremien ebenso wie ihre [X.] verschieden ausgestaltet sind und unterschiedliche Interessen schützen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber jedenfalls ein „doppeltes Wahlrecht“ bewusst in Kauf genommen. In der Begründung zum Entwurf des [X.]schuldenwesenmodernisierungsgesetzes (vgl. BT-Drucks. 16/1336 S. 17), auf dessen Bestimmungen in der Begründung zum Gesetzentwurf der Einfügung des Satzes 3 in § 5 Abs. 1 [X.] Bezug genommen wird (vgl. BT-Drucks. 16/11608 S. 21), ist verlautbart:

        

„… für die konkrete Ausgestaltung der gleichzeitigen Zugehörigkeit des im Rahmen der Personalgestellung eingesetzten Personals zum [X.] und zur privatwirtschaftlich organisierten Finanzagentur sind ein Verlust an [X.] und damit wesentliche Beteiligungslücken nur vermeidbar, wenn dem betroffenen Personenkreis ein doppeltes Wahlrecht und die Wählbarkeit zu den Interessenvertretungen eingeräumt wird.“

(7) Anders als die Arbeitgeberin meint, bestehen gegen eine Berücksichtigung der in § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten Beschäftigten bei den an die Belegschaftsgröße anknüpfenden organisatorischen Bestimmungen des [X.]es keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

(a) Zutreffend verweist die Arbeitgeberin allerdings auf die bisherige Rechtsprechung des [X.]s, nach der die in § 7 Satz 2 [X.] genannten - zur Arbeitsleistung überlassenen - Arbeitnehmer weder bei der für die Betriebsratsgröße noch bei der für den [X.] maßgeblichen Belegschaftsstärke Berücksichtigung finden (vgl. hierzu [noch vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]] [X.] 10. März 2004 - 7 [X.] - [X.]E 110, 27 und 22. Oktober 2003 - 7 [X.] - [X.]E 108, 185). Dies gebietet aber kein Verständnis von § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] dahingehend, dass die dort genannten Arbeitnehmer aus Gründen der Gleichbehandlung bei der Belegschaftsstärke des § 9 [X.] oder § 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] nicht berücksichtigt werden dürften. Es kann insoweit offenbleiben, ob sich die Arbeitgeberin überhaupt auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann. Immerhin rügt sie eine Besserstellung des Personals iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] gegenüber Leiharbeitnehmern. [X.] man zu ihren Gunsten eine Eröffnung des Geltungsbereichs des allgemeinen Gleichheitssatzes, braucht gleichfalls nicht abschließend darüber befunden zu werden, ob die unterschiedliche Berücksichtigung von Arbeitnehmern iSd. § 7 Satz 2 [X.] und von Arbeitnehmern iSd. § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] bei den organisatorischen Schwellenwerten gerechtfertigt ist. Hierfür spräche ggf. der Umstand, dass die Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - auch wenn dieses keine Höchstüberlassungsgrenze (mehr) festlegt - anders als die [X.] im öffentlichen Dienst jedenfalls strukturell vorübergehend angelegt ist. Selbst wenn man aber - wiederum zugunsten der Arbeitgeberin - von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung ausginge, wäre diese durch eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten in den organisationsrechtlichen Vorschriften des [X.]es zu beseitigen und nicht durch eine dem Zweck erkennbar widersprechende Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.].

(b) Ein Normverständnis, wonach § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.] die dort genannten Personen als Arbeitnehmer dem Entleiherbetrieb zuordnet, verletzt schließlich weder die von Art. 12 und 14 GG geschützten Eigentums- und Berufsfreiheiten noch das Recht der Arbeitgeberin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die mögliche Beschränkung unternehmerischer Entscheidungsfreiheit durch organisationsrechtliche Vorschriften der Betriebsverfassung führt nicht zu einer Einschränkung dieser [X.]. Diese Beschränkung ist vielmehr die im Gesetz angelegte Folge und nicht verfassungswidrig (vgl. [zu den Mitbestimmungsrechten nach dem [X.]] [X.] 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 58 mwN, [X.] 2011, 1373).

b) Demnach hat die Arbeitgeberin drei Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb ca. 750 „eigene“ Arbeitnehmer. Die ihr vom [X.] auf der Grundlage des „[X.]“ vom 13. Jan[X.]r 2005 zur Verfügung gestellten weiteren ca. 460 Arbeitnehmer zählen ebenfalls zu den in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern iSv. § 38 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Damit ist der Schwellenwert von 901 Arbeitnehmern erreicht.

aa) Die gestellten Arbeitnehmer sind zum einen „Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes“. § 2 Nr. 2 des [X.] vom 13. Jan[X.]r 2005 regelt, dass sie auch während der Gestellung Bedienstete des [X.]s bleiben. Dieses ist öffentlich-rechtlich verfasst. Nach § 3 Nr. 1 Satz 1 des [X.] bleiben das [X.] bzw. das [X.] Arbeitgeber der gestellten Beschäftigten.

bb) Die gestellten Arbeitnehmer sind zum anderen in einem „Betrieb eines privatrechtlichen Unternehmens tätig“. Die Arbeitgeberin ist in der Rechtsform einer GmbH privatrechtlich organisiert. Die Bediensteten des [X.]s werden ihr für die Erfüllung ihr zugewiesener und ihr übertragener Aufgaben zur Verfügung gestellt (vgl. § 1 Satz 1 des [X.]). Die Übertragung näher beschriebener Weisungs- und Aufsichtsrechte auf die Arbeitgeberin nach § 4 Nr. 1 Satz 1 des [X.], die Abtretung der Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen die gestellten Beschäftigten vom [X.] an die Arbeitgeberin nach § 4 Nr. 2 des [X.] sowie die Verpflichtung zum Einsatz nach § 5 des [X.] zeigen, dass das vom [X.] gestellte Personal im Betrieb der Arbeitgeberin tätig wird. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 4 Nr. 1 Satz 2 des [X.] bestimmte [X.] beim [X.] verbleiben. Die entscheidende Einsatzbefugnis obliegt der Arbeitgeberin und betrifft ihren Betrieb (vgl. § 5 Nr. 1 und Nr. 3 des [X.]). Soweit die Arbeitgeberin darauf verweist, die Arbeitsplätze des gestellten Personals befänden sich überwiegend „im [X.]“, übersieht sie, dass sie ihren Betrieb im Sinn der Erbringung von Leistungen gerade „im [X.]“ führt. Im Übrigen setzt die Arbeitgeberin nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s ihre Vertragsarbeitnehmer auch „im [X.]“ ein. Schließlich spricht der Umstand, dass die Geschäftsführer der Arbeitgeberin leitende Angestellte des [X.]s H sind, nicht gegen ein Tätigwerden des gestellten Personals im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Bediensteten sind nicht den Geschäftsführern, sondern der Arbeitgeberin zur Arbeitsleistung überlassen.

        

    [X.]    

        

    Gallner    

        

    [X.]    

        

        

        

    Deinert    

        

    Donath    

                 

Meta

7 ABR 65/10

15.12.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Mannheim, 28. Januar 2010, Az: 5 BV 12/09, Beschluss

§ 5 Abs 1 S 3 BetrVG, § 9 BetrVG, § 38 Abs 1 S 1 BetrVG, § 38 Abs 1 S 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.12.2011, Az. 7 ABR 65/10 (REWIS RS 2011, 361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 361

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