Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.04.2011, Az. 7 ABR 136/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 7914

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierungen - Änderung der Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb einer Entgeltgruppe


Leitsatz

Die der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers wird durch einen diesem von den Urhebern der kollektiven Vergütungsordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht ausgeschlossen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 15. September 2009 - 12 [X.] 845/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei vergütungsrelevanten [X.] von Arbeitnehmern innerhalb derselben [X.] entsprechend dem bei der Arbeitgeberin geltenden Haustarifvertrag nach § 99 [X.] mitzubestimmen hat.

2

Die Arbeitgeberin ist eine von der [X.] gegründete Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in [X.]. Sie beschäftigt ca. 250 Mitarbeiter. Antragsteller ist der bei ihr errichtete Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer unabhängig von deren Tarifgebundenheit einen mit der [X.] abgeschlossenen Haustarifvertrag an. Dieser am 1. Oktober 2006 in [X.] getretene Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der [X.] ([X.]) bestimmt ua.:

        

„§ 2 Geltung des Tarifrechts der [X.]            

        

(1) 1Für alle in den Geltungsbereich des § 1 fallenden Arbeitnehmer gelten der TVöD-[X.] vom 13. September 2005 sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge, die zwischen dem Arbeitgeber [X.] und [X.] abgeschlossen wurden, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas Abweichendes vereinbart ist. 2Insbesondere gilt auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-[X.]).

        

...     

        

§ 5 Eingruppierung der Arbeitnehmer            

        

(1) 1Neu eingestellte Arbeitnehmer sind bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung entsprechend der Regelung in § 17 TVÜ-[X.] eingruppiert. … 3Die Eingruppierung erfolgt grundsätzlich gemäß Anlage 4 zum TVÜ-[X.]. …

        

...     

        

(3) Sobald die Tarifparteien die neue Entgeltordnung zum TVöD-[X.] verabschiedet haben, gilt diese auch für die Stiftung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf.

        

§ 6 Einstufung der Arbeitnehmer            

        

(1) 1Die Einstufung wird grundsätzlich gemäß § 16 TVöD-[X.] vorgenommen. 2Darüber hinausgehend erfolgt sie in Stufe 2 bzw. in Stufe 3, wenn eine entsprechend lange, hauptberuflich erworbene, einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung nachgewiesen wird. 3Noch längere Berufserfahrung kann im Einzelfall auch für eine Einstufung in Stufe 4 angerechnet werden. 4Einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung, die über die für das Erreichen einer Stufe notwendige Dauer hinausgeht, führt in den Stufen 2 und 3 zu einer entsprechenden Verkürzung der Dauer der [X.]. 5Bei einer Entscheidung über die Höherstufung in eine noch höhere Stufe wird sie frühestens nach einem Jahr bei entsprechender Leistung nach § 17 Absatz 2 TVöD-[X.] berücksichtigt.

        

(2) Für die Beurteilung anzuerkennender Berufserfahrung werden ansonsten die Regelungen des TVöD-[X.] und die von den zuständigen [X.]ministerien dazu ergangenen Hinweise in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen, wobei auch auf die Beschränkung auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis verzichtet wird.

        

...“   

4

Die Regelungen des [X.] vom 13. September 2005 (in der Fassung des [X.] Nr. 6 vom 8. Dezember 2010) lauten auszugsweise:

        

„§ 15 

        

Tabellenentgelt

        

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der [X.], in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

        

...     

        

§ 16 ([X.])

        

Stufen der [X.]

        

(1) 1Die [X.]n 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die [X.]n 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 ([X.]) geregelt.

        

(2) 1Bei Einstellung in eine der [X.]n 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. 2Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum [X.] vorliegt; in diesem Fall erfolgt die [X.] unter Anrechnung der [X.]en der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum [X.].

        

...     

        

(3) 1Bei Einstellung in eine der [X.]n 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Ansonsten wird der/die Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs [X.]en einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

...     

        

(4) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

        

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

        

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

        

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

        

-       

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

        

-       

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den [X.]n 2 bis 8.

        

2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 ([X.]) geregelt.

        

(5) 1Die [X.] 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

        

§ 17   

        

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

        

(2) 1Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche [X.] für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche [X.] für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3Bei einer Verlängerung der [X.] hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche [X.] zuständig. 5Die Mitglieder der betrieblichen [X.] werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der [X.] darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

        

...     

        

(3) 1Den [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 ([X.]) Abs. 4 Satz 1 … stehen gleich:

        

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

        

b) [X.]en einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

        

c) [X.]en eines bezahlten Urlaubs,

        

d) [X.]en eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

        

e) [X.]en einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

        

f) [X.]en der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

        

2[X.]en der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die [X.] angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die [X.] beginnt mit dem [X.]. 4[X.]en, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

        

…“    

5

Anlässlich der - vom Betriebsrat angeregten - [X.] von zwei Mitarbeiterinnen nach deren einjähriger Beschäftigung kam es zwischen den Betriebsparteien zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere über das Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 5 [X.].

6

Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, sein Beteiligungsrecht nach § 99 [X.] erstrecke sich auf jede Veränderung der Einstufung innerhalb einer [X.]. Auch die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe einer [X.] sei eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung.

7

Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, seine Zustimmung vor [X.], die zwar keine Veränderung der [X.] entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der [X.] vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags beinhalten, einzuholen;

        

hilfsweise

        
        

2.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor [X.], die zwar keine Veränderung der [X.] entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der [X.] vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar soweit die Einbeziehung der vorherigen Berufserfahrung von Bedeutung ist - beinhalten, gemäß § 99 [X.] zu beteiligen;

        

3.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor [X.], die zwar keine Veränderung der [X.] entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der [X.] vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar unter Verkürzung der Regelstufenlaufzeit - beinhalten, gemäß § 99 [X.] zu beteiligen;

        

4.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor [X.], die zwar keine Veränderung der [X.] entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der [X.] vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar unter Verlängerung der Regelstufenlaufzeit - beinhalten, gemäß § 99 [X.] zu beteiligen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nur bei der erstmaligen Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb einer [X.] bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Allenfalls hierbei treffe der Arbeitgeber eine der [X.] unterliegende Eingruppierungsentscheidung; spätere [X.] innerhalb der [X.] erfolgten automatisch. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sprächen dafür, dass [X.] keine der Mitbestimmung unterliegenden [X.] darstellten. Der Tarifvertrag eröffne insoweit keinen Rechtsanwendungsspielraum. Daher sei insbesondere das Aufsteigen in die nächste Entgeltstufe nach Ablauf der regulären [X.] entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1 ([X.]) [X.] nicht mitbestimmungspflichtig. Bei der Bewertung der erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers zur Verkürzung oder Verlängerung der [X.] iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. § 17 Abs. 2 [X.] fehle es darüber hinaus an einem für das Mitbestimmungsrecht notwendigen kollektiven Bezug.

9

Das Arbeitsgericht hat den - erstinstanzlich allein anhängigen - Hauptantrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das [X.] diesem Antrag entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Abweisung der Hilfsanträge. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das [X.] hat dem Hauptantrag zu Recht entsprochen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.] beschränkt sich nicht auf die erstmalige Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten [X.] nebst Entgeltstufe nach §§ 5 und 6 [X.], sondern besteht auch bei einem Wechsel der Stufe innerhalb derselben [X.]. Die Verfahrensrüge der Arbeitgeberin bleibt ohne Erfolg.

I. Der zulässige Hauptantrag des Betriebsrats ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Wie die gebotene Auslegung ergibt, umfasst der Antrag nur die Feststellung eines Beteiligungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.] bei der ohne eine Änderung der Arbeitsaufgaben erfolgenden Modifikation der Einstufung eines Arbeitnehmers, der bereits einer [X.] und einer Stufe nach §§ 5 und 6 [X.] zugeordnet ist. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei [X.] von Arbeitnehmern aufgrund einer Änderung ihrer Arbeitsaufgaben oder bei ihrer mit einer Änderung der [X.] des [X.] verbundenen (neuen) Zuordnung zu einer Entgeltstufe. Es geht dem Betriebsrat auch nicht um sein Mitbestimmungsrecht bei der erstmaligen Zuordnung der Mitarbeiter zum Vergütungssystem des [X.]. Bei dieser stellt die Arbeitgeberin ein auf die [X.] und die Entgeltstufe bezogenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in Abrede. Sie meint lediglich, es fehle an einer mitbestimmungspflichtigen Umgruppierung, wenn sich die Stufe innerhalb der [X.] ändert. Nur für diese Konstellationen reklamiert der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Allerdings bezieht sich der Hauptantrag auf alle tariflichen, eine Änderung der Einstufung regelnden [X.]statbestände.

b) Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anträge, mit denen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenige Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (vgl. zur Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers oder betrieblichen Vorgängen [X.] 11. Juni 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe mwN, [X.]E 101, 277). Dies ist vorliegend der Fall. Es ist hinreichend erkennbar, auf welche Vorgänge sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Falle einer stattgebenden Entscheidung bezieht. Dem [X.] nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht ferner nicht entgegen, dass sich der Antrag im Sinne eines Globalantrags auf verschiedene Fallgestaltungen der Änderung der [X.] bezieht. Er erfasst alle denkbaren Konstellationen und lässt deshalb nichts unbestimmt. Die Frage, ob das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht in allen vom Antrag erfassten Fallgestaltungen besteht, stellt sich erst bei der Prüfung, ob der Antrag begründet ist (vgl. [X.] 7. April 2004 - 7 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 110, 146).

c) Der Betriebsrat hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das Mitbestimmungsrecht, dessen sich der Betriebsrat berühmt, in Abrede. Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. [X.] 28. Mai 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe mwN, [X.]E 101, 232). Hiervon kann im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden.

2. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat ist bei einer geänderten Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb derselben [X.] zu beteiligen. Es handelt sich in jedem denkbaren Fall um eine Umgruppierung, bei der der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 [X.] mitzubestimmen hat.

a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung ([X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 23).

aa) Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 [X.] ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes [X.], das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem für den Arbeitgeber geltenden oder auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (vgl. [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]/[X.] 2011, 84). Für eine Vergütungsordnung ist regelmäßig charakteristisch, dass sie die einzelnen, von den Arbeitnehmern geschuldeten Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgelts äußert. Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts kann es für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung vorliegt, nicht darauf ankommen, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien des Vergütungsschemas bezeichnet sind. Nicht nur die Zuordnung zu ausdrücklich so bezeichneten Entgelt-, Vergütungs-, Lohn- oder Gehalts„gruppen“ kann eine Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 [X.] darstellen, sondern auch etwa die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine bestimmte Leistung erfüllt, die nach dem [X.] zu einer höheren Einreihung führt oder wegen der höheren Bewertung seiner Tätigkeit zu zahlen ist (vgl. [X.] 2. April 1996 - 1 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe mwN, [X.] [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 7 = EzA [X.] 1972 § 99 Nr. 137).

[X.]) Eine Eingruppierung iSd. § 99 Abs 1 [X.] besteht in der - erstmaligen oder erneuten - Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Sie ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung ([X.] 11. November 2008 - 1 [X.] - Rn. 23, [X.]E 128, 265). Die der [X.] des Betriebsrats unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers setzt keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum voraus. Sie wird andererseits aber durch einen dem Arbeitgeber von den Urhebern der Vergütungsordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum auch nicht ausgeschlossen.

[X.]) Umgruppierung ist jede Änderung der Einreihung in eine Vergütungsordnung. Sie kann auf der Feststellung beruhen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, nach der er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen ([X.] 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu [X.]I 3 b [X.] (1) der Gründe mwN, [X.]E 104, 187). Sie hat zB zu erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Merkmalen einer anderen Vergütungsgruppe unterfällt, oder wenn sich bei gleich bleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändert (zu Letzterem: [X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN, EzA [X.] 2001 § 99 Nr. 16). Gleiches gilt, wenn sich zwar nicht die für die Einreihung des Arbeitnehmers maßgeblichen abstrakten Kriterien ändern, wohl aber die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände. Knüpfen etwa die Vorgaben einer Vergütungsordnung - auch - an persönliche Qualifikationsmerkmale des Arbeitnehmers an, liegt eine Umgruppierung vor, wenn der Arbeitnehmer bei gleich bleibender Tätigkeit erst mit Erfüllung der persönlichen Qualifikationsmerkmale der entsprechenden Gruppe in der Vergütungsordnung zugeordnet ist.

dd) Das [X.]srecht des Betriebsrats bei Ein- und [X.] reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende [X.] des Betriebsrats ([X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN). Dass sich die Beurteilung des Arbeitgebers und demzufolge die [X.] des Betriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.] gänzlich entfällt. Eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist stets [X.]. Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Norm mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält. Eine vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] entfiele allenfalls dann, wenn die Normgeber selbst - die Zulässigkeit einer solchen Regelung unterstellt - die Zuordnung konkreter Arbeitnehmer zu einer bestimmten Vergütungs- oder [X.] vornähmen ([X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.]/[X.] 2011, 84).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin verpflichtet, den Betriebsrat bei der Änderung der [X.]en innerhalb einer [X.] nach § 99 Abs. 1 [X.] zu beteiligen.

aa) Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie ist nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden und wendet den [X.] in ihrem Betrieb als kollektive Vergütungsordnung an. Die Eingruppierungs- und Einstufungsregelungen nach §§ 5 und 6 [X.] verweisen überwiegend auf die entsprechenden Bestimmungen nach dem [X.] ([X.]) und dem [X.]. Eine solche Bezugnahme in einem Tarifvertrag auf ein anderes Tarifwerk ist grundsätzlich zulässig. Die den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Rechtsetzungsbefugnis umfasst die Möglichkeit, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern - wie im vorliegenden Fall - deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht und die Verweisung hinreichend bestimmt ist (vgl. [X.] 8. März 1995 - 10 [X.] - zu [X.], [X.] TVG § 1 Verweisungstarifvertrag Nr. 5 = EzA TVG § 1 Nr. 40; 9. Juli 1980 - 4 [X.] - [X.]E 34, 42).

[X.]) Die Änderung der Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb einer [X.] ist eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.].

(1) Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die [X.] des Arbeitnehmers dessen Stellung im betrieblichen Entgeltgefüge maßgeblich beeinflusst. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. § 15 Abs. 1 [X.] bestimmt sich die Höhe des dem Beschäftigten zustehenden [X.] nach seiner [X.] und der für ihn geltenden Stufe. Beide Faktoren sind für die Einreihung des Arbeitnehmers in die Vergütungsordnung relevant und damit Bestandteile der einheitlichen Ein- oder Umgruppierung (vgl. [zur [X.] als Schritt der Rechtsanwendung bei der Überleitung der Beschäftigten nach §§ 6 und 7 [X.] in die [X.] des [X.]] [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 56, [X.]E 130, 286). Zwar unterscheiden die Begriffe im Haustarifvertrag zwischen entgeltgruppenbezogener Eingruppierung (§ 5 [X.]) und stufenbezogener Einstufung (§ 6 [X.]). Der tarifrechtliche und der [X.] Ein- und Umgruppierungsbegriff sind aber nicht zwingend deckungsgleich (vgl. [zur Mitbestimmung des Personalrats bei [X.] nach § 16 Abs. 2 TV-L entsprechend der personalvertretungsrechtlichen Regelungen in [X.] und [X.]] BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11.07 und 6 P 3.08 - jeweils Rn. 20, BVerwGE 131, 383 und [X.] 200 TV-L § 16 [X.] Nr. 4). Entscheidend ist vielmehr, dass die Stellung des Beschäftigten im [X.] durch seine Zuordnung einerseits zu einer [X.] und andererseits zu einer Stufe definiert ist. Es macht für die nach § 99 Abs. 1 [X.] vorzunehmende Zuordnung keinen Unterschied, ob die Tarifvertragsparteien zehn [X.]n oder eine [X.] mit zehn Untergruppen festlegen, die jeweils Auswirkungen auf die Vergütungshöhe haben. Genauso wie die [X.] des Arbeitnehmers bei seiner erstmaligen Einreihung in das [X.] eine der [X.] des Betriebsrats unterliegende, normenvollziehende Eingruppierung ist, ist die Änderung der Einstufung eine rechtsanwendende Änderung seiner Einreihung in die Vergütungsordnung und damit eine Umgruppierung.

(2) Das [X.] ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das Mitbestimmungsrecht bei jeder Änderung der [X.] innerhalb der [X.] besteht.

(a) Nach § 2 Abs. 1, § 6 [X.] iVm. §§ 16 ([X.]), 17 [X.] kommen als Fallgestaltungen für eine Änderung der [X.]en in der [X.] in Betracht:

        

-       

die zeitabhängige Höherstufung nach den gewöhnlichen [X.]en in Abhängigkeit von der Dauer einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] (§ 16 Abs. 4 Satz 1 ([X.]) [mit den hierzu im Anhang zu § 16 [X.] geregelten Abweichungen], § 17 Abs. 3 TVöD) bzw. bei der [X.] 1 nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe (§ 16 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 ([X.]) TVöD),

        

-       

die von der Dauer einschlägiger und gleichwertiger Berufserfahrung abhängige Verkürzung der [X.] (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 [X.]) und

        

-       

die leistungsabhängige Verkürzung oder Verlängerung der gewöhnlichen [X.]en (§ 17 Abs. 2 TVöD).

(b) Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 [X.] greift bei sämtlichen Fallgestaltungen.

(aa) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Betriebsrat bei der „automatischen“ Höherstufung kraft Ablaufs der regulären [X.] (§ 6 [X.] iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 ([X.]), § 17 Abs. 3 [X.]) nach § 99 Abs. 1 [X.] ein Recht zur [X.] der Rechtslage. Mit ihrem Argument, ein Einreihungs„vorgang“ finde nicht statt, weil sich die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer anderen Stufe in der [X.] nicht durch einen „Akt“, sondern unmittelbar nach [X.]ablauf aus dem Tarifvertrag ergebe, verkennt die Arbeitgeberin, dass die ein- oder umgruppierungsrelevante Einreihung immer nur strikte Rechtsanwendung ist. Der Arbeitnehmer „ist“ einer Stufe zugeordnet und in diesem Sinne eingereiht; er „wird“ es nicht. Die Arbeitgeberin äußert auch bei einer Höherstufung innerhalb der [X.] ihre Ansicht der „richtigen“ Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer - nunmehr anderen - Stufe. Fehleinschätzungen werden hier selten sein. Ebenso selten wird daher eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Betracht kommen. Gleichwohl bedarf die Beurteilung, ob [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] zurückgelegt sind, einer gedanklichen Subsumtion im Sinne eines Lebenssachverhalts unter eine abstrakte Norm. Darin liegt die der [X.] des Betriebsrats unterliegende Rechtsanwendung des Arbeitgebers.

([X.]) Auch bei einer Höherstufung aufgrund der [X.]verkürzung wegen besonderer Berufserfahrung iSv. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 [X.] hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Anders als die Arbeitgeberin meint, kommt es weder auf das Bestehen eines Beurteilungs- oder Wertungsspielraums noch auf das inhaltlich zutreffende Verständnis der Tarifbestimmungen an. Die Arbeitgeberin wendet Recht an, indem sie beurteilt, ob der Arbeitnehmer - sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 4 [X.], sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 5 [X.] - ab in einem bestimmten [X.]punkt einer höheren Stufe in der [X.] zugeordnet ist. Diese Rechtsanwendung als Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter die Einstufungsvorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 [X.] hat der Betriebsrat [X.]. Richtigkeitskontrolle mitzubeurteilen.

([X.]) Schließlich unterliegt auch die Stufenänderung aufgrund der Verkürzung oder Verlängerung der [X.]en nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 [X.] iVm. § 17 Abs. 2 [X.] der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.].

([X.]) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin sprechen die Regelungen über die paritätisch besetzte betriebliche [X.] nach § 17 Abs. 2 Satz 4 bis Satz 6 [X.] nicht von vornherein gegen die Annahme des [X.]. Das [X.] enthält [X.] über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Tarifvertragsparteien können diese nicht wirksam ausschließen, sofern nicht das [X.] selbst eine solche Möglichkeit - etwa nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz [X.] - vorsieht. Eine tarifliche Regelung, welche die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlösse, wäre daher - jedenfalls dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Einreihung der einzelnen Arbeitnehmer nicht selbst konkret vornähmen - unwirksam ([X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]/[X.] 2011, 84). Im Sinne einer geltungserhaltenden Interpretation sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 bis Satz 6 [X.] deshalb ausschließlich dahingehend zu verstehen, dass sie ein neben der gesetzlichen Mitbestimmung bestehendes Beschwerdeverfahren bei einer Verlängerung der [X.] regeln.

([X.]b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 [X.] kann der öffentliche Arbeitgeber bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung des Beschäftigten die erforderliche [X.] für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzen und bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung verlängern. Der Arbeitgeber trifft insoweit eine gestaltende Ermessensentscheidung. Soweit er sein Ermessen ausübt, indem er die [X.] für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzt oder verlängert, unterliegt seine Entscheidung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.]. Eine mitzubeurteilende Rechtsanwendung findet jedoch zum einen insoweit statt, als der Arbeitgeber bei § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 [X.] zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für seine gestaltende Befugnis überhaupt vorliegen. Zum anderen ist auch die aufgrund der Laufzeitverlängerung oder -verkürzung vorgenommene [X.] Rechtsanwendung. Die Tarifvertragsparteien des [X.], auf den der [X.] verweist, haben den ausfüllungsbedürftigen Gestaltungsspielraum davon abhängig gemacht, dass der Beschäftigte erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegende Leistungen aufweist, und andererseits auf das Erreichen der Stufen 4 bis 6 beschränkt. Bei beiden [X.] wertet die Arbeitgeberin [X.]. Rechtsanwendung, bevor sie ggf. die auf die Verkürzung oder Verlängerung der [X.] gerichtete gestaltende Entscheidung trifft. Der [X.] des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.] unterfällt danach die Beurteilung des Arbeitgebers, ob der Arbeitnehmer erheblich über- oder unterdurchschnittliche Leistungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 [X.] erbracht hat. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er eine über- oder unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers zum Anlass einer Verkürzung oder Verlängerung der [X.] nimmt, ist dagegen nicht mitbestimmungspflichtig nach § 99 Abs. 1 [X.]. Insoweit handelt es sich nicht um Rechtsanwendung, sondern um Rechtsgestaltung. Für die [X.] der über- oder unterdurchschnittlichen Leistung des Arbeitnehmers fehlt es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht an einem kollektiven Bezug. Das [X.]srecht des Betriebsrats bei Ein- und [X.] betrifft stets einzelne Arbeitnehmer (vgl. [X.] 17. November 2010 - 7 [X.] - Rn. 30, [X.] 2011, 531). Der kollektive Bezug liegt bei diesem Mitbestimmungsrecht in der Subsumtion der konkreten Umstände unter die generellen Merkmale einer Vergütungsordnung. Er entfällt daher nicht, wenn maßgebliches Eingruppierungskriterium die individuelle Leistung ist.

(c) Die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 [X.] - auch - bei dem Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären [X.] (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 [X.] iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 ([X.]), § 17 Abs. 3 [X.]) sowie bei der Verkürzung oder Verlängerung der [X.]en (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 [X.] iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 [X.]) kollidiert nicht mit der Entscheidung des [X.]verwaltungsgerichts, das bei den vergleichbaren [X.]sregelungen nach dem TV-L eine Mitbestimmung des Personalrats bei Ein-, Rück- und Höhergruppierungen nach dem Personalvertretungsgesetz für das [X.] - [X.] [X.] - verneint hat (BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 37 und 40 bis 44, [X.] 200 TV-L § 16 [X.] Nr. 5 [vgl. aber auch BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11.07 - Rn. 32 [X.] und 33, BVerwGE 131, 383]). Die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage betrifft das Verständnis von § 99 [X.]. Das [X.]verwaltungsgericht hat dagegen Rechtsfragen zur Mitbestimmung des Personalrats bei Ein-, [X.] und [X.] nach dem [X.] [X.] beantwortet. Die personalvertretungsrechtliche und die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung sind nicht gleichzusetzen (vgl. ausf. [X.] 27. Juli 1993 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 74, 10). Das ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des § 99 [X.] und der § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c iVm. § 69 Abs. 1 [X.] [X.] aF. Eine Divergenz, die die Anrufung des Gemeinsamen Senats nach §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] ([X.]) erforderlich machte, liegt nicht vor.

II. Die von der Arbeitgeberin erhobene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht begründet. Die Arbeitgeberin verkennt den Bedeutungsgehalt der Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung unter [X.] der Gründe, indem sie annimmt, das [X.] sei allein wegen der - nicht in das Verfahren eingeführten - Tatsache der Finanzierung der [X.] und deren Prüfung durch die Stifterin und den [X.]rechnungshof zur Annahme des Mitbestimmungsrechts im tenorierten Umfang gekommen. Die entsprechenden Ausführungen des [X.] zielen auf die Rechtsetzungsbefugnis der (Haus-)Tarifvertragsparteien und damit auf die rechtliche Beurteilung, ob der im Betrieb der Arbeitgeberin angewandte - auf den [X.] ([X.]) verweisendende - [X.] überhaupt eine wirksame Vergütungsordnung darstellt. Hierzu hat die Arbeitgeberin zu keinem [X.]punkt eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

        

    [X.]    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Für den durch Ablauf der Amtszeit
an der Unterschrift gehinderten
ehrenamtlichen Richter Güner.
[X.]    

        

    M. Zwisler    

                 

Meta

7 ABR 136/09

06.04.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 26. Februar 2009, Az: 33 BV 16874/08, Beschluss

§ 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 15 Abs 1 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 06.04.2011, Az. 7 ABR 136/09 (REWIS RS 2011, 7914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7914

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 ABR 30/18 (Bundesarbeitsgericht)

Stufenvorweggewährung und Zahlung einer erhöhten Endstufe nach dem TV-Ärzte/VKA - Ein- oder Umgruppierung - Mitbestimmung …


7 TaBV 91/17 (LArbG München)

Gewährung einer erhöhten tarifvertraglichen Endstufe


1 ABR 4/20 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung


7 ABR 14/20 (Bundesarbeitsgericht)

Mitbestimmung des Betriebsrats - Eingruppierung - Umgruppierung


3 BV 1228/16 (ArbG München)

Bindung qualifizierten Personals und Mitbestimmung - Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei Stufenvorweggewährung


Referenzen
Wird zitiert von

6 PB 15/11

7 TaBV 91/17

3 BV 1228/16

2 Sa 1637/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.