Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2007, Az. IV ZA 17/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 480

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[X.] [X.] vom 5. Dezember 2007 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 5. Dezember 2007 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, die die Beklagte aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld über nomi-nal 128.000 • betreibt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie - nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels - die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von mehr als 26.718,47 • nebst Zinsen, hilfsweise von mehr als 44.530,47 • nebst Zinsen, erstrebte, hatte insoweit Erfolg, als das [X.] die Zwangsvollstreckung wegen eines 103.074,63 • über-steigenden Betrages nebst Zinsen für unzulässig erklärte. Das die wei-tergehende Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Oberlan-desgerichts, welches die Revision gegen seine Entscheidung nicht [X.] - 3 -

lassen hat, wurde der Klägerin zu Händen ihrer zweitinstanzlichen Pro-zessbevollmächtigten am 5. Oktober 2007 zugestellt. Mit per Fax am 5. November 2007 (Montag) um 18.08 Uhr beim [X.] ein-gegangenem Schriftsatz ihrer jetzigen Bevollmächtigten hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens über die Nicht-zulassungsbeschwerde beantragt unter Beiordnung eines beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Zugleich hat sie angekündigt, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den erforderlichen Belegen nachzureichen und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.

I[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war [X.], weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 2 Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Hand-lung, wie hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet ver-säumt und der [X.] auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiederein-setzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen-den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne [X.] sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - [X.] - unter [X.]; [X.], 66, 68 f.; [X.], Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - [X.] 10/06 - [X.], 1522 unter 1 m.w.N.; vom 7. Oktober 2004 - [X.] - FamRZ 2004, 1961 unter [X.]). 3 - 4 -

Dies setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der [X.] erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizufügen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; [X.], 66, 69). Das ist durch die Klägerin oder ihre Ver-fahrensbevollmächtigten nicht geschehen.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in zweiter In-stanz vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte oder ob in der Zwischenzeit in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin erhebliche Änderungen eingetreten sind. Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO kann es zwar ausreichen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hier-auf unmissverständlich hingewiesen wird (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter [X.] 2; [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO). Einen solchen unmissverständlichen Hinweis enthält der innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesge-richtshof eingegangene Schriftsatz jedoch nicht. 4 [X.][X.] Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit ihres [X.] konnte der Klägerin nicht mehr rechtzeitig erteilt werden. Das folgt schon daraus, dass der den Prozesskostenhilfeantrag enthaltende Schriftsatz am Tag des Fristablaufs nach Dienstschluss um 18.08 Uhr per Fax beim [X.] eingegangen ist. Er lag dem für die [X.] -

tragung von [X.] zuständigen Rechtspfleger, der nicht zugleich für die Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs zuständig war, erst nach Fristablauf am 6. November 2007 vor. Aus diesem Ablauf er-gibt sich ohne weiteres, dass eine Prüfung des [X.] durch den dafür zuständigen (anderen) Rechtspfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf binnen offener Rechtsmittelfrist nicht mehr erfolgen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter [X.]I 2; [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO unter [X.]I). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin war aus den genannten Gründen nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden 6 - 6 -

ihrer Verfahrensbevollmächtigten wäre ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 O 1104/04 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IV ZA 17/07

05.12.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2007, Az. IV ZA 17/07 (REWIS RS 2007, 480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 480

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