Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. IV ZA 17/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5565

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[X.] [X.]/08vom 21. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 21. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 26. Zivilsenats des [X.] vom 8. August 2008 und 17. September 2008 wird [X.].

Gründe: [X.] Der Kläger begehrt Pflichtteilsergänzung. Er hat den [X.] als testamentarischen Erben im Wege der Stufenklage auf [X.] und Rechnungslegung über etwaige Zuwendungen in Anspruch genommen, die seitens des im Februar 1997 verstorbenen Erblassers an den [X.] oder einen [X.] erfolgt sind, beantragt, [X.] die Vollständigkeit und Richtigkeit der begehrten Auskunft an Eides statt zu versichern, und einen bis zur Auskunftserteilung zunächst unbe-stimmten [X.] gestellt. Das [X.] hat die Klage abge-wiesen; das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] am 16. Juni 2008 zugestellt worden. Am 16. Juli 2008, dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, hat der Kläger persönlich um 20.19 Uhr 1 - 3 -

dem [X.] einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe per Telefax übermittelt mit dem Zusatz "zur Vorlage beim Kammerge-richt". Das Original der Antragsschrift lag dem [X.] am 17. Juli 2008 vor. Das [X.] hat die Antragsschrift im Original und im Tele-faxausdruck an das [X.] weitergeleitet.
Das [X.] hat mit Beschluss vom 8. August 2008, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 13. August 2008, den Antrag zu-rückgewiesen. Dem beabsichtigten Rechtsmittel fehle die Erfolgsaus-sicht, da es bereits unzulässig wäre. Zwar könne einer [X.] Wiederein-setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ge-währt werden, wenn über ihren [X.] nicht vor Ablauf der Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsfrist entschieden sei. Das setze indes voraus, dass der [X.] seinerseits inner-halb der Berufungsfrist ordnungsgemäß gestellt sei. Das sei hier nicht der Fall, weil der Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim [X.] als Berufungsgericht eingegangen sei. Der Eingang beim erstinstanzlichen Gericht genüge zur Fristwahrung nicht, zumal der Klä-ger mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Berufungsgericht nicht habe rechnen können, weil das Telefax erst nach Dienstschluss am 16. Juli 2008 an das [X.] übermittelt worden sei. Unter gleichen Umständen wäre eine Berufung daher zu verwerfen. 2 Der Kläger persönlich hat daraufhin beim [X.] am 26. August 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Aufhe-bung des Beschlusses vom 8. August 2008 beantragt. Ihm sei nicht [X.] gewesen, dass eine Berufung - anders als etwa eine Beschwerde - nur beim nächst höheren Gericht eingelegt werden könne. In den ihm von den Justizbehörden zur Verfügung gestellten Hinweisen zum [X.] - 4 -

zesskostenhilfeverfahren finde sich dazu nichts; auf die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Hinweise habe er sich jedoch verlassen dürfen, zumal ein Rechtsanwalt immer erst nach Bewilligung von [X.] beigeordnet werde.
Das [X.] hat am 17. September 2008, dem Kläger zu-gestellt am 1. Oktober 2008, den Antrag zurückgewiesen. Der Kläger hätte sich über die unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Be-schwerde einerseits (§ 569 ZPO) und der Berufung andererseits (§ 519 ZPO) informieren müssen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass für beide Rechtsmittel dieselben Bestimmungen gälten. Seitens der [X.] in [X.] werde auch nicht der Eindruck erweckt, die dort [X.] Gerichte würden wechselseitig und fristwahrend Schriftsätze annehmen. Ein etwaiges Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozess-bevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen, weil deren Pflichten nach Beendigung einer Instanz auch die Beratung über die form- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels umfassten. 4 Mit Telefax vom 1. November 2008 (Samstag) hat der Kläger um 21.53 Uhr beim [X.] Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts beantragt zum Zwecke der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die beiden Be-schlüsse des [X.]. Beigefügt war der Entwurf einer - in der letzten Seite unvollständig übermittelten - Begründung der Rechtsbe-schwerde; im Original lag der Schriftsatz dem [X.] am 6. November 2008 vor. Der zuständige Rechtspfleger hat den Kläger mit Verfügung vom 3. November 2008 (Montag) darauf hingewiesen, dass dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nicht beigefügt sei. Am 21. November 2008 5 - 5 -

hat der Kläger per Telefax geantwortet, auf seinen [X.] in [X.] Instanz Bezug genommen, für die ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, und zudem einen PKH-Vordruck mit aktuellen Einträgen ein-gereicht; als Beleg hat er den Einkommensteuerbescheid des [X.] in Aussicht gestellt. I[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war [X.], weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 6 1. Gegen den Beschluss des [X.] vom 8. August 2008 ist nach dem Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist vom [X.] auch nicht [X.] worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO); diese Entscheidung über die Nichtzulassung ist ebenfalls nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 - [X.]/07 - [X.], 113 [X.]. 2). Ein entspre-chendes Rechtsmittel wäre daher von vornherein nicht statthaft. 7 2. Gegen den ihm Wiedereinsetzung versagenden Beschluss vom 17. September 2008 steht dem Kläger die Rechtsbeschwerde kraft Ge-setzes offen (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO); sie ist indes gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn einer der dort genannten Gründe gege-ben ist. Das ist hier nicht erkennbar. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des [X.]. Die Entscheidung des [X.] erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil der selbst nicht postulationsfähige Kläger nach der ablehnenden Entscheidung über die von ihm beantragte 8 - 6 -

Prozesskostenhilfe die von ihm versäumte [X.] - die [X.] der Berufung - nicht durch seine Prozessbevollmächtigten nachge-holt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juli 2007 - [X.]/07 - [X.], 99 [X.]. 10 m.w.[X.]).
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat aber auch aus anderen Gründen keinen Erfolg. 9 a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde binnen der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet ver-säumt und der [X.] auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiederein-setzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen-den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne [X.] sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 - [X.] - [X.]. 3; vom 24. Oktober 2007 - [X.] - [X.]. 3, jeweils unter juris abrufbar m.w.[X.]). Das ist durch den Klä-ger hier nicht geschehen, was in Bezug auf die angestrebte Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8. August 2008 offensichtlich, aber auch für den Beschluss vom 17. September 2008 zu bejahen ist. 10 Denn dies setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der Rechtsmittel-frist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die [X.] für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren 11 - 7 -

Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizufügen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 und 24. Oktober 2007 aaO; [X.]Z 148, 66, 69), was der Kläger versäumt hat.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in erster In-stanz vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen konnte oder ob in der Zwischenzeit in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des [X.] erhebliche Änderungen eingetreten sind. Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausrei-chen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmiss-verständlich hingewiesen wird (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 und 24. Oktober 2007 aaO jeweils [X.]. 4). Das ist dem beim [X.] per Telefax eingegangenen ersten Schriftsatz des [X.] jedoch nicht zu entnehmen. 12 b) Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit seines Prozesskostenhil-fegesuches konnte dem Kläger nicht mehr rechtzeitig erteilt werden. Das folgt schon daraus, dass der [X.] am Samstag, dem 1. November 2008, in den Abendstunden und damit außerhalb der übli-chen Dienstzeiten beim [X.] eingegangen ist. Er lag dem zuständigen Rechtspfleger erst am 3. November 2008, dem nächstfol-genden Werktag und zugleich dem Tag des Fristablaufs, zur Bearbeitung vor. Ausweislich des vom Rechtspfleger gefertigten Aktenvermerkes [X.] weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefonnummer zu ermitteln, unter der der Kläger zu erreichen gewesen wäre; das von ihm [X.] weist die Faxnummer des absendenden Gerätes nicht aus, so dass auch dieser Kommunikationsweg nicht zur Verfügung stand. Der 13 - 8 -

Rechtspfleger hat den Kläger daher noch am gleichen Tage durch ein entsprechendes Schreiben darauf hingewiesen, dass sein [X.]antrag unvollständig war, soweit es um die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck ging. Der Kläger hat darauf nach mehr als zwei Wochen mit einem am 21. November 2008 an den [X.] per Telefax übersandten Schreiben geantwortet. Schon deshalb war eine abschließende Prüfung des [X.] binnen noch offener Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich; überdies zeigt die verspätete Antwort des [X.], dass er auch sonst nicht alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über seinen Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden konnte.
c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kommt nach [X.] nicht in Betracht. Der Kläger war aus den genannten Gründen auch nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seiner Pro-14 - 9 -

zessbevollmächtigten wäre ihm, wie das [X.] zutreffend er-kannt hat, nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 aaO [X.]. 6 und 24. Oktober 2007 aaO [X.]. 8). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 33 O 59/07 - KG [X.], Entscheidung vom 08.08.2008 - 26 U 122/08 -

Meta

IV ZA 17/08

21.01.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. IV ZA 17/08 (REWIS RS 2009, 5565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5565

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