Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV ZB 38/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 748

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[X.] [X.]/08vom 19. November 2008 in dem Re[X.]htsstreit - 2 -

[X.] hat dur[X.]h [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] am 19. November 2008 bes[X.]hlossen: 1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur [X.] und Begründung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2008 gewährt. 2. Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.] wird der vor-genannte Bes[X.]hluss zu den Nummern 1, 2 und 4 des Bes[X.]hlusstenors aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur [X.] und zur Begründung der Berufung gegen das Ur-teil des [X.] vom 17. Dezember 2007 gewährt. Die Sa[X.]he wird zur weiteren Behandlung und [X.]nt-s[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsgeri[X.]ht [X.]. [X.]: 10.802,42 •. - 3 -

[X.]ründe: 1 I. Das [X.] hat in erster Instanz die Klage, mit der der Klä-ger von seiner S[X.]hwester Pfli[X.]htteilsergänzung begehrt, abgewiesen. Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.] am 19. Dezember 2007 zugestellt worden. Am 17. Januar 2008 hat er für den Kläger beim Berufungsgeri[X.]ht die Bewilligung von [X.] für die Berufungsinstanz beantragt. Diesem Antrag lag eine mittels des amtli[X.]hen Vordru[X.]ks verfasste [X.]rklärung über die persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des seit langem in Si[X.]herungsverwahrung einsitzenden [X.] bei. Darin hatte er im Teil [X.] ledigli[X.]h monatli[X.]he Bruttoeinkünfte von 116 • aus im Maßregelvollzug verri[X.]hteter ni[X.]htselb-ständiger Arbeit angegeben und bei den na[X.]hfolgenden Fragen na[X.]h weiteren [X.]inkünften keine [X.]intragungen vorgenommen. Im Teil [X.] des Vordru[X.]ks sind alle Fragen na[X.]h vorhandenem Vermögen dur[X.]h Ankreu-zen der "nein"-Käst[X.]hen beantwortet. Während diese Form der Beant-wortung in erster Instanz zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt hatte, hat das Berufungsgeri[X.]ht den Antrag des [X.] mit Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2008 zurü[X.]kgewiesen.
Am 12. Februar 2008 hat der damalige Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der inzwis[X.]hen abgelaufenen Frist zur [X.]inlegung der Berufung [X.]. 2 Das [X.] hat das Wiedereinsetzungsgesu[X.]h mit [X.] vom 17. März 2008 zurü[X.]kgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.]. 3 - 4 -

4 II. Dem Kläger, dem der Senat im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt hat, war zunä[X.]hst auf seine form- und frist-gere[X.]hten Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur [X.]inlegung und Begründung der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde zu gewähren.

[X.] Die dana[X.]h zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat [X.]rfolg. Sie führt zur Wiedereinsetzung des [X.] in den vorigen Stand gegen die [X.] der Fristen zur [X.]inlegung und zur Begründung der Berufung und damit zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens. 5 1. Das Berufungsgeri[X.]ht meint, der Kläger habe kein ordnungsge-mäßes Prozesskostenhilfegesu[X.]h eingerei[X.]ht. Damit sei die Versäumung der Frist zur [X.]inlegung der Berufung ni[X.]ht ents[X.]huldigt i.S. von § 233 ZPO, denn der Kläger habe ni[X.]ht erwarten können, dass ihm auf der [X.]rundlage unvollständiger Angaben zu seiner Bedürftigkeit [X.] für die zweite Instanz bewilligt werde. Der amtli[X.]he Vordru[X.]k für die [X.]rklärung über die persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse sei deshalb ni[X.]ht ordnungsgemäß ausgefüllt, weil nur [X.]inkünfte aus ni[X.]ht-selbständiger Arbeit angegeben und die na[X.]hfolgenden Fragen na[X.]h sonstigen [X.]inkünften weder bejaht no[X.]h verneint worden seien. Das [X.] in unzulässiger Weise offen, ob der Kläger no[X.]h über weitere [X.]inkünf-te, etwa aus Kapitalvermögen, verfüge. [X.]r habe ni[X.]ht darauf vertrauen dürfen, dass das [X.]eri[X.]ht seine Angaben im Teil [X.] des Vordru[X.]ks als Ver-neinung der Fragen na[X.]h weiteren [X.]inkünften interpretieren würde. In ei-nem gesonderten Hinweisblatt, dessen [X.]rhalt der Kläger quittiert habe, sei er auf die Notwendigkeit vollständigen Ausfüllens, insbesondere au[X.]h der "nein"-Käst[X.]hen zur Verneinung einer Frage, hingewiesen worden. 6 - 5 -

[X.]ines geri[X.]htli[X.]hen Hinweises auf die Unvollständigkeit der Angaben ha-be es ni[X.]ht mehr bedurft, weil dem Kläger eine [X.]rgänzung vor Ablauf der Berufungsfrist ni[X.]ht mehr mögli[X.]h gewesen sei. Dass in der Vorinstanz und au[X.]h in einem weiteren Re[X.]htsstreit des [X.] gegen seine andere S[X.]hwester jeweils auf der [X.]rundlage ähnli[X.]h ausgefüllter Formulare Pro-zesskostenhilfe bewilligt worden sei, führe zu keinem anderen [X.]rgebnis.
2. Das hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand. Der Kläger war ohne sein Vers[X.]hulden gehindert, die Frist zur [X.]inlegung der Berufung zu wahren (§ 233 ZPO). 7 a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist [X.], die vor Ablauf der Re[X.]htsmittelfrist zur Dur[X.]hführung des Re[X.]htsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, au[X.]h na[X.]h Ablehnung ih-res [X.] wegen der Versäumung der Re[X.]htsmittel-frist Wiedereinsetzung na[X.]h § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünf-tigerweise ni[X.]ht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen feh-lender Bedürftigkeit re[X.]hnen musste, si[X.]h also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirts[X.]haftli[X.]hen Voraussetzungen für die [X.]ewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. u.a. B[X.]H, Bes[X.]hlüsse vom 20. Februar 2008 - [X.]/07 - [X.], 868 [X.]. 9 m.w.[X.]; 27. November 2007 - [X.]/06 - [X.], 400 [X.].14 m.w.[X.]; 21. September 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 2062 unter [X.] a; 27. November 1996 - [X.] - [X.], 383 unter II; 15. Mai 1990 - [X.] - NJW-RR 1990, 1212 unter 2 a). Das kann sie allerdings regelmäßig nur dann annehmen, wenn sie re[X.]htzeitig (also vor Ablauf der Re[X.]htsmittelfrist) au[X.]h den dur[X.]h die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (B[X.]Bl. I 3001) eingeführten amtli[X.]hen Vordru[X.]k ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gerei[X.]ht hat 8 - 6 -

(B[X.]H, Bes[X.]hlüsse vom 20. Februar 2008 aaO [X.]. 10; 21. September 2005 aaO; 27. November 1996 aaO; BVerf[X.] NJW 2000, 3344), denn § 117 Abs. 4 ZPO s[X.]hreibt die Benutzung dieses Vordru[X.]ks zwingend vor. b) Die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dürfen andererseits aber (ebenso wie die Anforderungen an die [X.]rfolgsaussi[X.]ht, vgl. BVerf[X.] NJW-RR 2002, 1069) ni[X.]ht überspannt werden, weil dadur[X.]h der Zwe[X.]k der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend glei-[X.]hen Zugang zu [X.]eri[X.]ht zu ermögli[X.]hen, verfehlt würde. Der Anspru[X.]h auf [X.]ewährung wirkungsvollen Re[X.]htss[X.]hutzes verbietet es, den [X.] den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] ni[X.]ht mehr zu re[X.]htfertigender Weise zu ers[X.]hweren (BVerf[X.] NJW-RR 2002, 1005). Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vors[X.]hriften über die Wiedereinsetzung die Anforderun-gen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinset-zung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang", aber au[X.]h beim Zugang zu einer weiteren Instanz, ni[X.]ht überspannt werden (B[X.]HZ 151, 221, 227 f. m.w.[X.]; Senatsbes[X.]hluss vom 21. September 2005 aaO). 9 Deshalb ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] aner-kannt, dass selbst dann, wenn die Antworten im amtli[X.]hen Vordru[X.]k ein-zelne Lü[X.]ken aufweisen, die [X.] unter Umständen glei[X.]hwohl darauf vertrauen kann, die wirts[X.]haftli[X.]hen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Das kommt in [X.], wenn die Lü[X.]ken auf andere Weise ges[X.]hlossen oder Zweifel be-seitigt werden können, etwa dur[X.]h beigefügte Unterlagen (vgl. B[X.]H, [X.] vom 10. Juli 1985 - [X.] - NJW 1986, 62 unter I; 11. November 1992 - [X.] 118/92 - NJW 1993, 732 unter [X.]; 17. März 10 - 7 -

1998 - [X.] - [X.], 1397 unter 2; 20. Februar 2008 aaO [X.]. 11) oder Angaben zu früheren Prozesskostenhilfe-Anträgen (vgl. B[X.]H, Bes[X.]hluss vom 3. Mai 2000 - [X.] 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.). Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise au[X.]h dann anzunehmen sein, wenn es si[X.]h bei einzelnen ni[X.]ht beantworteten [X.] na[X.]h [X.]innahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege auf-drängt, dass sol[X.]he [X.]innahmen ni[X.]ht vorhanden sind (vgl. B[X.]H, [X.] vom 21. September 2005 aaO; 3. Mai 2000 aaO; 18. Februar 1992 - [X.] - [X.], 897 unter 2). [X.]) So liegt der Fall hier. Bei einer [X.]esamts[X.]hau sämtli[X.]her Formu-lar-[X.]inträge des seit etwa 35 Jahren überwiegend in [X.] untergebra[X.]hten [X.] ergibt si[X.]h ein ausrei[X.]hendes Bild von seinen persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen. Denn na[X.]hdem im Teil [X.] des Vordru[X.]ks sämtli[X.]he Fragen na[X.]h vorhandenem Vermögen dur[X.]h Ankreuzen der "nein"-Käst[X.]hen ordnungsgemäß verneint sind, gibt es keinen Anhalt dafür, dass - wie das Berufungsgeri[X.]ht erwogen hat - der Kläger neben seinem angegebenen Arbeitslohn über [X.]inkünfte aus Kapitalvermögen verfügt. Vielmehr kann die Ni[X.]htbeantwortung der übri-gen Fragen im Teil [X.] des amtli[X.]hen Vordru[X.]ks, au[X.]h das Ni[X.]htankreuzen der "nein"-Käst[X.]hen, nur als Verneinung der betreffenden Fragen ver-standen werden. 11 3. Der Kläger war ni[X.]ht nur in die versäumte Frist zur [X.]inlegung der Berufung wieder einzusetzen; der Senat hat ihm vielmehr, da si[X.]h au[X.]h insoweit die Voraussetzungen aus dem Akteninhalt ergeben, auf Antrag seines Prozessbevollmä[X.]htigten vom 20. Oktober 2008 zuglei[X.]h Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist gewährt (vgl. dazu B[X.]H, Bes[X.]hlüsse vom 12 - 8 -

22. September 1992 - [X.] - [X.], 500 unter II 1; 20. Februar 2008 aaO [X.]. 14). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: L[X.] Köln, [X.]nts[X.]heidung vom 17.12.2007 - 24 O 255/05 - OL[X.] Köln, [X.]nts[X.]heidung vom 17.03.2008 - 2 U 11/08 -

Meta

IV ZB 38/08

19.11.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. IV ZB 38/08 (REWIS RS 2008, 748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 748

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