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Nichtannahmebeschluss: Rüge einer Gehörsverletzung durch Ablehnung eines Beweisantrags (hier: zu Gesundheitsgefährdungen infolge Fluglärm) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verlangt hinreichende Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht - sowie zu Anforderungen des Art 6 Abs 1 S 2 MRK an die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, durch die ihre Klage gegen die Planfeststellungsfiktion des [X.] nach § 71 Luftverkehrsgesetz und die hilfsweise begehrte Anordnung eines Nachtflugverbots abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführer [X.] mit der Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Verfahrensgestaltung durch das Oberverwaltungsgericht sowie eine Überspannung der [X.] im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch das [X.].
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] durch die fehlende öffentliche Verkündung des angegriffenen Urteils des [X.] rügt, ist sie unzulässig. Ob die behauptete Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] hier überhaupt einen Verstoß gegen die Grundrechte der Beschwerdeführer begründen könnte, kann letztlich offenbleiben, weil bereits der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht. Die Beschwerdeführer hätten auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Anberaumung eines Verkündungstermins stellen können, ohne dass ein solcher Antrag offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Gegen die Annahme, es sei gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] verstoßen worden, spricht im Übrigen, dass die Entscheidung im [X.] veröffentlicht und allgemein zugänglich gemacht wurde (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 17. Januar 2008, Nr. 14810/02, § 39). Die Verfassungsbeschwerde hält in diesem Zusammenhang zwar die Veröffentlichung des vollständigen Rubrums für notwendig, hiergegen spricht jedoch, dass auch bei der öffentlichen Verkündung des Urteils keine Verlesung der persönlichen Daten der Beteiligten erfolgen muss.
2. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes aufgrund der fehlenden Lautsprecherdurchsagen zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung [X.], kann dahinstehen, inwieweit die Verletzung von § 169 GVG durch die Beschwerdeführer als Verletzung ihrer Grundrechte geltend gemacht werden kann. Dass der Zugang zum Sitzungssaal in einer Weise erschwert gewesen wäre, die bereits den Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG verletzte, ist insoweit auch unter Berücksichtigung der räumlichen Gestaltung des Gebäudes des [X.] nicht ersichtlich.
3. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Ablehnung des Beweisantrags 55 b) und die Annahme des [X.], dass eine etwaige Gesundheitsgefährdung durch passive Schallschutzmaßnahmen kompensiert werden könnte, [X.], ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Die Beschwerdeführer haben ein "Beruhen" der angegriffenen Entscheidungen auf einem etwaigen Gehörsverstoß nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich nicht mit der Argumentation des [X.] auseinander, der nach der Fluglärmschutzverordnung gewährleistete passive Schallschutz führe dazu, dass der Fluglärm unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung bleibe. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang zwar geltend, Schallschutzmaßnahmen seien bereits durchgeführt worden. Sie haben jedoch weder mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch mit der Verfassungsbeschwerde dargelegt, welche Schallschutzmaßnahmen durchgeführt wurden und ob diese den in der Fluglärmschutzverordnung vorgesehenen Dämmwerten entsprachen. Die Behauptung, diese hätten dem Stand der Technik entsprochen, genügt in diesem Zusammenhang nicht, da weder konkrete Maßnahmen und deren Auswirkungen noch der zeitliche Bezugspunkt des Stands der Technik benannt sind. Die Beschwerdeführer legen auch nicht dar, welchen - für eine Gesundheitsgefährdung maßgeblichen - [X.] die Beschwerdeführer derzeit ausgesetzt sind. Es hätte in diesem Zusammenhang der konkreten Darlegung bereits durchgeführter Schallschutzmaßnahmen und derzeitiger Innenpegel bedurft. Nur so hätten die Beschwerdeführer das verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandende passive Schallschutzkonzept der Fluglärmschutzverordnung in Frage stellen können.
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.05.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerwG, 23. August 2016, Az: 4 B 25/16 (4 B 45/15), Beschluss
Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, FluLärmKölnV NW, § 71 LuftVG, Art 6 Abs 1 S 2 Halbs 1 MRK
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.05.2019, Az. 1 BvR 2403/16 (REWIS RS 2019, 6815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 6815
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2403/16, 28.05.2019.
Bundesverwaltungsgericht, 4 B 45/15, 14.06.2016.
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