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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; Verfahrensgrundsätze
[X.]ie Kläger wohnen innerhal[X.] der [X.]. Sie wenden sich gegen die vom Flug[X.]etrie[X.] auf ihre Wohngrundstücke einwirkenden Immissionen, namentlich zur Nachtzeit. Ihre Klage ist im Hauptantrag u.a. auf die Feststellung gerichtet, dass der [X.] nicht nach § 71 A[X.]s. 2 Satz 1 i.V.m. A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] als im Plan festgestellt gilt, weil ins[X.]esondere die Hauptstart- und -lande[X.]ahn zum maßge[X.]lichen Stichtag, dem 31. [X.]ezem[X.]er 1958, nicht angelegt gewesen sei, und sie deshal[X.] nicht verpflichtet seien, die von der Nutzung des Flughafens auf ihre Wohngrundstücke einwirkenden Immissionen zu dulden. Hilfsweise verlangen sie u.a. eine Verpflichtung des [X.]eklagten, der [X.]eigeladenen den Nachtflug[X.]etrie[X.] zu untersagen. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat die Klage a[X.]gewiesen.
[X.]ie auf alle Nichtzulassungsgründe des § 132 A[X.]s. 2 [X.] gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.
I. [X.]ie Kläger machen das Vorliegen a[X.]soluter Revisionsgründe nach § 138 [X.] geltend. [X.]iese [X.] führen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 A[X.]s. 2 Nr. 3 [X.].
1. [X.]ie [X.]eschwerde hält das erkennende Gericht für nicht vorschriftsmäßig [X.]esetzt und daher den a[X.]soluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 [X.] für gege[X.]en. [X.]ie Kläger [X.]eanstanden die [X.]ehandlung ihrer [X.]efangenheitsanträge durch das O[X.]erverwaltungsgericht. [X.]amit zeigen sie keinen Revisionszulassungsgrund auf.
[X.]ie A[X.]lehnung eines [X.] ist eine nach § 146 A[X.]s. 2 [X.] nicht mit der [X.]eschwerde anfecht[X.]are Entscheidung und daher nach § 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 557 A[X.]s. 2 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen. [X.]as Revisionsgericht hat allein zu prüfen, o[X.] die A[X.]lehnung des [X.] den a[X.]soluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 [X.] erfüllt. [X.]ies ist der Fall, wenn o[X.]jektive Anhaltspunkte dafür [X.]estehen, dass die Entscheidung ü[X.]er ein [X.]efangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen [X.]eruht (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. Mai 2006 - 10 [X.] - [X.] 401.84 [X.]enutzungsge[X.]ühren Nr. 101 Rn. 8 und vom 31. Okto[X.]er 2012 - 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22).
a) [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat mit [X.]eschluss vom 28. Mai 2015 den [X.]efangenheitsantrag gegen eine ehrenamtliche [X.]in zurückgewiesen, den die Kläger unter anderem mit der [X.]eruflichen Tätigkeit dieser [X.]in für einen Landtagsa[X.]geordneten und ihrer aktiven Mitgliedschaft in einer politischen Partei [X.]egründet hatten. [X.]er [X.]eschluss würdigt diese Tatsachen, verneint a[X.]er sel[X.]st [X.]ei einer angenommenen Zustimmung der ehrenamtlichen [X.]in zur Verkehrspolitik der Landesregierung des [X.]eklagten einen Zusammenhang zwischen dieser Politik und dem vorliegenden Prozessstoff. [X.]ass diese Würdigung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen [X.]eruht, zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Sie kritisiert zwar einzelne O[X.]ersätze und wirft dem O[X.]erverwaltungsgericht eine Ü[X.]erspannung der Anforderungen vor, setzt sich a[X.]er mit den die Entscheidung tragenden Sachargumenten nicht auseinander. [X.]ies reicht nicht für die Annahme aus, dass die Entscheidung ü[X.]er das [X.]efangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen [X.]eruht.
[X.]) [X.]ie Kläger dringen auch mit ihrer Kritik an dem [X.]eschluss des [X.] vom 17. Juni 2015 nicht durch, der ihre [X.]efangenheitsanträge vom 3. Juni 2015, 8. Juni 2015 und 12. Juni 2015 gegen einzelne oder alle [X.]erufsrichter zurückgewiesen hat. [X.]ie Anträge waren gestützt auf die [X.]ehandlung eines [X.] sowie auf einzelne [X.]eo[X.]achtungen zur nonver[X.]alen Kommunikation der [X.]erufsrichter in der mündlichen Verhandlung.
[X.]as O[X.]erverwaltungsgericht ist zutreffend (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 24. Fe[X.]ruar 2009 - 1 [X.]vR 165/09 - [X.]VerfGK 15, 102 <106>; [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 14; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand: Okto[X.]er 2015, § 54 Rn. 42) davon ausgegangen, dass sel[X.]st ein - unterstellter - Verfahrensfehler eine [X.]efangenheit nur [X.]egründen könnte, wenn die [X.]eanstandete gerichtliche Entscheidung als willkürlich und auf sachfremden Erwägungen [X.]eruhend erscheine. [X.]as Vorliegen dieser Voraussetzungen hat es unter Würdigung der konkreten Prozesssituation, ins[X.]esondere der [X.]eweisanträge und der Gründe für ihre A[X.]lehnung verneint. [X.]amit setzt sich die [X.]eschwerde inhaltlich nicht auseinander. [X.] nicht zu [X.]eanstanden ist auch die Zurückweisung der [X.]efangenheitsanträge, die auf [X.]eo[X.]achtungen zur nonver[X.]alen Kommunikation gestützt waren. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat den klägerischen Vortrag zur Mimik und Gestik der [X.]erufsrichter gewürdigt. [X.]iese Würdigung [X.]eruht ersichtlich nicht auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen. Auch die [X.]eschwerde zeigt dies mit ihren Hinweisen auf einzelne Formulierungen des [X.]eschlusses nicht auf.
2. [X.]ie [X.]eschwerde rügt, die Verhandlung der Vorinstanz sei unter Verstoß gegen § 55 [X.] i.V.m. § 169 Satz 1 [X.] nicht öffentlich gewesen und gelte als auf diesem Verfahrensmangel [X.]eruhend nach § 138 Nr. 5 [X.].
a) [X.]ie mündliche Verhandlung am 2. und 3. Juni 2015 sei insgesamt zehnmal unter[X.]rochen worden. [X.]ie Unter[X.]rechungen hätten zwischen zehn Minuten [X.]is zu zwei Stunden gedauert. Wann die Verhandlung fortgesetzt werde, ha[X.]e das Gericht nicht vora[X.] mitgeteilt. Weil der vor dem Sitzungssaal [X.]efindliche Flur für den Aufenthalt der Prozess[X.]eteiligten und ihre [X.]evollmächtigten, der Zuhörer und Pressevertreter nicht geräumig genug gewesen sei, seien die Wartenden gezwungen gewesen, sich während der Unter[X.]rechungen auch in einem Warte[X.]ereich in einem anderen Ge[X.]äudeteil, der sogenannten [X.], aufzuhalten. Wegen Mängeln der Lautsprecheranlage seien die [X.]urchsagen zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung dort, a[X.]er auch in der öffentlichen [X.]i[X.]liothek nicht zu hören gewesen.
Es [X.]edarf keiner Entscheidung, o[X.] die Kläger einen Verstoß gegen § 55 [X.] i.V.m. § 169 Satz 1 [X.] rügen können oder insoweit ein [X.]verlust nach § 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 295 A[X.]s. 1 ZPO eingetreten ist (diese Möglichkeit [X.]ejahend [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. Novem[X.]er 1977 - 4 [X.] 71.77 - [X.] 303 § 295 ZPO Nr. 1 S. 2 f. und vom 30. Novem[X.]er 2004 - 10 [X.] 64.04 - juris Rn. 2; a.[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 209a). E[X.]enso kann offen [X.]lei[X.]en, o[X.] die Öffentlichkeit der Sitzung [X.]ereits mit der [X.]ezeichnung der Sitzung als "Öffentliche Sitzung" in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung protokolliert ist, so dass gegen das Protokoll und seinen diese Förmlichkeiten [X.]etreffenden Inhalt nur der Nachweis der Fälschung nach § 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO zulässig ist ([X.]AG, [X.]eschluss vom 13. Novem[X.]er 2007 - 3 [X.] 414/07 - NJW 2008, 1021 Rn. 4).
[X.]enn die [X.]eschwerde zeigt mit ihrem Vor[X.]ringen keinen Verstoß gegen § 55 [X.] i.V.m. § 169 Satz 1 [X.] auf. Eine Verhandlung ist im Sinne dieser Vorschriften öffentlich, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der [X.]auer der mündlichen Verhandlung jedermann zugänglich sind ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 23. Novem[X.]er 1989 - 6 [X.] 29.88 - [X.] 310 § 133 [X.] Nr. 91 S. 38 und vom 15. März 2012 [X.] 2012, 1097 Rn. 3). [X.]as Merkmal der Öffentlichkeit setzt keine an jedermann gerichtete [X.]ekanntga[X.]e voraus, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 15. Septem[X.]er 1994 - 1 [X.] 170/93 - [X.] 300 § 169 [X.] Nr. 8 und vom 25. Juni 1998 - 7 [X.] 120.98 - [X.] 300 § 169 [X.] Nr. 9). [X.]enn der Grundsatz der Öffentlichkeit ge[X.]ietet es nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung a[X.]hält ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 10. Okto[X.]er 2001 - 2 [X.]vR 1620/01 - NJW 2002, 814), und auch nicht, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang [X.]ekannt gemacht werden muss ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Novem[X.]er 1989 - 4 [X.] 39.89 - juris Rn. 3). [X.]amit [X.]edurfte es keiner Ankündigung im Warte[X.]ereich der [X.] oder etwa der [X.]i[X.]liothek des [X.], dass die Verhandlung fortgesetzt werde, um § 55 [X.] i.V.m. § 169 Satz 1 [X.] zu genügen. Ausreichend war, dass die unter[X.]rochene Verhandlung in einem Raum fortgesetzt wurde, welcher der Öffentlichkeit zugänglich war.
Weder aus dem [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 5. Okto[X.]er 1976 - 2 [X.]vR 558/75 - ([X.]VerfGE 42, 364 <369 ff.>) noch aus dem Urteil des [X.]undesfinanzhofs vom 2. Okto[X.]er 1984 - IX R 129/83 - (juris) folgt etwas Anderes. [X.]ie dort formulierten Anforderungen an den Aufruf einer Sache [X.]etreffen das Ge[X.]ot rechtlichen Gehörs und das Recht auf eine prozessuale Vertretung nach den Vorschriften der jeweiligen Prozessordnung, a[X.]er nicht das Ge[X.]ot der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung. [X.]ies ist zu unterscheiden (vgl. [X.]FH, [X.]eschluss vom 25. Juli 1994 - [X.]/93 - juris Rn. 9). [X.]ass der Aufruf zur Sache nicht ordnungsgemäß gewesen sei, [X.]ehauptet die [X.]eschwerde erstmals mit ihrem nach A[X.]lauf der [X.]eschwerde[X.]egründungsfrist eingegangenen Schriftsatz. Sie hat diese [X.]ehauptung indes weder innerhal[X.] der [X.]egründungsfrist des § 133 A[X.]s. 3 Satz 1 [X.] noch danach mit [X.] unterlegt. Im Ü[X.]rigen ist nach dem Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 2. Juni 2015 davon auszugehen, dass nach Aufruf der Sache die Prozess[X.]evollmächtigten sowie - zum Teil - die [X.]eteiligten erschienen waren.
Auch Art. 6 A[X.]s. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 22. Okto[X.]er 2010 ([X.]G[X.]l. II S. 1198), zuletzt geändert durch die 15. [X.]-Protokoll vom 24. Juni 2013 ([X.]G[X.]l. [X.]) ([X.]) führt auf kein a[X.]weichendes Erge[X.]nis. [X.]anach hat jede Person ein Recht darauf, dass ü[X.]er Streitigkeiten in [X.]ezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen öffentlich verhandelt wird. [X.]ie durch Art. 6 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] garantierte Öffentlichkeit des Verfahrens schützt die [X.] vor einer Geheimjustiz, die sich öffentlicher Kontrolle entzieht. Sie ist außerdem ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichts[X.]arkeit zu sichern ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 14. März 2012 - 2 [X.]vR 2405/11 - [X.]VerfGK 19, 352 Rn. 37 m.w.N.; [X.]VerwG, Urteil vom 16. [X.]ezem[X.]er 1999 - 4 [X.]N 9.98 - [X.]VerwGE 110, 203 <206>). Eine Verhandlung entspricht den an die Öffentlichkeit zu stellenden Anforderungen, wenn die Allgemeinheit Informationen ü[X.]er deren Zeit und Ort erhalten kann und wenn dieser Ort einfach zugänglich ist. [X.]iese Voraussetzungen sind in vielen Fällen [X.]ereits dadurch erfüllt, dass die Verhandlung in einem regulären Gerichtssaal stattfindet, der ausreichend groß ist, um Zuschauer aufzunehmen ([X.], Urteil vom 29. Novem[X.]er 2007 - Nr. 9852/03, 13413/04 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/[X.] - Rn. 144). [X.]iesen Anforderungen war hier genügt. [X.]ass darü[X.]er hinaus Anforderungen zu stellen sein könnten, legt die [X.]eschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
[X.]) [X.]ie [X.]eschwerde macht in tatsächlicher Hinsicht nicht su[X.]stantiiert geltend, auch im [X.]ereich des Flurs vor dem Sitzungssaal sei die Lautsprecheranlage nicht hinreichend wahrnehm[X.]ar gewesen. [X.]ie von ihr ü[X.]ermittelten Schilderungen teilen einerseits mit, es ha[X.]e Schwierigkeiten gege[X.]en, "wenn man sich nicht im oder unmittel[X.]ar vor dem Saal aufgehalten" ha[X.]e, in dem [X.]ereich "unmittel[X.]ar vor dem Sitzungssaal" und "unmittel[X.]ar vor dem Saaleingang" seien die [X.]urchsagen zu hören gewesen, während andererseits ein Zuhörer angi[X.]t "auf dem Flur in einiger Entfernung zu dem Verhandlungssaal" keine [X.]urchsage gehört zu ha[X.]en. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht schildert in seinem [X.]eschluss vom 8. Juli 2015, die Wahrnehm[X.]arkeit sei zum Teil [X.]ejaht, zum Teil verneint worden, so dass die Protokollführerin im Warte[X.]ereich vor dem Sitzungssaal auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung hingewiesen ha[X.]e. [X.]ies [X.]edarf keiner weiteren Klärung. Angesichts der von der [X.]eschwerde geschilderten räumlichen Verhältnisse, der von ihr [X.]eanstandeten räumlichen Enge vor dem Sitzungssaal und der Zahl der [X.]eteiligten und Zuhörer ist nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls am Verhalten anderer Personen, namentlich deren [X.]ewegung in den Sitzungssaal, der Fortgang der mündlichen Verhandlung erkenn[X.]ar gewesen ist. Im Ü[X.]rigen läge auch aus den vorgenannten Rechtsgründen auch insoweit kein Verstoß gegen § 55 [X.] i.V.m. § 169 Satz 1 [X.] vor.
c) [X.]ie [X.]eschwerde [X.]eanstandet in diesem Zusammenhang weiter, am 3. Juni 2015 sei a[X.]weichend von der Ladung an die Prozess[X.]eteiligten und die [X.]ekanntmachung im [X.] nicht im Sitzungssaal III, sondern im Sitzungssaal I verhandelt worden. [X.]ies verletzt den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht. [X.]enn auch die kurzfristig [X.]eschlossene Verlegung eines Terminsortes [X.]edarf keiner öffentlichen [X.]ekanntga[X.]e ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. Septem[X.]er 1994 - 1 [X.] 170.93 - [X.] 300 § 169 [X.] Nr. 8). Im Ü[X.]rigen liegt nach dem vom O[X.]erverwaltungsgericht ü[X.]ersandten Plan der Sitzungssaal III in unmittel[X.]arer Nähe des [X.], so dass es in tatsächlicher Hinsicht [X.], dass die Änderung des [X.] den Zugang der Öffentlichkeit erschwert ha[X.]en könnte. Auch die [X.]eschwerde legt dies nicht dar.
3. [X.]ie [X.]eschwerde rügt einen Verstoß gegen § 54 A[X.]s. 1 [X.] i.V.m. § 47 A[X.]s. 1 ZPO, der nach § 138 Nr. 2 Alt. 1 [X.] analog als a[X.]soluter Revisionsgrund zu [X.]ehandeln sei. Sie [X.]eanstandet, dass die [X.]erufsrichterlichen Mitglieder der Vorinstanz das Urteil [X.]eraten und a[X.]gestimmt hätten, [X.]evor ü[X.]er einen in der mündlichen Verhandlung ange[X.]rachten [X.]efangenheitsantrag entschieden worden sei, auch wenn erst nach der Entscheidung ü[X.]er den [X.]efangenheitsantrag die unterschrie[X.]ene Urteilsformel zur Geschäftsstelle gelangt sei.
[X.]ies führt nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers. Sel[X.]st wenn die in der Vorinstanz tätigen [X.] gegen das Tätigkeitsver[X.]ot des § 54 A[X.]s. 1 [X.] i.V.m. § 47 A[X.]s. 1 ZPO verstoßen hätten, wäre dieser Mangel durch die rechtskräftige A[X.]weisung des [X.] vom 3. Juni 2015 geheilt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 30. Novem[X.]er 1987 - 1 [X.]vR 1033/87 - ZIP 1988, 174 <175>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Januar 2016 - 2 [X.] 34.14 - NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 16; [X.]SG, [X.]eschluss vom 1. August 2000 - [X.] 9 S[X.] 24/00 [X.] - NVwZ 2001, 472; [X.]GH, [X.]eschluss vom 15. Juli 2004 - IX Z[X.] 280/03 - juris Rn. 6; [X.], in: [X.] Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 47 Rn. 5). [X.]ie in diesem Zusammenhang erho[X.]ene Grundsatzrüge muss aus diesem Grund gleichfalls erfolglos [X.]lei[X.]en.
4. [X.]ie [X.]eschwerdeführer sehen einen a[X.]soluten Revisionsgrund analog § 138 Nr. 3 oder Nr. 5 [X.] als gege[X.]en an, weil die Zustellung des Urteils nach § 116 A[X.]s. 2 [X.] gegen Art. 6 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] verstoße. [X.]ies verhilft der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg.
Es [X.]edarf weder einer Entscheidung, o[X.] und gege[X.]enenfalls unter welchen [X.]edingungen die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Zustellung nach § 116 A[X.]s. 2 [X.] mit Art. 6 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] verein[X.]ar ist noch, o[X.] die Kläger sich auf einen etwaigen Mangel [X.]erufen könnten, o[X.]wohl sie der Zustellung einer Entscheidung weder in der mündlichen Verhandlung noch im Zeitraum [X.]is zur Zustellung widersprochen ha[X.]en (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. April 2013 - 13 [X.] 34.13 - juris Rn. 7 m.w.N.; [X.]-Aßmann/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand Okto[X.]er 2015, [X.]. Rn. 140; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, [X.] Verwaltungsrechtsschutz Rn. 311; für die Möglichkeit eines ausdrücklichen Verzichts auch Ruthig, NVwZ 1997, 1188 <1190>; a.A. [X.], [X.], 793 <797>).
[X.]enn die [X.]eschwerde sel[X.]st räumt ein, nicht darlegen zu können, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel [X.]eruhen kann. Ein - unterstellter - Verfahrensmangel verwirklichte a[X.]er keinen a[X.]soluten Revisionsgrund, der auch ohne eine solche [X.]arlegung [X.]eachtlich wäre. § 138 Nr. 5 [X.] nimmt einen a[X.]soluten Revisionsgrund an, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, [X.]ei der die Vorschriften ü[X.]er die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. [X.]ieser Fall umfasst nicht die unterlassene Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 23. Novem[X.]er 1989 - 6 [X.] 29.88 - [X.] 310 § 133 Nr. 91 S. 37 f. und vom 30. Septem[X.]er 2010 - 9 [X.] 3.10 - [X.] 310 § 138 Ziff. 5 [X.] Nr. 4 Rn. 10).
§ 138 Nr. 5 [X.] findet keine analoge Anwendung, weil sie der Konzeption des Gesetzes widerspräche. [X.]enn o[X.]wohl § 55 [X.] i.V.m. § 169 Satz 1 [X.] von einer öffentlichen Verkündung des Urteils spricht, hat der Gesetzge[X.]er den a[X.]soluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 [X.] auf diesen Fall nicht erstreckt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Juni 2003 - 7 [X.] 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1133>). [X.]iese Entscheidung des Gesetzge[X.]ers steht e[X.]enso einer von der [X.]eschwerde geforderten Analogie zu § 138 Nr. 3 [X.] - Versagung rechtlichen Gehörs - entgegen. Eine solche Analogie ver[X.]ietet auch die unterschiedliche Interessenlage: [X.]enn die Kläger hätten in einem Verkündungstermin nach § 116 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] keine Möglichkeit zu weiterem Vortrag erhalten.
[X.]ie in diesem Zusammenhang erho[X.]ene Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die [X.]eschwerde ihre Entscheidungserhe[X.]lichkeit nicht darlegt.
II. Mit ihrem ersten Hauptantrag [X.]egehren die Kläger die Feststellung, dass der [X.] nicht gemäß § 71 A[X.]s. 2 Satz 1 i.V.m. A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] im Plan festgestellt gilt und sie nicht verpflichtet sind, die von der flug[X.]etrie[X.]lichen [X.]enutzung des Flughafens auf ihre Wohngrundstücke einwirkenden Immissionen zu dulden. [X.]as insoweit erho[X.]ene [X.]eschwerdevor[X.]ringen führt nicht zur Zulassung der Revision.
1. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat das Feststellungsinteresse für die mit dem ersten Teil des [X.] erstre[X.]te Feststellung, der [X.] gelte nicht gemäß § 71 A[X.]s. 2 Satz 1 i.V.m. A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] als im Plan festgestellt, für prozessual verwirkt gehalten. Insoweit zeigt die [X.]eschwerde keinen Zulassungsgrund auf.
Nach der Auffassung der Vorinstanz stellen die Kläger die Genehmigungslage oder den [X.], soweit er sich aus der Planfeststellungsfiktion des § 71 A[X.]s. 2 Satz 1 i.V.m. A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] erge[X.]e, entgegen der [X.]isherigen Rechtsprechung ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. Fe[X.]ruar 2004 - 4 [X.] 95.03 - [X.] 442.40 § 71 [X.] Nr. 1 S. 3 und Urteil vom 21. Septem[X.]er 2006 - 4 [X.] 4.05 - [X.]VerwGE 126, 340 Rn. 23; [X.], Teilurteil vom 10. Juli 2003 - 20 [X.] 78/00.AK - juris und Urteil vom 19. April 2012 - 20 [X.] 117/08.AK - juris Rn. 46; in diese Richtung [X.]ereits [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 24. Okto[X.]er 2000 - 1 [X.]vR 389/00 - NVwZ-RR 2001, 209) in Frage. [X.]ie prozessuale Verwirkung [X.]eruhe auf einer unredlichen, Treu und Glau[X.]en zuwiderlaufenden Verzögerung der Klageerhe[X.]ung. [X.]ie Annahme einer Verwirkung folge in zeitlicher Hinsicht daraus, dass von der Einführung der Planfeststellungsfiktion durch das [X.] zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 ([X.]G[X.]l. I S. 2432) zum 1. März 1999 [X.]is zur Klageerhe[X.]ung annähernd 15 Jahre vergangen seien. Es komme nicht darauf an, wann die Kläger, so wie im Fall des [X.] zu 4 dessen Vater, jeweils Grundstückseigentümer geworden seien, weil sie sich jeweils die Untätigkeit ihrer Rechtsvorgänger oder im Fall des [X.] zu 4 seines [X.] zurechnen lassen müssten. [X.]enn im hier gege[X.]enen Zusammenhang seien die klagefähigen Rechte und Interessen grundstücks[X.]ezogen und nicht personen[X.]ezogen zu [X.]eurteilen.
a) [X.]ie [X.]eschwerde entnimmt diesen Ausführungen den Rechtssatz, ausschließlich grundstücks[X.]ezogene, nicht hingegen personen[X.]ezogene Rechte würden vom Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 A[X.]s. 2 [X.] umfasst. [X.]amit würden die Anforderungen an das Feststellungsinteresse ü[X.]erspannt. Es [X.]estehe auch grundsätzlicher Klärungs[X.]edarf.
[X.]ies führt nicht zur Zulassung der Revision. [X.]ie [X.]eschwerde missversteht das Urteil des [X.]. [X.]as nach § 43 A[X.]s. 1 [X.] für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche [X.]erechtigte Interesse eines [X.] an einer [X.]aldigen Feststellung schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, [X.]VerwG, Urteile vom 26. Januar 1998 - 8 [X.] 19.94 - [X.]VerwGE 100, 262 <271> und vom 28. Januar 2010 - 8 [X.] 38.09 - [X.]VerwGE 136, 75 Rn. 54). [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat in Ü[X.]ereinstimmung hiermit von "klagefähige[n] Rechte[n] und Interessen" ([X.]) gesprochen. Es hat damit das Feststellungsinteresse weder auf Rechte noch darü[X.]er hinausgehend auf grundstücks[X.]ezogene Rechte [X.]eschränkt.
[X.]) [X.]ie von der [X.]eschwerde [X.]eanstandete Aussage des [X.] ist allein auf die Frage zugeschnitten ([X.]: "Im hier gege[X.]enen Zusammenhang ..."), o[X.] für das zeitliche Moment einer Verwirkung eine grundstücks[X.]ezogene oder eine personen[X.]ezogene [X.]etrachtung vorzunehmen sei.
Für die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 3 und 5 stellt sich diese Frage von vornherein nicht, weil sie [X.]ereits [X.]ei Inkrafttreten des [X.] vom 25. August 1998 ([X.]G[X.]l. I S. 2432) am 1. März 1999 Eigentümer der von ihnen [X.]ewohnten Wohngrundstücke waren. [X.] und personen[X.]ezogene [X.]etrachtung gelangen insoweit zu einem ü[X.]ereinstimmenden Erge[X.]nis.
[X.]ie [X.]eschwerde zeigt a[X.]er auch mit [X.]lick auf die Klägerin zu 2, die erst seit 2001 Miteigentümerin eines Wohngrundstücks ist, und den [X.] ge[X.]orenen Kläger zu 4 keinen Verfahrensfehler auf. Im Nach[X.]arrecht der öffentlichen Anlagen ist anerkannt, dass sich Grundstückseigentümer das Unterlassen ihrer Rechtsvorgänger entgegen halten lassen müssen ([X.]VerwG, Urteil vom 11. Novem[X.]er 1998 - 11 A 13.97 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 41 S. 197
Im Hin[X.]lick auf das Zeitmoment für die Verwirkung eines Feststellungsinteresses verlangt § 71 A[X.]s. 2 Satz 1 i.V.m. A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] e[X.]enfalls eine grundstücks[X.]ezogene [X.]etrachtung. [X.]ie Vorschrift sollte Rechtssicherheit für [X.] [X.]ereits angelegter Flugplätze schaffen ([X.]T-[X.]rs. 13/9513 S. 55). Mit der Neuregelung sollten die Anlage- und [X.]etrie[X.]svoraussetzungen von vor Inkrafttreten des heutigen Luftverkehrsgesetzes angelegten und am 1. März 1999 noch [X.]etrie[X.]enen Flugplätzen auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt werden ([X.]T-[X.]rs. 13/10530 [X.]), die Norm soll also eine Sta[X.]ilisierungswirkung entfalten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. Fe[X.]ruar 2004 - 4 [X.] 95.03 - [X.] 442.40 § 71 [X.] Nr. 1 S. 3). [X.]ieses Ziel des § 71 A[X.]s. 2 Satz 1 i.V.m. A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] könnte nicht erreicht werden, wenn die Frage der Planfeststellungsfiktion durch neue [X.]etroffene, seien sie zugezogen oder nach dem 1. März 1999 ge[X.]oren, stets erneut in Frage gestellt werden könnte. [X.]ies zwingt dazu, das zeitliche Moment einer etwaigen Verwirkung grundstücks- und nicht personen[X.]ezogen zu [X.]eurteilen.
c) Hierin liegt keine grundrechts- oder menschenrechtswidrige Zurücksetzung des Gesundheitsschutzes, auch nicht des von der [X.]eschwerde [X.]esonders angeführten minderjährigen [X.] zu 4.
[X.]enn die aus einer fiktiven Planfeststellung folgende [X.]uldungspflicht hat gege[X.]enenfalls zurückzutreten, wenn die mit dem Anlagen[X.]etrie[X.] ver[X.]undenen Fluglärmimmissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 A[X.]s. 2 Satz 1 GG oder des Art. 14 A[X.]s. 1 Satz 1 GG angetastet wird ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Fe[X.]ruar 2004 - 4 [X.] 95.03 - [X.] 442.40 § 71 [X.] Nr. 1). [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat sich dem angeschlossen ([X.]) und im Ü[X.]rigen eine Verwirkung des Klagerechts verneint, soweit die Kläger mit ihrem Hilfsantrag Nr. 1 ein [X.]ehördliches Einschreiten gegen den Nachtflug[X.]etrie[X.] verlangen ([X.] f.). [X.]en Klägern stehen damit Rechtsschutzmöglichkeiten offen, um Verletzungen des Art. 2 A[X.]s. 2 Satz 1 GG durch die Nutzung des Flughafens a[X.]zuwehren, auch wenn eine Klage als prozessual verwirkt angesehen wird, die auf die Feststellung gerichtet ist, es fehle an einer Planfeststellungsfiktion.
2. Mit dem zweiten Teil des [X.] [X.]egehren die Kläger die Feststellung, dass sie wegen der aus ihrer Sicht fehlenden fiktiven Planfeststellung nicht verpflichtet seien, die von der flug[X.]etrie[X.]lichen [X.]enutzung des Flughafens für ihre Wohngrundstücke ausgehenden Lärm-, Schadstoff- und/oder Erschütterungsimmissionen zu dulden. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat auch insoweit das Feststellungsinteresse als verwirkt angesehen. [X.]ie dagegen erho[X.]enen Einwendungen führen, wie dargelegt, nicht zur Zulassung der Revision. [X.]ass der Feststellungsantrag insoweit anders zu [X.]ehandeln sein könnte, macht die [X.]eschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich, weil der Antrag ausweislich des Wortlauts ("deshal[X.]") darauf gerichtet ist, das Fehlen der [X.]uldungspflicht als Folge einer fehlenden Planfeststellungsfiktion festzustellen.
3. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat im Rahmen der Zulässigkeit darauf hingewiesen, dass es nach seiner Auffassung auf die [X.]eweisanträge Nr. 1 [X.]is 31 sowie Nr. 33 [X.]is 34 und den [X.]eweisantrag Nr. 87 (in [X.]eiden Fassungen) nicht ankomme ([X.] 32).
[X.]ie [X.]eschwerde rügt in anderem Zusammenhang als Verstoß gegen Art. 103 A[X.]s. 1 GG und § 108 A[X.]s. 2 [X.], das O[X.]erverwaltungsgericht ha[X.]e den Klägern durch die A[X.]lehnung eines [X.] nach A[X.]lehnung ihrer [X.]eweisanträge das rechtliche Gehör verweigert. Ferner [X.]eanstanden sie, das O[X.]erverwaltungsgericht ha[X.]e mit der nicht weiter erläuterten A[X.]lehnung von [X.]eweisanträgen als "unerhe[X.]lich" in der mündlichen Verhandlung gegen § 86 A[X.]s. 2 [X.] verstoßen. Mit [X.]lick auf die Zulässigkeit des [X.] führt dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil die Kläger nicht darlegen, dass das Urteil insoweit auf einem etwaigen Verfahrensfehler [X.]eruhen könnte. Namentlich legen sie weder dar, dass die genannten [X.]eweisanträge für die Verwirkung des Feststellungsinteresses von [X.]edeutung gewesen sein könnten, noch, an welchem weiteren Vortrag zur Frage der Verwirkung des Feststellungsinteresses sie durch das [X.]eanstandete Vorgehen des [X.] gehindert gewesen sein könnten.
4. Auf die weiteren [X.] der Nichtzulassungs[X.]eschwerde zur Zulässigkeit und [X.]egründetheit des [X.] kommt es nicht an. In Fällen, in denen ein Urteil in je sel[X.]ständiger Weise mehrfach [X.]egründet ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der [X.]egründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gege[X.]en ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133
III. Mit ihrem zweiten Hauptantrag [X.]egehren die Kläger die Feststellung, dass die Nutzung des Flughafens Köln/[X.]onn insoweit rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt, als ihre Wohngrundstücke Lärm-, Schadstoff- und/oder Erschütterungsimmissionen ausgesetzt werden. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat diesen Antrag als unzulässig angesehen, weil es an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle ([X.] 20 f.). [X.]ie [X.]eschwerde legt in [X.]ezug auf diese das Urteil insoweit sel[X.]ständig tragenden Ausführungen keinen Zulassungsgrund dar. Eine Zulassung scheidet damit aus, ohne dass es auf das Vorliegen von [X.] im Ü[X.]rigen ankommt. Zur [X.]eanstandung der [X.]ehandlung des [X.] und der [X.]eweisanträge gilt das o[X.]en Gesagte entsprechend.
IV. Mit ihrem ersten Hilfsantrag [X.]egehren die Kläger die Verpflichtung des [X.]eklagten, der [X.]eigeladenen unter insoweit erfolgendem (Teil-)Widerruf von luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen vom 3. Januar 1959 und vom 16. März 1961 die [X.]urchführung von Nachtflug[X.]etrie[X.] zu untersagen.
[X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat diesen Antrag für zulässig, a[X.]er un[X.]egründet gehalten. Einem Anspruch der Kläger auf Einschreiten des [X.]eklagten stehe die [X.]uldungspflicht gegenü[X.]er der von der Planfeststellungsfiktion erfassten Anlage aus (vormals) § 9 A[X.]s. 3 [X.] und (nunmehr allein) § 75 A[X.]s. 2 Satz 1 VwVfG [X.] entgegen, ohne dass die Voraussetzungen für die [X.]urch[X.]rechung dieser [X.]uldungspflicht gege[X.]en seien ([X.] 60 ff.). [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf das [X.]eantragte Einschreiten a[X.]er auch [X.]ei einem Außerachtlassen der [X.]uldungspflicht und damit sel[X.]ständig tragend mit dem Hinweis auf den notwendigen teilweisen Widerruf der [X.]etrie[X.]sgenehmigungen vom 3. Januar 1959 und vom 16. März 1961 [X.]egründet, für den eine Rechtsgrundlage fehle ([X.] 63 ff.). Jedenfalls hinsichtlich dieser [X.]egründung führt die [X.]eschwerde nicht auf einen Revisionszulassungsgrund.
1. [X.]ie [X.]eschwerde zeigt insoweit keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungs[X.]edarf auf.
a) [X.]ie [X.]eschwerde sieht mit [X.]lick auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils zur [X.]uldungspflicht aus § 75 A[X.]s. 2 Satz 1 VwVfG [X.] rechtsgrundsätzlichen Klärungs[X.]edarf, weil sie dem O[X.]erverwaltungsgericht ein Aus[X.]lenden des Vorsorgegrundsatzes vorwirft. [X.]ies führt auch dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn die aufgeworfenen Fragen auf die Ausführungen des [X.] zum Fehlen eines Anspruchs "[X.]ei Außerachtlassung der [X.]uldungspflicht" ([X.] 63 ff.) [X.]ezogen werden.
[X.]ie [X.]eschwerde reklamiert grundsätzlichen Klärungs[X.]edarf hinsichtlich der Fragen,
o[X.] eine [X.]urch[X.]rechung der "Sperrwirkung" der [X.]uldungspflicht durch Anordnung (auch) aktiver Schallschutzmaßnahmen auf Fälle einer "verfassungswidrigen Gesundheits[X.]eeinträchtigung" [X.]eschränkt ist oder der umweltrechtliche Vorsorgegrundsatz (Art. 20a GG) es ge[X.]ietet, den Schutz der Nachtruhe flankierend jedenfalls auch durch Anordnung von [X.]etrie[X.]sregelungen vor[X.]eugend sicherzustellen,
o[X.] es die Verfassung (Art. 2 A[X.]s. 2 Satz 1, Art. 20a GG) und/oder Art. 8 [X.] ge[X.]ieten, ü[X.]er den [X.]loß passiven Schallschutz des Fluglärmgesetzes o[X.]jektive Lärmgrenzwerte für die Fluglärm[X.]elastung nach o[X.]en zu schaffen, was (auch) durch aktive Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen sei,
o[X.] in dem Fall, dass die in § 2 A[X.]s. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] festgesetzten Werte noch nicht ü[X.]erschritten, a[X.]er annähernd erreicht werden, ein Anspruch auf Aufnahme von [X.]etrie[X.]sregelungen in eine un[X.]eschränkt erteilte Genehmigung zum [X.]etrie[X.] eines Verkehrsflughafens [X.]esteht, um einer noch weiter schleichend ansteigenden Lärm[X.]elastung in der Zukunft vorzu[X.]eugen und schließlich
o[X.] eine (unterstellt) verfassungs-/grundrechtswidrige Lärm[X.]elastung tagsü[X.]er unter dem Aspekt des Vorsorgegrundsatzes (Art. 20a GG) geeignet ist, die Anordnung eines Nachtflugver[X.]ots zu rechtfertigen.
Grundsätzlich [X.]edeutsam im Sinne von § 132 A[X.]s. 2 Nr. 1 [X.] ist eine Rechtssache, wenn in dem angestre[X.]ten Revisionsverfahren die Klärung einer [X.]isher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung ü[X.]er den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungs[X.]edürftigen und entscheidungserhe[X.]lichen Rechtsfrage des revisi[X.]len Rechts (§ 137 A[X.]s. 1 [X.]) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerde[X.]egründung muss dargelegt (§ 133 A[X.]s. 3 Satz 3 [X.]), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine [X.]estimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungs[X.]edürftig und warum ihre Klärung in dem [X.]ea[X.]sichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Okto[X.]er 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 [X.] 3.14 - Zf[X.]R 2014, 479 Rn. 2).
[X.]ie [X.]eschwerde legt indes nicht dar, warum eine Klärung der aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten ist, sondern [X.]eschränkt sich auf eine dahin gehende [X.]ehauptung. [X.]ies genügt nicht. Im Ü[X.]rigen fehlt jede Erläuterung dazu, inwiefern aus den von der [X.]eschwerde angeführten Normen ein Anspruch auf aktive Schallschutzmaßnahmen folgen könnte.
[X.]) E[X.]enso fehlt es an ausreichenden [X.]arlegungen zu der Frage,
o[X.] ein Schutzkonzept, das den Schutz von Flughafenanwohnern in der [X.] nach dem [X.] auf passive Schallschutzmaßnahmen dergestalt reduziert, dass davon ausgegangen wird, dass sich die Menschen nachts in ihren Häusern aufhalten und [X.]ei geschlossenen Fenstern elektrische [X.]elüftungseinrichtungen [X.]enutzen müssen, mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes aus Art. 1 A[X.]s. 1 GG verein[X.]ar ist oder die Lärm[X.]etroffenen durch ein solches Schutzkonzept in unzulässiger Weise zu O[X.]jekten staatlichen Handelns gemacht werden.
Zur [X.]eantwortung der Frage [X.]edürfte es im Ü[X.]rigen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Ein Schutzkonzept, das von einem nächtlichen Aufenthalt der Menschen in ihren Häusern ausgeht und Lärmschutz durch geschlossene Fenster [X.]ei [X.]ereitstellung von [X.]elüftungseinrichtungen gewährt, ist mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes verein[X.]ar. Hiervon ist die Rechtsprechung schon [X.]isher ausgegangen ([X.]VerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - [X.]VerwGE 101, 73 <86> und vom 21. Septem[X.]er 2006 - 4 [X.] 4.05 - [X.]VerwGE 126, 340 Rn. 25 ff.). [X.]aran hält der Senat fest. [X.]enn die Menschenwürde wird nur dann verletzt, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahmen die Su[X.]jektqualität des [X.]etroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird, die [X.]ehandlung durch die öffentliche Gewalt also die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner sel[X.]st willen zukommt ([X.]VerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 2378/98 u.a. - [X.]VerfGE 109, 279 <312 f.>). [X.]avon kann [X.]ei einem Schutzkonzept des skizzierten Inhalts keine Rede sein.
c) [X.]ie [X.]eschwerde verfehlt die [X.]arlegungsanforderungen, soweit sie grundsätzlichen Klärungs[X.]edarf für die Fragen annimmt,
o[X.] § 29[X.] A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 29 A[X.]s. 1 [X.] eine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von [X.]etrie[X.]s[X.]eschränkungen zum Schutz der Nachtruhe ist, sowie
o[X.] dies auch für die Anordnung nachträglicher [X.]etrie[X.]s[X.]eschränkungen in solchen Fällen gilt, in denen die Zulassung des Flughafens auf einer Planfeststellungsfiktion im Sinne von § 71 A[X.]s. 2 Satz 1 i.V.m. A[X.]s. 1 [X.] [X.]eruht und die ursprüngliche Genehmigungssituation nahezu uneingeschränkten Nachtflug[X.]etrie[X.] zuließ.
[X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat angenommen, dass Maßnahmen, die eine teilweise Aufhe[X.]ung einer [X.]etrie[X.]sgenehmigung erfordern, nicht allein auf der Grundlage von § 29 A[X.]s. 1 [X.] getroffen werden können. Mit dieser [X.]egründung setzt sich die [X.]eschwerde nicht - wie erforderlich ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. Fe[X.]ruar 2013 - 4 [X.] 33.12 - juris Rn. 5; [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 26) - auseinander. Sie legt auch nicht dar, warum sich aus der Verpflichtung des § 29[X.] A[X.]s. 1 Satz 2 [X.], auf die Nachtruhe der [X.]evölkerung in [X.]esonderem Maße Rücksicht zu nehmen, die [X.]efugnis zur teilweisen Aufhe[X.]ung einer [X.]etrie[X.]sgenehmigung erge[X.]en könnte. [X.]ie [X.]eschwerde [X.]eschränkt sich vielmehr darauf, Rechtssätze wiederzuge[X.]en, die sie dem Urteil des [X.] entnehmen zu können glau[X.]t, und diese in Frageform zu wiederholen. [X.]ies genügt nicht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. Novem[X.]er 1992 - 2 [X.] 137.92 - NVwZ-RR 1993, 276).
d) [X.]ie [X.]eschwerde will grundsätzlich geklärt wissen,
o[X.] § 29 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] voraussetzt, dass nach anderen Vorschriften Maßnahmen zum Lärmschutz getroffen werden können.
Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision. [X.]ie [X.]eschwerde verfehlt auch insoweit die Anforderungen des § 133 A[X.]s. 3 Satz 3 [X.], weil sie weder die Entscheidungserhe[X.]lichkeit der Frage noch deren fallü[X.]ergreifende [X.]edeutung darlegt. [X.]ie [X.]loße [X.]ehauptung, eine solche [X.]edeutung sei "erkenn[X.]ar", reicht hierfür nicht.
Zu der [X.]eantwortung der Frage [X.]edürfte es im Ü[X.]rigen nicht der [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens. Nach § 29 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] dürfen Maßnahmen zur A[X.]wehr von Gefahren, erhe[X.]lichen Nachteilen oder erhe[X.]lichen [X.]elästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umge[X.]ung von Flugplätzen nur im [X.]enehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landes[X.]ehörden getroffen werden. [X.]ie Norm schließt systematisch an § 29 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] an, der den Luftfahrt[X.]ehörden im Stil einer ordnungsrechtlichen Generalklausel Ermessen einräumt, in Ausü[X.]ung der Luftaufsicht Verfügungen zu erlassen ([X.]VerwG, Urteil vom 18. [X.]ezem[X.]er 2014 - 4 [X.] 36.13 - [X.]VerwGE 151, 138 Rn. 39 f. zu § 29 A[X.]s. 1 Satz 1 und 2 [X.]). Einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage in § 29 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] [X.]edurfte es [X.]ei dieser Rechtslage nicht. [X.]ie Schaffung einer solchen Ermächtigungsgrundlage war auch vom Gesetzge[X.]er nicht [X.]ea[X.]sichtigt, der [X.]ei Maßnahmen des Immissionsschutzes allein eine [X.]eteiligung der zuständigen Landesminister sicherstellen wollte ([X.]T-[X.]rs. 6/1377 S. 5).
Schließlich würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat für § 29 A[X.]s. 1 [X.] - und damit auch für dessen Satz 3 - sel[X.]ständig tragend angenommen, dass die Norm keine Maßnahmen gestattet, die eine teilweise Aufhe[X.]ung der [X.]etrie[X.]sgenehmigung erfordern. Insoweit zeigt die [X.]eschwerde keinen grundsätzlichen Klärungs[X.]edarf auf.
e) [X.]ie [X.]eschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der unter der Ü[X.]erschrift "Grundsatzrüge der [X.] von § 71 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] wegen Verletzung der [X.]" genannten Fragen zuzulassen. Sie verfehlt insoweit die Anforderungen nach § 133 A[X.]s. 3 Satz 3 [X.], da sie weder den grundsätzlichen Klärungs[X.]edarf noch die Entscheidungserhe[X.]lichkeit der aufgeworfenen Fragen darlegt. Sie [X.]eschränkt sich allein darauf, dem angegriffenen Urteil Rechtssätze zu entnehmen und in Frageform zu wiederholen. [X.]as genügt nicht.
2. [X.]ie nach § 132 A[X.]s. 2 Nr. 2 [X.] erho[X.]enen [X.]ivergenzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision.
Zur [X.]arlegung des Zulassungsgrundes der [X.]ivergenz ist gemäß § 133 A[X.]s. 3 Satz 3 [X.] erforderlich, dass die [X.]eschwerde einen inhaltlich [X.]estimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden a[X.]strakten Rechtssatz [X.]enennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der o[X.]ersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]undesverfassungsgerichts aufgestellten, e[X.]ensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung dersel[X.]en Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133
a) [X.]as angegriffene Urteil weicht nicht im Sinne des § 132 A[X.]s. 2 Nr. 2 [X.] von den Urteilen des Senats vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - ([X.]VerwGE 125, 116 Rn. 269) und vom 16. März 2006 - 4 A 1078.04 - juris Rn. 262 a[X.].
[X.]ie [X.]eschwerde möchte diesen Entscheidungen den Rechtssatz entnehmen, dass § 29[X.] A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] sich an die Luftfahrt[X.]ehörden richte. [X.]ie Urteile sprechen indes in der angeführten Passage von einer Verpflichtung der Zulassungs[X.]ehörde, also - nach dem inhaltlichen Zusammenhang - die Planfeststellungs[X.]ehörde nach § 10 A[X.]s. 1 [X.]. Zur Geltung des § 29[X.] A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] für die Luftfahrt[X.]ehörden [X.]ei Maßnahmen der Luftaufsicht äußern sich die von der [X.]eschwerde angeführten, einen Planfeststellungs[X.]eschluss [X.]etreffenden Senatsurteile nicht.
Im Ü[X.]rigen wäre die von der [X.]eschwerde angenommene A[X.]weichung nicht entscheidungserhe[X.]lich. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat in § 29[X.] A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] keine Anspruchsgrundlage auf ein Einschreiten der [X.]eklagten gegen die [X.]eigeladene gesehen, weil die Norm keine Ermächtigungsgrundlage enthalte ([X.] 64: "Entsprechendes gilt ..."). [X.]ass es mit dieser Annahme im Sinne von § 132 A[X.]s. 2 Nr. 2 [X.] von einem der genannten Senatsurteile a[X.]weiche, macht auch die [X.]eschwerde nicht geltend. Auf die weitere Aussage des [X.], § 29[X.] A[X.]s. 1 [X.] wende sich nicht an die Luftfahrt[X.]ehörden, kommt es danach nicht an.
[X.]) [X.]ie [X.]eschwerde möchte dem Senatsurteil vom 24. Juni 2004 - 4 [X.] 11.03 - [X.]VerwGE 121, 152 <159 f.>) den Rechtssatz entnehmen, dass § 29 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten aus Lärmschutzgründen sei.
[X.]iesen Rechtssatz stellt das angeführte Urteil nicht auf. Nach den dortigen Ausführungen gehört in Anlehnung an das Immissionsschutzrecht nach § 29 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] auch die A[X.]wehr von erhe[X.]lichen Nachteilen oder [X.]elästigungen zu den Aufga[X.]en der Luftaufsicht. Allerdings ermächtige § 29 A[X.]s. 1 [X.] nur zu luftfahrt[X.]ehördlichen Einzelregelungen. [X.]ass gerade § 29 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] entgegen dem Wortlaut eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage ist, folgt daraus nicht. Vielmehr verweist der Senat für die Ermächtigung ohne [X.]ifferenzierung auf § 29 A[X.]s. 1 [X.] insgesamt ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 [X.] 11.03 - [X.]VerwGE 121, 152 <160>). Auch die weitere Formulierung, der Gesetzge[X.]er ge[X.]e den Luftfahrt[X.]ehörden ein Mittel an die Hand, unter den in § 29 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] [X.]ezeichneten Voraussetzungen auch Maßnahmen zur A[X.]wehr von erhe[X.]lichen [X.]elästigungen durch Fluglärm zu ergreifen ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 [X.] 11.03 - [X.]VerwGE 121, 152 <165>), soll nicht darlegen, dass § 29 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage ist, sondern auf die insoweit erweiterten Schutzpflichten der Luftfahrt[X.]ehörden hinweisen.
Sel[X.]st wenn im Ü[X.]rigen der Rechtssatz, § 29 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.] sei eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, dem Senatsurteil vom 24. Juni 2004 - 4 [X.] 11.03 - ([X.]VerwGE 121, 152) entnommen werden könnte, führte dies nicht zur Zulassung der Revision. [X.]enn ein solcher Rechtssatz wäre in dem genannten Senatsurteil nicht tragend gewesen, weil dieses eine Rechtsverordnung ü[X.]er ein Flugverfahren zum Gegenstand hatte, deren Rechtsgrundlage nicht § 29 A[X.]s. 1 Satz 3 [X.], sondern § 27a A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] war ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 [X.] 11.03 - [X.]VerwGE 121, 152 <158>).
3. Schließlich legt die [X.]eschwerde auch keinen Verfahrensfehler nach § 132 A[X.]s. 2 Nr. 3 [X.] dar.
a) [X.]ie [X.]eschwerde [X.]eanstandet, die A[X.]lehnung ihres [X.]eweisantrags Nr. 55 [X.]uchst. [X.] verstoße gegen § 86 A[X.]s. 2 [X.], weil die A[X.]lehnung eines [X.]eweisantrags allein als "unerhe[X.]lich" der Vorschrift nicht genüge. Sie [X.]eruft sich hierzu ins[X.]esondere auf die Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs ([X.]GH, Urteil vom 3. [X.]ezem[X.]er 2004 - 2 [X.] - NJW 2005, 1132 <1133>; e[X.]enso [X.]GH, Urteil vom 2. [X.]ezem[X.]er 2009 - 2 StR 363/09 - [X.], 557 = juris Rn. 6) und macht geltend, die [X.]loße A[X.]lehnung als "unerhe[X.]lich" ha[X.]e den Klägern eine effektive Reaktionsmöglichkeit und damit das rechtliche Gehör genommen. Ferner [X.]eanstandet die [X.]eschwerde, das O[X.]erverwaltungsgericht sei prozessordnungswidrig nicht von der Richtigkeit der unter [X.]eweis gestellten Tatsache ausgegangen.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss das Gericht seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen darlegen, wenn es die Erhe[X.]ung eines [X.]eantragten [X.]eweises mangels Entscheidungserhe[X.]lichkeit a[X.]lehnt. Es kann diese [X.]arlegung den schriftlichen Entscheidungsgründen vor[X.]ehalten. Etwas Anderes gilt lediglich dann, wenn das Gericht [X.]ei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt a[X.]stellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozess[X.]eteiligter nach dem [X.]isherigen Prozessverlauf - sel[X.]st unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertret[X.]arer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen [X.]rauchte ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. April 2011 - 4 [X.] 77.09 - juris Rn. 90). [X.]em folgt die Literatur ü[X.]erwiegend (Geiger, in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 31; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 93; [X.]reunig, in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2014, § 86 [X.]. 61.2; [X.]e, in: [X.]/[X.]e, [X.], 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 21a; a.[X.], [X.]eweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 127 f.; [X.]awin, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand Okto[X.]er 2015, § 86 Rn. 87).
Allerdings soll durch den nach § 86 A[X.]s. 2 [X.] ge[X.]otenen [X.]eschluss ü[X.]er die A[X.]lehnung eines [X.]eweisantrags der Antragsteller die zur A[X.]lehnung seines Antrags führenden Erwägungen des Gerichts erfahren, um in der Lage zu sein, sich in der Verfolgung seiner Rechte darauf einzurichten, ins[X.]esondere einen neuen oder ergänzten [X.]eweisantrag zu stellen oder sich im a[X.]schließenden Vortrag mit der im [X.]eschluss zu Tage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen ([X.]VerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - 4 [X.] 308.60 - [X.]VerwGE 12, 268 <269>). § 86 A[X.]s. 2 [X.] verfolgt das Ziel, die Information der [X.]eteiligten sowohl ü[X.]er die Gründe der A[X.]lehnung des [X.]eweisantrags als auch ü[X.]er den Stand der gerichtlichen Meinungs[X.]ildung zu gewährleisten ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 21. Fe[X.]ruar 2008 - 1 [X.]vR 1987/07 - NVwZ 2008, 778 Rn. 19). [X.]er [X.]eschluss muss den [X.]eteiligten daher so eröffnet werden, dass sie noch die Möglichkeit ha[X.]en, sich vor der a[X.]schließenden Entscheidung hierzu zu äußern ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Fe[X.]ruar 2005 - 1 [X.] 102.04 - [X.] 310 § 86 A[X.]s. 2 [X.] Nr. 60 S. 18).
Angesichts dieser Zwecke wird es häufig sachgerecht sein, den [X.]eteiligten ü[X.]er die Einschätzung einer [X.]eweistatsache als "unerhe[X.]lich" hinaus weitere, jedenfalls stichwortartige Erläuterungen zu ge[X.]en. Es mag darü[X.]er hinaus erwogen werden, die - alleinige - Zurückweisung eines [X.]eweisantrags als "unerhe[X.]lich" prozessrechtlich jedenfalls dann für unzureichend zu halten, wenn die [X.]eteiligten sich ü[X.]er die Rechtsauffassung des Gerichts im Unklaren [X.]efinden, weil das Gericht sich - entgegen der ü[X.]lichen Praxis [X.]ei Verwaltungsgerichten - einem Rechtsgespräch verweigert.
(2) [X.]ie Frage [X.]edarf indes keiner Entscheidung. [X.]as Urteil [X.]eruht jedenfalls nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler.
Mit dem [X.]eweisantrag Nr. 55 [X.]uchst. [X.] ha[X.]en die Kläger [X.]eantragt, eine amtliche Auskunft des Umwelt[X.]undesamtes einzuholen. [X.]ie [X.]eweisaufnahme werde erge[X.]en, dass die Fluglärm[X.]elastung der Kläger dergestalt ist, dass ihr Risiko in [X.]ezug auf kardiovaskuläre Erkrankungen erhöht ist. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat indes den notwendigen Teilwiderruf der [X.]etrie[X.]sgenehmigungen mit der sel[X.]ständig tragenden Annahme für ausgeschlossen gehalten, dass eine nächtliche gesundheitsgefährdende Lärm[X.]elastung der Kläger aufgrund oder mittels Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden könne, die sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Verhältnis zu [X.]etrie[X.]s[X.]eschränkungen als das mildere Mittel darstellten ([X.] 64). [X.]amit sind, wie sich aus einer vorangehenden Passage erschließt, auch die "noch vorzunehmenden, dann a[X.]er effektiven" Schallschutzmaßnahmen gemeint, die möglich sind, wenn die durchgeführten Schallschutzmaßnahmen ineffektiv sein sollten ([X.] 62). Für diese sel[X.]ständig tragende [X.]egründung kommt es auf ein [X.]estehendes Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen nicht an. [X.]ies gilt auch, soweit die [X.]eschwerde unter [X.]erufung auf das Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1990 - 9 [X.] 39.89 - ([X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 122 S. 208) [X.]eanstandet, das O[X.]erverwaltungsgericht sei in [X.] Weise vom Gegenteil der unter [X.]eweis gestellten Tatsache ausgegangen.
(3) [X.]ie [X.]eschwerde legt nicht schlüssig dar, was die Kläger [X.]ei ausreichender Gehörsgewährung nach A[X.]lehnung ihrer [X.]eweisanträge mit den aus dem angegriffenen Urteil ersichtlichen Gründen noch vorgetragen hätten und inwiefern dieser weitere Vortrag ihrer Klage hätte zum Erfolg verhelfen können (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133
[X.]ie Kläger verweisen darauf, sie hätten [X.]ei einer weitergehenden [X.]egründung [X.]etont, dass nach dem umweltrechtlichen Vorsorgege[X.]ot eine Verengung des Schallschutzes auf passiven Schallschutz den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. [X.]ies führt nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern richtet sich gegen die - von der [X.]eschwerde an anderer Stelle [X.]ekämpfte - materielle Rechtsauffassung des [X.], dass das Vorsorgeprinzip es nicht ge[X.]iete, Lärmschutz durch aktive Schallschutzmaßnahmen zu gewähren. [X.]iese Rechtsauffassung wäre indes für die [X.]eurteilung eines Verfahrensfehlers maßge[X.]lich, sel[X.]st wenn sie verfehlt sein sollte (stRspr, [X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>).
Nicht zur Zulassung der Revision führt auch die [X.]arlegung der [X.]eschwerde, die Kläger hätten [X.]ei einer weitergehenden [X.]egründung ein medizinisches Parteigutachten vorgelegt, wonach die Erhöhung ihrer Risiken in [X.]ezug auf [X.] Erkrankungen "auch nicht durch eine wie auch immer geartete Effektivierung passiver Schallschutzmaßnahmen" a[X.]wend[X.]ar wäre. [X.]ie [X.]eschwerde legt nicht schlüssig dar, dass es nach der materiellen Rechtsauffassung des [X.] auf diese Tatsachen[X.]ehauptung hätte ankommen können: Wie die Ausführungen des [X.] zur Grenze der Gesundheitsgefährdung zeigen ([X.] 62), [X.]estimmt es diese Grenze nicht individuell - nur hierzu könnte ein medizinisches Gutachten zur Person der Kläger Ertrag [X.]ringen -, sondern grundstücks[X.]ezogen (e[X.]enso [X.]VerwG, Urteil vom 9. Novem[X.]er 2006 - 4 A 2001.06 - [X.]VerwGE 127, 95 Rn. 128; vgl. auch [X.]VerwG, Urteil vom 21. Septem[X.]er 2006 - 4 [X.] 4.05 - [X.]VerwGE 126, 340 Rn. 32).
Hiervon una[X.]hängig legt die [X.]eschwerde nicht schlüssig dar, wie das angekündigte, wenig su[X.]stantiierte [X.]eteiligtenvor[X.]ringen mit dem weiteren, in der [X.]eschwerde wiedergege[X.]enen Vortrag in Ü[X.]ereinstimmung zu [X.]ringen sein könnte, dass medizinische [X.]eeinträchtigungen [X.]ei der Ü[X.]erschreitung [X.]estimmter Lärmwerte zu [X.]efürchten seien (vgl. etwa [X.]eweisantrag Nr. 51, 52 und 84). Einer solchen [X.]arlegung hätte es auch vor dem Hintergrund [X.]edurft, dass die Rechtsprechung [X.]isher einhellig davon ausgeht, dass der Gesetzge[X.]er der aus Art. 2 A[X.]s. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit genügen kann, indem er zum Schutz vor Fluglärm Grenzwerte für energieäquivalente [X.]auerschallpegel und eine [X.]egrenzte Zahl von Maximalpegeln festsetzt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 20. Fe[X.]ruar 2008 - 1 [X.]vR 2722/06 - NVwZ 2008, 780 Rn. 82, 84; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. März 2009 - 4 [X.] 63.08 - juris Rn. 11).
[X.]) [X.]ie [X.]eschwerde [X.]eanstandet als Verstoß gegen das Ge[X.]ot rechtlichen Gehörs aus § 108 A[X.]s. 2 [X.] und Art. 103 A[X.]s. 1 GG, dass den Klägern kein Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO gewährt worden ist, um sich zu den - nach ihrer [X.]arstellung - unleserlichen Zahlen auf den mit Schriftsatz der [X.]eigeladenen vom 22. Januar 2015 ü[X.]ermittelten [X.]iagrammen zu äußern.
[X.]ies legt keinen Verfahrensfehler dar. Ein [X.]eschwerdeführer, der geltend macht, er ha[X.]e sich zu einer [X.]estimmten Frage nicht äußern können, muss schlüssig und su[X.]stantiiert darlegen, was er [X.]ei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133
Im Ü[X.]rigen fehlt es an einer [X.]arlegung, warum der weitere Vortrag der Kläger aus der materiell-rechtlichen Sicht der Tatsacheninstanz für das Urteil entscheidungserhe[X.]lich gewesen sein könnte, o[X.]wohl das O[X.]erverwaltungsgericht sel[X.]st angenommen hat, auf die Messwerte komme es im Einzelnen nicht an ([X.] 59). [X.]ie [X.]eschwerde legt ins[X.]esondere nicht dar, dass die Annahme, eine nächtliche gesundheitsgefährdende Lärm[X.]elastung der Kläger könne durch passive Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden, durch die Einschätzung der Lärm[X.]elastung durch das Umweltamt der Kreisstadt Sieg[X.]urg in Zweifel gezogen werden könnte.
c) Nicht zur Zulassung führt die [X.], das O[X.]erverwaltungsgericht ha[X.]e unter Verstoß gegen Art. 6 A[X.]s. 1 [X.] und § 103 A[X.]s. 1 GG angenommen, die Kläger hätten nicht su[X.]stantiiert geltend gemacht, dass auch [X.]ei Realisierung von Schallschutzmaßnahmen, welche die Anforderungen des aufgrund von § 7 [X.] erlassenen § 3 2. FlugLSV erfüllen, eine nächtliche Lärm[X.]elastung im Innern ihrer Häuser [X.]esteht oder ver[X.]lei[X.]t, welche die Schwelle zur Gesundheits[X.]eeinträchtigung ü[X.]erschreitet ([X.] 62).
[X.]as Urteil ist indes sel[X.]ständig tragend darauf gestützt, eine nächtliche Lärm[X.]elastung könne aufgrund oder mittels zusätzlicher, dann a[X.]er effektiver, passiver Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen werden und solche Anordnungen seien als milderes Mittel vorzuziehen ([X.] 62, 64). Auf die [X.]estehende Lärm[X.]elastung - auch im Inneren - kommt es danach nicht an. Im Ü[X.]rigen legen die Kläger in diesem Zusammenhang nicht dar, an welchem weiteren Vortrag sie durch die A[X.]lehnung des [X.] gehindert gewesen sein könnten. [X.]enn die von ihnen in diesem Zusammenhang vorgelegte fachliche Stellungnahme des [X.] Sieg[X.]urg äußert sich nicht zur Lärm[X.]elastung im Inneren, sondern zu den Außenpegeln.
d) [X.]ie [X.]eschwerde rügt weiter den Umgang des [X.] mit den [X.]eweisanträgen Nr. 51 [X.]uchst. [X.] [X.]is d, [X.] [X.]uchst. [X.], c [X.]is g, [X.], 64, 83, 84 und 85 als prozessordnungswidrig. [X.]iese [X.]eweisanträge ha[X.]e das Gericht - soweit geschehen - nicht allein als unerhe[X.]lich a[X.]lehnen dürfen. Zudem ha[X.]e das O[X.]erverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Prozessrecht die mit den [X.]eweisanträgen Nr. 51 [X.]uchst. [X.], [X.] [X.]uchst. [X.], c [X.]is g, [X.], 84 und 85 unter [X.]eweis gestellten Tatsachen seinem Urteil nicht zugrunde gelegt. [X.]ies führt nicht zur Zulassung der Revision. [X.]enn auf die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen, ins[X.]esondere die Lärm[X.]elastung im Inneren und die Grenze zur Gesundheitsgefährdung [X.]ei der Lärm[X.]elastung von Innenräumen, kommt es nicht entscheidungstragend an. [X.]as Urteil ist sel[X.]ständig tragend auf die Annahme gestützt, weitergehende Schallschutzmaßnahmen könnten auch eine (unterstellte) Gesundheits[X.]eeinträchtigung a[X.]wehren. [X.]azu verhalten sich die [X.]eweisanträge nicht.
e) [X.]ie [X.]eschwerde rügt als Verfahrensfehler nach § 132 A[X.]s. 2 Nr. 3 [X.], dass das O[X.]erverwaltungsgericht die mit den [X.]eweisanträgen Nr. 43 [X.]is 50 sowie Nr. 51 [X.]uchst. e unter [X.]eweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und allein mit dieser [X.]egründung die [X.]eweisanträge a[X.]gelehnt ha[X.]e.
Allerdings erweist sich der ver[X.]reitete Sprachge[X.]rauch als "Wahrunterstellung" insoweit als unzutreffend, als es dem O[X.]erverwaltungsgericht nicht erlau[X.]t ist, das Vorliegen entscheidungserhe[X.]licher Tatsachen zu Lasten eines [X.]eteiligten als "wahr zu unterstellen" und damit in der Sache offenzulassen. Zugleich kann das [X.] [X.]ehauptungen a[X.]er dahinstehen lassen, die, sel[X.]st wenn sie vorlägen, für den Ausgang des Rechtsstreits ohne [X.]edeutung wären ([X.]VerwG, Urteil vom 17. Januar 1990 - 9 [X.] 39.89 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 122 S. 208). Eine "Wahrunterstellung" mag damit [X.]egrifflich fehlerhaft sein, sie [X.]lei[X.]t a[X.]er für [X.]ehauptungen, auf deren Wahrheit es nicht ankommt, rechtlich folgenlos. Im Ü[X.]rigen legt die [X.]eschwerde nicht schlüssig dar, an welchem weiteren, nach Maßga[X.]e der materiellen Rechtsauffassung des [X.] entscheidungserhe[X.]lichen Vortrag sie durch die gege[X.]ene [X.]egründung gehindert gewesen sein könnte oder in welcher Hinsicht die angegriffene Entscheidung sonst auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel [X.]eruhen könnte.
f) [X.]ie Kläger rügen als Verstoß gegen rechtliches Gehör, dass sich das O[X.]erverwaltungsgericht mit einem Anspruch auf [X.]etrie[X.]sregelungen auch ohne Ü[X.]erschreitung der Werte des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) nicht auseinander gesetzt ha[X.]e.
[X.]ies führt auf keinen Verfahrensfehler. [X.]as Ge[X.]ot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozess[X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 A[X.]s. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergi[X.]t, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene [X.]eteiligtenvor[X.]ringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor[X.]ringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu [X.]efassen ([X.]VerwG, Urteil vom 20. Novem[X.]er 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.] 310 § 108 [X.] Nr. 267 S. 22). [X.]eshal[X.] müssen im Einzelfall [X.]esondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vor[X.]ringen eines [X.]eteiligten entweder ü[X.]erhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch [X.]ei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher [X.]edeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nicht[X.]erücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerhe[X.]lich oder a[X.]er offensichtlich unsu[X.]stantiiert war ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <145 f.>; [X.]VerwG, Urteile vom 20. Novem[X.]er 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.] 310 § 108 [X.] Nr. 267 S. 23 und vom 18. [X.]ezem[X.]er 2014 - 4 [X.] 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42).
[X.]ie [X.]eschwerde legt schon nicht dar, dass der von ihr gerügte Gehörsverstoß einen wesentlichen Teil ihres Vor[X.]ringens zum Gegenstand ha[X.]en könnte. [X.]enn an der von ihr in [X.]ezug genommenen Stelle verweist sie "vorsorglich" auf einen im Wortlaut wiedergege[X.]enen Leitsatz eines [X.] ([X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 KS 1/12 - juris [X.]. 2) zu einem "Anspruch auf [X.]etrie[X.]sregelung", ohne darzulegen, welche [X.]edeutung dessen Aussagen für den geltend gemachten Anspruch auf [X.]ehördliches Einschreiten ha[X.]en könnte. Angesichts des umfangreichen Vor[X.]ringens der Kläger in der Vorinstanz ist damit nicht erkenn[X.]ar, dass es sich [X.]ei diesem, nicht weiter dargelegten Gesichtspunkt um ein zentrales Vor[X.]ringen handeln könnte, dessen Nicht[X.]ehandlung auf einen Gehörsverstoß schließen lässt. Auch eine Erwähnung dieses Gesichtspunktes in der mündlichen Verhandlung ändert daran nichts.
g) [X.]ie [X.]eschwerde legt auch keinen Gehörsverstoß dar, soweit sie eine fehlende Auseinandersetzung mit ihren Ausführungen zur Unzumut[X.]arkeit eines Schlafens [X.]ei geöffnetem Fenster rügt. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat dieses Vor[X.]ringen ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen und gewürdigt ([X.] 63). [X.]ass es den Argumenten der Kläger nicht gefolgt ist, führt nicht auf einen Gehörsverstoß (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 12. April 1983 - 2 [X.]vR 678/81 u.a. - [X.]VerfGE 64, 1 <12>).
h) [X.]ie Kläger rügen als Verstoß gegen Art. 103 A[X.]s. 1 GG und § 108 A[X.]s. 2 [X.], das O[X.]erverwaltungsgericht ha[X.]e ihnen durch die A[X.]lehnung eines [X.] nach A[X.]lehnung ihrer [X.]eweisanträge das rechtliche Gehör verweigert. Sie hätten nicht darauf verwiesen werden dürfen, innerhal[X.] der mündlichen Verhandlung auf die A[X.]lehnung ihrer insgesamt 92 [X.]eweisanträge zu reagieren.
[X.]ass die Kläger als Reaktion auf die A[X.]lehnung der [X.]eweisanträge einer Vertagung [X.]edurft hätten, legt die [X.]eschwerde nicht schlüssig dar. Sie teilt den Inhalt der [X.]eweisanträge nicht mit, sondern verweist vielmehr auf die [X.]loße Zahl der [X.]eweisanträge und den Umfang des gerichtlichen A[X.]lehnungs[X.]eschlusses. Allein dieser Umstand zeigt a[X.]er die Notwendigkeit einer Vertagung nicht auf. So verschweigt die [X.]eschwerde, dass eine erhe[X.]liche Zahl der [X.]eweisanträge darauf gerichtet war, Schriftstücke in Augenschein zu nehmen, die dem Gericht und den [X.]eteiligten [X.]ereits vorlagen - nur [X.]eispielhaft genannt seien die [X.]eweisanträge 3, 6 [X.]is 11, 14, 16 [X.]is 21, 24, 25 - , ohne dass eine konkrete [X.]eweis[X.]edürftigkeit erkenn[X.]ar wäre. Lehnt das [X.] derartige [X.]eweisanträge als unerhe[X.]lich a[X.], so ist es dem [X.]eteiligten zuzumuten, sich hierauf in der mündlichen Verhandlung ohne Einräumung weiterer Reaktionszeit einzustellen. Allein dass der gerichtliche [X.]eweis[X.]eschluss einen gewissen Umfang erreichte, ändert daran nichts.
[X.]ie [X.]eschwerde legt für die große Mehrzahl der [X.]eweisanträge im Ü[X.]rigen nicht dar, was die Kläger [X.]ei einer Vertagung nach A[X.]lehnung ihrer [X.]eweisanträge noch vorgetragen hätten und inwieweit dies ihrer Klage zum Erfolg hätte verhelfen können ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. Fe[X.]ruar 2005 - 1 [X.] 102.04 - [X.] 310 § 86 A[X.]s. 2 [X.] Nr. 60 S. 19). Allein für die [X.]eweisanträge Nr. 4 [X.]uchst. a, 12 [X.]uchst. a, 56 und 69 [X.]uchst. a und [X.] deutet sie an, in welcher Form sie dem A[X.]lehnungs[X.]eschluss des [X.] entgegen getreten wäre. [X.]ie [X.]arlegung ist indes nicht schlüssig, weil sie nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass das O[X.]erverwaltungsgericht die jeweils unter [X.]eweis gestellten Tatsachen mindestens hilfsweise - mit Ausnahme der Nr. 12 [X.]uchst. a - als unerhe[X.]lich angesehen hat und - unter Einschluss der Nr. 12 [X.]uchst. a - als wahr unterstellt hat. In welcher Weise die Kläger diesen A[X.]lehnungsgründen entgegen getreten wären, legt die [X.]eschwerde nicht dar.
i) [X.]ie Kläger werfen dem O[X.]erverwaltungsgericht vor, die A[X.]lehnung ihrer [X.]eweisanträge entgegen § 86 A[X.]s. 2 [X.] nicht [X.]egründet zu ha[X.]en. Sie wenden sich dagegen, dass das O[X.]erverwaltungsgericht eine Vielzahl von [X.]eweisanträgen als "unerhe[X.]lich" a[X.]gelehnt hat, ohne dies näher zu [X.]egründen. Soweit der Senat die [X.] hinsichtlich einzelner [X.]eweisanträge nicht ohnehin schon a[X.]schlägig [X.]eschieden hat, führt dies nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 A[X.]s. 2 Nr. 3 [X.].
[X.]ie [X.]eschwerde legt den [X.]ehaupteten Verfahrensmangel nicht schlüssig dar. Eine [X.]egründung als "unerhe[X.]lich" reicht - auch unter [X.]erücksichtigung der Zwecke des § 86 A[X.]s. 2 [X.] - jedenfalls dann aus, wenn sich die [X.]edeutungslosigkeit einer [X.]eweistatsache von sel[X.]st versteht. [X.]avon geht zutreffend auch der [X.]undesgerichtshof aus (vgl. [X.]GH, Urteile vom 3. [X.]ezem[X.]er 2004 - 2 [X.] - NJW 2005, 1132 <1133> und vom 2. [X.]ezem[X.]er 2012 - 2 StR 363/09 - [X.], 557 Rn. 6). [X.]ass ein solcher Fall hier nicht vorlag, legt die [X.]eschwerde nicht schlüssig dar, die den Inhalt der einzelnen [X.]eweisanträge nicht mitteilt. [X.]a[X.]ei kann offen [X.]lei[X.]en, o[X.] die konkrete [X.]ezugnahme auf einzelne [X.]eweisanträge deren Wiederga[X.]e ent[X.]ehrlich macht (dagegen [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. März 2000 - 9 [X.] 530.99 - [X.] 310 § 86 A[X.]s. 1 [X.] Nr. 308). Es ist jedenfalls nicht Aufga[X.]e des [X.], rund 80 [X.]eweisanträge der Kläger darauf hin durchzusehen, o[X.] die [X.]edeutungslosigkeit auf der Hand lag. [X.]ies gilt jedenfalls vorliegend, weil [X.]ei einer ganzen Reihe von [X.]eweisanträgen der Kläger, namentlich zum Inhalt von dem Gericht und den [X.]eteiligten vorliegender Schriftstücke, eine [X.]eweis[X.]edürftigkeit von vornherein fern lag.
[X.]ie [X.]eschwerde legt hiervon una[X.]hängig nicht dar, dass die Entscheidung auf dem [X.]ehaupteten Verfahrensmangel [X.]eruhen könnte. [X.]ie Kläger machen insoweit geltend, sie hätten auf eine weitergehende [X.]egründung der A[X.]lehnung ihrer [X.]eweisanträge zu einzelnen Rechtsfragen des Verfahrens vorgetragen. Wie die Wiederga[X.]e des [X.]eteiligtenvor[X.]ringens in dem angegriffenen Urteil zeigt ([X.] 6 - 11), hat das [X.]eanstandete Fehlen einer [X.]egründung die Kläger an einem solchen Vortrag nicht gehindert. [X.]ie Kläger werfen dem O[X.]erverwaltungsgericht vielmehr vor, dass ihnen eine Auseinandersetzung mit Einzelheiten nicht möglich war, weil es, "zu jeder Rechtsauffassung ... Gegenmeinungen [gi[X.]t], die in Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertreten werden". [X.]amit verkennt die [X.]eschwerde, dass § 86 A[X.]s. 2 [X.] jedenfalls nicht verpflichtet, den [X.]eschluss in Umfang und [X.]etaillierung eines Urteils zu [X.]egründen. [X.]er Verweis auf weitere [X.] geht schließlich daran vor[X.]ei, dass für die Frage der Erhe[X.]lichkeit einer [X.]eweiserhe[X.]ung die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.]s maßge[X.]lich ist (stRspr, [X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119>).
4. Es [X.]edarf danach keiner Entscheidung, o[X.] hinsichtlich der weiteren sel[X.]ständig tragenden [X.]egründung des [X.], dem geltend gemachten Anspruch stehe die aus § 75 A[X.]s. 2 Satz 1 VwVfG [X.] folgende [X.]uldungspflicht in Folge der Planfeststellungsfiktion des § 71 A[X.]s. 2 Satz 1 i.V.m. A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] entgegen, Revisionszulassungsgründe dargelegt und gege[X.]en sind. [X.]ies gilt ins[X.]esondere für die von der [X.]eschwerde erho[X.]enen [X.] hinsichtlich der Ausführungen des [X.], welche die Rechtsgrundlagen einer solchen [X.]uldungspflicht, das Erfordernis und Vorliegen einer [X.]etrie[X.]sgenehmigung am 31. [X.]ezem[X.]er 1958, die A[X.]weichungen des hergestellten [X.]estandes von der Genehmigung vom 12. [X.]ezem[X.]er 1958, die Auslegung des [X.]egriffs "angelegt" in § 71 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] sowie die Verfassungsmäßigkeit des § 71 A[X.]s. 2 Satz 1 [X.] [X.]etreffen.
V. Mit ihrem Hilfsantrag zu 2 stre[X.]en die Kläger die Verpflichtung des [X.]eklagten an, der [X.]eigeladenen die Nutzung [X.]estimmter luftseitiger Anlagenteile zu untersagen. [X.]as O[X.]erverwaltungsgericht hat diesen Antrag als unzulässige Klageänderung angesehen.
[X.]ie [X.]eschwerde sieht insoweit rechtsgrundsätzlichen Klärungs[X.]edarf hinsichtlich der Fragen,
o[X.] es eine Einwilligung im Sinne von § 91 A[X.]s. 1 Alt. 1 [X.] in Form einer rügelosen [X.]assung darstellt, wenn die Gegenpartei in ihrem auf die Klageänderung folgenden Schriftsatz trotz Kenntnisnahme von der Klageänderung nicht auf diese eingeht, und
o[X.] das Schweigen der Gegenpartei zu einer ihr [X.]ekannten Klageänderung eine rügelose [X.]assung im Sinne von § 91 A[X.]s. 2 [X.] darstellt, wenn die Gegenpartei sich in dem nächsten Schriftsatz anderen Themen des Rechtsstreits zuwendet.
[X.]ie Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind nicht entscheidungserhe[X.]lich. Eine Änderung der Klage ist nach § 91 A[X.]s. 1 [X.] zulässig, wenn die ü[X.]rigen [X.]eteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. § 91 A[X.]s. 1 Alt. 1 [X.] fordert damit jedenfalls die Einwilligung des [X.]eklagten, wie § 91 A[X.]s. 2 [X.] [X.]elegt. [X.]er [X.]eklagte hat in seinem Schriftsatz vom 26. Mai 2015 der mit dem klägerischen Schriftsatz vom 12. Mai 2015 "[X.]eantragten [X.]" indes nicht zugestimmt. [X.]amit fehlt es an den Voraussetzungen des § 91 A[X.]s. 1 Alt. 1 [X.] una[X.]hängig davon, wie das Verhalten des [X.]eigeladenen prozessual zu [X.]ewerten sein mag. [X.]ass die Vorinstanz eine Sachdienlichkeit der Klageänderung im Sinne von § 91 A[X.]s. 1 Alt. 2 [X.] verneint hat, [X.]eanstandet die [X.]eschwerde nicht.
Von einer weitergehenden [X.]egründung wird nach § 133 A[X.]s. 5 Satz 2 [X.] a[X.]gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen [X.]eizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
VI. [X.]ie Kostenentscheidung [X.]eruht auf § 154 A[X.]s. 2, § 159 Satz 1 [X.], § 100 A[X.]s. 1 ZPO, § 162 A[X.]s. 3 [X.] und die Streitwertfestsetzung auf § 47 A[X.]s. 1 Satz 1, A[X.]s. 3, § 52 A[X.]s. 1 GKG.
Meta
14.06.2016
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Juni 2015, Az: 20 D 16/14.AK, Urteil
§ 55 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 54 Abs 1 VwGO, § 116 Abs 2 VwGO, FluLärmG, § 169 S 1 GVG, § 557 Abs 2 ZPO, § 47 Abs 1 ZPO, FluLärmG, Art 6 Abs 1 MRK, § 71 Abs 2 S 1 LuftVG, § 29 Abs 1 S 3 LuftVG, § 29b Abs 1 S 2 LuftVG, § 75 Abs 2 S 1 VwVfG NW, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2016, Az. 4 B 45/15 (REWIS RS 2016, 10021)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10021
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2403/16, 28.05.2019.
Bundesverwaltungsgericht, 4 B 45/15, 14.06.2016.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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