Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2016, Az. 2 ARs 403/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10787

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Tenor

Die beabsichtigte Entscheidung des 3. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des [X.], der an dieser festhält.

Gründe

1

1. Der 3. Strafsenat des [X.] beabsichtigt zu entscheiden:

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"Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf 'Kommission' erhaltenen Betäubungsmittelmenge bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die beiden [X.] zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn."

3

Er hat daher mit Beschluss vom 3. September 2015 (3 [X.]) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

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2. Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegen (Beschlüsse vom 23. Juni 1993 - 2 StR 47/93, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5, vom 22. Januar 2010 - 2 [X.], [X.], 97 und vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14; offen gelassen im Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 [X.], [X.], 81).

5

3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

6

Die Annahme von Tateinheit bei mehreren [X.], bei denen die Bezahlung einer zuvor erhaltenen Betäubungsmittelmenge durch den Täter bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge erfolgt, beruht auf der weiten Auslegung des Begriffs des Handeltreibens (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.]St 50, 252). Danach erfüllen grundsätzlich alle Handlungen von der Anbahnung des Geschäfts bis zu dessen finanzieller Abwicklung das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, [X.]St 43, 158, 161 f.; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 [X.], [X.], 465). Infolgedessen geht auch der 3. Strafsenat davon aus, dass das Aufsuchen des Lieferanten gleichermaßen beiden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dient und die Tathandlungen sich daher teilweise überschneiden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des [X.], die daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der [X.] aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen annimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14; [X.], Beschluss vom 31. Juli 2013 - 4 StR 223/13, [X.], 144, 145; Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 418/12, [X.], 162).

7

Soweit der 3. Strafsenat seine hiervon abweichende Rechtsansicht und die Annahme rechtlich selbständiger [X.] auf die Erwägung stützt, der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei bereits mit der Einigung zwischen dem Täter und dem Lieferanten vollendet und die Fahrt zum Lieferanten weise keinen wesentlichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt auf, erscheint diese Begründung nicht geeignet, die Annahme mehrerer selbständiger Taten zu rechtfertigen. Nach Ansicht des Senats kommt es für die rechtliche Beurteilung des [X.] auf das Gewicht und den Unwertgehalt der jeweiligen Tathandlungen nicht an. Zwar genügt die bloße Gleichzeitigkeit von [X.] nicht, um eine tateinheitliche Begehung an sich selbständiger Taten zu begründen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 437/13; Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 - 2 [X.], [X.], 310, 311), weshalb - je nach sorgfältig zu prüfender Fallgestaltung - in der Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel bei Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel Tateinheit (Senat, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 - 2 [X.], [X.], 97 und vom 9. Dezember 2014 - 2 StR 381/14), aber auch Tatmehrheit gegeben sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 StR 572/11). Bei einer Teilidentität der Ausführungshandlungen steht indes bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des § 52 Abs. 1 StGB der Annahme von Tatmehrheit entgegen. Danach ist von einer tateinheitlichen Tatbegehung auszugehen, wenn - wie hier - dieselbe Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Eine Einschränkung auf Tathandlungen (des Handeltreibens), die einen nicht unerheblichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen und dadurch deren Unwert und die jeweilige Schuld des [X.] zumindest mitprägen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Fischer                            Krehl                        Eschelbach

                             Zeng                           Bartel

Meta

2 ARs 403/15

31.05.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

nachgehend BGH, 24. Juli 2018, Az: 3 StR 236/15, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2016, Az. 2 ARs 403/15 (REWIS RS 2016, 10787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10787


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. GSSt 4/17

Bundesgerichtshof, GSSt 4/17, 10.07.2017.


Az. 3 StR 236/15

Bundesgerichtshof, 3 StR 236/15, 24.07.2018.

Bundesgerichtshof, 3 StR 236/15, 15.11.2016.

Bundesgerichtshof, 3 StR 236/15, 03.09.2015.

Bundesgerichtshof, 3 StR 236/15, 03.09.2015.


Az. 2 ARs 403/15

Bundesgerichtshof, 2 ARs 403/15, 31.05.2016.


Az. 5 ARs 60/15

Bundesgerichtshof, 5 ARs 60/15, 02.03.2016.


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