Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 5 ARs 60/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15243

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Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des [X.] nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des [X.] nicht fest.

Sander                  [X.]                        König

                 Berger                          Feilcke

Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!

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5 ARs 60/15

02.03.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

nachgehend BGH, 24. Juli 2018, Az: 3 StR 236/15, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2016, Az. 5 ARs 60/15 (REWIS RS 2016, 15243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15243


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. GSSt 4/17

Bundesgerichtshof, GSSt 4/17, 10.07.2017.


Az. 3 StR 236/15

Bundesgerichtshof, 3 StR 236/15, 24.07.2018.

Bundesgerichtshof, 3 StR 236/15, 15.11.2016.

Bundesgerichtshof, 3 StR 236/15, 03.09.2015.

Bundesgerichtshof, 3 StR 236/15, 03.09.2015.


Az. 2 ARs 403/15

Bundesgerichtshof, 2 ARs 403/15, 31.05.2016.


Az. 5 ARs 60/15

Bundesgerichtshof, 5 ARs 60/15, 02.03.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

GSSt 4/17

3 StR 236/15

3 StR 236/15

3 StR 254/16

3 StR 254/16

5 ARs 60/15

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