Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2016, Az. 2 ARs 403/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10784

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:310516B2ARS403.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 403/15
vom
31. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier:
Antwort auf den [X.] des [X.] vom 3. September 2015
-
3 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai
2016 gemäß §
132
Abs.
3 Satz
1 GVG beschlossen:

Die beabsichtigte
Entscheidung des [X.] widerspricht der Rechtsprechung des [X.], der an dieser festhält.

Gründe:
1. Der 3. Strafsenat des [X.] beabsichtigt zu entschei-den:
"Weder das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für die erste als auch der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten noch die Bezahlung einer zuvor auf 'Kommission' erhaltenen [X.] bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren [X.] verbindet die beiden [X.] zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn."
Er hat daher mit Beschluss vom 3. September 2015 (3 [X.]) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Recht-sprechung festgehalten wird.
2. Der beabsichtigten Entscheidung des [X.] steht Rechtspre-chung des [X.] entgegen (Beschlüsse vom 23. Juni 1993 -
2 StR 47/93, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5, vom 22. Januar 2010
-
2 [X.], [X.], 97 und vom 9. Dezember 2014 -
2 StR 381/14; of-1
2
3
4
-
3
-
fen gelassen im Beschluss vom 24. Oktober 2013 -
2 [X.], [X.], 81).
3. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
Die Annahme von Tateinheit bei mehreren [X.], bei denen die Bezahlung einer zuvor erhaltenen Betäubungsmittelmenge durch den Täter bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren [X.] erfolgt, beruht auf der weiten Auslegung des Begriffs des Handeltrei-bens (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2005 -
GSSt 1/05, [X.]St 50, 252). Danach erfüllen grundsätzlich alle Handlungen von der Anbahnung des Geschäfts bis zu dessen finanzieller Abwicklung das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 1997 -
1 StR 791/96, [X.]St 43, 158, 161 f.; Urteil vom 7. Februar 2008 -
5 [X.], [X.], 465). [X.] geht auch der 3. Strafsenat davon aus, dass das Aufsuchen
des Lie-feranten gleichermaßen beiden Taten des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] dient und die Tathandlungen sich daher teilweise überschnei-den. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des [X.], die daran anknüpfend eine
tateinheitliche Verwirklichung der [X.] aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen annimmt (vgl. Se-natsbeschluss vom 9. Dezember 2014 -
2 StR 381/14; [X.], Beschluss vom 31.
Juli 2013 -
4 [X.], [X.], 144, 145; Urteil
vom 25. April 2013 -
4 [X.], [X.], 162).
Soweit der 3. Strafsenat seine hiervon abweichende Rechtsansicht und die Annahme rechtlich selbständiger [X.] auf die Erwägung stützt, der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei be-reits mit der Einigung zwischen dem Täter und dem Lieferanten vollendet und die Fahrt zum Lieferanten weise keinen wesentlichen eigenen Unrechts-
und 5
6
7
-
4
-
Schuldgehalt auf, erscheint diese Begründung nicht geeignet, die Annahme mehrerer selbständiger Taten zu rechtfertigen. Nach Ansicht des Senats kommt es für die rechtliche Beurteilung des [X.] auf das Gewicht und den Unwertgehalt der jeweiligen Tathandlungen nicht an. Zwar genügt die bloße Gleichzeitigkeit von [X.] nicht, um eine tateinheitliche Begehung an sich selbständiger Taten zu begründen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 11. Februar 2014 -
4 [X.]; Senatsurteil vom 5. Dezember 2012 -
2 [X.], [X.], 310, 311), weshalb -
je nach sorgfältig zu prüfender Fallgestaltung -
in der Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel bei Bezahlung zuvor gelieferter Betäubungsmittel Tateinheit (Senat, Beschlüsse vom 22. Januar 2010 -
2 [X.], [X.], 97
und vom 9. Dezember 2014 -
2 StR 381/14), aber auch Tatmehrheit gegeben sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2012 -
2 StR 572/11). Bei einer Teilidentität der [X.] steht indes bereits der insoweit eindeutige Wortlaut des § 52 Abs. 1 StGB der Annahme von Tatmehrheit entgegen. Danach ist von einer tateinheitlichen Tatbegehung auszugehen, wenn -
wie hier -
dieselbe Handlung
-
5
-
dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Eine Einschränkung auf Tathandlun-gen (des Handeltreibens), die einen nicht unerheblichen eigenen Unrechts-
und Schuldgehalt aufweisen und dadurch deren Unwert und die jeweilige Schuld des [X.] zumindest mitprägen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Fischer Krehl Eschelbach

Zeng [X.]

Meta

2 ARs 403/15

31.05.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2016, Az. 2 ARs 403/15 (REWIS RS 2016, 10784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10784

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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