Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2021, Az. II ZR 391/18

2. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9223

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Gegenstand

GmbH: Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafters; fehlende materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfassung gerichteten Klageanträgen; Bestätigung eines anfechtbaren Beschlusses durch einen neuen Beschluss


Leitsatz

1a. Der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafter einer GmbH steht grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen.

1b. Fehlt dem Kläger die Anfechtungsbefugnis, weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen.

2. Die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann analog § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafterversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

Tenor

A. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Revision das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2018 im Kostenpunkt und hinsichtlich folgender Urteilsformeln aufgehoben:

[X.]) und b), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10. Oktober 2014 betreffend.

I[X.]) und b), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. August 2015 betreffend.

[X.]), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 1 die Bestätigung der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 2 und 4, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.

[X.] 2. b), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 2 die Bestätigung der Beschlüsse vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 2 und 4, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.

[X.] 2. c) bis [X.]), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 betreffend.

[X.] 2. k) und l), die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 betreffend, soweit die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 12 die erneute Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des [X.] und zu Tagesordnungspunkt 14 die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurden.

V. 1. bis 6., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 betreffend.

V[X.] 1. bis 3., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 19. April 2016 betreffend, soweit die Nichtigerklärung von Beschlüssen über die nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte rechtskräftige Nichtigerklärung in erster Instanz hinausgeht.

[X.]. 1., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 2 die Bestätigung der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 2 und 4, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.

[X.]. 2., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 3 die Bestätigung der Beschlüsse vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 2 und 4, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.

[X.]. 3., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 4 die Bestätigung der Beschlüsse vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 1, 2, 12 und 14, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.

[X.]. 4., die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 betreffend, soweit unter Tagesordnungspunkt 5 die Bestätigung der Beschlüsse vom 19. April 2016 zu Tagesordnungspunkt 1, 2, 12 und 14, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betreffend, für nichtig erklärt wurde.

B. Das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2018 wird wie folgt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

[X.] Auf die Berufungen des [X.] und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 3. März 2017 (87 O 114/14) abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10. Oktober 2014 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters     R.     nichtig ist.

Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. August 2015 über die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters     R.     nichtig ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156.623,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.243,36 € seit dem 4. September 2014,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Oktober 2014,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. November 2014,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Dezember 2014,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Januar 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Februar 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. März 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. April 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Mai 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Juni 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Juli 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. August 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. September 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Oktober 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. November 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Dezember 2015,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Januar 2016,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. Februar 2016,

- aus brutto 8.243,36 € seit dem 4. März 2016,

abzüglich dagegen mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgerechneter 30.178,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6 % für die [X.] vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 wiederum abzüglich hiergegen zum 8. Dezember 2012 verrechneter 1.487,50 €, zum 12. Mai 2013 verrechneter 1.249,50 €, zum 14. Juni 2013 verrechneter 1.666 € sowie zum 10. Juli 2013 verrechneter 985,22 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I[X.] Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 3. März 2017 (87 O 33/16) abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 1 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016, durch den der [X.] vom 10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 3 bestätigt wurde, mit dem der Geschäftsanteil des [X.] aus wichtigem Grund eingezogen wurde, nichtig ist.

Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016, durch den der Gesellschafterbeschluss vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 3 bestätigt wurde, mit dem der Geschäftsanteil des [X.] aus wichtigem Grund eingezogen wurde, nichtig ist.

Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 13 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 mit dem Inhalt, "der Geschäftsanteil von [X.]      ist damit (erneut) eingezogen", nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 3. März 2017 (87 O 47/16) wird zurückgewiesen.

[X.] Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 3. März 2017 (87 O 57/16) abgeändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016, durch den der [X.] vom 10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 3 bestätigt wurde, mit dem der Geschäftsanteil des [X.] aus wichtigem Grund eingezogen wurde, nichtig ist.

Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016, durch den der [X.] vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 3 bestätigt wurde, mit dem der Geschäftsanteil des [X.] aus wichtigem Grund eingezogen wurde, nichtig ist.

Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016, durch den die [X.] vom 14. März 2016 bestätigt wurden, mit denen der Geschäftsanteil des [X.] unter Tagesordnungs-punkt 13 eingezogen sowie die [X.] vom 10. Oktober 2014 und vom 25. August 2015 unter Tagesordnungspunkt 1 und 2 bestätigt wurden, nichtig ist.

Es wird festgestellt, dass der zu Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016, durch den die [X.] vom 19. April 2016 bestätigt wurden, nichtig ist, soweit es die Einziehung des Geschäftsanteils des [X.] betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

1. Von den Kosten des Verfahrens [X.] 87 O 114/14 tragen der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.

2. Von den Kosten des Verfahrens [X.] 87 O 33/16 tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.

3. Bei der Kostenentscheidung in dem Urteil des [X.] in dem Verfahren 87 O 47/16 verbleibt es.

4. Von den Kosten des Verfahrens [X.] 87 O 57/16 tragen der Kläger 33 % und die Beklagte 67 %.

5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.

6. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger sowie       [X.]und      B.     waren Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der [X.], die früher unter dem Namen [X.] firmierte.

2

Am 13. März 2007 befreiten die Gesellschafter den Kläger unter anderem für seine Einzelfirma "B.  R.   " von dem gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot, soweit Tätigkeiten, welche "B.  R.  " betrafen, nicht in Konkurrenz zur [X.] standen. Im Juli 2014 warfen seine Mitgesellschafter dem Kläger vor, er betreibe unerlaubte Konkurrenztätigkeiten. Am 10. Juli 2014 forderte [X.]  den Kläger auf, die Räume der [X.] zu verlassen. Das geschah am 11. Juli 2014.

3

An 10. Oktober 2014, 25. August 2015, 14. März 2016, 19. April 2016 und am 25. Mai 2016 wurden Gesellschafterversammlungen der [X.] abgehalten, in denen die Einziehung des Geschäftsanteils des [X.], dessen Abberufung als Geschäftsführer, die fristlose Kündigung von dessen Geschäftsführerdienstvertrag und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger beschlossen bzw. entsprechende Beschlüsse wiederholt oder bestätigt wurden. Auf der Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016 wurden zudem Beschlussvorschläge des [X.], wonach seine beiden Mitgesellschafter als Geschäftsführer abberufen, deren Geschäftsanteile eingezogen und Schadensersatzansprüche wegen der Kündigung des [X.] am 29. Juli 2015 gegen diese geltend gemacht werden sollten, abgelehnt.

4

Am 24. Oktober 2014 erstellte die Beklagte eine Gesellschafterliste. In dieser waren die Namen der drei Gründungsgesellschafter sowie der jeweils zugeordnete Geschäftsanteil mit den Nummern 1 bis 3 im Nennwert von 8.350 € durchgestrichen. Neu eingetragen mit B.     und [X.] als Inhaber waren die Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 und 2 mit einem Nennbetrag von je 12.525 €. In der [X.] befand sich der Vermerk, "Aufstockung durch Einziehung lfd. [X.]". Die Liste wurde vor dem 25. August 2015 in den Registerordner eingestellt.

5

Der Kläger hat gegen die ihm nachteiligen Beschlussfassungen Nichtigkeitsfeststellungs- und Anfechtungsklagen und wegen der Ablehnung seiner Beschlussvorschläge zur Gesellschafterversammlung vom 14. März 2016 positive [X.] erhoben. Zudem hat der Kläger die Zahlung von ausstehendem Geschäftsführergehalt verlangt, nachdem diese im August 2014 eingestellt worden war. Die insgesamt vier Klagen hatten vor dem [X.] teilweise Erfolg. Der Kläger und die Beklagte haben dagegen Berufungen eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Verfahren nach Eingang der Berufungsbegründungen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Berufung des [X.] hat überwiegend Erfolg gehabt. Die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat teilweise zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiter die Abweisung der Klagen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit nicht die Anfechtung der Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des [X.] betroffen ist.

7

[X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des [X.] seien entsprechend § 241 Nr. 3 [X.] nichtig, weil feststehe, dass der aus der Einziehung folgende Abfindungsanspruch des [X.] nicht aus freiem Kapital der Beklagten beglichen werden könne.

9

Die Beschlüsse über die fristlose Kündigung des [X.] des [X.] aus wichtigem Grund seien rechtswidrig, weil die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Anders als das [X.] gemeint habe, lasse sich der am 10. Oktober 2014 gefasste Beschluss nicht als Beschluss auch über eine hilfsweise ordentliche Kündigung auslegen oder gar umdeuten. Einen wirksamen Beschluss über die ordentliche Kündigung des [X.] des [X.] habe die [X.]erversammlung der Beklagten erst am 25. August 2015 gefasst. Die Beschlüsse über eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger litten sämtlich unter ihrer mangelnden Bestimmtheit.

Begründet seien die Rechtsmittel des [X.], soweit er sich gegen Bestätigungen im Zusammenhang mit der Einziehung, mit der fristlosen Kündigung und mit der Ermächtigung wende. Zum einen könnten nichtige Beschlüsse entsprechend § 244 [X.] nicht wirksam bestätigt werden, zum anderen könnten [X.] nicht durch eine Bestätigung geheilt werden.

Mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnungen seiner Beschlussanträge am 14. März 2016 habe der Kläger Erfolg, weil die betreffenden Beschlüsse gesetzeswidrig im Sinne des § 243 Abs. 1 [X.] gefasst worden seien. Die Mitgesellschafter des [X.] seien an der Stimmabgabe durch [X.] gehindert gewesen. Der damit verbundenen im Wesentlichen erfolgreichen positiven Beschlussfeststellungsklage bleibe der Erfolg versagt, soweit der Beklagte seinerseits die Feststellung von [X.] begehre. In diesem Zusammenhang wirke sich der oben zu Gunsten des [X.] erwähnte Gesichtspunkt mangelnden Eigenkapitals zu seinen Lasten aus.

I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur stand, soweit sie Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des [X.] bzw. die Bestätigung dieser Beschlüsse betreffen. Im Übrigen scheitert eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen [X.]erbeschlüsse daran, dass dem Kläger die [X.] fehlt, weil er bereits vor der [X.]erversammlung vom 25. August 2015 nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der [X.]erliste der Beklagten eingetragen war. Soweit es die Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des [X.] und über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft, wurden diese in der [X.]erversammlung vom 14. März 2016 bestandskräftig bestätigt, weil dem Kläger auch hinsichtlich dieser [X.] die [X.] fehlt. Da dem Kläger die [X.] fehlt, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen, so dass die Revision gegen die Stattgabe dieser Anträge durch das Berufungsgericht ebenfalls Erfolg hat.

1. Der Revision bleibt der Erfolg versagt, soweit das Berufungsgericht die Nichtigkeit der Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des [X.] festgestellt sowie die Beschlüsse über die Bestätigung der Einziehung bzw. über die Bestätigung von die Einziehung betreffenden [X.]n für nichtig erklärt hat, weil das [X.] nicht aus freiem Vermögen der Beklagten bezahlt werden kann bzw. weil nichtige Beschlüsse nicht bestätigt werden können. Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Nichtigerklärung der die Einziehung betreffenden Beschlüsse der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. August 2015 (Urteilsformel I[X.] 1.), vom 14. März 2016 (Urteilsformel [X.] 1., 2. a) und b)) und vom 25. Mai 2016 (Urteilsformel [X.]. 1., 2., 3. und 4.) wendet, wobei der Tenor des Berufungsgerichts klarstellend dahin zu berichtigen ist, dass die [X.] nicht für nichtig erklärt werden, sondern deren Nichtigkeit festgestellt wird.

a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der unter dem Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. August 2015 über die Einziehung des Geschäftsanteils des [X.] sei nichtig (Urteilsformel I[X.] 1.), weil die Beklagte bei Fassung des [X.] nicht über das zur Zahlung der geschuldeten Abfindung notwendige freie Vermögen verfügt habe.

aa) Der Kläger ist zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss vom 25. August 2015 befugt, obwohl er im [X.]punkt der Beschlussfassung über die Einziehung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der [X.]erliste der Beklagten eingetragen war.

Es ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass dem [X.]er die [X.] für die Klage gegen seinen Ausschluss oder die Einziehung seines Geschäftsanteils trotz sofortiger Wirksamkeit erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen [X.] Geltung zu verschaffen ([X.], Urteil vom 24. Januar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 236 Rn. 24; Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 323 Rn. 41; beide mwN). Diese [X.] hängt nicht von der Eintragung des materiell berechtigten, von einem Einziehungsbeschluss betroffenen [X.]ers als Inhaber eines Geschäftsanteils in der [X.]erliste ab (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2019 - II ZR 234/18, [X.]uris; Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 323 Rn. 41). Das gilt nicht nur dann, wenn zwischen der Einziehung und der Erhebung der Anfechtungsklage eine von der [X.] eingereichte geänderte [X.]erliste, in der der betroffene [X.]er nicht mehr eingetragen ist, im Handelsregister aufgenommen worden ist. Der Rechtsschutz muss auch dann gewährleistet werden, wenn der Geschäftsanteil bereits im [X.]punkt der Einziehung in der [X.]erliste nicht mehr geführt wird, da der [X.]er in gleicher Weise in seiner materiellen [X.]erstellung betroffen ist wie ein [X.]er, dessen Geschäftsanteil nach der Einziehung, aber vor Klageerhebung aus der [X.]erliste gestrichen wurde ([X.], Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 35).

bb) [X.] vom 25. August 2015 ging nicht deshalb ins Leere, weil der Geschäftsanteil des [X.] bereits am 10. Oktober 2014 eingezogen worden war. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt (Urteilsformel [X.] 1.). Da die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen wurde, steht die Nichtigkeit dieses [X.] rechtskräftig fest (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 1997 - [X.], [X.]Z 134, 364, 366; Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2215 Rn. 8; Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 10).

Dass bei der Beschlussfassung am 25. August 2015 noch unklar war, ob der vorangehende Einziehungsbeschluss wirksam war und der Geschäftsanteil noch bestand, steht der erneuten Einziehung nicht entgegen. Der neue Beschluss ist erkennbar für den Fall gefasst, dass die Unwirksamkeit des früheren [X.] festgestellt wird und der Kläger damit entgegen der im [X.] vertretenen Auffassung der Beklagten noch Inhaber des Geschäftsanteils ist. In der neuerlichen Beschlussfassung liegt kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten. Vielmehr hat sie ein anerkennenswertes Interesse, Zweifel an der Wirksamkeit eines [X.] durch die Neuvornahme des Beschlusses auszuräumen oder für den Fall des Fehlschlagens eines Einziehungsversuchs wegen neu aufgetretener oder bekannt gewordener Einziehungsgründe den Geschäftsanteil vorsorglich noch einmal einzuziehen ([X.], Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 11).

cc) [X.] vom 25. August 2015 ging auch nicht deshalb ins Leere, weil in der im Handelsregister aufgenommenen [X.]erliste im [X.]punkt der Einziehung der eingezogene Geschäftsanteil mit der Nummer 3 durchgestrichen und nur noch die Mitgesellschafter des [X.] B.      und [X.]als Inhaber der Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 und 2 ausgewiesen waren. Es war nicht erforderlich, dass die Beklagte vor der Einziehung eine korrigierte [X.]erliste zum Handelsregister einreichte, in der der materiell berechtigte Kläger wieder als Inhaber des einzuziehenden Geschäftsanteils eingetragen war. Jedenfalls nach einem möglicherweise gescheiterten Einziehungsversuch kann die [X.] vorsorglich erneut die Einziehung eines Geschäftsanteils beschließen, auch wenn dieser Geschäftsanteil nicht mehr in der [X.]erliste eingetragen oder einem [X.]er zugeordnet ist ([X.], Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 12 ff.).

dd) Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückweisen, dass der Beschluss zwar nicht für nichtig zu erklären sei, aber seine Nichtigkeit festzustellen ist.

Zu Recht sah sich das Berufungsgericht bei der Feststellung der Nichtigkeit auf den Anfechtungsantrag des [X.] hin nicht durch § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehindert. Die Norm verbietet es dem Gericht, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. Stellt das Gericht auf den Anfechtungsantrag des [X.]ers einer GmbH hin die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses fest, anstatt ihn für nichtig zu erklären, verstößt das aber nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil mit diesem Urteilsausspruch der [X.] nicht verlassen wird. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage verfolgen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des [X.]erbeschlusses mit Wirkung für und gegen [X.]edermann ([X.], Urteil vom 17. Februar 1997 - [X.], [X.]Z 134, 364, 366 f.; Urteil vom 20. November 2018 - [X.], [X.]Z 220, 207 Rn. 68). Nach § 241 Nr. 5 [X.] führt die rechtskräftige Nichtigerklärung eines Beschlusses zu seiner Nichtigkeit. Soweit diesen Klagen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, ist es eine vom Gericht durch Subsumtion zu beantwortende, revisible Rechtsfrage, ob § 248 [X.] oder § 249 [X.] (analog) Anwendung findet, und liegt, unabhängig von der Antragstellung, derselbe Streitgegenstand vor (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 1997 - [X.], [X.]Z 134, 364, 366 f.; Urteil vom 20. November 2018 - [X.], [X.]Z 220, 207 Rn. 68). Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit erfasst damit die Nichtigerklärung, umgekehrt der Antrag auf Nichtigerklärung die Nichtigkeitsfeststellung. Der [X.] hat auch nach einem Antrag auf Nichtigerklärung die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit festgestellt (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 1999 - [X.], [X.], 1843, 1844; Urteil vom20. November 2018 - [X.], [X.]Z 220, 207 Rn. 68).

ee) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit des [X.] festgestellt, weil die Beklagte bei Beschlussfassung nicht über das zur Zahlung der geschuldeten Abfindung notwendige freie Vermögen verfügt hat.

(1) Auszahlungen an ausgeschiedene [X.]er dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen ([X.], Urteil vom 4. August 2020 - [X.], [X.], 1757 Rn. 31 mwN). Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 [X.] wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 GmbHG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das [X.] nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der [X.] gezahlt werden kann ([X.], Urteil vom 24. Januar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 236 Rn. 7 mwN; Urteil vom 10. Mai 2016 - [X.], [X.]Z 210, 186 Rn. 13; Urteil vom 26. Juni 2018 - [X.], [X.], 1540 Rn. 13).

(2) Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht in der Lage, aus einem nach § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG freien Vermögen die Abfindung zu zahlen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das Berufungsgericht hätte nicht ohne eine Klageänderung durch den Kläger die Nichtigkeit des [X.] gem. § 241 Nr. 3 [X.] analog feststellen dürfen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen, aus denen sich die Zulässigkeit einer Klageänderung in zweiter Instanz und die Berücksichtigungsfähigkeit des neuen Vorbringens ergibt, ohne Rechtsfehler festgestellt.

(a) Zu Recht macht die Revision allerdings geltend, in dem Wechsel von dem erstinstanzlich allein geltend gemachten Anfechtungsgrund des fehlenden rechtfertigenden Grunds für die Einziehung auf den erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten [X.] der fehlenden Deckung des [X.]s bei Beschlussfassung liege eine Klageänderung.

Bei der erstmaligen Geltendmachung des [X.]s der fehlenden Deckung des [X.]s bei Beschlussfassung in zweiter Instanz handelt es sich um eine Klageänderung in der Form der Änderung des Klagegrunds, da der Kläger sein Begehren auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt. Nach der Rechtsprechung des [X.] wird der Streitgegenstand der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage durch den auf einen konkreten Beschluss bezogenen Antrag ([X.], Urteil vom 30. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 143 Rn. 44) und die [X.]eweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts bestimmt ([X.], Urteil vom 6. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 221 Rn. 32 - [X.]; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 879 Rn. 3; Beschluss vom 31. Mai 2010 - [X.], [X.], 1898 Rn. 4; Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.], 637 Rn. 10 a.E.; ebenso [X.], Urteil vom 10. Juli 2015 - [X.], NJW 2015, 3371 Rn. 7). Die Klage kann daher auf einzelne Anfechtungsgründe mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf der Klagefrist nachgeschobene Gründe nicht mehr berücksichtigt werden können ([X.], Urteil vom 14. März 2005 - [X.], [X.], 706, 708 in Klarstellung zu [X.]Z 152, 1 Rn. 17; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 879 Rn. 3; Beschluss vom 31. Mai 2010 - [X.], [X.], 1898 Rn. 4; Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 32 Rn. 13 mwN).

Der Wechsel der Klagebegründung in zweiter Instanz war nicht verspätet. Anders als beim Nachschieben von [X.], deren Geltendmachung entsprechend § 246 Abs. 1 [X.] fristgebunden ist ([X.], Urteil vom 14. März 2005 - [X.], [X.], 706, 708), können [X.] grundsätzlich [X.] geltend gemacht werden (vgl. [X.], Urteil vom 23. Mai 1960 - [X.], [X.]Z 32, 318, 324; Urteil vom 26. September 1994 - [X.], [X.], 1857, 1858; Urteil vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.], 637 Rn. 12; Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 32 Rn. 13). Dem steht § 10 Nr. 6 des [X.]svertrags der Beklagten nicht entgegen, wonach die Unwirksamkeit eines [X.]erbeschlusses nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Erhalt des Protokolls gegen die [X.] geltend gemacht werden kann und nach Anlauf der Frist ein etwaiger Mangel als geheilt gilt. Eine statutarische Frist für die Geltendmachung von [X.]n wird zu Recht für unzulässig gehalten. Die gesetzlichen Vorschriften über die Nichtigkeit von [X.]erbeschlüssen sind zwingend und können durch die Satzung nicht abgeändert, insbesondere kann die Geltendmachung der Nichtigkeit nicht eingeschränkt werden. Eine Einschränkung in diesem Sinne würde es bedeuten, wenn die Nichtigkeit nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat geltend gemacht werden könnte (vgl. [X.], GmbHG, 10. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 91; [X.] in [X.]/Inhester, GmbHG, 4. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 104; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 22. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 29; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 254; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 299; [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 146).

(b) Die Klageänderung war zulässig, weil die erstmals in zweiter Instanz aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe bei Fassung des [X.] nicht über das zur Zahlung der geschuldeten Abfindung notwendige freie Vermögen verfügt, nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig geblieben ist (§ 138 Abs. 2 und 3, § 314 ZPO).

Nach § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Inwieweit dies bei neuem Vorbringen der Fall ist, bestimmt sich nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO. Ungeachtet des § 531 ZPO ist neues unstreitiges Vorbringen stets zuzulassen (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 138, 141; Beschluss vom 23. Juni 2008 - [X.], [X.]Z 177, 212 Rn. 10; Beschluss vom 8. Mai 2018 - [X.], NJW 2018, 2269 Rn. 25; Urteil vom 27. Oktober 2020 - II ZR 355/18, [X.], 2453 Rn. 28).

Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es unstreitig, dass die Beklagte bei Fassung des [X.] nicht über das zur Zahlung der geschuldeten Abfindung notwendige freie Vermögen verfügte. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt das Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Grundsätzlich liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das Parteivorbringen, § 314 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Einziehung vom 10. Oktober 2014 ausgeführt, der Kläger habe sich nach Erörterung seitens des Vorsitzenden und des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung nicht nur das allgemeine Vorbringen der Beklagten zu einer Überschuldung ausdrücklich hilfsweise zu Eigen gemacht, sondern darüber hinaus gestützt auf dieses Vorbringen behauptet, die Beklagte habe bei Fassung des [X.] nicht über das zur Zahlung der geschuldeten Abfindung notwendige freie Vermögen verfügt. Weder sei die Beklagte diesem Vorbringen unter der gebotenen konkreten Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse entgegengetreten, noch habe die Beklagte insofern die Gewährung eines Schriftsatznachlasses oder eine Vertagung zwecks Ergänzung ihres Vorbringens beantragt. Das Berufungsgericht hat weiter, von der Revision unbeanstandet, ausgeführt, das Vorbringen des [X.] sei allgemein gehalten. Deshalb sei es so zu verstehen, dass der Kläger nicht lediglich das Fehlen des notwendigen freien Vermögens am 10. Oktober 2014, sondern auch am 25. August 2015 bzw. zu den [X.]eweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abfindung behauptet habe. Danach habe es der Beklagten auch in diesem Zusammenhang oblegen, ihre Vermögensverhältnisse und das Vorhandensein hinreichenden freien Vermögens zu dem maßgebenden [X.]punkt konkret darzulegen.

Nach diesem, mit der Wirkung des § 314 ZPO festgestellten mündlichen Parteivorbringen, ist der vom Kläger behauptete [X.] unstreitig, da die Beklagte den Vortrag des [X.] nicht substantiiert bestritten hat (§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Beklagte war zur substantiierten Darlegung verpflichtet. Der Kläger konnte die maßgeblichen Tatsachen zum [X.]punkt der Beschlussfassung am 25. August 2015 nicht kennen und hatte auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung, weil er nach Aufforderung seiner Mitgesellschafter vom 10. Juli 2014 bereits am Tag darauf die Räume der Beklagten verlassen hatte. Die Beklagte kannte alle wesentlichen Tatsachen und es war ihr unschwer möglich und zumutbar, nähere Angaben zu ihrer handelsbilanziellen Situation zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 1990 - [X.], NJW 1990, 3151, 3152; Beschluss vom 25. März 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 830 Rn. 7; Urteil vom 18. Januar 2018 - [X.], NJW 2018, 2412 Rn. 30; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, [X.], 1179 Rn. 37). Die [X.]. § 314 ZPO kann nicht außerhalb eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens (§ 320 ZPO) in Zweifel gezogen werden ([X.], Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, [X.] 2007, 428 Rn. 11 mwN; Urteil vom 1. Dezember 2008 - [X.], [X.]Z 179, 71 Rn. 16 - [X.]; Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, [X.], 1513 Rn. 12 - [X.] der Rache; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - [X.] ZB 48/13, NJW-RR 2016, 396 Rn. 14). Da es im vorliegenden Fall hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellung des beiderseitigen Parteivortrags an einer Urteilsberichtigung nach § 320 ZPO fehlt, sind diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für das weitere Verfahren bindend, §§ 314, 559 ZPO, und der [X.] hat sie seiner Beurteilung zugrunde zu legen.

Keinen Erfolg hat die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die richterliche Hinweispflicht verletzt. Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte, und wie er weiter vorgegangen wäre ([X.], Beschluss vom 11. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1003, 1004; Beschluss vom 18. Mai 2011 - [X.], [X.]uris, Rn. 12; Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16, NJW-RR 2018, 1003 Rn. 13 - Gewohnt gute Qualität). Die Behauptung der Revision, die Beklagte hätte ihre Bilanz vorgelegt und dargelegt, dass der Ausgleichsanspruch des [X.] kleiner gewesen wäre als das verfügbare Eigenkapital, stellt lediglich die Rechtsverteidigung ihrer äußeren Form nach dar, ohne diese inhaltlich mit Vortrag zu füllen. Dieses Vorbringen der Revision lässt keine Rückschlüsse auf die handelsbilanzielle Situation der Beklagten zu, die zur Bestimmung des freien Vermögens maßgebend ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2011 - [X.], [X.], 1104 Rn. 17 mwN; Urteil vom 26. Juni 2018 - [X.], [X.], 1540 Rn. 15).

(c) Unabhängig davon ist die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung durch das Berufungsgericht nach § 533 ZPO mit der Revision nicht anfechtbar ([X.], Urteil vom 27. April 2009 - [X.], [X.], 1158 Rn. 22; Urteil vom 20. August 2009 - [X.] ZR 205/07, [X.]Z 182, 158 Rn. 71; Urteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], NJW 2012, 3722 Rn. 11). Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht erkannt hat, dass eine Klageänderung vorliegt. Nach dem Zweck des [X.] dient die Berufungsinstanz in erster Linie der Fehlerkontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung. § 533 ZPO verhindert deshalb, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen neuer Streitgegenstände mit neuem Streitstoff befassen und hierzu eine Sachentscheidung treffen muss. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn das Berufungsgericht eine Klageänderung zugelassen und hierüber sachlich entschieden hat. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob das Berufungsgericht zu einer Sachentscheidung gelangt ist, weil es die Voraussetzungen des § 533 ZPO be[X.]aht oder dessen Anwendbarkeit im Einzelfall verneint hat. In beiden Fällen würde eine revisionsrechtliche Überprüfung der Sachentscheidung des Berufungsgerichts möglicherweise die Grundlage entziehen, ohne dass hierfür noch ein Bedürfnis besteht. Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht eine Klageänderung gar nicht erkannt und über den geänderten Streitgegenstand sachlich entschieden hat.

b) Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der zum Tagesordnungspunkt 13 anlässlich der [X.]erversammlung vom 14. März 2016 gefasste Beschluss mit dem Inhalt, "der Geschäftsanteil von [X.]ist damit (erneut) eingezogen", nichtig ist (Urteilsformel [X.] 1.). Der Kläger ist zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die erneute Einziehung befugt, obwohl er im [X.]punkt der Beschlussfassung am 14. März 2016 nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der [X.]erliste der Beklagten eingetragen war (vgl. I[X.] 1. a) aa)). [X.] ist entsprechend § 241 Nr. 3 [X.] wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 GmbHG nichtig (vgl. I[X.] 1. a) ee)).

c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 1 mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt", für nichtig erklärt hat (Urteilsformel [X.] 2. a)), soweit es den Einziehungsbeschluss vom 10. Oktober 2014 (Tagesordnungspunkt 3) betrifft. Die Nichtigkeit dieses [X.] ist rechtskräftig festgestellt. Ein nichtiger Beschluss kann nicht bestätigt werden. Der [X.] ist gleichfalls nichtig.

aa) Der Kläger ist zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Bestätigung der Einziehung befugt, obwohl er im [X.]punkt der Beschlussfassung am 14. März 2016 nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der [X.]erliste der Beklagten eingetragen war (vgl. I[X.] 1. a) aa)).

bb) Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit des Beschlusses der [X.]erversammlung der Beklagten vom 10. Oktober 2014 über die Einziehung des Geschäftsanteils des [X.] festgestellt (Urteilsformel [X.] 1.). Da die Revision gegen das Berufungsurteil insoweit nicht zugelassen wurde, steht die Nichtigkeit rechtskräftig fest (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 1997 - [X.], [X.]Z 134, 364, 366; Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2215 Rn. 8; Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 10). Ein nichtiger Beschluss kann nicht bestätigt werden. Wie schon der Wortlaut von § 244 Satz 1 [X.] zeigt, können nur anfechtbare Beschlüsse bestätigt werden ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2003 - [X.], [X.]Z 157, 206 Rn. 8 f.; Urteil vom 20. September 2004 - [X.], [X.]Z 160, 253 Rn. 13; Urteil vom 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 227 Rn. 16; Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 32 Rn. 27). Insbesondere nach § 241 Nr. 3 [X.] nichtige Beschlüsse sind der Bestätigung nicht zugänglich ([X.], Urteil vom 26. Juni 2012 - [X.], [X.], 1753 Rn. 10). Die Nichtigkeit des [X.] vom 10. Oktober 2014 führt zur Nichtigkeit des [X.]es, weil dem [X.] der materiell-rechtliche Mangel des [X.]es ebenfalls anhaftet (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2012 - [X.], [X.], 1753 Rn. 10 mwN).

d) Aus denselben Gründen hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die weiteren die Einziehung betreffenden [X.] für nichtig erklärt hat, nämlich den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 2 (Urteilsformel [X.] 2. b)) mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 25. August 2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt", soweit es den Einziehungsbeschluss vom 25. August 2015 (Tagesordnungspunkt 3) betrifft, den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 2 (Urteilsformel [X.]. 1.) mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt", soweit es den Einziehungsbeschluss vom 10. Oktober 2014 (Tagesordnungspunkt 3) betrifft, den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 3 (Urteilsformel [X.]. 2.) mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 25. August 2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt", soweit es den Einziehungsbeschluss vom 25. August 2015 (Tagesordnungspunkt 3) betrifft, den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 4 (Urteilsformel [X.]. 3.) mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 14. März 2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt", womit tatsächlich die [X.]erbeschlüsse vom 14. März 2016 gemeint sind, soweit die Einziehung des Geschäftsanteils des [X.] betroffen ist und den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 5 (Urteilsformel [X.]. 4.) mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 19. April 2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt", womit tatsächlich die [X.]erbeschlüsse vom 19. April 2016 gemeint sind, soweit die Einziehung des Geschäftsanteils des [X.] betroffen ist. Die [X.] sind [X.]eweils nichtig. Der Urteilsausspruch des Berufungsurteils, mit dem die [X.] für nichtig erklärt wurden, war insoweit klarstellend zu ändern.

2. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des [X.], über die Ermächtigung zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den Kläger und die Ablehnung von Beschlussanträgen des [X.] sowie die Bestätigung dieser Beschlüsse bzw. die Bestätigung von [X.]n für nichtig erklärt hat. Der Kläger ist zur Anfechtung der Beschlüsse der Beklagten, die in den [X.]erversammlungen vom 25. August 2015 und danach gefasst wurden, nicht befugt, weil er bereits vor dem 25. August 2015 nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils der Beklagten in der [X.]erliste eingetragen war. Durch die deshalb bestandskräftige Bestätigung der in der Versammlung vom 10. Oktober 2014 gefassten [X.]erbeschlüsse sind auch diese der Anfechtung entzogen. Da dem Kläger die [X.] fehlt, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen, so dass die Revision gegen die Stattgabe dieser Anträge durch das Berufungsgericht ebenfalls Erfolg hat.

a) Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 1 mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt" für nichtig erklärt hat, soweit der Beschluss nicht die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des [X.] (Tagesordnungspunkt 1) zum Gegenstand hat (Urteilsformel [X.] 2. a)), und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet, weil ihm die [X.] als materiell-rechtliche Voraussetzung der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 204 Rn. 15; Beschluss vom 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122 Rn. 6; Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2215 Rn. 9; Urteil vom 16. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 154 Rn. 23 - Wertpapierdarlehen; Beschluss vom 17. Juli 2012 - [X.], [X.], 117 Rn. 7). Der Kläger ist ungeachtet seiner materiell-rechtlichen [X.]erstellung, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, zur Erhebung der Anfechtungsklage nicht befugt, weil er im [X.]punkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der [X.]erliste der Beklagten eingetragen war. Der Anfechtung eines [X.]erbeschlusses durch einen zum [X.]punkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen [X.]ers einer GmbH steht grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen.

aa) Zur Erhebung der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage ist grundsätzlich nur der in der [X.]erliste eingetragene Inhaber eines Geschäftsanteils befugt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 1968 - [X.], NJW 1969, 133 zu § 16 GmbHG aF; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], MünchHdb[X.] [X.], 6. Aufl., § 39 Rn. 30, 38; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 245 [X.] Rn. 20, § 249 [X.] Rn. 6; [X.], GmbHG, 4. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 18; [X.], GmbHG, 10. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 75; [X.] in [X.]/Inhester, GmbHG, 4. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 85; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 5. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 57; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 70; Ganzer in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 45; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 390; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 243; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 155).

§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entfaltet eine negative Legitimationswirkung zu Lasten des nach der Einziehung seines Geschäftsanteils nicht mehr in die [X.]erliste eingetragenen [X.]ers. Der [X.]er kann ab dem [X.]punkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden [X.]erliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben ([X.], Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 323 Rn. 35; Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 14). Die [X.] ist ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwaltungsrecht ([X.], Urteil vom 25. Februar 1965 - [X.], [X.]Z 43, 261, 267; Urteil vom 24. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 204 Rn. 14; Urteil vom 9. Oktober 2006 - [X.], [X.]Z 169, 221 Rn. 15). Die negative Legitimationswirkung erfasst daher auch die [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2019 - II ZR 234/18, [X.]uris; Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 323 Rn. 41 mwN; Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 35).

Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit des Beschlusses der [X.]erversammlung der Beklagten vom 10. Oktober 2014 über die Einziehung des Geschäftsanteils des [X.] festgestellt (Urteilsformel [X.] 1.). Da die Revision gegen das Berufungsurteil insoweit nicht zugelassen wurde, steht die Nichtigkeit rechtskräftig fest (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 1997 - [X.], [X.]Z 134, 364, 366; Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2215 Rn. 8; Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 10). Die nach der Streichung des Geschäftsanteils in der [X.]erliste von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausgehende negative Legitimationswirkung gilt indes ungeachtet der Wirksamkeit des [X.] ([X.], Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 323 Rn. 35; Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 14).

bb) Die negative Legitimationswirkung gilt nicht uneingeschränkt. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die [X.] nach Treu und Glauben gehindert sein kann, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 323 Rn. 42). Für eine solche Beschränkung der Beklagten sind keine [X.]altspunkte ersichtlich. Überdies be[X.]aht der [X.] die [X.] des [X.]ers einer GmbH gegen die Einziehung seines Geschäftsanteils, auch wenn er im [X.]punkt der Beschlussfassung über die Einziehung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der [X.]erliste eingetragen ist, um effektiven Rechtsschutz im Hinblick auf den bei Entzug der Mitgliedschaft gegebenen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu gewährleisten. Diese Rechtsprechung ist auf die streitgegenständliche Beschlussanfechtung nicht übertragbar, weil die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des [X.] dessen Mitgliedschaft ebenso wenig verletzt wie die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn.

(1) Es ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass dem [X.]er die [X.] für die Klage gegen seinen Ausschluss oder die Einziehung seines Geschäftsanteils trotz sofortiger Wirksamkeit erhalten bleibt, um der verfassungsrechtlich gebotenen [X.] Geltung zu verschaffen ([X.], Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 323 Rn. 41; Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 35). Deshalb hängt die [X.] auch nicht von der Eintragung des materiell berechtigten, von einem Einziehungsbeschluss betroffenen [X.]ers als Inhaber eines Geschäftsanteils in der [X.]erliste ab (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2019 - II ZR 234/18, [X.]uris; Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 323 Rn. 41; Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 35). Um den [X.]er nicht rechtlos gegen die Einziehung zu stellen, ist seine Mitgliedschaft in der beklagten [X.], deren Erhaltung letztlich das Ziel der Klage ist, für diese Klage als fortbestehend anzusehen ([X.], Urteil vom 19. September 1977 - [X.], NJW 1977, 2316; Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 32 Rn. 7 ff. zur AG; Urteil vom 24. Januar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 236 Rn. 24). Denn der Entzug der Mitgliedschaft greift in das Grundrecht des [X.]ers aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Damit ein solcher Eingriff einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, muss mit ihm ein legitimer Zweck verfolgt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass der [X.]er vollen Wertersatz für den Verlust seiner Mitgliedschaft erhält, und schließlich ist effektiver Rechtsschutz gegen den Ausschluss oder die Einziehung zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 571, 574 zur AG).

(2) Die Beschlüsse über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags und über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger verletzen sein [X.] nicht, so dass es nicht verfassungsrechtlich geboten ist, ihm entgegen der negativen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG die [X.] zu erhalten.

Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] fällt das in der Aktie verkörperte [X.] unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG ([X.], Urteil vom 22. Januar 2013 - [X.], [X.], 263 Rn. 16 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für den Geschäftsanteil des [X.]ers einer GmbH (Lieder/[X.], GmbHR 2019, 505, 506; [X.], GmbHG, 4. Aufl., § 14 Rn. 2; Winter in [X.]/[X.], GmbHG, 5. Aufl., § 14 Rn. 20; [X.]/[X.], GmbHG, 12. Aufl., § 14 Rn. 1; MünchKommGmbHG/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 14 Rn. 53; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., § 14 Rn. 22). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst die Substanz des [X.]s in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung. Er ist beispielsweise betroffen bei einem Ausschluss des Aktionärs ([X.], Urteil vom 22. Januar 2013 - [X.], [X.], 263 Rn. 16 mwN) oder bei dem Ausschluss eines GmbH-[X.]ers oder der Einziehung seines Geschäftsanteils ([X.], Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 323 Rn. 41; Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 35). Die Anstellung des [X.] als Geschäftsführer der Beklagten und die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Kläger berühren die Substanz seines [X.]s in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung nicht.

Die [X.] ist auch nicht erforderlich, um dem Kläger Rechtsschutz gegen eine Beeinträchtigung seiner nicht unmittelbar die Mitgliedschaft betreffenden Vermögensrechte zu gewährleisten. Durch die wegen fehlender [X.] eintretende Bestandskraft der Beschlüsse über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags und über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen ist der Kläger weder an der Verfolgung seiner Vergütungsansprüche noch an der Verteidigung gegen die von der [X.] erhobenen Ansprüche gehindert.

cc) Der Kläger ist auch nicht anfechtungsbefugt, wenn die Beklagte durch die Ladung zur [X.]erversammlung und die vorsorgliche Beteiligung des [X.] an der Abstimmung diesen ungeachtet der negativen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG weiter als [X.]er behandelt hat.

(1) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die negative Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG infolge des Streichens in der [X.]erliste nur bedeutet, dass die [X.] dem [X.]er keine Mitgliedschaftsrechte gewähren muss, oder ob sie ihn nicht mehr als [X.]er behandeln darf (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 15). Zu § 16 GmbHG aF hat der [X.] allerdings die Auffassung, die Norm diene nur dem Schutz der [X.], der es überlassen bleiben müsse, ob sie sich auf die Vorschrift berufen wolle, abgelehnt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 1968 - [X.], NJW 1969, 133).

Jedenfalls bei der Willensbildung in der [X.]erversammlung ist die GmbH durch den Normzweck des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gehindert, einen nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils Eingetragenen wie einen [X.]er zu behandeln, weshalb aus einer solchen gesetzwidrigen Beteiligung auch keine [X.] des nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der [X.]erliste Eingetragenen hergeleitet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die [X.] Zweifel hat, ob der nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils Eingetragene materiell Inhaber des Geschäftsanteils ist. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG soll zum einen zur Missbrauchs- und Geldwäschebekämpfung Transparenz über die Anteilseigner bewirken und damit Vermögensverschiebungen mit kriminellem Hintergrund auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage verhindern. Zum anderen dient sie der Rechtssicherheit und -klarheit, indem innerhalb der [X.] eindeutige Verhältnisse geschaffen werden, wer im Verhältnis zur [X.] berechtigt und verpflichtet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2015 - [X.], [X.], 732 Rn. 20; Beschluss vom 26. Juni 2018 - [X.], [X.], 1591 Rn. 21; Urteil vom 20. November 2018 - [X.], [X.]Z 220, 207 Rn. 35, 41; Urteil vom 10. November 2020 - [X.], [X.], 2513 Rn. 25; BT-Drucks. 16/6140 S. 37; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der [X.], BT-Drucks. 18/11555, [X.]). Dieser Gesetzeszweck verbietet es der [X.], einem nicht in der [X.]erliste Eingetragenen in der [X.]erversammlung eine [X.]erstellung einzuräumen und so unter Umständen für längere [X.] neben der rechtssicheren und nach außen erkennbaren [X.]erzusammensetzung eine zweite, [X.]edenfalls nach außen verborgene [X.]erzusammensetzung zu etablieren, die die Geschicke der [X.] lenkt.

(2) Davon abgesehen hat die Beklagte den Kläger in der [X.]erversammlung vom 14. März 2016 nicht als [X.]er behandelt. Die Beteiligung des [X.] an der Versammlung kann nicht als Anerkennung seiner [X.]erstellung gewertet werden. Die [X.]er B.     und [X.] gingen ausweislich des Protokolls der [X.]erversammlung davon aus, dass sie zusammen 100 % der Geschäftsanteile hielten. Zudem wurde zu Beginn der Versammlung die Teilnahme des [X.] beanstandet, da dieser nicht in der [X.]erliste aufgeführt sei.

dd) Soweit das Berufungsurteil danach aufzuheben ist, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit es die Bestätigung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 vom 10. Oktober 2014 über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des [X.] betrifft, und die Klage insgesamt abzuweisen. Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 vom 10. Oktober 2014 über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft, ist das klageabweisende Urteil des [X.]s durch Zurückweisung der Berufung des [X.] wiederherzustellen.

b) Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie sich gegen die Nichtigerklärung der Beschlüsse der [X.]erversammlung der Beklagten vom 10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 2, die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger betreffend (Urteilsformel [X.] 2. a)) und zu Tagesordnungspunkt 4, die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegen den Kläger betreffend (Urteilsformel [X.] 2. b)) richtet, und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Bestätigung dieser Beschlüsse in der [X.]erversammlung vom 14. März 2016 mit der [X.]sentscheidung bestandskräftig wird, da die vom Kläger insoweit erhobene Anfechtungsklage wegen fehlender [X.] zurückgewiesen werden muss.

aa) [X.] der [X.]erversammlung einer GmbH kann analog § 244 Satz 1 [X.] nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die [X.]erversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist ([X.], [X.] 2012, 730, 736; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 244 [X.] Rn. 1; [X.], GmbHG, 4. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 16; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 22. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 131; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 5. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 56; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 61; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 372; MünchKommGmbHG/[X.], 3. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 214; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 146; [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 121; vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1974 - [X.], [X.], 392, 393). Mit der Bestandskraft des [X.]es entfällt die - tatsächliche oder behauptete - Anfechtbarkeit des [X.]es. Eine wirksame Bestätigung hat materiell-rechtliche Wirkung, indem sie die gegen den [X.] gerichtete Anfechtungsklage unbegründet macht ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2003 - [X.], [X.]Z 157, 206, 210; Urteil vom 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 227 Rn. 22; Beschluss vom 17. Juli 2006 - [X.], [X.]uris Rn. 3; Urteil vom 19. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 195 Rn. 11). Steht die Anfechtung der Bestätigung gleichzeitig mit der Anfechtung des [X.]es zur Entscheidung, ist regelmäßig vorrangig über die Anfechtung der Bestätigung zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 11. August 2010 - [X.], AG 2010, 709 Rn. 1; Beschluss [X.] Februar 2010 - [X.], [X.]uris Rn. 1; [X.], DStR 2005, 603, 606; [X.], [X.] 2012, 730, 745 f.; [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 167; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 244 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 244 Rn. 15; [X.] in [X.]/Lutter, [X.], 4. Aufl., § 244 Rn. 17; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 244 Rn. 21).

bb) Es steht der Wirksamkeit des [X.]es nicht entgegen, dass er nach Streichung des [X.] aus der [X.]erliste der Beklagten gefasst wurde und dieser ihn deshalb mangels [X.] nicht mehr erfolgreich angreifen kann. Eine Beteiligung des ausgeschiedenen [X.]ers bei der Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der [X.] muss nicht von denselben [X.]ern gefasst werden, die den [X.] gefasst haben, sondern ist von der [X.]erversammlung in der [X.]eweiligen Zusammensetzung zu fassen (vgl. zur Aktiengesellschaft [X.], Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 32 Rn. 22).

cc) Es ist ohne Belang, ob das Berufungsgericht zu Recht [X.] der Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 be[X.]aht hat und die [X.] denselben Mangel aufweisen. Zwar kann ein Beschluss, der an einem Inhaltsmangel leidet, der diesem unabhängig von Art und Weise seines Zustandekommens anhaften und sich deshalb zwangsläufig auf den (bestätigenden) Zweitbeschluss übertragen würde, nicht wirksam bestätigt werden. Denn Voraussetzung für die Bestätigungswirkung nach § 244 Satz 1 [X.] (entsprechend) ist, dass der [X.] die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel des [X.] beseitigt und seinerseits nicht an Mängeln leidet ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2003 - [X.], [X.]Z 157, 206, 210; Urteil vom 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 227 Rn. 12 f.; Urteil vom 9. Oktober 2006 - [X.], [X.]Z 169, 221 Rn. 25; Beschluss vom 21. Juli 2008 - [X.], [X.], 913 Rn. 10; Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 32 Rn. 23, 27). Ein bestandskräftig gewordener [X.] entfaltet aber Heilungswirkung, selbst wenn er am selben inhaltlichen Mangel wie der [X.] leidet. Der [X.] kann ungeachtet eines Inhaltsmangels bestandskräftig werden. Wie bei [X.]edem [X.]erbeschluss wirkt sich der Inhaltsmangel beim [X.] nur in dem Umfang aus, in dem die materiellen Anfechtungsgründe innerhalb der Anfechtungsfrist im Wege der Anfechtungsklage gerügt werden. Soweit dies unterbleibt, können somit auch materielle Fehler geheilt werden. Der Wortlaut von § 244 Satz 1 [X.] ist zudem klar und es entspricht dem Zweck der Bestätigung, etwaige Zweifel auszuräumen (vgl. [X.], Festschrift Stilz, 2014, [X.], 86; [X.], [X.] 2012, 730, 738; Kocher, [X.] 2006, 1, 2; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 22. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 132; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 373; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], GmbHG, 3. Aufl., [X.]. § 47 Rn. 152; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 244 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], MünchHdb[X.] [X.], 6. Aufl., § 29 Rn. 176; [X.]/Ehmann, [X.], 2. Aufl., § 244 Rn. 8; BeckOGK [X.]/[X.], Stand: 19.10.2020, § 244 Rn. 24, 27; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 244 Rn. 12; [X.] in [X.]/Lutter, [X.], 4. Aufl., § 244 Rn. 14 mwN; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 244 Rn. 10; [X.]/[X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 244 Rn. 54; Großkomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 244 Rn. 9). Dabei macht es keinen Unterschied, aus welchem Grund der [X.] bestandskräftig wird, so dass die Heilungswirkung auch eintritt, wenn die Klage gegen den [X.] wegen fehlender [X.] zurückzuweisen ist.

dd) Die Klage kann insoweit nicht in eine allgemeine Feststellungsklage umgedeutet werden, da mit dieser nur die Nichtigkeit der Beschlüsse geltend gemacht werden könnte und nicht deren Anfechtbarkeit (vgl. [X.], Urteil vom 25. April 1966 - [X.], [X.], 614; Urteil vom 15. Juni 1992 - [X.], [X.], 1391, 1392 f.; Urteil vom 11. Februar 2008 - [X.], [X.], 757 Rn. 34; Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2215 Rn. 11; Urteil vom 2. Juli 2019 - [X.], [X.]Z 222, 323 Rn. 58). [X.] (i.S.d. § 241 [X.]) macht die Revisionserwiderung keine geltend.

ee) Soweit das Berufungsurteil danach aufzuheben ist, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit es den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 10. Oktober 2014 zu Tagesordnungspunkt 2 betrifft, und die Klage insgesamt abzuweisen. Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 betrifft, ist das klageabweisende Urteil des [X.]s durch Zurückweisung der Berufung des [X.] wiederherzustellen.

c) Wegen Fehlens der [X.] hat die Revision hinsichtlich weiterer [X.]erbeschlüsse in dem im Folgenden dargestellten Umfang ebenfalls Erfolg und führt [X.]eweils zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auch insoweit kann der [X.], da die Sache zur Endentscheidung reif ist, [X.]eweils selbst wie folgt entscheiden.

aa) Soweit sie sich gegen die Nichtigerklärung der Beschlüsse der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 2 über eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags mit dem Kläger aus wichtigem Grund (Urteilsformel I[X.] 2. a)) und zu Tagesordnungspunkt 4 über die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegen den Kläger (Urteilsformel I[X.] 2. b)) richtet.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit es den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 2 betrifft, und die Klage abzuweisen. Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 betrifft, ist das klageabweisende Urteil des [X.]s durch Zurückweisung der Berufung des [X.] wiederherzustellen.

bb) Soweit das Berufungsgericht den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 25. August 2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen wirksam bestätigt", für nichtig erklärt hat, soweit der Beschluss weder die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des [X.] (Tagesordnungspunkt 1) noch die Bestätigung der am 25. August 2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des [X.] zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Gegenstand hat (Urteilsformel [X.] 2. b)).

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit es die Bestätigung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 vom 25. August 2015 über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des [X.] betrifft, und die Klage abzuweisen. Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 vom 25. August 2015 über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft, ist das klageabweisende Urteil des [X.]s durch Zurückweisung der Berufung des [X.] wiederherzustellen.

cc) Soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse der [X.]erversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 12(Urteilsformel [X.] 2. k)) mit dem Inhalt "der Geschäftsführervertrag von [X.]ist damit (erneut) außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt" und zu Tagesordnungspunkt 14 (Urteilsformel [X.] 2. l)) mit dem Inhalt, der Antrag betreffend die "erneute Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegenüber    R.       aus allen denkbaren rechtlichen Erwägungen" wird "angenommen" für nichtig erklärt hat.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit es den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 12 betrifft, und die Klage abzuweisen. Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 14 betrifft, ist das klageabweisende Urteil des [X.]s durch Zurückweisung der Berufung des [X.] wiederherzustellen.

dd) Soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse der [X.]erversammlung der Beklagten vom 19. April 2016 zu Tagesordnungspunkt 1, 2 und 3 für nichtig erklärt hat, mit denen Beschlüsse der [X.]erversammlungen vom 10. Oktober 2014, vom 25. August 2015 und vom 14. März 2015 (gemeint 2016) bestätigt wurden (Urteilsformel V[X.] 1., 2. und 3.), wobei dies nach Rücknahme der Berufung der Beklagten [X.]eweils nur die über das landgerichtliche Urteil hinausgehende Stattgabe der Anfechtungsklage auf die Berufung des [X.] hin betrifft. Insoweit ist die Berufung des [X.] zurückzuweisen.

ee) Soweit das Berufungsgericht den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 2 (Urteilsformel [X.]. 1.) mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 10. Oktober 2014 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt", für nichtig erklärt hat, soweit der Beschluss nicht die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des [X.] (Tagesordnungspunkt 1) zum Gegenstand hat.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit es die Bestätigung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 vom 10. Oktober 2014 über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des [X.] betrifft, und die Klage insgesamt abzuweisen. Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 vom 10. Oktober 2014 über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft, ist das klageabweisende Urteil des [X.]s durch Zurückweisung der Berufung des [X.] wiederherzustellen.

ff) Soweit das Berufungsgericht den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 3 (Urteilsformel [X.]. 2.) mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 25. August 2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sind mit 2:1 Stimmen erneut wirksam bestätigt", für nichtig erklärt hat, soweit der Beschluss weder die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des [X.] (Tagesordnungspunkt 1) noch die Bestätigung der am 25. August 2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des [X.] zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Gegenstand hat.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit es die Bestätigung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 2 vom 25. August 2015 über die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des [X.] betrifft, und die Klage abzuweisen. Soweit es den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 vom 25. August 2015 über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft, ist das klageabweisende Urteil des [X.]s durch Zurückweisung der Berufung des [X.] wiederherzustellen.

gg) Soweit das Berufungsgericht den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 4 (Urteilsformel [X.]. 3.) mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 14. März 2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt", womit tatsächlich die [X.]erbeschlüsse vom 14. März 2016 gemeint sind, für nichtig erklärt hat, soweit der Beschluss weder die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des [X.] noch die Bestätigung der am 25. August 2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Gegenstand hat.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit es die Bestätigung von Beschlüssen, die die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des [X.] zum Gegenstand haben, betrifft, und die Klage abzuweisen. Soweit es Beschlüsse über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft, ist das klageabweisende Urteil des [X.]s durch Zurückweisung der Berufung des [X.] wiederherzustellen.

hh) Soweit das Berufungsgericht den Beschluss der [X.]erversammlung der Beklagten vom 25. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 5 (Urteilsformel [X.]. 4.) mit dem Inhalt "die [X.]erbeschlüsse vom 19. April 2015 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie 11 bis 14 sind einstimmig bestätigt", womit tatsächlich die [X.]erbeschlüsse vom 19. April 2016 gemeint sind, für nichtig erklärt hat, soweit der Beschluss weder die Bestätigung der Entscheidung über die Abberufung des [X.] noch die Bestätigung der am 25. August 2015 getroffenen Entscheidung über die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Gegenstand hat.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit es die Bestätigung von Beschlüssen, die die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des [X.] zum Gegenstand haben, betrifft, und die Klage abzuweisen. Soweit es Beschlüsse über die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kläger betrifft ist das klageabweisende Urteil des [X.]s durch Zurückweisung der Berufung des [X.] wiederherzustellen.

3. Die Revision hat schließlich Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse der [X.]erversammlung der Beklagten vom 14. März 2016 zu Tagesordnungspunkt 3 (Ablehnung des Antrags auf Abberufung von [X.]    als Geschäftsführerin), zu Tagesordnungspunkt 4 (Ablehnung des Antrags auf Abberufung von Herrn [X.] als Geschäftsführer), zu Tagesordnungspunkt 5 (Ablehnung des Antrags auf Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags von [X.]     ), zu Tagesordnungspunkt 6 (Ablehnung des Antrags auf Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags von Herrn [X.]), zu Tagesordnungspunkt 7 (Ablehnung des Antrags auf Einziehung des Geschäftsanteils von [X.]    ), zu Tagesordnungspunkt 8 (Ablehnung des Antrags auf Einziehung des Geschäftsanteils von Herrn [X.] ), zu Tagesordnungspunkt 9 (Ablehnung des Antrags, Schadensersatzansprüche gegen [X.]    geltend zu machen) und zu Tagesordnungspunkt 10 (Ablehnung des Antrags, Schadensersatzansprüche gegen Herrn [X.] geltend zu machen) für nichtig erklärt hat (Urteilsformel [X.] 2. c) bis [X.])) und festgestellt hat, dass die [X.]erversammlung der Beklagten die zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5, 6, 9 und 10 beantragten Beschlüsse gefasst hat (Urteilsformel V. 1. bis 6.).

Der Kläger ist nicht anfechtungsbefugt, weil er im [X.]punkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der [X.]erliste der Beklagten eingetragen war. Fehlt dem Kläger, wie vorliegend, die [X.], weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der [X.]erliste der Beklagten eingetragen ist, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen (vgl. zu § 16 Abs. 1 GmbHG aF: [X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2215 Rn. 11; Beschluss vom 17. Juli 2012 - [X.], [X.], 117 Rn. 7). Die Revision führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des [X.]s durch Zurückweisung der Berufung des [X.].

II[X.] Zur Klarstellung hat der [X.] das Berufungsurteil insgesamt neu gefasst.

[X.]     

      

[X.]     

      

B. Grüneberg

      

V. Sander     

      

von Selle     

      

Meta

II ZR 391/18

26.01.2021

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 18. Oktober 2018, Az: 18 U 53/17, Urteil

§ 16 Abs 1 S 1 GmbHG, § 47 Abs 1 GmbHG, § 244 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2021, Az. II ZR 391/18 (REWIS RS 2021, 9223)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 568-569 WM2021,390 REWIS RS 2021, 9223

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach Einziehung eines Geschäftsanteils entgegen einer gerichtlichen Anordnung; …


7 U 7279/20 (OLG München)

Abfindung, Gesellschafterversammlung, Gesellschaft, Abtretung, Berufung, Anfechtungsklage, Schadensersatzanspruch, Ausschluss, Gesellschafter, Beteiligung, Ermessen, Dienstleistungen, Einziehung, Zahlung, Zahlung …


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