Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.04.2018, Az. 7 ABR 30/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 10156

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Gegenstand

Aufhebung von Einstellungen - Antragstellung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 10. Februar 2016 - 7 [X.]/15 - teilweise aufgehoben, soweit das [X.] die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 23. April 2015 - 1 [X.] - in Bezug auf die Arbeitnehmer K, [X.], W, [X.]c, [X.] und [X.] zurückgewiesen hat.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der genannte Beschluss des [X.] teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmer K, [X.], W, [X.]c, [X.] und [X.] aufzuheben, stattgegeben hat.

Die Anträge des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmer K, [X.], W, [X.]c, [X.] und [X.] aufzuheben, werden zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung von [X.]instellungen.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist eine [X.] Gesellschaft des [X.], eines internationalen Anbieters von IT-Dienstleistungen. Die Arbeitgeberin unterhält mehrere Betriebe in [X.], ua. einen Betrieb in [X.], in dem etwa 600 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Antragsteller ist der im Betrieb [X.] gebildete Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin war mit ihrer [X.]n [X.]nzernschwestergesellschaft [X.] ([X.]) eng verzahnt. Führungskräfte der obersten Führungsebenen der Gesellschaften sowie des Managements nahmen Aufgaben für beide Gesellschaften wahr. In den Dienstleistungszweigen „[X.]ervice Line [X.]ystem Integration“ ([X.]) und „[X.]“ ([X.]) arbeiteten Arbeitnehmer beider Unternehmen von verschiedenen [X.]tandorten aus in „virtuellen Teams“ mittels [X.], [X.]-Mail und Telefon an gemeinsamen, standortübergreifenden Projekten zusammen.

4

Mit [X.] vom 13. Mai 2014 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass ua. die Führungskräfte der [X.] [X.], [X.], [X.], [X.]c, [X.] und [X.] als leitende Angestellte im Rahmen von Zweitverträgen AI[X.]/AIT für den [X.]tandort [X.] eingesetzt würden. Ab dem 14. Mai 2014 nahmen diese Führungskräfte als Leiter standortübergreifender Teams Führungs- und Leitungsfunktionen hinsichtlich der zu ihrem jeweiligen Team gehörenden Arbeitnehmer ua. des Betriebs [X.] wahr. [X.] führte als Leiter des Bereichs Application Management [X.] unmittelbar neun und mittelbar weitere 50 Arbeitnehmer des Betriebs [X.]. Herr [X.] leitete den Bereich Application Hosting [X.]ervice und war aufgrund dieser Leitungsfunktion fachlicher und disziplinarischer Vorgesetzter von drei im Betrieb [X.] beschäftigten Arbeitnehmern, die wiederum weitere 50 Arbeitnehmer führten. [X.] vertrat als Technical [X.]ervice Line Manager die Atos-Unternehmen gegenüber [X.]unden. [X.]r leitete das Team, das die Outsourcing-[X.]unden der Branche „Manufacturing, Retail and Transportation“ betreute. Im Betrieb [X.] war ihm ein Mitarbeiter unmittelbar unterstellt, der wiederum vier Mitarbeiter führte. Herr [X.]c war als Technical [X.]ervice Line Manager eingesetzt. Herrn [X.] waren in seiner Funktion als Leiter des Bereichs [X.]ervice Management [X.]enter im Betrieb [X.] ein Mitarbeiter unmittelbar und weitere zehn Mitarbeiter mittelbar unterstellt. Herr [X.] war als Leiter eines [X.] für die Leistungen und Geschäftsvorfälle im Bereich „Network Datacenter & [X.]ommunication [X.]ervices“ verantwortlich. Zwei der zehn ihm unterstellten Arbeitnehmer des [X.] waren im Betrieb [X.] tätig. Die Führungskräfte [X.], [X.], [X.], [X.]c, [X.] und [X.] waren in der Regel nicht im Betrieb in [X.] tätig, sondern übten ihre Leitungsfunktionen von ihren jeweiligen [X.]tandorten mittels elektronischer [X.]mmunikationsmittel aus. [X.]ie wurden von der Geschäftsleitung an ihrem jeweiligen [X.]tandort geführt und berichteten unmittelbar und ausschließlich an die Geschäftsführer der Arbeitgeberin sowie an die Geschäftsführung der [X.].

5

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin habe die Arbeitnehmer [X.], [X.], [X.], [X.]c, [X.] und [X.] unter Missachtung seines Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 [X.] in den Betrieb [X.] eingestellt. Diese Arbeitnehmer seien aufgrund der [X.]ahrnehmung von Führungs- und Leitungsfunktionen in Bezug auf Arbeitnehmer des Betriebs [X.] in diesen Betrieb eingegliedert.

6

Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die [X.]instellung von Herrn [X.] aufzuheben,

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die [X.]instellung von Herrn [X.] aufzuheben,

        

3.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die [X.]instellung von Herrn [X.] aufzuheben,

        

4.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die [X.]instellung von Herrn [X.] aufzuheben,

        

5.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die [X.]instellung von Herrn [X.] aufzuheben,

        

6.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, die [X.]instellung von Herrn [X.]c aufzuheben.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die Führung einzelner Arbeitnehmer des Betriebs [X.] durch die Arbeitnehmer [X.], [X.], [X.], [X.]c, [X.] und [X.] im Rahmen von standortübergreifenden Teams könne deren [X.]ingliederung nicht begründen. Andernfalls wären diese Arbeitnehmer in nahezu jeden Betrieb der Arbeitgeberin und deren [X.]chwestergesellschaft eingegliedert. Im Übrigen handele es sich bei diesen Arbeitnehmern um leitende Angestellte.

8

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Hiergegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung enthält den Antrag, den Beschluss des Arbeitsgerichts [X.]ssen vom 23. April 2015 - 1 [X.] - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, soweit ihnen stattgegeben wurde. Im [X.]itzungsprotokoll des ersten Anhörungstermins in der Beschwerdeinstanz vom 4. November 2015 ist eine Antragstellung nicht festgestellt. In der [X.]itzungsniederschrift des zweiten Anhörungstermins vom 10. Februar 2016 heißt es, die Verfahrensbeteiligten verhandelten „mit den Anträgen wie zu Protokoll vom 4. November 2015“. Das [X.] hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses sind die in der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin angekündigten Anträge wiedergegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

Im Laufe des [X.] wurde die [X.] auf die Arbeitgeberin als aufnehmenden Rechtsträger verschmolzen. Die Beschäftigten [X.], [X.], [X.], [X.]c, [X.] und [X.] führen keine Arbeitnehmer im Betrieb [X.] mehr. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass zumindest [X.] noch im Betrieb [X.] eingegliedert sei, da er nach den Feststellungen des [X.]s nicht nur [X.] wahrgenommen habe, sondern auch Teil des bei der Arbeitgeberin bestehenden Teams sei, das in der Branche [X.] die [X.]unden betreue und für Zielvorgaben und eine Budgeterstellung verantwortlich sei. Da die Arbeitgeberin an der Matrixstruktur festhalte, sei davon auszugehen, dass auch künftig Beschäftigte am [X.]tandort [X.] als Vorgesetzte für Arbeitnehmer standortübergreifender Teams ohne Beteiligung des Betriebsrats eingesetzt würden.

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. [X.]ie führt zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses des [X.]s sowie zur teilweisen Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts, soweit die Vorinstanzen den Anträgen des Betriebsrats auf Aufhebung der [X.]instellungen der Arbeitnehmer [X.], [X.], [X.], [X.]c, [X.] und [X.] entsprochen haben, und zur Abweisung dieser Anträge.

I. Der angefochtene Beschluss unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil das [X.] unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO in der [X.]ache entschieden hätte. Das ist nicht der Fall.

1. Nach § 87 Abs. 2 [X.]atz 1, § 64 Abs. 6 [X.]atz 1 ArbGG iVm. §§ 528, 308 ZPO unterliegen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur die [X.] der Prüfung und [X.]ntscheidung des [X.]. Der Beschluss des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist (vgl. [X.] 7. Juni 2016 - 1 [X.] - Rn. 8). Das Gericht ist nach dem auch im Beschlussverfahren geltenden § 308 Abs. 1 [X.]atz 1 ZPO nicht befugt, dem Antragsteller etwas zu- oder abzusprechen, was nicht beantragt ist (vgl. [X.] 7. Juni 2016 - 1 [X.] - Rn. 8; 26. Januar 2016 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.][X.] 154, 64; 17. März 2015 - 1 [X.] - Rn. 9). Das Antragserfordernis trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Verfahrens konkret zu bestimmen. Diesem [X.]rfordernis ist nicht durch eine bloße streitige [X.]rörterung der [X.]ach- und Rechtslage genügt. [X.]in Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch ohne eine hierauf gestützte Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen ([X.] 7. Juni 2016 - 1 [X.] - Rn. 6).

2. Gemäß § 87 Abs. 2 [X.]atz 1, § 64 Abs. 6 [X.]atz 1 ArbGG iVm. §§ 525, 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Anhörung der Beteiligten vor der [X.] mit dem [X.]tellen der Anträge eingeleitet. Für die Form des Antrags gilt § 297 ZPO. [X.] bei der Antragstellung sind gemäß § 295 ZPO heilbar, nicht jedoch der Mangel der [X.]rhebung des Antrags „an sich“ ([X.] 7. Juni 2016 - 1 [X.] - Rn. 9). Ausnahmsweise kann die Annahme einer konkludenten Antragstellung in Betracht kommen (dazu [X.] 28. August 2008 - 2 [X.]/07 - Rn. 20 f., [X.][X.] 127, 329). [X.]ind die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 [X.]atz 2 ArbGG erfüllt, kann über den in der Antragsschrift - in der Beschwerdeinstanz nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 [X.]atz 2 ArbGG über den in der [X.] - verfassten Antrag verhandelt und entschieden werden ([X.] 7. Juni 2016 - 1 [X.] - Rn. 9).

3. Das [X.] hat nicht gegen § 308 Abs. 1 [X.]atz 1 ZPO verstoßen. Zwar ist die [X.]tellung der [X.] nicht in den [X.]itzungsniederschriften vom 4. November 2015 und vom 10. Februar 2016 festgestellt. [X.]s steht aber nach § 314 [X.]atz 1 ZPO fest, dass die im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Anträge gestellt worden sind.

a) Nach § 314 [X.]atz 1 ZPO liefert der Tatbestand eines Urteils den Beweis für das mündliche Parteivorbringen vor dem erkennenden Gericht. Dies schließt die Abgabe von [X.] in der mündlichen Verhandlung ein ([X.] 24. Oktober 2017 - 1 [X.] - Rn. 18; [X.] 19. März 2013 - [X.]/12 - Rn. 11 [[X.]rledigungserklärung]; BVerwG 3. Juli 1987 - 4 [X.] 12.84 - [Zustimmung zur [X.]lageänderung]; [X.] 15. März 1990 - 6 [X.] - [Anerkenntnis; Verzicht; Vergleich; [X.]rklärungen zur Zuständigkeit]). § 314 ZPO gilt auch für die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ([X.] 24. Oktober 2017 - 1 [X.] - Rn. 18; [X.] 18. Juli 2013 - III ZR 208/12 - Rn. 8; BVerwG 3. Juli 1987 - 4 [X.] 12.84 -). Dabei kann hier dahinstehen, ob sich die Beweiskraft des Tatbestands bei in ihm wiedergegebenen Anträgen nur auf die Tatsache ihrer Verlesung bezieht (so BVerwG 3. Juli 1987 - 4 [X.] 12.84 -; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 39. Aufl. § 314 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 76. Aufl. § 314 Rn. 5 [X.]tichwort „Antragsinhalt“) oder auch auf ihren Inhalt (so [X.] 18. Juli 2013 - III ZR 208/12 - Rn. 8; offengelassen in [X.] 24. Oktober 2017 - 1 [X.] - Rn. 18). Vorliegend geht es nur um die Frage, ob die Arbeitgeberin die schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt hat.

b) Das [X.] hat im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren beantragt hat, den Beschluss des Arbeitsgerichts [X.]ssen vom 23. April 2015 - 1 [X.] - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, soweit ihnen stattgegeben wurde, und dass der Betriebsrat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat. Diese Feststellungen liefern nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 314 [X.]atz 1 ZPO Beweis dafür, dass die Anträge gestellt worden sind. Der Beweis wird nicht durch das [X.]itzungsprotokoll entkräftet.

aa) Nach § 314 [X.]atz 2 ZPO kann der durch die tatbestandlichen Feststellungen geführte Beweis nur durch das [X.]itzungsprotokoll, das seinerseits Beweiswirkung entfaltet, entkräftet werden. Nach § 165 [X.]atz 1 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch die Anträge gehören, nur durch das Protokoll bewiesen werden. Die positive Feststellung im Protokoll beweist, dass die Förmlichkeit gewahrt ist; das [X.]chweigen des Protokolls beweist, dass sie nicht gewahrt ist ([X.]/[X.]/[X.] ZPO 39. Aufl. § 314 Rn. 1). Die Beweiswirkung des [X.]itzungsprotokolls kann nach § 165 [X.]atz 2 ZPO nur durch den Nachweis der Fälschung entkräftet werden. Allerdings kommt dem [X.]itzungsprotokoll keine Beweiskraft zu, wenn die Protokollierung eines wesentlichen Prozessvorgangs offensichtlich lückenhaft oder widersprüchlich ist ([X.] 26. April 1989 - I [X.] - zu II 2 a der Gründe).

bb) Danach beweisen die [X.]itzungsniederschriften vom 4. November 2015 und vom 10. Februar 2016 nicht, dass die Antragstellung unterblieben ist. Im Protokoll vom 4. November 2015 ist eine Antragstellung nicht festgestellt. Das spricht dafür, dass eine Antragstellung nicht erfolgt ist. In der [X.]itzungsniederschrift vom 10. Februar 2016 heißt es, die Verfahrensbeteiligten verhandelten „mit den Anträgen wie zu Protokoll vom 4. November 2015“. Das deutet darauf hin, dass die Anträge im Anhörungstermin vom 4. November 2015 gestellt wurden. Die Protokollierung wäre in diesem Fall lückenhaft. [X.]ollte die Antragstellung unterblieben sein, wäre die Protokollierung zwar nicht lückenhaft, aber widersprüchlich.

cc) Im vorliegenden Fall muss nicht darüber befunden werden, ob die Beweiskraft des tatbestandlichen Teils des Beschlusses entfällt, wenn der Beschluss nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung zugestellt wird und deshalb dessen Berichtigung nach § 320 Abs. 2 [X.]atz 3 ZPO von vorneherein ausgeschlossen ist. Der am 10. Februar 2016 verkündete Beschluss des [X.]s wurde der Arbeitgeberin binnen drei Monaten nach Verkündung am 18. April 2016 zugestellt.

II. Der angefochtene Beschluss des [X.]s ist hinsichtlich der noch anhängigen [X.] aufzuheben. Die Anträge sind inzwischen deshalb unbegründet, weil die ihnen zugrunde liegenden personellen Maßnahmen beendet sind.

1. Nach § 101 [X.]atz 1 [X.] kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme i[X.]d. § 99 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] aufzuheben, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme ohne seine Zustimmung durchführt ([X.] 30. [X.]eptember 2014 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.][X.] 149, 182). Gegenstand des [X.]s nach § 101 [X.]atz 1 [X.] ist die Frage, ob eine konkrete personelle [X.]inzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Der [X.] dient der Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustands, der dadurch eingetreten ist, dass der Arbeitgeber eine konkrete personelle [X.]inzelmaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder aufrechterhält. Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 101 [X.]atz 1 [X.] stattgebenden Beschlusses wird der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der personellen [X.]inzelmaßnahme zu beseitigen. [X.]ntscheidungen im [X.] haben nur [X.]irkung für die Zukunft; es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer Durchführung betriebsverfassungsrechtlich zulässig war. Der Antrag nach § 101 [X.]atz 1 [X.] wird daher unbegründet, wenn die [X.] personelle [X.]inzelmaßnahme - etwa durch Zeitablauf - geendet hat ([X.] 14. April 2015 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.][X.] 151, 212; 11. [X.]eptember 2013 - 7 [X.] - Rn. 24; 14. Mai 2013 - 1 [X.] - Rn. 33; 9. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 22).

2. Die den Anträgen des Betriebsrats auf Aufhebung der [X.]instellungen der Arbeitnehmer [X.], [X.], [X.], [X.]c, [X.] und [X.] zugrunde liegenden personellen Maßnahmen sind beendet.

a) Gegenstand der [X.] war der [X.]insatz dieser Arbeitnehmer für den Betrieb [X.] ab dem 14. Mai 2014. Dieser [X.]insatz bestand in der [X.]ahrnehmung von Führungs- und Leitungsfunktionen hinsichtlich der zu ihrem jeweiligen Team gehörenden Mitarbeiter des Betriebs [X.].

aa) Das [X.] hat angenommen, es sei davon auszugehen, dass bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen allein die organisatorische Maßnahme der Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zur [X.]ingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb führe, dem die Mitarbeiter zugeordnet sind, die dieser Vorgesetzte zu führen hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dem Vorgesetzten im [X.]nzern eine Arbeitsaufgabe zugewiesen sei, die zumindest teilweise dem arbeitstechnischen Zweck, der in diesem Betrieb verfolgt wird, zu dienen bestimmt sei. Diese Voraussetzungen hat es für den [X.]insatz der Arbeitnehmer [X.], [X.], [X.], [X.]c, [X.] und [X.] bejaht und jeweils darauf abgestellt, dass sie als Leiter eines Teams bzw. Bereichs Vorgesetzte der dem Team oder Bereich angehörenden Arbeitnehmer des Betriebs [X.] waren.

bb) [X.]ntgegen der Ansicht des Betriebsrats hat das [X.] mit dem [X.]atz, [X.] sei Teil des bei der Arbeitgeberin bestehenden Teams, das in der Branche [X.] die [X.]unden betreut, und er sei verantwortlich für Zielvorgaben und für eine Budgeterstellung, kein von der Vorgesetztenstellung unabhängiges [X.]ingliederungsmerkmal festgestellt. Mit diesem [X.]atz hat das [X.] vielmehr - ausgehend von seiner Prämisse zu den Anforderungen einer [X.]ingliederung in Fällen der vorliegenden Art - begründet, dass die Tätigkeit von [X.] dem im Betrieb [X.] verfolgten arbeitstechnischen Zweck dienen sollte.

b) [X.]s ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beschäftigten [X.], [X.], [X.], [X.]c, [X.] und [X.] keine Arbeitnehmer im Betrieb [X.]ssen mehr führen. Damit sind die personellen Maßnahmen, die Gegenstand der [X.] sind, beendet. Das gilt unabhängig davon, ob [X.] - wie die Arbeitgeberin mit [X.]chriftsatz vom 24. April 2018 vorgetragen hat - seit dem 1. März 2017 die Abteilung bzw. die [X.]parte U, inzwischen [X.], leitet. Daher war dem Betriebsrat kein [X.]chriftsatznachlass zur [X.]tellungnahme zu dieser Behauptung zu gewähren.

3. Der Betriebsrat macht ohne [X.]rfolg geltend, es sei wegen des [X.] damit zu rechnen, dass auch künftig ohne seine Zustimmung Beschäftigte am [X.]tandort [X.] als Vorgesetzte eingesetzt würden. Das ist für die [X.] nach § 101 [X.], die sich auf konkrete personelle Maßnahmen beziehen, ohne Bedeutung.

        

    Gräfl    

        

    [X.]iel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    [X.]trippelmann    

                 

Meta

7 ABR 30/16

25.04.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Essen, 23. April 2015, Az: 1 BV 87/14, Beschluss

§ 81 ArbGG, § 101 S 1 BetrVG, § 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 314 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.04.2018, Az. 7 ABR 30/16 (REWIS RS 2018, 10156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10156


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 ABR 30/16

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 30/16, 25.04.2018.


Az. 1 BV 87/14

Arbeitsgericht Essen, 1 BV 87/14, 23.04.2015.


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