Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. B 5 RE 3/18 R

5. Senat | REWIS RS 2018, 473

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht einer Bauingenieurin für die Tätigkeit als Projektleiterin im Straßen- und Tiefbau - Formularbescheide eines bundesweit zuständigen Versicherungsträgers unterliegen umfassender revisionsgerichtlicher Auslegungsbefugnis - Befreiungsbescheid bezieht sich auf die konkret ausgeübte Beschäftigung


Leitsatz

1. Formularbescheide eines für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Rentenversicherungsträgers unterliegen einer umfassenden revisionsgerichtlichen Auslegungsbefugnis ohne Bindungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts.

2. Der Verwaltungsakt über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem derartigen Formularbescheid bezieht sich nicht auf den Beruf als solchen (hier: Bauingenieurin) oder einen bestimmten Beschäftigungstypus (hier: Projektleiterin), sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2017 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2017 zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund des Bescheides der [X.] ([X.]) vom 13.7.1996 für ihre ab dem 1.11.2006 ausgeübte Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 3 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

2

Die am 27.12.1967 geborene Klägerin ist Diplom-Bauingenieurin. Sie arbeitete vom 20.4.1993 bis 30.9.2000 als Projektmanagerin im Bereich Tiefbau beim [X.] in [X.] und vom 1.10.2000 bis 30.6.2006 als Projektleiterin für Entwässerungs- und Straßenbaumaßnahmen bei der [X.] (Beigeladene zu 2). Seit dem 1.11.2006 ist sie als Projektleiterin beim [X.] ([X.] zu 3) beschäftigt. Sie ist Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Architektenkammer [X.] (Beigeladene zu 1) und kraft Satzung freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer Bau [X.].

3

Auf Antrag der Klägerin vom 29.12.1995 befreite die [X.] sie mit Bescheid vom 13.7.1996 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten ab dem 29.12.1995 (Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Architektenkammer [X.]).

4

Der formularmäßig gestaltete Bescheid mit der Überschrift "[X.] von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] ([X.])" lautet wie folgt:

"Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.

Eingangsdatum des [X.]santrags

29.12.95

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der derzeitigen Versicherungspflicht

20.04.93

Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.])

29.12.95

Versorgungseinrichtung

Beginn der [X.]

Versorgungswerk der Architektenkammer [X.]

        

Postfach 32 12 45

        

40427 Düsseldorf

29. Dez. 1995

                 

Die [X.] wirkt erst … ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (= angekreuzte Alternative).

        

Die [X.] gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen [X.], soweit [X.] in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die [X.] Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.

Die [X.] erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden."

Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung und anschließend der Text:

"Die [X.] hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die [X.] von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des [X.] aufzuheben.

Sie sind daher verpflichtet, der [X.] die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die [X.] führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

- die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet,

- [X.] nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.

Die [X.] endet erst mit der förmlichen Aufhebung durch die [X.].

Die als Anlage beigefügte Bescheinigung über die [X.] ist dem Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre.

Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben,

bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der [X.] zu verständigen."

Der [X.] als Anlage beigefügt war eine Karte ("Bescheinigung") der [X.]. Diese enthielt den Hinweis:

"Diese Karte ist dem jeweiligen Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. Sie ist … bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer zurückzugeben."

5

Mit einem am 2.4.2015 eingegangenen Antrag begehrte die Klägerin die "Prüfung bzw. Statusfeststellung", dass die 1995 für ihre damalige Tätigkeit ausgestellte [X.] auch für ihre jetzige Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 3 gelte. Mit Bescheid vom 30.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2016 lehnte die Beklagte eine [X.] der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht ab. Eine [X.] für die ab dem 1.11.2006 ausgeübte Beschäftigung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.] sei nicht möglich, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Klägerin sei nicht Pflichtmitglied einer berufsständischen Kammer. Die mit Bescheid vom 13.7.1996 ausgesprochene [X.] von der Rentenversicherungspflicht wirke nicht für die Beschäftigung ab dem 1.11.2006, weil es sich insoweit nicht um dieselbe Beschäftigung ("jeweilige Beschäftigung" iS des § 231 Abs 2 [X.]) handele, für die zum damaligen Zeitpunkt die [X.] von der Rentenversicherungspflicht ausgesprochen worden sei.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.4.2017). Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des [X.] sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des Bescheides der [X.] vom 13.7.1996 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei (Urteil vom 12.12.2017). Der Bescheid vom 13.7.1996, der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei, regele zwischen den Beteiligten bindend, dass die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei, solange sie eine die Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen zu 1 vermittelnde Beschäftigung als Projektleiterin ausübe. Dass ein Verwaltungsakt über die Feststellung von Versicherungsfreiheit Dauerwirkung besitze, habe der 5. Senat des B[X.] in der Entscheidung vom [X.] (B 5 RE 19/14 R) ausdrücklich für den Bereich der Rentenversicherung festgestellt. Dem schließe sich der Berufungssenat im vorliegenden Fall an. In den [X.] des formularmäßig gehaltenen Verwaltungsaktes werde die [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Beginn zum 29.12.1995 und durch Beschränkung auf "die jeweilige Beschäftigung" dessen Umfang bzw dessen Dauer bestimmt. Ein Bezug zu einem konkreten einzelnen Beschäftigungsverhältnis, nämlich dem [X.] in [X.], werde nicht hergestellt. Die Beschränkung auf die jeweilige Beschäftigung gebe nur das im Gesetz verankerte [X.] wieder und bringe zum Ausdruck, dass die [X.] grundsätzlich nur für eine die Mitgliedschaft im Versorgungswerk vermittelnde Beschäftigung gelte, die [X.] sich aber ausnahmsweise auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten erstrecken könne, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt seien. Zudem werde in dem dem Bescheid zugrunde liegenden Antragsformular ausdrücklich nach dem "derzeitigen" Beschäftigungsverhältnis gefragt. Dies verdeutliche, dass die [X.] auch für weitere Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung haben würde. Ebenso besage der Hinweis "Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der [X.] zu verständigen", dass der [X.]sbescheid bei einem Wechsel des Arbeitgebers zwischen Antragstellung und Bekanntgabe des [X.]sbescheides für beide Arbeitgeber gelten solle. Zu diesem Verständnis passe, dass in den hinter der Rechtsbehelfsbelehrung angeführten Hinweisen konkrete Fallgruppen genannt würden, bei denen eine Mitteilungspflicht der Klägerin wegen Änderung der für die [X.] maßgeblichen Verhältnisse bestehe. Dass ein Arbeitgeberwechsel hier nicht aufgeführt werde, lasse aus der Sicht eines objektiven Empfängers nur den Schluss zu, der Wechsel des Arbeitgebers stelle keine mitteilungspflichtige wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die die [X.] berühre. Darüber hinaus werde diese Auffassung auch durch die Formulierungen in der dem Bescheid beigefügten ([X.]s-)"Bescheinigung" bestätigt. Schließlich habe sich der Bescheid vom 13.7.1996 auch nicht durch eine gesetzliche Änderung erledigt. Zwar könnten seit dem 1.1.1996 angestellte Ingenieure wie die Klägerin nicht mehr Pflichtmitglied in einer berufsständischen ([X.] sein, was eine [X.] ausschließe. Nach der Übergangsregelung des § 231 Abs 2 [X.] würden zuvor erteilte [X.]en aber nicht berührt.

7

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte insbesondere eine Verletzung von §§ 133, 157 BGB, § 48 Abs 1 [X.]B X und § 39 Abs 2 [X.]B X. Das L[X.] verkenne den Regelungsgehalt des Bescheides vom 13.7.1996. Die bundesrechtlichen Maßstäbe für die Auslegung von Verwaltungsakten gemäß §§ 133, 157 BGB würden unzutreffend angewandt und verletzten damit revisibles Recht (§ 162 [X.]G). Insbesondere habe sich der nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.] notwendige [X.]santrag mit Angabe des Arbeitgebers (Staatliches Bauamt in [X.]) und des Beginns des "derzeitigen" Beschäftigungsverhältnisses (hier: 20.4.1993) objektiv nicht auf jegliche (auch vergangene oder künftige) die Mitgliedschaft im Versorgungswerk vermittelnde Tätigkeiten bezogen. Aus dem ausdrücklichen Hinweis im Bescheid ergebe sich, dass die [X.] grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt sei. Bei einem solchen Sachverhalt erledige sich der Bescheid mit Aufgabe dieser Tätigkeit (hier: 30.9.2000) gemäß § 39 Abs 2 [X.]B X auf andere Weise, eine Aufhebung nach § 48 Abs 1 [X.]B X sei nicht erforderlich.

8

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2017 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Gegenstand der Auslegung des Bescheides über die [X.] von der Rentenversicherungspflicht seien ausschließlich der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 13.7.1996 sowie die zur Vorlage bei dem jeweiligen Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung/Karte als Nachweis über die Erteilung der [X.]. Der Antrag der Klägerin sei, anders als der Bescheid und die dem Arbeitgeber vorzulegende Bescheinigung, keine öffentliche Urkunde und habe keinen rechtsmittelfähigen Inhalt, mit dem der Gegenbeweis geführt werden könne. Die Auslegung der Beklagten, dass die [X.] grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt sei, sei nach § 163 [X.]G nicht erheblich. Das B[X.] habe entschieden, dass einschlägige [X.] nur die [X.] und ihren Beginn regelten und der Bescheid im Übrigen nur Hinweise enthalte. Unklarheiten aus der Sphäre der Verwaltung gingen jedenfalls nicht zulasten des Erklärungsempfängers. Im Übrigen sei der Senat an den Inhalt und das Ergebnis der Auslegung des [X.]sbescheides durch das L[X.] gebunden, weil es sich dabei um tatsächliche Feststellungen iS von § 163 [X.]G handele. Das B[X.] dürfe nur prüfen, ob das [X.] bei der Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung die revisiblen bundesrechtlichen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtet und nicht gegen Denkgesetze verstoßen habe. Setze das B[X.] seine Rechtsprechung fort, die mit der ständigen Rechtsprechung der meisten Senate des [X.] über die Anwendung der mit § 163 [X.]G inhaltsgleichen Vorschrift des § 137 Abs 2 VwGO nicht zu vereinbaren sei, liege eine Divergenz vor, die die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] erforderlich mache.

Der Beigeladene zu 1 schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist iS des § 170 Abs 2 S 1 [X.]G begründet. Das Urteil des [X.] war aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückzuweisen. Die Klägerin ist für ihre ab dem 1.11.2006 ausgeübte Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 3 nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

A. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt vom 30.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2016 (§ 95 [X.]G). Die Klägerin hat vor dem [X.] beantragt, das Urteil des [X.] und diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und festzustellen, dass sie aufgrund des Bescheides der [X.] vom 13.7.1996 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

Die neben der Anfechtungsklage verfolgte Feststellungsklage ist statthaft, weil nach § 55 Abs 1 [X.] [X.]G mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann (vgl B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] Rd[X.]2). Es liegt auch ein berechtigtes ([X.] iS des § 55 Abs 1 [X.]G an der begehrten Feststellung des Umfangs bzw der Dauer ihrer [X.] von der Versicherungspflicht bzw des (Nicht-)Bestehens einer solchen für ihr aktuelles Beschäftigungsverhältnis vor (vgl B[X.], aaO, Rd[X.]2).

B. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist unbegründet und der Bescheid vom 30.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.1.2016 rechtmäßig. Eine [X.] der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für die ab dem 1.11.2006 bei dem Beigeladenen zu 3 ausgeübte Beschäftigung ergibt sich nicht aus dem Bescheid der [X.] vom 13.7.1996. Dieser Bescheid hat eine [X.] von der Versicherungspflicht allein für die Beschäftigung beim [X.] in [X.] ab dem 29.12.1995 ausgesprochen. Er ist mit Aufgabe dieser Beschäftigung unwirksam geworden.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Senat zu einer eigenen Auslegung des Bescheides der [X.] vom 13.7.1996 befugt und hieran nicht durch § 163 [X.]G gehindert.

Es spricht viel dafür, dass die Auslegung eines Verwaltungsaktes stets (auch) Aufgabe des [X.] ist (vgl zB B[X.]E 48, 56, 58 = [X.] 2200 § 368a [X.]; B[X.] Urteil vom 18.2.1987 - 7 [X.]/85 - Juris Rd[X.]6; B[X.]E 77, 219, 223 = [X.] 3-2500 § 124 [X.]; B[X.] [X.] 4-5860 § 15 [X.] Rd[X.]3; einschränkend B[X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]7 mwN; vgl auch [X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] - Juris RdNr 35; [X.] Urteil vom 11.11.2014 - [X.]/11 - Juris RdNr 30). Dazu bedarf es indes hier keiner abschließenden Entscheidung.

a) Einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen jedenfalls [X.] eines für das gesamte [X.] zuständigen [X.]. [X.] bestehen aus vorformulierten Texten, die in einer Vielzahl von Fällen im Wesentlichen wortgleich verwendet werden. Um einen solchen Formularbescheid handelt es sich bei dem Bescheid der [X.], der Rechtsvorgängerin der [X.], vom 13.7.1996 (vgl auch die Bescheide der [X.] in den Verfahren [X.] RE 3/17 R <[X.] Nordrhein-Westfalen>, Revision zugelassen mit dem Hinweis auf zahlreiche alte Formbescheide der früheren [X.]; [X.] RE 1/18 R <[X.] Rheinland-Pfalz>; [X.] RE 4/18 R - [X.] zu § 6 Abs 1 S 1 [X.]B VI). Derartige [X.] sind den sogenannten typischen Erklärungen gleichzustellen.

Typische Erklärungen sind Äußerungen, die in großer Zahl wortgleich abgegeben werden, zB bei der Verwendung von Formularen, in denen der Erklärende entweder einen vorformulierten Text ankreuzt oder unterschreibt (zur Definition B[X.]E 63, 167, 171 = [X.] 5870 § 10 [X.]). Werden bei der Abgabe derartiger Erklärungen nicht nur im Bezirk eines Berufungsgerichts solche übereinstimmenden Vordrucke verwendet, darf das Revisionsgericht im Interesse einer einheitlichen Auslegung und damit zur Wahrung der Rechtseinheit die vorinstanzliche Entscheidung - soweit sie den Inhalt der abgegebenen Erklärung betrifft - uneingeschränkt überprüfen und erforderlichenfalls die Erklärung selbst auslegen. Die Beschränkungen des § 163 [X.]G gelten nicht (B[X.]E 63, 167, 171 = [X.] 5870 § 10 [X.]; B[X.]E 76, 203, 204 = [X.] 3-5870 § 10 [X.]; B[X.]E 78, 1, 11 = [X.] 3-2600 § 58 [X.]; B[X.] [X.] 4-2600 § 236a [X.] Rd[X.]3; vgl auch [X.], 292, 293; 112, 204, 210; [X.] zu § 133 BGB und [X.] zu § 133 BGB; [X.] Urteil vom 17.4.1970 - 1 [X.] - Juris Rd[X.]2).

Ebenso wie typische Erklärungen verlangen auch [X.], die von einem für das gesamte [X.] zuständigen Rentenversicherungsträger verwendet worden sind, im Hinblick auf den Zweck der Revision, die Einheit des Rechts zu wahren und eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, eine umfassende revisionsgerichtliche Überprüfungs- und damit Auslegungsbefugnis. Die Frage nach dem Bedeutungsgehalt eines [X.]s stellt sich nicht nur in dem jeweiligen konkreten Einzelfall, sondern in allen Fällen, in denen der Versicherungsträger einen derartigen Bescheid verwendet. Sie kann deshalb nicht von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Revisionsinstanz, einen Formularbescheid einheitlich auszulegen, was nur möglich ist, wenn das Revisionsgericht weder an das vom [X.] vertretene Auslegungsergebnis noch an dessen Feststellungen zum Wortlaut des Bescheides gebunden ist, sondern diesen selbstständig ermitteln und feststellen kann (vgl B[X.]E 84, 90, 94 f, 97 = [X.] 3-2500 § 18 [X.] f, 19; B[X.] [X.] 3-2500 § 18 [X.] f; [X.] 4-2500 § 18 [X.] Rd[X.]8 und B[X.] [X.] 4-2500 § 27 [X.] RdNr 31 jeweils mwN zur Feststellung genereller Tatsachen).

b) Diesem Verständnis stehen die von der Klägerin in der Revisionserwiderung zitierten Entscheidungen des [X.], die nur eine eingeschränkte revisionsgerichtliche Nachprüfung der durch die [X.]e vorgenommenen Auslegung einer Erklärung erlauben, bereits deswegen nicht entgegen, weil sie keine typisierten Verwaltungsakte betreffen.

Abgesehen davon liegt hier entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch deshalb keine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des B[X.] einerseits und der Rechtsprechung des [X.] andererseits vor, die die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] erforderlich machen würde, weil die Rechtsprechung des [X.] zur Frage der revisionsgerichtlichen Auslegungsbefugnis von Verwaltungsakten nicht einheitlich ist.

Nach den von der Klägerin zitierten Urteilen des 4. und 7. Senats des [X.] (Urteile vom 3.8.2016 - 4 C 3/15 - Juris Rd[X.]1 und Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15/13 - Juris Rd[X.]; s auch Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35/13 - Juris Rd[X.]4) ist der tatrichterlich ermittelte Erklärungsinhalt als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs 2 VwGO bindend, wenn das [X.] den Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes nach den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln ermittelt hat. Das Revisionsgericht kann den Verwaltungsakt nur dann selbst auslegen, wenn das [X.] das Auslegungsergebnis nicht begründet hat oder eine den Anforderungen des § 139 Abs 3 S 4 VwGO genügende Verfahrensrüge erhoben worden ist (vgl zum Inhalt einer Verfahrensrüge [X.] Beschluss vom 18.6.2018 - 4 [X.]/17 - Juris Rd[X.]0). Nach der Entscheidung des 2. Senats des [X.] vom 30.10.2013 ([X.] - 2 C 23/12 - [X.]E 148, 127 Rd[X.]4 mwN; ebenso [X.] Urteil vom 30.4.2014 - 2 C 65/11 - Juris Rd[X.]6) ist das [X.] an den vom [X.] festgestellten Erklärungsinhalt gebunden, wenn das Gericht sein Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet hat. Die Bindung tritt nicht ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz oder ein Denkgesetz beruht (vgl zuletzt [X.] Beschluss vom 18.6.2018 - 4 [X.]/17 - Rd[X.]0). Nur in diesen Fällen kann das [X.] die Erklärung selbst auslegen. Der 6. Senat des [X.] hat in seinem Urteil vom 21.6.2017 (6 C 3/16 - [X.]E 159, 148 Rd[X.]4) ausgeführt, das Revisionsgericht sei nach § 137 Abs 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, die das [X.] seiner Auslegung zugrunde gelegt habe. [X.] hat dieser Senat, ob sich die Bindung auch auf das Auslegungsergebnis selbst, dh auf die tatrichterliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts anhand der allgemeinen Auslegungsregeln erstreckt. Der 5. Senat des [X.] hat im Urteil vom 11.5.2006 (5 C 10/05 - [X.]E 126, 33 Rd[X.]0) unentschieden gelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen das [X.] berechtigt und auch ohne hierauf bezogene Verfahrensrüge verpflichtet ist, den Inhalt von Verwaltungsakten als Revisionsgericht selbstständig zu bestimmen.

Nach den Entscheidungen des 1. und 9. Senats des [X.] darf das Revisionsgericht den Regelungsgehalt eines Bescheides dagegen selbstständig ermitteln, weil es sich insoweit um die rechtliche Bewertung des Inhalts des Bescheides handele. Rechtliche Bewertungen im Rahmen der Auslegung eines Verwaltungsaktes unterfallen nach dieser Rechtsprechung nicht der Bindungswirkung nach § 137 Abs 2 VwGO (Urteil des 1. Senats vom 25.8.2009 - 1 C 30/08 - [X.]E 134, 335 Rd[X.]8; [X.] Urteil vom 3.11.1998 - 9 C 51/97 - Juris Rd[X.]2; so auch frühere Judikate des 4. und 2. Senats des [X.]: Urteil des 4. Senats des [X.] vom [X.] - 4 C 44/87 - [X.]E 85, 348, 366; Urteil des 2. Senats vom 9.6.1983 - 2 C 34/80 - [X.]E 67, 222, 234; Urteil vom 2.9.1999 - 2 C 22/98 - [X.]E 109, 283, 286; anders allerdings zur Auslegung von Willensäußerungen der öffentlichen Verwaltung Urteil vom 9.12.2015 - 9 C 28/14 - Juris Rd[X.]4).

Gemäß § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] müssen aber gerichtsinterne Abweichungen - wie hier innerhalb des [X.] - zunächst durch Anrufung des [X.] des jeweiligen obersten Gerichtshofs bereinigt werden (vgl [X.], [X.], 3. Aufl 1999, § 2 [X.] Rd[X.]).

c) Im Übrigen ist selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des [X.] hier eine uneingeschränkte Auslegung zulässig. Danach tritt insbesondere dann keine Bindung an den vom [X.] festgestellten Erklärungsinhalt eines Verwaltungsaktes ein, wenn die Auslegung auf einer unvollständigen Würdigung der festgestellten Tatsachen, einem Rechtsirrtum, einem Verstoß gegen eine Auslegungsregel oder einem Verstoß gegen ein allgemeines Erfahrungs- oder Denkgesetz beruht. In diesem Fall kann das Revisionsgericht die Erklärung selbst auslegen (vgl nur [X.] Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 - [X.]E 148, 217 Rd[X.]4 mwN). So verhält es sich hier. Das [X.] hat insbesondere gegen die Auslegungsregel des § 133 BGB verstoßen, nach der der geäußerte Wille des Erklärenden maßgeblich ist, wie er sich [X.] aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt (vgl nur [X.] Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 - [X.]E 148, 217 Rd[X.]5) und hat darüber hinaus die von ihm selbst festgestellten Tatsachen nicht vollständig gewürdigt.

Die Auffassung des [X.], der Bescheid vom 13.7.1996 vermittle für jede ausgeübte Beschäftigung im Beruf der Projektleiterin eine [X.] von der Versicherungspflicht, entspricht nicht dem von ihm selbst festgestellten Wortlaut des Bescheides, der an keiner Stelle eine [X.] der Klägerin für die Funktion der Projektleiterin ausspricht. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Tätigkeitsbezeichnung ebenso wenig im Antrag der Klägerin angegeben worden; dieser nimmt vielmehr Bezug auf das seinerzeitige Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei dem [X.] in [X.] Nicht konsistent ist die Argumentation des [X.], wenn es ausführt, die Anfrage nach dem "derzeitigen" Beschäftigungsverhältnis im Antrag verdeutliche, dass die [X.] auch für weitere Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung haben würde. Die Verwendung des Begriffs "derzeitig" verdeutlicht angesichts seines allgemeinen Sinngehalts vielmehr genau das Gegenteil, dass es nur um die im [X.]punkt der Antragstellung ausgeübte aktuelle Beschäftigung geht und auch nur gehen kann. Ob die Voraussetzungen für eine [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorliegen, kann der Rentenversicherungsträger nur anhand der konkreten Beschäftigung und ihrer Ausgestaltung prüfen. Dies räumt das [X.] auch selbst ein, wenn es an anderer Stelle ausführt, die Abfrage des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses könne nur den Sinn gehabt haben festzustellen, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis vorliege, für das eine [X.] erteilt werden könne. Soweit das [X.] darauf hinweist, bei der Mitteilungspflicht sei der Arbeitgeberwechsel nicht genannt, woraus der objektive Empfänger auf die Unerheblichkeit dieses Umstands für die [X.] schließen müsse, hat es bereits den von ihm selbst festgestellten weiteren Wortlaut außer [X.] gelassen, in dem durch das Wort "insbesondere" gekennzeichnet ist, dass ausdrücklich nur [X.] genannt sind.

2. Die Auslegung des ([X.] vom 13.7.1996 ergibt, dass die dort verfügte [X.] der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht sich nur auf deren Tätigkeit beim [X.] in [X.] bezogen hat (dazu a) und daher mit der Aufgabe dieser Beschäftigung unwirksam geworden ist (dazu b).

Die Auslegung eines Verwaltungsaktes hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw des [X.] ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (Urteil des erkennenden Senats vom 22.3.2018 - [X.] RE 5/16 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.]6 Rd[X.]7 mwN).

a) Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Bescheid vom 13.7.1996 dahin zu verstehen, dass er die Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für die am [X.] bei dem [X.] in [X.] aufgenommene Beschäftigung mit Wirkung zum 29.12.1995 befreit. Dagegen ist der Verwaltungsakt keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die [X.] unabhängig von dieser Beschäftigung weiter gilt und jedwede ausgeübte Beschäftigung als Bauingenieurin bzw Projektleiterin erfasst.

Einen Verwaltungsakt und damit einen Verfügungssatz bzw eine Regelung enthält allein der Eingangssatz des Bescheides vom 13.7.1996 in Verbindung mit den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum Beschäftigungsverhältnis und Beginn der [X.]. Die weiteren Erklärungen insbesondere zur Dauer der [X.] und zur Aufhebung der [X.] sind hingegen lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen [X.]sentscheidung (stRspr; B[X.] Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 49/89 - [X.] 3-2940 § 7 [X.] S 3 f; B[X.] Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - B[X.]E 80, 215, 221 = [X.] 3-2940 § 7 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/4 RA 80/97 R - B[X.]E 83, 74, 77 = [X.] 3-2600 § 56 [X.]2 S 57; B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - [X.] 4-2600 § 231 [X.] RdNr 37; Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - Juris Rd[X.]4; Urteil des erkennenden Senats vom 22.3.2018 - [X.] RE 5/16 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.]6 RdNr 30). Dies ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung der Ausführungen als auch aus ihrem Inhalt. Durch die Umrandung der Verlautbarungen zu dem Eingangsdatum des [X.]santrags, dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der [X.] werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. Insbesondere aber sind allein sie individuell auf die Klägerin und damit auf den Einzelfall bezogen, während die übrigen Ausführungen insbesondere zur Dauer der [X.] und zur Aufhebung allgemein gefasst sind und schon damit als bloße Hinweise ausgewiesen werden. Schon deswegen ist das [X.] zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 13.7.1996 die [X.] der Klägerin von der Versicherungspflicht für die gesamte Dauer ihrer Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung für jede ausgeübte Beschäftigung im Beruf der Projektleiterin regele.

aa) Dass der Bescheid vom 13.7.1996 insoweit eine Regelung enthält, als er den Beginn der [X.] der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht auf den 29.12.1995 festsetzt, bedarf keiner Erläuterung. Die schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit notwendige Festlegung des [X.]sbeginns iS von § 31 S 1 [X.]B X bestätigt, dass die umrandeten Ausführungen Bestandteile des [X.] enthalten. Der weitere Regelungsgehalt, die Beschäftigungsbezogenheit der [X.] ergibt sich insbesondere aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Antrag der Klägerin vom 29.12.1995 (Eingangsdatum). In diesem hat die Klägerin in der Rubrik "Arbeitgeber (mit Anschrift) Staatliches Ba[X.]mt [X.], , " sowie als "Beginn des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses" den [X.] angegeben. Der damalige [X.]santrag betraf daher unzweifelhaft die seinerzeit ausgeübte Beschäftigung bei dem [X.] in [X.]

(1) Die Abfrage des Arbeitgebers und des Beginns des "derzeitigen" Beschäftigungsverhältnisses im Antragsformular unterstreicht, dass das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendige Voraussetzung für die [X.] von der Versicherungspflicht zur Beschäftigtenrentenversicherung ist. Ohne das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kommt eine [X.] von der gesetzlichen Beschäftigtenrentenversicherung schon aus Gründen der Logik nicht in Betracht. Dabei macht die Verwendung des Begriffs "derzeitig" deutlich, dass es um die aktuelle, im [X.]punkt des Antrags bestehende Beschäftigung geht und auch nur um diese gehen kann. Ob die Voraussetzungen für die [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, kann der Rentenversicherungsträger nur anhand einer konkreten Beschäftigung und deren Ausgestaltung prüfen. Nicht jede Beschäftigung eines Bauingenieurs oder Angehörigen eines sonstigen verkammerten Berufs muss gemessen an den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch wirklich die Ausübung einer verkammerten Tätigkeit sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betroffene - ungeachtet seiner Funktionsbezeichnung - eine berufsfremde Tätigkeit ausübt. Ebenso wenig kann eine [X.] ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und daher versicherungsfrei ist (§ 5 Abs 2 S 1 [X.] [X.]B VI iVm § 8 Abs 1 [X.] oder § 8a iVm § 8 Abs 1 [X.] [X.]B IV). Abgesehen davon wird derjenige, der als Beschäftigter einen Antrag auf [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung stellt, im [X.]punkt der Antragstellung zumindest im Regelfall nicht wissen, ob er seine aktuelle Beschäftigung aufgeben und insbesondere in demselben Beruf eine Folgebeschäftigung aufnehmen wird. Auch aus diesem Grund kann sich ein [X.]santrag nur auf die gegenwärtige Beschäftigung beziehen (B[X.] [X.] 4-2600 § 6 [X.]6 RdNr 32). Im Übrigen enthält der Antrag der Klägerin keine Formulierung, die der Auslegung zugänglich wäre, sie beantrage die [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Projektleiterin oder den Beruf der Bauingenieurin ohne Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung.

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Antrag vom 29.12.1995 (Eingangsdatum) zur Auslegung des Bescheides vom 13.7.1996 herangezogen werden. § 202 S 1 [X.]G iVm § 417 ZPO, nach dem die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung - zB einen Verwaltungsakt (vgl [X.] in [X.], ZPO, [X.], 23. Aufl 2015, § 417 Rd[X.]) - enthaltenen öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts begründen (vgl dazu auch B[X.] Urteil vom 11.5.2011 - [X.] R 56/10 R - Juris Rd[X.]5; [X.]E 66, 315, 320), steht dem nicht entgegen.

§ 417 ZPO stellt eine Regel über die Beweiskraft auf. Die Auslegung einer Urkunde hat mit der Beweislast indes grundsätzlich nichts zu tun (so bereits [X.] 1915, 650; JW 1927, 514 - für die Auslegung einer Vertragsurkunde). Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen der Feststellung der Tatsachen, die für die Auslegung wesentlich sein können, und der Auslegung selbst, die aufgrund des festgestellten Sachverhalts erfolgt. Während die Auslegung unabhängig von den Vorschriften über die [X.] und Beweislast nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB vorzunehmen ist, richtet sich die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen nach den für die [X.] und Beweislast maßgeblichen Grundsätzen ([X.]Z 20, 109, 111). Die [X.], die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände - etwa zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers - beruft, trifft demzufolge die Beweislast für deren Vorliegen ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]/01 - Juris Rd[X.] mwN; [X.] Urteil vom 10.6.2016 - [X.]/14 - Juris RdNr 6). Das Gericht kann danach im zivilgerichtlichen Verfahren eine umfassende Beurteilung aller für eine Auslegung maßgeblichen Umstände nur vornehmen, soweit solche außerhalb der Urkunde liegenden Umstände von der behauptungspflichtigen [X.] vorgetragen und bewiesen werden ([X.]Z 20, 109, 111 f).

Dies bedeutet für das sozialgerichtliche Verfahren, in dem anders als im Zivilprozess der Untersuchungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) gilt und die Beteiligten demzufolge keine Beweisführungslast haben (stRspr zB B[X.]E 6, 70, 73; 24, 25, 27 = [X.] [X.]5 zu § 128 [X.]G; B[X.] Urteil vom [X.] - B 11 AL 4/09 R - Juris Rd[X.]7), dass das Gericht bei der Auslegung einer Urkunde von Amts wegen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen kann.

Bei der Heranziehung des Antrags der Klägerin geht es nicht um den Beweis der Unrichtigkeit der durch § 417 ZPO geregelten formellen Beweiskraft einer Urkunde, die sich auf die Abgabe der behördlichen Erklärung, den in der Urkunde enthaltenen Text sowie die Angaben über die an der Erklärung teilnehmenden Personen sowie zum Ort und [X.]punkt der [X.] bezieht (vgl [X.] in [X.]/Schütze, ZPO [X.], 4. Aufl 2014, § 417 RdNr 6; [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl 2018, § 417 Rd[X.]; [X.], aaO, § 417 Rd[X.] - alle mwN; vgl zur streitigen Frage der Zulässigkeit des "[X.]" [X.] [X.] aaO § 417 Rd[X.]; [X.] aaO § 417 RdNr 6; [X.] aaO § 417 RdNr 4). Ebenso wenig geht es um den Nachweis der inhaltlichen Unrichtigkeit (innere oder materielle Beweiskraft ) einer Urkunde mit rechtsmittelfähigem Inhalt und die dafür zulässige Form des Beweises (vgl hierzu [X.] in [X.], ZPO, 32. Aufl 2018, § 417 Rd[X.]). Vielmehr handelt es sich ausschließlich um die Bestimmung des Inhalts des Bescheides vom 13.7.1996 anhand der dortigen Erklärungen, die [X.] ausdrücklich auf den Antrag der Klägerin vom 29.12.1995 (Eingangsdatum) Bezug nehmen.

(3) Dem am 29.12.1995 von der Klägerin mit dem dargestellten Inhalt gestellten [X.]santrag hat die [X.] mit Bescheid vom 13.7.1996 stattgegeben. Antrag und Bescheid beziehen sich korrespondierend auf die damalige Beschäftigung der Klägerin bei dem [X.] in [X.]

Demgegenüber ist der Bescheid vom 13.7.1996 keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung für eine durch eine oder mehrere Charakteristika geprägte Tätigkeit als solche - hier die einer Bauingenieurin bzw Projektleiterin - erteilt ist (so aber [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.3.2017 - L 18 R 852/16 - Juris Rd[X.]5 ff, 59 bei einem vergleichbaren Bescheid der [X.] ebenfalls für die Tätigkeit als Bauingenieur). Für eine solche Interpretation gibt der Wortlaut des Bescheides nichts her. Der dort verwendete Begriff des Beschäftigungsverhältnisses lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Beschäftigung ist auch im rentenversicherungsrechtlichen Sinn die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (vgl § 7 Abs 1 [X.]B IV). Beschäftigung im hier maßgeblichen Sinn meint daher nicht die Tätigkeit als solche bzw einen bestimmten Beruf oder ein Berufsbild, sondern die für einen Weisungs-, dh Arbeitgeber verrichtete Tätigkeit (vgl B[X.] [X.] 4-2600 § 6 [X.]6 Rd[X.]).

bb) Darüber hinaus belegen weitere Ausführungen im Bescheid vom 13.7.1996 die Beschäftigungsbezogenheit der [X.]sregelung. So ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die [X.] grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist. Der Begriff "jeweilig" hat [X.] die Bedeutung "entsprechend" - mit dem Synonym "augenblicklich" -, "gerade anwesend" bzw "gegenwärtig" - zB mit den Synonymen "aktuell, akut, derzeit, derzeitig, heute, jetzt, zeitweilig, momentan" - (vgl http://synonyme.woxikon.de/synonyme/jeweilig.php) oder "zu einer bestimmten [X.] gerade bestehend, herrschend, vorhanden, in einem bestimmten Einzelfall, Zusammenhang gerade bestehend, herrschend, vorhanden, vorliegend" ([X.], [X.] [X.], [X.], 3. Aufl 1999, [X.]). Diese Worte beschreiben mehr oder weniger deutlich einen statischen, unveränderlichen Zustand. Insbesondere der Begriff "jeweilig" im Sinne von "gegenwärtig, heute" bezieht die erteilte [X.] ausschließlich auf die im Bescheid genannte, am [X.] beginnende Beschäftigung und schließt eine Geltung der Bescheinigung für Folgebeschäftigungen aus. Diese Aussage wird dadurch bekräftigt, dass die [X.] auf die jeweilige Beschäftigung "beschränkt", mithin begrenzt ist sowie die im [X.] daran erfolgende Erläuterung, unter welchen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen sich die "[X.] … auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen" erstreckt. Außerdem wird in dem Bescheid vom 13.7.1996 darum gebeten, "den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der [X.] zu verständigen", falls "Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben". Insbesondere letztere Erklärung zeigt, dass sich die [X.] ausschließlich auf das im Antrag und Bescheid genannte "Beschäftigungsverhältnis" und nicht auch auf Folgebeschäftigungen bezieht. Ansonsten wäre nicht verständlich, warum sich die Bitte um Informierung über die erteilte [X.] nicht auf den vorherigen und den nachfolgenden Arbeitgeber bezieht (vgl B[X.] [X.] 4-2600 § 6 [X.]6 RdNr 34).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der fehlende Hinweis im Bescheid auf die Mitteilungspflicht bei einem Arbeitgeberwechsel könne vom objektivierten [X.] nur dahin verstanden werden, dass ein solcher Wechsel für die [X.] unerheblich sei, geht fehl. Wie bereits oben dargelegt, lässt das [X.] bei dieser Betrachtungsweise unberücksichtigt, dass der Bescheid Umstände benennt, die dem Rentenversicherungsträger "insbesondere" anzuzeigen sind, womit die ausdrücklich aufgeführten Fälle - für den Empfänger erkennbar - als bloße Beispiele gekennzeichnet sind.

cc) Die im Bescheid vom 13.7.1996 erwähnte "Bescheinigung über die [X.]" indiziert ebenfalls nicht, dass diese jedwede Beschäftigung der Klägerin als Bauingenieurin bzw Projektleiterin erfasst. Dabei ist zunächst klarstellend hervorzuheben, dass der Inhalt der [X.]sregelung ausschließlich durch den Bescheid bestimmt wird. Er allein enthält die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zur Regelung der [X.] iS von § 31 S 1 [X.]B X. Die Bescheinigung hat lediglich die Aufgabe, diese Entscheidung gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen zu können. Unter Berücksichtigung dieses Nachordnungsverhältnisses folgt die Auslegung der Bescheinigung, die ebenso wie der Bescheid vom 13.7.1996 aus im Wesentlichen wortgleich und in einer Vielzahl von Fällen verwendeten vorformulierten Texten besteht, den Grundsätzen, die für die Auslegung des Bescheides selbst gelten (vgl dazu oben B.1.a).

Die vorgelegte Bescheinigung vom 29.12.1995 weist ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass die [X.] grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt ist. Unter Zugrundelegung des Begriffs "jeweilig" im Sinne von "gegenwärtig, heute" (vgl dazu oben [X.]) ist diese Bescheinigung keinesfalls - auch nicht von dem Beigeladenen zu 3 - dahin zu verstehen, dass sie die [X.] für eine Beschäftigung belegt, die - wie im vorliegenden Fall - erst Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung aufgenommen worden ist.

Auch ist aus der weiteren Formulierung der Bescheinigung - "Diese Karte ist dem jeweiligen Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. Sie ist … bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer zurückzugeben." - nicht abzuleiten, dass die [X.] für jedwede Beschäftigung als Bauingenieurin bzw Projektleiterin gilt. Ausweislich ihrer weiteren Erklärungen ist die Bescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen "an die [X.] zurückzugeben". Diese Rückgabepflicht kann mangels anderer Anhaltspunkte nur den Arbeitnehmer als Empfänger der dem Bescheid als Anlage beigefügten Bescheinigung treffen. Deren Rückgabe durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist demnach schon deshalb notwendig, damit dieser seiner gegenüber der [X.] bestehenden Rückgabepflicht Folge leisten kann (B[X.] [X.] 4-2600 § 6 [X.]6 RdNr 41).

dd) Das [X.] kann sich für seine Rechtsauffassung schließlich auch nicht auf das Urteil des Senats vom [X.] ([X.] RE 19/14 R - B[X.]E 118, 282 = [X.] 4-2600 § 5 [X.]) stützen. Dieser Entscheidung lag bereits ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. In dem Verfahren war über den Inhalt eines Bescheides zu befinden, mit dem der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungsfreiheit der dortigen Klägerin wegen Geringfügigkeit ihrer selbstständigen Tätigkeit festgestellt hatte. Die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit erfordert eine Prognose bzw vorausschauende Schätzung, weil im Entscheidungszeitpunkt nicht verbindlich feststeht, welches genaue Arbeitseinkommen der Antragsteller künftig erzielen wird und eine rückschauende Betrachtung mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar ist (vgl hierzu B[X.] [X.] 4-2600 § 5 [X.]6 Rd[X.]6 mwN). Hier ist hingegen ein Bescheid zu prüfen, mit dem die Klägerin von der Versicherungspflicht in der Beschäftigtenrentenversicherung befreit worden ist. Diesem Bescheid liegt ein bestehender Sachverhalt, insbesondere eine bestimmte von der Klägerin seinerzeit ausgeübte Beschäftigung zugrunde. Einer Prognose oder vorausschauenden Betrachtung bedarf es in einer solchen Sit[X.]tion nicht.

b) Ausgehend von dem dargestellten Regelungsgehalt des Bescheides vom 13.7.1996 entfaltet dieser seit Aufgabe der im Antrag vom 29.12.1995 genannten Beschäftigung keine Rechtswirkungen mehr. Er ist vielmehr zu diesem [X.]punkt gemäß § 39 Abs 2 [X.]B X unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (vgl bereits Beschluss des Senats vom 7.3.2018 - [X.] RE 3/17 R - Juris RdNr 36; Urteil des Senats vom 22.3.2018 - [X.] RE 5/16 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.]6 RdNr 42). Einer Aufhebung des Bescheides vom 13.7.1996 nach § 48 Abs 1 [X.]B X bedurfte es daher nicht (vgl zB B[X.] [X.] 3-2600 § 6 [X.]; B[X.] Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - Juris Rd[X.]4). Die Formulierung "Die [X.] hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B VI die [X.] von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs 1 des [X.] aufzuheben." steht im Zusammenhang mit allgemeinen Ausführungen zur "Aufhebung" der [X.] bei "Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 [X.] [X.]B VI". Sie hat keinen konkreten Bezug zur individuellen Sit[X.]tion der Klägerin.

Der Bescheid vom 13.7.1996 enthält insgesamt in sich stimmige Aussagen, die sich dem Empfänger bei verständiger Würdigung des gesamten Bescheidtextes erschließen. Aus der "Unklarheitenregel" (vgl dazu B[X.]E 67, 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.] S 11; B[X.] [X.] 3-1200 § 42 [X.] S 26) kann die Klägerin daher nichts zu ihren Gunsten herleiten.

3. Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten [X.] von der Versicherungspflicht sind nicht ersichtlich (vgl hierzu B[X.] [X.] 4-2600 § 231 [X.] Rd[X.] ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 5 RE 3/18 R

13.12.2018

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Koblenz, 25. April 2017, Az: S 3 R 162/16, Urteil

§ 55 Abs 1 SGG, § 163 SGG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 31 S 1 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 133 BGB, § 157 BGB, § 417 ZPO, § 2 Abs 2 RsprEinhG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.12.2018, Az. B 5 RE 3/18 R (REWIS RS 2018, 473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 473

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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