Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.03.2018, Az. B 5 RE 3/17 R

5. Senat | REWIS RS 2018, 12732

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Revision - Fortgeltung eines Bescheides über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - Auslegung des Befreiungsbescheides - keine Ausführungen des beklagten Rentenversicherungsträgers in der Revisionsbegründung zu den §§ 133, 157 BGB)


Tenor

Die Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die [X.] des [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

2

Der 1967 geborene Kläger hat den Beruf des [X.] erlernt und später ein Fachhochschulstudium des (Bau-)Ingenieurwesens erfolgreich abgeschlossen (Abschluss im März 1994: [X.]). Seine erste Beschäftigung als Bauingenieur übte der Kläger vom [X.] bis 31.7.1997 als Bauleiter/Kalkulator bei der [X.] aus. In der Folgezeit war er als Bauleiter bei den Firmen [X.] (bis Dezember 1997), (erneut) [X.] (Januar 1998 bis Juni 2000), [X.] (Juli 2000 bis April 2001), [X.] (Mai 2001 bis September 2008) und [X.] (Oktober 2008 bis Oktober 2011) beschäftigt. Seit dem 1.11.2011 arbeitet der Kläger als [X.] bei der E., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3

Der Kläger ist seit dem 1.5.1995 Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer [X.] ([X.]) und seit dem 23.3.1998 freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer-Bau [X.] ([X.]). Die Ingenieurkammer Bau [X.] ist kraft Anschlusssatzung dem Versorgungswerk der Architektenkammer [X.] angeschlossen.

4

Am 4.7.1995 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der [X.] ([X.]), mit dem Formblatt "Antrag auf [X.] von der Versicherungspflicht" die [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks der Architektenkammer [X.]. Er gab im Vordruck als Arbeitgeber die [X.] in [X.] und als Beginn des "derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses" den [X.] an.

5

Die [X.] befreite den Kläger mit Wirkung zum 1.5.1995 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]). Der Bescheid trägt die Überschrift "[X.] von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 [X.]. 1 des [X.] ([X.])" und regelt mit im Wesentlichen vorgedrucktem Text:

        

"Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.

        

Beginn der [X.] 1. Mai 1995"

6

Weiter heißt es, dass die [X.] erst "ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung" (= angekreuzte Alternative) wirke. Der danach folgende Text lautet:

        

"Die [X.] gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Mitgliedschaft in der jeweiligen [X.], soweit [X.] in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die [X.] Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.

        

Die [X.] erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden."

7

Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung. Sodann heißt es in gleicher Textform weiter:

        

"Die [X.] hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 [X.]. 1 [X.] die [X.] von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 des [X.] zu widerrufen.

        

Sie sind daher verpflichtet, der [X.] die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die [X.] führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

                 

-       

die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet

                 

-       

[X.] nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.

        

Die [X.] endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die [X.].

        

Die als Anlage beigefügte Bescheinigung über die [X.] ist dem Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen, die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre.

        

Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der [X.] zu verständigen."

8

Dem Bescheid als Anlage beigefügt war eine Karte der [X.] mit der Überschrift "Bescheinigung" über die erteilte [X.] (Größe etwa [X.]), die zusätzlich den folgenden Hinweis enthält: "Diese Karte ist dem jeweiligen Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen. Sie ist [...] bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer zurückzugeben."

9

Anlässlich einer Höhergruppierung beantragte der Kläger im Januar 2015 auf Anraten seines derzeitigen Arbeitgebers erneut die [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und gab an, dass er seit November 2011 bei der E. angestellt und als Ingenieur Bautechnik berufsspezifisch beschäftigt sei. Er beantrage die [X.] aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk der Architektenkammer [X.].

Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger eine - ebenfalls erforderliche - Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer [X.] nicht nachgewiesen habe. Die mit Bescheid vom 5.9.1995 ab 1.5.1995 erfolgte [X.] sei auf die damals ausgeübte Beschäftigung beschränkt gewesen. Eine Weitergeltung scheide aus (Bescheid vom 16.10.2015). Der Widerspruch des [X.] blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4.1.2016).

Die vor dem [X.] erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des [X.] ist ebenfalls nicht erfolgreich gewesen (Urteil vom 11.8.2016). Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der Kläger den am 30.1.2015 (Eingang bei der Beklagten) gestellten Antrag auf [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgenommen und nur noch begehrt festzustellen, dass er aufgrund des Bescheides der [X.] vom 5.9.1995 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Mit diesem Antrag ist der Kläger erfolgreich gewesen (Urteil des [X.] vom 14.3.2017). In der Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Der Bescheid vom 5.9.1995 sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der eine die Beteiligten bindende bestandskräftige Entscheidung über die [X.] von der Versicherungspflicht des [X.] regele, solange dieser eine die Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen vermittelnde Beschäftigung als Bauingenieur ausübe. Die in § 77 SGG geregelte Bindungswirkung eines Verwaltungsakts bestimme sich nach den in seinen [X.] getroffenen Regelungen. Maßstab für die Inhaltsbestimmung dieser Regelungen sei - wie generell bei Willenserklärungen, §§ 133, 157 BGB - die Auslegung der sprachlichen Äußerungen nach dem "[X.]" eines verständigen (objektiven) Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtige, die die Behörde nach ihrem wirklichen (oder mutmaßlichen) Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen habe. Der Bescheid vom 5.9.1995 enthalte zwischen Überschrift und Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich Verfügungssätze. Eine Begründung fehle sowohl nach der äußeren Gestaltung als auch nach den inhaltlichen Ausführungen. Der Bescheid regele in seinem Verfügungsteil erstens die [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zweitens ihren Beginn (zum 1.5.1995) und drittens ihre Dauer dergestalt, dass der Kläger für die gesamte Zeit seiner Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung für jede ausgeübte Beschäftigung im Beruf des Bauingenieurs von der Versicherungspflicht befreit bleibe. Im Einzelnen:

"Was den Wortlaut anbelangt, stellt die [X.] im Bescheid vom 5.9.1995 zunächst ohne Bezugnahme auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis fest, dass der Kläger 'von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit' ist. Weiter heißt es, dass die [X.] 'für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft (...) gilt'. Sprachlich wird die [X.]sdauer damit (nur) an eine (freiwillige bzw [X.] im Versorgungswerk geknüpft, die beim Kläger bis heute fortbesteht. Hätte die [X.] zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die [X.] auf die im [X.]santrag erfragte seinerzeitige Tätigkeit des Klägers bei der [X.] in [X.] beschränkt, hätte nahe gelegen, dies explizit zu regeln. Solche Regelungen sind aber offenbar erst ab etwa 2007 getroffen worden ...

           

        

Allein die Abfrage des Arbeitgebers im Antragsformular von 1995 stellt keine ausdrückliche Verknüpfung zwischen [X.] und konkretem Beschäftigungsverhältnis her; der damalige Antrag ist vielmehr allgemein auf die '[X.] von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 [X.] zugunsten des Versorgungswerkes der Architektenkammer [X.]' bezogen. Soweit im Antragsformular Angaben zum Arbeitgeber und dem Beginn des dortigen Beschäftigungsverhältnisses abgefragt werden, wird durch nichts deutlich, dass dies zur Beschränkung des Antrages und der [X.] auf dieses Beschäftigungsverhältnis erfragt wird. Entsprechende Ausführungen finden sich im Antragsformular und im Bescheid gerade nicht. Im Gegenteil wird nach dem 'derzeitigen' Beschäftigungsverhältnis gefragt, was mindestens andeutet, dass die [X.] auch für weitere Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung haben kann. Deshalb liegt näher anzunehmen, dass die Abfrage im [X.] erfolgt ist, um festzustellen, ob aktuell ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, für das eine [X.] erteilt werden kann.

        

Eine Beschränkung der Regelungswirkung des [X.]sbescheides auf das Beschäftigungsverhältnis bei der [X.] in [X.] folgt insbesondere nicht aus dem Passus 'Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.' und 'Die [X.] erstreckt sich auch auf andere Beschäftigungen [...].' Diese Formulierungen geben zunächst das im Gesetz angelegte Regel-Ausnahmeverhältnis wieder und besagen, dass die [X.] grundsätzlich nur für die die Mitgliedschaft im Versorgungswerk vermittelnde Beschäftigung gilt, die [X.] sich aber ausnahmsweise dann auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten erstrecken kann, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind. Damit sind Fälle eines Systemwechsels gemeint, also Beschäftigungen, die eigentlich zur Versicherung in einem anderen System führen ... Dieser Regelungskontext zeigt, dass die Semantik der Formulierung 'jeweilige Beschäftigung' gerade nicht eindeutig iS von Beschränkung auf die bei Erteilung des Bescheides (oder bei Antragstellung?) konkret ausgeübte abhängige Beschäftigung zu verstehen ist. [X.]' bedeutet eben nicht zwingend Begrenzung auf eine individuelle Tätigkeit, sondern auch Begrenzung auf Tätigkeiten, die jeweils ein (oder mehrere) besondere Charakteristika aufweisen. Damit umfasst die Formulierung zwanglos auch den Wortsinn: 'solange jeweils eine die Tätigkeit im Versorgungswerk vermittelnde Tätigkeit als Bauingenieur ausgeübt wird'. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger seit Bekanntgabe des Bescheids vom 5.9.1995 durchgehend (bei verschiedenen Arbeitgebern) verrichtet.

        

Dass der objektive, verständige Bescheidempfänger diese Regelung im letztgenannten Sinn verstehen musste, ergibt sich insbesondere aus dem [X.], nämlich aus den hinter der Rechtsbehelfsbelehrung angefügten weiteren Hinweisen und aus den Angaben in der zusammen mit dem Bescheid ausgehändigten Bescheinigung.

        

Der Hinweis 'Falls Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der [X.] zu verständigen' besagt, dass der [X.]sbescheid bei einem Wechsel des Arbeitgebers zwischen Antragstellung und Bekanntgabe des [X.]sbescheides offenbar für beide Arbeitgeber gelten soll. Dies steht in erkennbarem Gegensatz zu einer Beschränkung auf das im Antrag angegebene Beschäftigungsverhältnis. Diesem Verständnis entspricht weiter, dass in den hinter der Rechtsbehelfsbelehrung angefügten Hinweisen konkrete Fallgruppen genannt werden, bei denen eine Mitteilungspflicht des Klägers (wegen Änderung der für die [X.] maßgeblichen Verhältnisse) besteht. Dass ein Arbeitgeberwechsel hier nicht aufgeführt wird, lässt aus Sicht eines objektiven Empfängers nur den Schluss zu, dass der Wechsel des Arbeitgebers keine mitteilungspflichtige wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt und mithin die erteilte [X.] nicht berührt. Außerdem besagen diese Hinweise schließlich, dass bei Wegfall der (zuvor explizit genannten) Voraussetzungen ein 'Widerruf' der [X.] von der Versicherungspflicht nach § 48 [X.] erfolge und 'die [X.] (...) erst mit dem förmlichen Widerruf durch die [X.]' ende. Daraus muss ein verständiger Empfänger im Umkehrschluss entnehmen, dass die (Dauer-)Regelungswirkung des Bescheides erst durch förmliche Aufhebung der [X.] entfällt, mithin ohne eine solche weitergilt ...

        

Die aus Wortlaut und Kontext folgende Inhaltsbestimmung dahingehend, dass es an einer Beschränkung der [X.] auf einen bestimmten Arbeitgeber fehlt, wird durch die Angaben in der dem Bescheid beigefügten ([X.]s-)'Bescheinigung' bestätigt. Darin heißt es, diese sei 'dem jeweiligen Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen'. Daraus kann aus objektiver Empfängersicht nur der Schluss gezogen werden, dass ein Arbeitgeberwechsel für die Geltungsdauer der [X.] ohne Belang ist. Gleiches gilt für die Formulierung, die Bescheinigung solle nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitgeber wieder ausgehändigt werden. Dies legt nahe, dass sich die Bedeutung der [X.] nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erledigt (dann könnte der Arbeitgeber die Bescheinigung behalten oder vernichten), sondern dass sie auch für künftige Beschäftigungsverhältnisse Verwendung finden soll ...

        

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass das [X.] lange nach Bekanntgabe des streitbefangenen Bescheides in anderen Kontexten entschieden hat, die gesetzliche Formulierung 'jeweilige Beschäftigung' in § 6 Abs 5 S 1 [X.] besage, dass die [X.] von der Versicherungspflicht immer nur für die konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber (iS von § 7 Abs 1 [X.]) auszusprechen sei ... Diese (spätere) authentische Gesetzesinterpretation ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, weil eine solche Regelung dem Text des Bescheides der [X.] vom 5.9.1995 objektiv gerade nicht zu entnehmen ist. Dass der von der [X.] 1995 objektiv erklärte abweichende [X.] auch ihrem (mutmaßlichen) subjektiven [X.]n entspricht, entnimmt der Senat zum einem dem (bereits erläuterten) Gesamtkontext der gewählten Erklärungen und Aussagen im Bescheid und der diesem beigefügten Bescheinigung, aber auch daraus, dass die Beklagte offenbar erst nach den Entscheidungen des BSG … ihre Verwaltungspraxis entsprechend umgestellt hat. …

        

Die Regelungswirkung der Verfügungen im Bescheid vom 5.9.1995 ist nicht entfallen.

        

…       

        

Sie hat sich insbesondere nicht durch eine Änderung der Gesetzeslage auf sonstige Weise erledigt. Zwar trifft zu, dass für den Personenkreis der angestellten (Bau-)Ingenieure, dem der Kläger damals wie heute angehört, eine [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1.1.1996 ausgeschlossen ist, weil angestellte Ingenieure nicht Pflichtmitglied in einer berufsständischen ([X.] sein können. Die zu diesem Zeitpunkt in [X.] getretenen Änderungen des § 6 Abs 1 [X.] durch Art 1 [X.] und b des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 15.12.1995 ([X.], [X.]) haben die Voraussetzungen für die Erteilung einer [X.] in diesem Sinne verschärft. Vor der Novelle konnten auch freiwillige Mitglieder einer [X.], die Pflichtmitglieder eines Versorgungswerkes waren, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Ab dem 1.1.1996 gilt dies nur noch für Pflichtmitglieder der Kammern. Diese Gesetzesänderung soll nach der gleichzeitig in [X.] getretenen Übergangsregelung zuvor erteilte [X.]en gerade nicht erfassen, § 231 Abs 2 [X.]."

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.], § 6 Abs 5 S 1 [X.] sowie § 231 Abs 2 [X.]. Der Kläger habe am 4.7.1995 ausweislich der Feststellungen des [X.] die [X.] von der Versicherungspflicht beantragt. Die entsprechende Prüfung setze schon logisch ein (konkret beschriebenes) Beschäftigungsverhältnis voraus, an dem sie sich zu orientieren habe; der Kläger habe insoweit die [X.] in [X.] als Arbeitgeber benannt und als [X.] den [X.] angegeben. Mit Bescheid vom 5.9.1995 sei er antragsgemäß ab dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Architektenkammer [X.] am 1.5.1995 von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] befreit worden, wobei ausdrücklich auch auf den "Beginn des Beschäftigungsverhältnisses" am "15.4.1995" abgestellt worden sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] zum Umfang bzw zur Dauer der [X.] setze diese(n) nicht in Bezug zu einem - zumindest bestimmbaren - konkreten [X.], treffe daher nicht zu. Vielmehr habe in Anbetracht des Umstandes, dass die [X.] ausdrücklich für die am [X.] aufgenommene Beschäftigung des [X.] erteilt worden sei und es sich dabei nach dem zugehörigen [X.]santrag um die Beschäftigung bei der [X.] handele, der [X.]sbescheid jedenfalls - spätestens - mit Aufnahme der hier streitgegenständlichen Beschäftigung bei der beigeladenen E. am 1.11.2011 seine Wirkung verloren. Zur Reichweite der mit Bescheid vom 5.9.1995 ausgesprochenen [X.] von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] verweise sie, die Beklagte, auf die Urteile des [X.] ([X.] R 3/11 R - [X.], 108 = [X.]-2600 § 6 [X.] und - [X.] R 5/10 R - [X.]-2600 § 231 [X.]). Das BSG habe in diesen Urteilen an seiner engen am Wortlaut orientierten Auslegung des § 6 [X.] festgehalten. Aus dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 [X.] ergebe sich danach, dass mit einer [X.]sentscheidung keine umfassende [X.] von der Versicherungspflicht auch für andere als die jeweilig ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht komme, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich wären. Der alleinige Anknüpfungspunkt der [X.] sei die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit. Mit den oa Entscheidungen habe der 12. Senat des BSG klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die [X.] eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine konkrete selbstständige Tätigkeit gelte. Eine einmal erteilte [X.] von der Rentenversicherungspflicht entfalte keine Wirkung für ein späteres Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, selbst wenn dabei ebenfalls eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt werde. Der Kläger könne nach der Entscheidung des [X.] ([X.] R 5/10 R - aaO) auch aus den im [X.]sbescheid vom 5.9.1995 enthaltenen formularmäßigen Bescheidtexten insbesondere zum Fortbestehen der [X.] von der Versicherungspflicht - selbst im Falle einer anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung - keinen Vertrauensschutz herleiten, weil sie den vorliegenden Fall des Wechsels der Beschäftigung nicht beträfen. Die streitgegenständliche Beschäftigung sei eine andere, schon weil der Arbeitgeber ein anderer sei. Zudem hätten der 5. und im Folgenden der 12. Senat des BSG hierzu wiederholt entschieden, dass es sich bei entsprechenden Ausführungen im [X.]sbescheid lediglich um Hinweise handele, die nicht Teil des [X.]es des Verwaltungsaktes geworden seien. Auch habe die Beklagte bei ihrer Feststellung der Versicherungspflicht des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegen [X.] und Glauben verstoßen.

Schließlich habe das [X.] verkannt, dass Personen nur in der jeweiligen Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 231 Abs 2 [X.] befreit blieben. Nach den Feststellungen des [X.] sei der Kläger aber bereits seit dem 1.8.1997 nicht mehr in dem dieser [X.] zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen.

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts [X.] vom 14. März 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2016 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Er macht zunächst geltend, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] nicht der 5., sondern der 12. Senat dieses Gerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei. Die Revision ist nach der Rechtsauffassung des [X.] mangels formgerechter Begründung unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II. 1. Der 5. Senat des BSG ist entgegen der Ansicht des [X.] für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig.

Nach Teil [X.] Rd[X.] [X.] 3 des maßgeblichen Geschäftsverteilungsplans des [X.], der insoweit demjenigen für das [X.] entspricht, ist der 5. Senat für "Streitigkeiten betreffend die Versicherungsbefreiung, § 6 [X.]" zuständig. Nach Rücknahme seines Antrags auf [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 30.1.2015 (Eingangsdatum bei der Beklagten) in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 14.3.2017 begehrt der Kläger (nur noch) die Feststellung, dass er aufgrund des Bescheides der [X.] vom 5.9.1995 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Dieser Bescheid beruht auf "§ 6 Abs. 1 [X.]. 1 des [X.] ([X.])". Auch wenn der Rechtsstreit nunmehr ausschließlich die Frage des [X.] des vorgenannten Bescheides betrifft, ist das Begehren des [X.] auf die Feststellung einer weiterhin bestehenden, durch Verwaltungsakt bereits konkretisierten [X.] von der Rentenversicherungspflicht nach "§ 6 [X.]" gerichtet.

Zu Unrecht verweist der Kläger auf den Geschäftsverteilungsplan des [X.], der im Wesentlichen dieselbe Regelung der Zuständigkeiten des 5. und 12. Senats in Angelegenheiten der Rentenversicherung enthalten habe und auf dessen Grundlage die Urteile des 12. Senats vom 31.10.2012 ([X.] R 8/10 R - [X.]-2600 § 6 [X.] und - [X.] R 5/10 R - [X.]-2600 § 231 [X.]) zur Auslegung von [X.]sbescheiden ergangen seien.

Der Kläger verkennt, dass die Geschäftsverteilung am BSG insoweit zwischenzeitlich geändert worden ist. In dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] [X.] Rd[X.] [X.] 3 sind dem 5. Senat "Streitigkeiten betreffend die Versicherungsbefreiung, § 6 [X.] einschließlich der Bestände des 12. Senats am 31. Dezember 2013" zugewiesen worden. Seitdem reicht die Zuständigkeit des 12. [X.] nur, "soweit nicht die Zuständigkeit des 5. Senats gegeben ist" (vgl [X.] des [X.] bis 2018 Teil [X.] Rd[X.] 12 [X.] 1).

2. Die Revision der Beklagten ist mangels formgerechter Begründung unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG.

Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung neben der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des [X.] einzugehen. Dazu muss der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (Senatsbeschlüsse vom [X.] - B 5 RS 1/15 R - BeckRS 2016, 66775 Rd[X.] 6; vom 5.5.2015 - B 5 R 18/14 R - BeckRS 2015, 69242 Rd[X.] 6 und vom [X.] - B 5 RE 1/14 R - BeckRS 2014, 65978 Rd[X.] 7). Diesen Anforderungen ist nicht genügt.

Das [X.] hat in der angefochtenen Entscheidung den Bescheid vom 5.9.1995 zwecks Bestimmung des [X.] seines [X.]es unter Zugrundelegung des sich aus §§ 133, 157 BGB ergebenden Maßstabs und damit unter Berücksichtigung seines Wortlauts, Regelungskontextes und des erkennbaren Willens der erklärenden Behörde nach dem [X.] eines verständigen (objektiven) Beteiligten ausgelegt.

Die Beklagte hat keine Verletzung der §§ 133, 157 BGB gerügt, sondern insbesondere eine Verletzung der § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] und § 6 Abs 5 S 1 [X.] geltend gemacht, auf die sich das Urteil ersichtlich nicht stützt. Darüber hinaus hat sie auch nicht dargelegt, weshalb die vom [X.] herangezogenen Normen bezogen auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewandt worden sind. Zwar hat die Beklagte den vom [X.] festgestellten Text des Bescheides vom 5.9.1995 in der Revisionsbegründung angegeben. Sie ist jedoch nicht auf die aus diesem Text abgeleiteten rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts ausreichend eingegangen.

Mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung setzt sich die Beklagte nur insoweit und lediglich teilweise auseinander, als diese auf die Angaben des [X.] zum Arbeitgeber und zum Beginn des dortigen Beschäftigungsverhältnisses (dh einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV) im Antragsformular eingehen. Dass die Prüfung des Antrags auf [X.] von der Versicherungspflicht logisch ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis voraussetzt und dies im Zeitpunkt der Antragstellung das mit der [X.] in [X.] bestehende Beschäftigungsverhältnis des [X.] gewesen ist, stellt die angefochtene Entscheidung nicht in Frage. Der maßgebliche Punkt der vom [X.] vertretenen Rechtsauffassung ist vielmehr, dass sich die Wirkung der [X.] nicht auf dieses Beschäftigungsverhältnis beschränkt, was das [X.] mit verschiedenen Erwägungen, ua der in dem Antragsformular enthaltenen Anfrage nach dem "derzeitigen Beschäftigungsverhältnis" begründet. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Warum insbesondere das vom [X.] vertretene Wortverständnis "derzeit" nicht zutreffend sein soll, legt die Revisionsbegründung nicht dar. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, ihr eigenes Verständnis vom Sinn dieses Wortes mitzuteilen (vgl [X.] der Revisionsbegründung). Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit den Gedanken des Berufungsgerichts zur äußeren Gestaltung des Bescheides, seinen sonstigen Formulierungen, zum mutmaßlichen Willen der erklärenden Behörde und den Angaben in der Versicherungsbescheinigung.

Die Beklagte verweist vielmehr zur Reichweite der mit Bescheid vom 5.9.1995 ausgesprochenen [X.] von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] auf die Urteile des 12. Senats vom 31.10.2012 ([X.] R 3/11 R - [X.], 108 = [X.]-2600 § 6 [X.] und - [X.] R 5/10 R - [X.]-2600 § 231 [X.]). Aus dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 [X.] - so die höchstrichterliche Rechtsprechung - ergebe sich, dass mit einer [X.]sentscheidung keine umfassende [X.] von der Versicherungspflicht auch für andere als die jeweilig ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht komme, selbst wenn sich ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnelten. Alleiniger Anknüpfungspunkt der [X.] sei die konkrete Beschäftigung.

Abgesehen davon, dass nicht jeder Bescheid mit den Gesetzen in Einklang steht - ansonsten gäbe es keine rechtswidrigen Verwaltungsakte - und ein mutmaßlicher Wille des an das Gesetz gebundenen [X.] (Art 20 Abs 3 GG), gesetzeskonform zu handeln, nur dann ein Auslegungskriterium sein kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht eindeutig und damit auslegungsfähig ist, was sich ausschließlich nach den Verlautbarungen des jeweils betroffenen Verwaltungsakts beurteilt, ersetzt die Bezugnahme auf höchstrichterliche Entscheidungen nicht die gebotene Auseinandersetzung mit den individuellen Gründen einer angefochtenen Entscheidung.

Da das [X.] den Bescheid vom 5.9.1995 insbesondere unter Berücksichtigung seines Wortlauts und seines Regelungskontextes ausgelegt hat, hätte die Beklagte diesen Gedankengang nachvollziehend darlegen müssen, dass der Bescheid nach den allgemein anerkannten Auslegungskriterien den vom [X.] angenommenen Regelungsgehalt nicht aufweist. Dieser Argumentationsnotwendigkeit kann sich die Beklagte auch nicht durch den Hinweis entziehen, mit den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen habe der 12. Senat klargestellt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die [X.] eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine bestimmte konkrete selbstständige Tätigkeit gelte. Dass sämtliche [X.]sbescheide in Wortlaut und Regelungskontext identisch sind, legt die Beklagte aber nicht dar. Sie zeigt noch nicht einmal auf, dass die Bescheide, die den herangezogenen Urteilen des 12. Senats zugrunde liegen, mit dem hier streitigen Bescheid vom 5.9.1995 identisch sind. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass die den höchstrichterlichen Entscheidungen vorausgegangenen Berufungsurteile die [X.]sbescheide entsprechend den hiesigen zweitinstanzlichen Gründen gemäß § 133 BGB ausgelegt haben und die Richtigkeit dieser Auslegung Gegenstand der Revisionsurteile gewesen ist.

Die Ausführungen der Beklagten zum Vertrauensschutz sowie zu [X.] und Glauben stellen ebenfalls keine Erwiderung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung unter Auseinandersetzung mit diesen dar. Das [X.] hat dem Begehren des [X.] nicht aus Vertrauensschutzgründen oder unter dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben stattgegeben, sondern allein deswegen, weil es in Auslegung des Bescheides vom 5.9.1995 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger bestandskräftig von der Rentenversicherungspflicht für Tätigkeiten als Bauingenieur befreit worden ist.

Ebenso wenig setzt sich die Beklagte ausreichend mit der Rechtsansicht des [X.] auseinander, dass sich die Regelungswirkung des Bescheides vom 5.9.1995 nicht aufgrund der Änderung des § 6 Abs 1 [X.] mit Wirkung zum 1.1.1996 durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 15.12.1995 ([X.] 1824) erledigt habe, weil diese Gesetzesänderung nach § 231 Abs 2 [X.] zuvor erteilte [X.]en gerade nicht erfasse. Hierzu trägt die Beklagte vor, das [X.] habe verkannt, dass die Vorschrift des § 231 Abs 2 [X.] nur die konkrete Beschäftigung erfasse, für die die [X.] erteilt worden sei, der Kläger diese aber bereits zum 1.8.1997 aufgegeben habe.

Mit diesem Vorbringen ist indes nicht dargelegt, dass die Regelungswirkung des Bescheides vom 5.9.1995 entfallen ist.

Die Beklagte lässt unberücksichtigt, dass nach der mit der Revisionsbegründung nicht ausreichend angegriffenen Rechtsauffassung des [X.] der Bescheid vom 5.9.1995 die [X.] des [X.] von der Rentenversicherungspflicht für die Dauer seiner Tätigkeit als Bauingenieur regelt und ein Verwaltungsakt für die Dauer seiner Wirksamkeit unabhängig vom Inhalt formeller Gesetze und damit ungeachtet seiner etwaigen Rechtswidrigkeit die Rechtslage zwischen den Beteiligten verbindlich bestimmt. Ausgehend von dem Regelungsgehalt, den das [X.] dem Bescheid vom 5.9.1995 beimisst, ist dessen Wirksamkeit nicht entfallen. Insbesondere hat er sich nicht durch Zeitablauf oder Wegfall des [X.] auf andere Weise gemäß § 39 Abs 2 [X.] erledigt. Denn der Kläger übt die Tätigkeit eines Bauingenieurs nach wie vor aus. Ein wirksamer Verwaltungsakt, der sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat, verliert seine Regelungswirkung aber gemäß § 39 Abs 2 [X.] nur, wenn er zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird. Warum unter Zugrundelegung des § 231 Abs 2 [X.] etwas anderes gelten, dh das formelle Gesetz eo ipso die Regelungswirkung eines wirksamen Verwaltungsakts beseitigen sollte, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.

Der 5. Senat weicht insoweit nicht von dem Urteil des 12. Senats des [X.] ([X.] KR 11/15 R - Juris Rd[X.] 24) ab. In diesem hat der 12. Senat über eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen [X.] Beschäftigung entschieden, dabei als Vorfrage das Bestehen von Versicherungspflicht mehrerer Beschäftigter geprüft und diesbezüglich ausgeführt: Liegen die Voraussetzungen des § 231 S 1 [X.] (in der Fassung des [X.] - Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 <[X.] 2261; nachfolgend aF>) aufgrund eines Wechsels der Tätigkeiten nicht mehr vor, so ist Rentenversicherungspflicht in den nunmehr ausgeübten Beschäftigungen kraft Gesetzes eingetreten, ohne dass es einer Aufhebung der [X.]sbescheide bedurfte. Abgesehen davon, dass sich das [X.] im hier anhängigen Verfahren auf § 231 Abs 2 [X.] stützt, ist der 12. Senat (aaO Rd[X.] 18, 22) davon ausgegangen, dass sich die seiner Entscheidung zugrunde liegenden [X.]sbescheide nur auf eine bestimmte konkrete Beschäftigung beschränkt haben. Bei einem solchen Sachverhalt erledigt sich der [X.]sbescheid auch nach Ansicht des 5. Senats mit der Aufgabe dieser Beschäftigung gemäß § 39 Abs 2 [X.] (insoweit Aufgabe von [X.], 74, 78 f = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 12 S 59 f), sodass ein Aufhebungsakt nicht erforderlich ist, und steht § 231 S 1 [X.] aF, der dem heutigen § 231 Abs 1 S 1 [X.] entspricht, dem Eintritt von Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nicht entgegen. Der Bescheid vom 5.9.1995 hat indes nach der vom [X.] vertretenen und mit der Revisionsbegründung nicht ausreichend angegriffenen Rechtsauffassung keinen auf eine konkrete Beschäftigung beschränkten Regelungsgehalt.

Die Revision war daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Meta

B 5 RE 3/17 R

07.03.2018

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Gelsenkirchen, 11. August 2016, Az: S 39 R 43/16, Urteil

§ 164 Abs 2 S 3 SGG, § 39 SGB 10, § 133 BGB, § 157 BGB, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 1 SGB 6, § 231 Abs 2 SGB 6, § 231 Abs 5 S 1 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.03.2018, Az. B 5 RE 3/17 R (REWIS RS 2018, 12732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12732

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