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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 22. März 2011 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 325, 736; BGB § 705; HGB §§ 128, 129 Abs. 1 Nimmt ein Dritter in einem Re[X.]htsstreit die [X.]er einer [X.] bürgerli-[X.]hen Re[X.]hts aus ihrer persönli[X.]hen Haftung für eine [X.]ss[X.]huld in [X.], entfaltet die Re[X.]htskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspru[X.]h gegen die [X.] verfolgt. Dies gilt au[X.]h dann, wenn alle [X.]er am Vorprozess beteiligt waren. [X.], Urteil vom 22. März 2011 - [X.]/09 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 22. März 2011 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.] und [X.] Strohn, die Ri[X.]hterin [X.] sowie [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2009 aufge-hoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand:Die Beklagte, eine [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, und ihre vier [X.]er unterbreiteten der Klägerin mit notarieller Urkunde vom 21. Oktober 2003 ein Angebot zum Kauf einer no[X.]h zu vermessenden Grundstü[X.]ksteilflä[X.]he von 3.350 qm zum Preis von 335.000 •. Das Angebot war befristet bis 31. Dezember 2006 und wurde von der Klägerin im Oktober 2005 angenom-men. S[X.]hon im März 2005 hatte die Beklagte das Kaufobjekt an die [X.] - 3 - wi[X.]klungsgesells[X.]haft W.
mbH veräußert, die als Eigentümerin in das Grundbu[X.]h eingetragen wurde. Die Klägerin hat geltend gema[X.]ht, dass ihr dur[X.]h die Ni[X.]hterfüllung des [X.] ein Gewinn in Höhe von 221.753,62 • entgangen sei, den sie dur[X.]h den Weiterverkauf des Grundstü[X.]ks hätte erzielen können. In einem ersten Re[X.]htsstreit hat sie die vier Gesells[X.]haf-ter der Beklagten als Gesamts[X.]huldner auf Zahlung von S[X.]hadensersatz in ent-spre[X.]hender Höhe in Anspru[X.]h genommen. Ihre in erster Instanz erfolgrei[X.]he Klage ist in der Berufungsinstanz re[X.]htskräftig abgewiesen worden. Nunmehr verfolgt die Klägerin den S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen die [X.]. Das [X.] hat die Klage als unbegründet, das Berufungsgeri[X.]ht hat sie als unzulässig abgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die vom Berufungsge-ri[X.]ht zugelassene Revision der Klägerin. 2 Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Ur-teils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. 3 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Über denselben Streitgegenstand sei bereits im Vorprozess zu Lasten der Klägerin ents[X.]hieden worden. Zwar ri[X.]hte si[X.]h die nunmehr gegen die [X.] bür-gerli[X.]hen Re[X.]hts erhobene Klage gegen ein anderes Re[X.]htssubjekt als im ers-ten Prozess, an dem als Beklagte ihre [X.]er beteiligt gewesen seien. Die Re[X.]htskraft des im Prozess gegen sämtli[X.]he [X.]er ergangenen Urteils erstre[X.]ke si[X.]h aber auf die [X.]. Die einheitli[X.]he Abweisung der 4 - 4 - Klage gegen alle [X.]er könne nur darauf beruhen, dass ein Anspru[X.]h gegen die [X.] verneint werde. 5 I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 6 Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts zulässig. Nimmt ein Dritter in einem Re[X.]htsstreit die [X.]er einer [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts aus ihrer persönli[X.]hen Haftung für eine [X.]s-s[X.]huld in Anspru[X.]h, entfaltet die Re[X.]htskraft eines in diesem Prozess ergange-nen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspru[X.]h gegen die [X.] verfolgt. Dies gilt au[X.]h dann, wenn alle [X.]er am Vorprozess beteiligt waren. 1. Die Re[X.]htskraft eines im Prozess gegen die [X.]er ergange-nen Urteils erstre[X.]kt si[X.]h na[X.]h § 325 ZPO ni[X.]ht auf die [X.]. Na[X.]h die-ser Vors[X.]hrift wirkt die Re[X.]htskraft eines Urteils grundsätzli[X.]h nur für und gegen die Parteien des Re[X.]htsstreits, in dem das Urteil ergangen ist. Die beklagte [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts war am Vorprozess ni[X.]ht beteiligt. Parteien des [X.] waren vielmehr ihre vier [X.]er. Bei der [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts und ihren [X.]ern handelt es si[X.]h na[X.]h der neue-ren Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.] 146, 341) - wie das Berufungsgeri[X.]ht im Ansatz ri[X.]htig sieht - um vers[X.]hiedene Re[X.]htssubjekte. Ri[X.]htet si[X.]h eine Klage auss[X.]hließli[X.]h gegen die [X.]er einer [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts, sind nur diese und ni[X.]ht au[X.]h die [X.] am Verfahren beteiligt. 7 2. Allerdings kann si[X.]h die Re[X.]htskraft eines Urteils ausnahmsweise au[X.]h auf einen ni[X.]ht am Verfahren beteiligten [X.] erstre[X.]ken. Dies ist [X.] ni[X.]ht s[X.]hon dann der Fall, wenn es einem [X.] zumutbar ist, die re[X.]htskräftige Ents[X.]heidung über ein vorgreifli[X.]hes Re[X.]htsverhältnis gegen si[X.]h 8 - 5 - gelten zu lassen ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1995 - [X.], [X.], 184, 186; Urteil vom 8. November 2004 - [X.], [X.], 121). Eine Dur[X.]hbre[X.]hung des Grundsatzes, dass ein Dritter an ein ohne seine Mitwirkung zustande gekommenes geri[X.]htli[X.]hes Erkenntnis grundsätzli[X.]h ni[X.]ht gebunden sein soll, kommt nur in Betra[X.]ht, wenn dies im Einzelfall vom Gesetz ausdrü[X.]k-li[X.]h angeordnet oder zumindest na[X.]h dem Sinn einer Gesetzesvors[X.]hrift gebo-ten ist ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1995 - [X.], [X.], 184, 186). Diese Voraussetzung ist hier ni[X.]ht erfüllt. Weder § 129 Abs. 1 HGB no[X.]h § 736 ZPO kann entnommen werden, dass ein in einem Re[X.]htsstreit mit einem [X.] gegen sämtli[X.]he [X.]er einer [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ergan-genes Urteil über deren persönli[X.]he Haftung für eine [X.]ss[X.]huld für und gegen die ni[X.]ht am Prozess beteiligte [X.] Wirkung entfaltet, wenn der Anspru[X.]h nunmehr gegen die [X.] verfolgt wird. a) § 129 Abs. 1 HGB gilt sinngemäß für die [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.] 146, 341, 358; Urteil vom 3. April 2006 - [X.], [X.], 994 Rn. 15). Die Vors[X.]hrift [X.] si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht mit der hier zu ents[X.]heidenden Frage, ob ein [X.] Urteil gegen alle [X.]er Wirkung für und gegen die [X.] entfaltet. Vielmehr regelt sie umgekehrt Inhalt und Umfang der Bindungswir-kung eines gegen die [X.] ergangenen re[X.]htskräftigen Urteils für und gegen die [X.]er. Ein sol[X.]hes Urteil wirkt na[X.]h § 129 Abs. 1 HGB au[X.]h gegen die [X.]er, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die s[X.]hon der [X.] abgespro[X.]hen wurden ([X.], Urteil vom 3. April 2006 - [X.], [X.], 994 Rn. 15). Ob man § 129 Abs. 1 HGB als [X.]erstre[X.]kung (so z.B. [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 325 Rn. 35; [X.]/[X.], HGB, 34. Aufl., § 129 Rn. 7; § 128 Rn. 43) oder als Einwen-dungsauss[X.]hluss ähnli[X.]h wie § 767 Abs. 2 ZPO versteht (Staub/[X.], HGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 11; offen gelassen von [X.], Urteil vom 3. April 2006 9 - 6 - - [X.], [X.], 994 Rn. 15), ist ohne Bedeutung. Jedenfalls kann aus dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht die Bindungswirkung eines im Prozess gegen alle [X.]er ergangenen re[X.]htskräftigen Urteils für und gegen die [X.] hergeleitet werden. § 129 Abs. 1 HGB ist Ausdru[X.]k und Folge der in § 128 Abs. 1 HGB geregelten akzessoris[X.]hen Haftung der [X.]er für die S[X.]huld der [X.]. Die [X.] haftet aber für die S[X.]huld der Gesell-s[X.]hafter ni[X.]ht akzessoris[X.]h. Aus diesem Grund bedarf es einer § 129 Abs. 1 HGB entspre[X.]henden, die Bindungswirkung eines gegen alle [X.]er ergangenen Urteils gegenüber der [X.] regelnden Bestimmung ni[X.]ht. b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt si[X.]h die [X.] eines Urteils gegen alle [X.]er einer [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts für und gegen die [X.] ni[X.]ht auf § 736 ZPO stüt-zen. 10 aa) § 736 ZPO ordnet keine Re[X.]htskrafterstre[X.]kung an, sondern be-stimmt, dass zur Zwangsvollstre[X.]kung in das [X.]svermögen ein gegen alle [X.]er ergangenes Urteil erforderli[X.]h ist. Zwar kann eine über § 325 ZPO hinausgehende Erstre[X.]kung der Re[X.]htskraft auf Dritte au[X.]h dann anzu-nehmen sein, wenn sie ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h angeordnet ist; vielmehr genügt es, wenn sie na[X.]h dem Sinn einer Vors[X.]hrift geboten ist ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1995 - [X.], [X.], 184, 186). Au[X.]h dies trifft für § 736 ZPO jedo[X.]h ni[X.]ht zu. Die Vors[X.]hrift ist mit der Anerkennung der Re[X.]htsfähigkeit der [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts ni[X.]ht überflüssig geworden; sie ist so zu verstehen, dass - anders als bei der [X.] (§ 124 Abs. 2 HGB) - zur [X.] in das [X.]svermögen ni[X.]ht zwingend ein Titel gegen die [X.] erforderli[X.]h ist, sondern au[X.]h mit einem Titel gegen alle einzelnen [X.]er, der im Hinbli[X.]k auf ihre persönli[X.]he Mithaftung ergangen ist, in das [X.]svermögen vollstre[X.]kt werden kann ([X.], Urteil vom 11 - 7 - 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.] 146, 341, 356; [X.], Urteil vom 25. Januar 2008 - [X.], [X.], 501 Rn. 10; Bes[X.]hluss vom 16. Juli 2004 - [X.], [X.], 1775, 1777). 12 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt hieraus aber ni[X.]ht, dass die Re[X.]htskraft eines gegen alle [X.]er ergangenen Urteils zuglei[X.]h für und gegen die [X.] wirkt. Lässt man unter Berufung auf § 736 ZPO aus dem gegen die einzelnen [X.]er ergangenen Titel die Vollstre[X.]kung in das Vermögen der [X.] zu, wird damit na[X.]h der Aner-kennung der Parteifähigkeit der [X.] bürgerli[X.]hen Re[X.]hts zwar der Grundsatz dur[X.]hbro[X.]hen, dass die Vollstre[X.]kung in das Vermögen eines eigenständigen Re[X.]htssubjekts grundsätzli[X.]h einen Titel voraussetzt, dessen Gegenstand eine na[X.]h materiellem Re[X.]ht bestehende Verpfli[X.]htung dieses S[X.]huldners ist und ein Titel nur die Vollstre[X.]kung in das Vermögen des im Titel bezei[X.]hneten S[X.]huldners eröffnen kann. Dies ist aber hinnehmbar, wenn [X.] der titulierten Verpfli[X.]htung eine Verbindli[X.]hkeit der [X.] ist, für die die in Anspru[X.]h genommenen [X.]er haften, und alle Gesell-s[X.]hafter dem Vollstre[X.]kungszugriff unterworfen sind ([X.], Urteil vom 25. Januar 2008 - [X.], [X.], 501 Rn. 10). Anders als die Revisionserwiderung meint, besteht für eine Erstre[X.]kung der Re[X.]htskraft auf die [X.] ni[X.]ht deshalb ein unabweisbares Bedürfnis, weil ein Gläubiger wegen des gestörten Glei[X.]hlaufs zwis[X.]hen materieller Re[X.]htskraft und Vollstre[X.]kbarkeit zum einen aus dem gegen alle [X.]er ergangenen stattgebenden Urteil in das [X.]svermögen vollstre[X.]ken kann und [X.] aus einem ihm günstigen Urteil gegen die Gesell-s[X.]haft. Die Interessen der [X.] werden ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigt, wenn wegen derselben [X.]ss[X.]huld unters[X.]hiedli[X.]he Titel ergehen können. Der Gefahr einer doppelten Inanspru[X.]hnahme des [X.]sver-13 - 8 - mögens kann ohne weiteres dadur[X.]h begegnet werden, dass die [X.] den Erfüllungseinwand in dem gegen sie geführten Prozess erhebt oder mit der Vollstre[X.]kungsabwehrklage geltend ma[X.]ht. 14 [X.]) Gegen das von der Revisionserwiderung befürwortete Verständnis des § 736 ZPO als Norm, die die Re[X.]htskrafterstre[X.]kung eines gegen alle [X.]er ergangenen Urteils auf die parteifähige [X.] bürgerli-[X.]hen Re[X.]hts gebietet, spri[X.]ht zudem, dass die Vollstre[X.]kung in das Vermögen der [X.] entgegen dem Wortlaut des § 736 ZPO keinen in einem ein-heitli[X.]hen Verfahren gegen alle [X.]er erstrittenen Titel voraussetzt ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.] 146, 341, 356; [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 736 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 718 Rn. 55 m.w.N.). Genügen na[X.]h § 736 ZPO mehrere in getrenn-ten Verfahren erwirkte Titel gegen alle [X.]er für eine Vollstre[X.]kung in das [X.]svermögen, lässt si[X.]h eine Erstre[X.]kung der Re[X.]htskraft auf die ni[X.]ht am Prozess beteiligte [X.] ni[X.]ht mit der Begründung re[X.]htfertigen, im [X.]erprozess sei eine das Verfahren (Art. 103 GG) und die [X.] legitimierende Repräsentation der [X.] dur[X.]h ihre [X.]er gewährleistet. Selbst wenn die Klage - wie hier - gegen alle [X.]er ge-ri[X.]htet ist, werden die Interessen der [X.] ni[X.]ht in jedem Fall notwendi-gerweise dur[X.]h ihre [X.]er wahrgenommen, weil die Interessen der [X.]er oder einzelner von ihnen dur[X.]haus au[X.]h gegenläufig sein [X.]. [X.][X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Erstre-[X.]kung der Re[X.]htskraft eines die Klage gegen alle [X.]er abweisenden Urteils auf die [X.] ni[X.]ht deshalb geboten, weil andernfalls ein der Kla-ge stattgebendes Urteil in einem weiteren Prozess gegen die [X.] na[X.]h § 129 Abs. 1 HGB analog wiederum gegen die einzelnen [X.]er wirken 15 - 9 - würde. Dies trifft ni[X.]ht zu. Einer erneuten Inanspru[X.]hnahme der einzelnen [X.]er aus ihrer Mithaftung für die Verbindli[X.]hkeiten der [X.] steht die Re[X.]htskraft des klageabweisenden Urteils in dem gegen sie geführten [X.] entgegen. Dass das Bestehen der Verbindli[X.]hkeit der [X.] im [X.]s- und [X.]erprozess mögli[X.]herweise unters[X.]hiedli[X.]h [X.] wird, ist - ebenso wie bei der [X.] und der [X.] - hinzunehmen, wenn in ge-trennten Prozessen zuerst die [X.]er und dann die [X.] ver-klagt werden. [X.]) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Re[X.]htskraft eines Ur-teils nur zwis[X.]hen den Parteien des re[X.]htskräftig ents[X.]hiedenen Prozesses wirkt, ist au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen gere[X.]htfertigt. Zwar ist anerkannt, dass ein im [X.]erprozess ergangenes Urteil jedenfalls für die Gesell-s[X.]haft bindend ist, wenn über die Grundlagen der [X.] ents[X.]hieden wurde ([X.], Urteil vom 5. Juni 1967 - [X.], [X.] 48, 175, 176 f. für die [X.]). Ein sol[X.]her Sonderfall liegt hier aber ni[X.]ht vor. 16 II[X.] Der Senat kann ni[X.]ht selbst in der Sa[X.]he ents[X.]heiden, weil sie no[X.]h ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 17 Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. [X.] wäre der Senat ni[X.]ht daran gehindert, eine die Klage als unbegründet abweisende Sa[X.]hents[X.]heidung zu treffen, wenn das Berufungsgeri[X.]ht einen Sa[X.]hverhalt festgestellt hätte, der für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung eine verwertba-re Tatsa[X.]hengrundlage böte, und wenn bei Zurü[X.]kverweisung ein anderes Er-gebnis ni[X.]ht mögli[X.]h ers[X.]hiene ([X.], Urteil vom 19. März 1997 - [X.], NJW 1997, 2176, 2177; Urteil vom 25. November 1966 - [X.], [X.] 46, 281, 284). Diese Voraussetzungen liegen hier ni[X.]ht vor. 18 - 10 - Das [X.] hat - ebenso wie das Berufungsgeri[X.]ht im Vorprozess gegen die [X.]er - die Klage wegen fehlender Bestimmbarkeit der ver-kauften Grundstü[X.]ksflä[X.]he abgewiesen. Die Klägerin ist dieser Beurteilung mit der Berufung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Vermessungsin-genieurs und weiterem Beweisantritt (Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten, sa[X.]hver-ständiger Zeuge) entgegengetreten. Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h - von sei-nem Re[X.]htsstandpunkt aus konsequent - mit diesem Einwand ni[X.]ht befasst, so dass es insoweit an den erforderli[X.]hen tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen fehlt. 19 - 11 - 20 Das Berufungsgeri[X.]ht wird gegebenenfalls au[X.]h dem Vortrag der Kläge-rin na[X.]hzugehen haben, dass sie die verkaufte Flä[X.]he ungea[X.]htet der Verlaut-barung der [X.], dass die Ausweisung der Flä[X.]he als Bauland nur in Betra[X.]ht komme, wenn sie zumindest in der Verfügungsgewalt der [X.] stehe, zu einem höheren Kaufpreis hätte weiter verkaufen können. [X.] Strohn Rei[X.]hart
Dres[X.]her [X.] Vorinstanzen: LG Bo[X.]hum, Ents[X.]heidung vom 05.02.2009 - 2 O 692/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom 14.09.2009 - 22 U 43/09 -
Meta
22.03.2011
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. II ZR 249/09 (REWIS RS 2011, 8437)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8437
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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