Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. II ZR 331/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3733

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[X.] DES VOLKESURTEILundVERSÄUMNISURTEILII ZR 331/00Verkündet am:29. Januar 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 50 Abs. 1; [X.] §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128a)Die ([X.] bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, so-weit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und [X.] 2 -b)In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifä-hig.c)Soweit der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der [X.] und der Haftung des [X.]ers [X.] der [X.]) - Fortführung von [X.], 315.[X.], Urteil vom 29. Januar 2001 [X.] 331/00 Œ [X.]LG Ansbach- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht, [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2000 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im [X.] hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 ge-richteten Klage aufgehoben.Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil [X.] für Handelssachen des [X.] vom26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, [X.] Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Ge-samtschuldnerin verurteilt wird.Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Kläge-rin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichenKosten selbst. Hinsichtlich des ersten [X.] tragen [X.] zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die [X.] zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläge-rin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den [X.] 4 -mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanztragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die [X.] der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 unddie Beklagte zu 1 zu 1/5.Von Rechts [X.]:Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsummevon 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, einebauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft ([X.]) in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren [X.]n zu 2 und 3 als deren [X.]erinnen. Die Haftung des [X.] für die Wechselforderung leitet sie aus [X.]. Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerischzur Zahlung verurteilt. Das [X.] hat die Klage hinsichtlich [X.] zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtetsich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils [X.] -Entscheidungsgründe:Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitigerBekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klä-gerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das [X.] jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung(vgl. [X.]Z 37, 79, 82).Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der [X.] Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.A.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die [X.] zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige [X.] bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfungnicht stand. Der [X.] hält es unter Aufgabe der bisherigen [X.] geboten, die ([X.] bürgerlichen Rechts in dem Umfang alsim Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmeram Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.[X.] Nach neuerer Rechtsprechung des [X.] kann die [X.] bürgerlichen Rechts als [X.]sgemeinschaft ihrer [X.] im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle [X.] entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen ([X.], 86,88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits [X.], 374, 378 f.). Soweit sie in- 6 -diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristi-sche Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 [X.]).1. Über die Rechtsnatur der [X.] findensich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im erstenEntwurf des [X.] war die [X.] nach römischrechtlichem Vorbild als einausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den [X.]ernohne eigenes, von dem ihrer [X.]er verschiedenen, [X.]sver-mögen gestaltet (vgl. [X.] II 591 = [X.]). Die zweite Kommissionkonstituierte hingegen ein [X.]svermögen als [X.]svermögen(vgl. die heutigen §§ 718, 719 [X.]), ohne jedoch die aus dem [X.]-sprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr imwesentlichen bei der Regelung des [X.] als [X.] geblieben, dem in unvollständiger Weise das [X.]sprinzip"darüber gestülpt" wurde ([X.], Allgemeiner Teil des Bürgerlichen RechtsBd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch [X.], [X.] 1979, [X.], 788 f.).Zum Inhalt des [X.]sprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, dieMeinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theo-retisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal der-selben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = [X.] [X.]. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen dergesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheidenzu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430= [X.] 990).2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbareBestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu [X.] -meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirkli-chung des [X.]sprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der[X.]. Danach verdient die Auffassung von [X.] außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der [X.] den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutsch-rechtliche [X.]slehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. [X.],[X.] 1895, [X.] ff., 682). Sie wurde maßgeblich von[X.] (aaO S. 50 ff.; [X.] 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion ein-geführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vorallem MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in [X.]. [X.]. [X.] 198 [1998], 113 ff.; ebenso [X.], [X.]srecht [X.] 8 III, [X.] ff.; [X.], [X.] Sonderbeilage 4, [X.] ff.; [X.], [X.] 2000, 107, 122 ff.; [X.], [X.]srecht 5. Aufl. S. 47 ff.; [X.], Die [X.]-[X.] im System der Personengesellschaften, in: DieReform des [X.] und der Personengesellschaften [Schriftenreiheder Bayer-Stiftung für [X.] und internationales Arbeits- und Wirtschafts-recht] 1999, [X.], 99 ff.; [X.], [X.], 517, 518; [X.], [X.] 1999, 39,43 ff.; [X.], [X.] der Zwangsvollstreckung 2000, [X.]) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen [X.] bietet ein praktikables und weitgehend wi[X.]pruchs-freies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 [X.]) gewollte rechtliche Abson-derung des [X.]svermögens vom Privatvermögen der [X.]er.Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen [X.]er als Zuordnungssubjekte der die [X.] betreffenden Rechteund Pflichten ansieht (vgl. [X.], [X.] 1993, [X.] ff.; [X.]. FS- 8 -[X.] 1998, [X.] ff.; [X.], [X.] 1998, [X.] ff.) weist demgegenüberkonzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die [X.] lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der [X.]er ge-mäß § 427 [X.], wi[X.]pricht dies dem [X.]sprinzip. Der einzelne [X.]er kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im [X.] befindet, die Leistung wegen § 719 [X.] nicht als Gesamtschuldnerallein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auf-fassung zwischen der [X.] und der [X.] diffe-renzieren müssen. Bei der für die "[X.]" abgeschlossenen Verbindlich-keit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung"in Bezug auf einerseits das [X.]svermögen, andererseits das persönli-che Vermögen der [X.]er (vgl. [X.], [X.], S. 293; [X.], [X.], S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld undHaftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögens-massen treffen ([X.], Das Schuldmodell der [X.]-[X.] 1981,S. 110 f.; [X.] aaO, [X.]) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehendenRechtssubjektivität der [X.] im oben beschriebe-nen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand [X.] auf den Fortbestand der mit der [X.] bestehenden [X.] hat (vgl. [X.], [X.], 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung dertraditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesell-schaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien [X.] bzw. bestätigt werden. Wenn die [X.] ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedernbestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von- 9 -Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem [X.]erwech-sel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit [X.] im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auf-fassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern,warum auch ein neu in die [X.] eintretender [X.]er mit [X.] für Altschulden haften sollte. Die dafür angeboteneBegründung, wonach der neue [X.]er in einer Art Gesamtrechtsnach-folge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse"([X.], FS [X.], S. 715), läßt sich mit der Auffassung der [X.] alsreines Schuldverhältnis der [X.]er im Grunde nicht vereinbaren (dazuauch [X.], [X.] 198 [1998], 113, 142).c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitäts-wahrende Umwandlungen von [X.]en bürgerlichen Rechts in andereRechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine [X.] bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes we-gen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen [X.],sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weiseeingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1HGB). Da der [X.] im oben beschriebenen [X.] (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendungder traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesell-schaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur [X.]. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Problemebereiten (vgl. [X.], [X.], 517, 518 f.), weil für den Übergang von der [X.] bürgerlichen Rechts zur [X.] infolge des wertungsabhängigen Krite-riums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer- 10 -Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der [X.], daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. [X.]) [X.] im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personenge-sellschaften - auch in [X.]en bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2Nr. 1 [X.] - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage derhier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen [X.] aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu [X.],[X.] 1996, 286, 289 f.; [X.], [X.] 199 [1999], 38, 60 ff.; [X.], NJW 1995,3209 ff.; [X.], [X.], [X.] ff.; [X.], [X.] 1997, 423, 429 ff.).d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber [X.] die Insolvenzfähigkeit der [X.] anerkannthat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wie auch schon § 1 Abs. 1 [X.]), die [X.] als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme derRechtssubjektivität.3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlautinsbesondere des § 714 [X.] argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dortnur von einer Vertretungsmacht für die [X.]er, nicht aber für die "[X.]" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselb-ständigung der [X.] zu einer verpflichtungsfähi-gen Organisation nicht gedacht worden ist ([X.], [X.], 315, 319 f.). Be-denkt man aber, daß die Vorschrift im [X.] unverändert aus § 640 Abs. 1 desersten Entwurfs (abgedruckt bei [X.] CVI) in das [X.] übernommen wur-de und dieser erste Entwurf das [X.]sprinzip noch nicht kannte, gibtder Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen [X.] nichts her. Der [X.] braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,- 11 -ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen[X.]slehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der [X.] ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu [X.] aaO,S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hatausschließen wollen.4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.] liegt keinWi[X.]pruch zu den §§ 21, 22, 54 [X.], wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlichdie Fähigkeit der [X.] gemeint ist, Träger von Rechten und [X.] eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht [X.] ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14Abs. 2 [X.] zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personenge-sellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten,daß [X.] und [X.] sein können und damitrechtsfähig sind, ohne als [X.]sgemeinschaften den Status einer juri-stischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtspre-chung ([X.]Z 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von [X.].I[X.] Erkennt man die Fähigkeit der [X.] an,Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die [X.]fähigkeit im Zivil-prozeß, die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht ab-gesprochen werden.1. Die [X.]fähigkeit der [X.] ist die not-wendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der [X.] der [X.] im Verhältnis zu [X.] (bejahend auch [X.]- 12 -aaO, S. 9 f.; [X.], [X.] 1985, [X.], 168 ff.; [X.], [X.]11. Aufl. § 714 [X.] Rdn. 52; [X.] aaO, [X.] ff.; [X.]/[X.], § 50 Rdn. 23 ff.; [X.]/[X.], ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; fürdie [X.] auch [X.] aaO, § [X.], S. 1805 ff.).Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" [X.], wer Inhaber desgeltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger"Beklagter, der [X.] aus dem geltend gemachten Recht ist. [X.] entspricht - von den Fällen der [X.] abgesehen -grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen [X.]er, sondern die [X.] materiell Rechtsinhaberin oder Ver-pflichtete ist, ist diese "richtige" [X.] eines Rechtsstreits um eine Gesell-schaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßfüh-rungsbefugt.2. Die Anerkennung der [X.]fähigkeit der [X.] ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Pro-zeßführungsbefugnis hinsichtlich das [X.]svermögen betreffender [X.] und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige [X.] Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden [X.]ern liegt (vgl. [X.],[X.]Z 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - [X.], [X.], 715, 716;MünchKomm[X.]/[X.] aaO, § 718 Rdn. 42 f.; [X.], [X.]. § 50 Rdn. 17; [X.], [X.] der [X.] 1989, [X.] ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.a) Die notwendige Streitgenossenschaft der [X.]er kann [X.] adäquater Ersatz für die Anerkennung der [X.]fähigkeit der [X.]angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft- 13 -nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den [X.] zieht. Zwar stimmen notwendige [X.]schaft und [X.]sprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegenalle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehenmuß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keineden Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen [X.] entsprechendeProzeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt [X.] seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den an-deren Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit [X.] und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen [X.] der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibtbei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur ge-meinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann [X.] unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkungfür sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen ([X.], 376, 379) und kannjeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen.Sich wi[X.]prechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das [X.] gemäß § 286 ZPO frei würdigen ([X.]/Schilken, § 62Rdn. 48;[X.] aaO, [X.]). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mitder Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen [X.] nicht rechtskräftig wird ([X.], 376, 382).Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur [X.] und Verfügungsbefugnis bei der [X.]. Wenn beispielsweise nur ein [X.]er geschäftsführungsbefugtist, können die anderen [X.]er materiellrechtlich für die [X.] -keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich [X.] [X.]er sich wi[X.]prechende materiellrechtli-che Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell dernotwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materi-ellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weildie Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen [X.] unterliegt als sie für die Vertretung der [X.] gelten.Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man diemateriellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die [X.] als Streitgenossen überträgt, die [X.]er prozessual als"Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom [X.] vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. [X.] Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitge-nossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers [X.] kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten [X.]er nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, indem er selbst [X.] ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch aufeine verschleierte Anerkennung der [X.]fähigkeit der [X.] hinaus.Geht man hingegen offen von der [X.]fähigkeit der [X.] aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von [X.] gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verlet-zung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein [X.] wirksam, die in Übereinstimmung mit den [X.] Vertretungsregeln [X.] 15 -b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der [X.] spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- alsauch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesell-schaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für [X.] zu erhalten. Das kann den [X.] bei größeren[X.]en und bei solchen mit häufigem [X.] erfahrungsge-mäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urtei-len des [X.] vom 12. März 1990 ([X.] aaO, [X.], [X.] vom 15. Oktober 1999 ([X.], [X.], 2009) zugrundeliegendenSachverhalte verwiesen. Der [X.] ist im erstgenannten Fall dem klagenden[X.]sgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen derinzwischen mehr als 70 [X.]er verfügte, dadurch entgegengekommen,daß er die korrekte Einbeziehung aller [X.]er in die Klage lediglich alseinen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat ([X.] aaO, [X.], 715,716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den [X.]n als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennungaller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zurUnzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. [X.], Urt. v. 25. Oktober 1991- [X.], [X.], 313, 315; [X.] aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25;[X.]/[X.] aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so be-handelt worden, als sei die [X.] selbst die beklagte [X.] und mithinparteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf [X.] der [X.] auch in den nicht seltenen Fällen,in denen die Mitgliedschaft eines [X.]ers unklar und streitig ist. In die-sen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einerEntscheidung in der Sache zunächst die mit dem [X.] des Rechtsstreits in [X.] Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die [X.] wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschie-den ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, [X.] irrtümlich unterbliebener Aufführung eines [X.]ers lediglich [X.] unrichtig sei ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 1996 - [X.], NJW1997, 1236; vgl. auch [X.], 78). Diese Hilfskonstruktionender bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit er-möglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodelldie [X.] als parteifähig zu behandeln, könnenaber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium [X.], denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nichtdie Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten [X.]ern um sämtliche [X.]er handelt. Die Anerkennung der Par-teifähigkeit der [X.] ist demgegenüber sowohl [X.], als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konse-quentere [X.]) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöstwerden können, kommt die [X.] auch im Falle desNeueintritts und des [X.]s während des Erkenntnis- und [X.] im [X.]. Die Vertreter [X.] gehen bei einem während des [X.] eingetretenen [X.]wechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem ge-setzlichen [X.]wechsel aus (MünchKomm[X.]/[X.] aaO, § 718 Rdn. 60 ff.;[X.] aaO, [X.] f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen [X.]er zu un-terbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nachRechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder [X.] bis zum Abschluß- 17 -des [X.] unbekannt, könne der Titel nachträglich analog§ 727 ZPO auf den neueingetretenen [X.]er umgeschrieben [X.] gelte für den nach Abschluß des [X.] und vor Beginnder Zwangsvollstreckung neu eingetretenen [X.]er.Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So isteine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich,wenn der unerkannte Neueintritt oder [X.] vor [X.] Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetre-tene Rechtsänderungen anwendbar ([X.]Z 120, 387, 392). Die Möglichkeit [X.] versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht inder gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei [X.] oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann.Er müßte dann erst Klage auf [X.] gemäß § 731 ZPO erheben. [X.] ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichen-den Bestandes der [X.]er zunächst in jedem Fall erst einmal [X.] eingestellt werden müßte. Etwa bereits einge-leitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Lee-re und die [X.] könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangs-vollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die [X.] - die Gefahr ist insbesondere bei [X.] gegeben -die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderun-gen im [X.] nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. [X.] aaO, S. 5). Die [X.] kann demnach die infol-ge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der [X.]) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den [X.]ern [X.]) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern- 18 -verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei [X.] der [X.]fähigkeit der [X.] hindert eine Veränderung im[X.] - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt -die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung indas Vermögen der [X.] ein gegen alle [X.] ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der [X.]fä-higkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der [X.] [X.]er als [X.] ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle[X.]er" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder [X.] noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen [X.]) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck die-ser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von [X.]n einzel-ner [X.]er in das [X.]svermögen, nicht aber der Ausschluß der[X.]fähigkeit der [X.] ist (ausführlich [X.] aaO, S. 122 ff.;vgl. auch [X.] aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs ([X.]) zum[X.] (abgedruckt bei [X.] CVII), der die [X.] als römischrechtli-che Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des [X.] seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen.[X.] einzelner [X.]er hätten im Rahmen der [X.] also direkt Zugriff auf deren Anteile am [X.]svermögen [X.]. Um eine solche Vollstreckung von [X.]n einzelner [X.] in das [X.]svermögen zu verhindern, beschloß die zweiteKommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der [X.] des Entwurfs" (Prot. II 428 = [X.] 989) folgenden § 645 a:- 19 -"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände [X.] aufgrund eines gegen sämmtliche [X.]er [X.] statt. Aufgrund eines nur gegen einen [X.]er voll-streckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in [X.], was dem [X.]er als Gewinnantheil oder bei der Auseinan-[X.]etzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = [X.] 988).Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommissi-on, an Stelle des § 645 [X.] das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. [X.] ff. = [X.] 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedrucktbei [X.]/[X.], Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983,S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 [X.]I entspricht dem heutigen § 719 [X.]und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:"Die Zwangsvollstreckung in das [X.]svermögen findet nur auf-grund eines gegen sämmtliche [X.]er vollstreckbaren Schuldti-tels [X.] wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum [X.] gestri-chen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 afolgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Ja-kobs/[X.] aaO, [X.] [X.]. [X.] Zwangsvollstreckung in das [X.]svermögen einer nach§ 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen [X.] gegen alle [X.]er vollstreckbares Urtheil [X.] wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.- 20 -Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prin-zips der gesamthänderischen Bindung des [X.]svermögens darstellt,mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß [X.] [X.]er nicht über seinen Anteil am [X.] (§ 719 Abs. 1 [X.]), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit [X.] nur gegen einen der anderen [X.]er zustehenden Forderung auseiner Verpflichtung gegenüber der [X.] befreien (§ 719 Abs. 2 [X.])und daß nicht ein Gläubiger nur eines [X.]ers in das [X.]s-vermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in derdem [X.] mit dem Gesetzentwurf des [X.] vom Reichsjustizamt vorge-legten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen [X.], [X.] f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die [X.] § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögens-bindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 [X.] dar undwird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 [X.]" ([X.] aaO, [X.], 129) [X.].Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das [X.]sver-mögen durch Gläubiger nur einzelner [X.]er wird bei Anerkennung der[X.]fähigkeit der [X.] mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulas-sung von Klagen nur gegen die einzelnen [X.]er. Es kann [X.] festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die[X.]fähigkeit der [X.] im Zivilprozeß [X.]. Die [X.]fähigkeit der [X.] ist vom Gesetzgeber ebenso-wenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der [X.]" [X.]. Dementsprechend hat [X.], [X.] der zweitenKommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines- 21 -Kommentars zum [X.] trotz Ablehnung der [X.]fähigkeit ausgeführt, [X.] 736, 859 ZPO berührten die [X.]fähigkeit der [X.] nicht, sie seienlediglich mit Rücksicht auf das [X.]sprinzip in das Gesetz aufgenom-men worden (vor § 705 [X.]. II 2, [X.]) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Par-teifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der [X.] zu § 670 [X.] (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 ([X.][X.], [X.] zu den [X.], 8. Band, 1898, [X.] f.) entnom-men werden. Soweit es darin heißt, die [X.] könne nicht "als solche"verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der [X.]fähigkeitgemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesell-schaft als solche" - wie [X.] (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) [X.] - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGBzur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden(vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der [X.] hingegen wurde [X.], die [X.] habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihrbesonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des [X.] Entwurfs zumADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristi-schen Person zu sehen sei (vgl. [X.], Protokolle der [X.] 1858, [X.]). [X.] Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestal-tung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus [X.] von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 [X.]. I a) [X.] (in [X.]/[X.], HGB 3. Aufl. 1934, § 210 [X.]. 2) [X.] 22 -c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der[X.]fähigkeit der [X.] nicht überflüssig. Versteht man die Bestim-mung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die [X.] [X.] in das [X.]svermögen vollstrecken kann, sondern auch miteinem Titel gegen alle einzelnen [X.]er aus ihrer persönlichen Mithaf-tung (vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.] aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie [X.] einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts ist insoweit an[X.] als bei der [X.], wo gemäߧ 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das [X.]svermögen aus-schließlich mit einem gegen die [X.] lautenden Titel möglich ist.4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der [X.] hindert nicht die Anerkennung ihrer [X.]fähigkeit. Der[X.] verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in [X.] schwierig werden könnte, eine [X.] im Pro-zeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auchim Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leichtzu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Au-ßen-)[X.] organisiert ist (vgl. [X.] aaO,§ [X.], S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daßdaran die Anerkennung der [X.]fähigkeit scheitern müßte.Im Aktivprozeß der [X.] ist es den für die [X.] Personen ohne weiteres zumutbar, die [X.] - beispielsweisedurch die möglichst exakte Bezeichnung der [X.]er, der gesetzlichenVertreter und der Bezeichnung, unter der die [X.] auftritt -identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-- 23 -stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindestderjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen[X.] den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des [X.] für eine nicht existierende [X.] trägt der in deren Namen auftretendeund die Existenz der [X.] behauptende Vertreter als Veranlasser des unzu-lässigen Verfahrens die Prozeßkosten ([X.].Urt. v. 25. Januar 1999- [X.], [X.], 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest einenatürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen [X.]erhaftungfür den Kläger - wie bei der [X.] (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - prak-tisch immer ratsam, neben der [X.] auch die [X.]er persönlichzu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist,ob eine wirkliche Außengesellschaft mit [X.]svermögen existiert. [X.] während des Prozesses heraus, daß die [X.]er nicht als Gesamt-handsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldneraus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 [X.]), wird nur [X.] gegen die [X.] - nicht aber die gegen die [X.]er persön-lich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus,daß überhaupt kein [X.]svermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläu-biger noch die Titel gegen die einzelnen [X.]er. Es besteht also [X.] einer [X.]fähigkeit der [X.] kein Unterschied zur Situation,wie sie sich auf der Grundlage der [X.] darstellt, dennauch hier wird zwischen der Klage gegen die [X.] ([X.]s-schuldklage) und gegen die [X.]er (Gesamtschuldklage) unterschie-den (MünchKomm[X.]/[X.] aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; [X.] aaO, [X.] ff.). [X.] bleibt es dem [X.]sgläubiger auch bei Anerkennung der Par-- 24 -teifähigkeit der [X.] unbenommen, ausschließlichdie [X.]er persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem [X.]sgläu-biger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der [X.]fä-higkeit in keiner Weise erschwert.[X.] gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. [X.] ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom [X.] zur Begründung der Scheckfähigkeit der [X.] herangezogen worden sind ([X.]Z 136, 254, 257 f.), sprechen in [X.] Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch [X.], [X.] aaO, S. 108 f.; [X.]/Hefermehl, [X.] und [X.]. Einl. [X.]. 20 [X.] erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die [X.] Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenorwar jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die [X.] zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseitskein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 nebenden ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden [X.]erin-nen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der [X.] hat in seiner Ent-scheidung vom 27. September 1999 ([X.], 315, 318 ff.) die Frage derrechtlichen Einordnung der [X.]erhaftung noch offengelassen. Sie istnunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeitder [X.] im Sinne einer akzessorischen Haftungder [X.]er für die [X.]sverbindlichkeiten zu entscheiden. So-- 25 -weit der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] auch persön-lich haftet ([X.], 315, 318), ist der jeweilige Bestand der [X.]s-schuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit [X.] Verhältnis zwischen [X.]s- und [X.]erhaftung damit [X.] in den Fällen der akzessorischen [X.]erhaftung gemäߧ§ 128 f. HGB bei der [X.]. Danach ist eine unmittelbare Anwendung [X.] 420 ff. [X.] nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht;es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigenInteressen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. [X.] im Einzelfallzur Anwendung kommt oder nicht ([X.]Z 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376,378 ff.; 104, 76, 78). Für die [X.] als originär Verpflichtete ist die ent-sprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur [X.]haftung grundsätzlich angebracht. Stehen den [X.]ern bei-spielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 [X.] gegen ihre persön-liche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die [X.] darauf berufen [X.] -C.Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichtetenKlage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffender Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für [X.] der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegen-über der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er seiselbst Mitglied der [X.] und folglich persönlich haftender [X.]er (vgl.[X.]Z 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegan-gen, daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß daraufzulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als [X.] der [X.] aufgetreten.Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daßder Beklagte zu 4 in dem von der [X.] gegenüber der Klägerin - die alsNachunternehmerin der [X.] beauftragt war - verwendeten Briefkopf [X.] ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorge-hobenen Überschrift "[X.]" die Beklagten zu 2 und3 - beides [X.]en mit beschränkter Haftung - als "Technische Ge-schäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagtezu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. [X.] sichein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsge-meinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunter-nehmern, denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck ent-steht, er sei selbst [X.]er der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischerGeschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" [X.] es sich gemäß § 5 des [X.] des [X.] [X.] -schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften ([X.]-Vertrag, abgedruckt [X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendetwird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. [X.] in [X.]/Vygen,Jahrbuch Baurecht 1999, [X.]4, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwen-dung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in [X.] strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzu-nehmen, daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung [X.] im allgemeinen an eine Benennung der [X.]sorgane,nicht aber an eine Benennung der [X.]er denkt. Zwar trifft es zu, daßnach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der [X.] technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Fragekommen, die auch [X.]er sind. Es würde aber zu weit gehen, würdeman dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß [X.] von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf daraufschließen ließe, auch der Bauleiter müsse [X.]er sein. [X.] nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitar-beiter eines [X.]ers, nicht aber selbst [X.]er sind([X.]/[X.] aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegen-den Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe [X.] zugrunde liegenden [X.] zwischen [X.] Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der [X.] als "Auftraggeber undBauherr [X.] dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik"Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der [X.] Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das [X.] im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben [X.] 28 -reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. [X.] zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsfüh-rerin der [X.] eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemeinzum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die [X.] befugt (§ 7.45[X.]-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser [X.] Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufigdarauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person [X.]er der[X.] ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender -gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des [X.] vonder Geschäftsführung der [X.] auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigtenweiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl.[X.]/[X.] aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichenHaftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begrün-dung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag derKlägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der [X.] erle-digt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon- 29 -deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei ei-nem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber [X.] um einen im [X.] zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke

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II ZR 331/00

29.01.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. II ZR 331/00 (REWIS RS 2001, 3733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3733

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II R 4/20

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