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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILundVERSÄUMNISURTEILII ZR 331/00Verkündet am:29. Januar 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: [X.]§ 50 Abs. 1; BGB §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128a)Die ([X.]bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, so-weit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und [X.]2 -b)In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifä-hig.c)Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der [X.]persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der [X.]und der Haftung des Gesellschafters [X.]der [X.](Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 [X.]331/00 Œ OLG Nürnberg LG Ansbach- 3 -Der I[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]durch [X.]h.c. Röhricht, [X.]Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, [X.]und die Richterin [X.]erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.]vom 15. März 2000 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im [X.]hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 ge-richteten Klage aufgehoben.Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil [X.]für Handelssachen des [X.]vom26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, [X.]Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Ge-samtschuldnerin verurteilt wird.Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Kläge-rin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichenKosten selbst. Hinsichtlich des ersten [X.]tragen [X.]zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die [X.]zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläge-rin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den [X.]4 -mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanztragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die [X.]der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 unddie Beklagte zu 1 zu 1/5.Von Rechts wegenTatbestand:Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsummevon 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, einebauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer [X.]bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren [X.]zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des [X.]für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunktenher. Das [X.]hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerischzur Zahlung verurteilt. Das [X.]hat die Klage hinsichtlich [X.]zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtetsich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils [X.]-Entscheidungsgründe:Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitigerBekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klä-gerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das [X.]jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung(vgl. BGHZ 37, 79, 82).Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der [X.]Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.A.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die [X.]zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige [X.]bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfungnicht stand. Der [X.]hält es unter Aufgabe der bisherigen [X.]geboten, die ([X.]bürgerlichen Rechts in dem Umfang alsim Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmeram Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.[X.]Nach neuerer Rechtsprechung des [X.]kann die [X.]bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer [X.]im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle [X.]entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86,88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in- 6 -diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristi-sche Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).1. Über die Rechtsnatur der [X.]findensich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im erstenEntwurf des [X.]war die [X.]nach römischrechtlichem Vorbild als einausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschafternohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsver-mögen gestaltet (vgl. [X.]II 591 = [X.]330). Die zweite Kommissionkonstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen(vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthand-sprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr imwesentlichen bei der Regelung des [X.]als [X.]geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip"darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen RechtsBd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, [X.]1979, S. 785, 788 f.).Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, dieMeinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theo-retisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal der-selben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = [X.]990)."Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen dergesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheidenzu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430= [X.]990).2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbareBestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu [X.]-meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirkli-chung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur [X.]bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von [X.]außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der [X.]den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutsch-rechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke,[X.]1895, [X.]ff., 682). Sie wurde maßgeblich von[X.](aaO S. 50 ff.; [X.]136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion ein-geführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vorallem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373;ders. [X.]198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht [X.]8 III, [X.]ff.; Wiedemann, [X.]Sonderbeilage 4, [X.]ff.; Huber, [X.]2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; Dauner-Lieb, Die [X.]im System der Personengesellschaften, in: DieReform des [X.]und der Personengesellschaften [Schriftenreiheder Bayer-Stiftung für [X.]und internationales Arbeits- und Wirtschafts-recht] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, [X.]1999, 39,43 ff.; Wertenbruch, [X.]der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen [X.]bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchs-freies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Abson-derung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter.Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Ge-sellschafter als Zuordnungssubjekte der die [X.]betreffenden Rechteund Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, [X.]1993, [X.]ff.; ders. FS- 8 -[X.]1998, [X.]ff.; Hueck, [X.]1998, [X.]ff.) weist demgegenüberkonzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die [X.]lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter ge-mäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Ge-sellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im [X.]befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldnerallein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auf-fassung zwischen der [X.]und der [X.]diffe-renzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlich-keit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung"in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönli-che Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FSGernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld undHaftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögens-massen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der [X.]1981,S. 110 f.; [X.]aaO, S. 100 ff.).b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehendenRechtssubjektivität der [X.]im oben beschriebe-nen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand [X.]auf den Fortbestand der mit der [X.]bestehenden [X.]hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung dertraditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesell-schaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien [X.]bzw. bestätigt werden. Wenn die [X.]ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedernbestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von- 9 -Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwech-sel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit [X.]im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auf-fassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern,warum auch ein neu in die [X.]eintretender Gesellschafter mit [X.]für Altschulden haften sollte. Die dafür angeboteneBegründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnach-folge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse"(Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der [X.]alsreines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazuauch Ulmer, [X.]198 [1998], 113, 142).c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitäts-wahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andereRechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine [X.]bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes we-gen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG,sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weiseeingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1HGB). Da der [X.]im oben beschriebenen [X.](vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendungder traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesell-schaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHGändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Problemebereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der [X.]bürgerlichen Rechts zur [X.]infolge des wertungsabhängigen Krite-riums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer- 10 -Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Um-stand, daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) [X.]im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personenge-sellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage derhier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen [X.]aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann,[X.]1996, 286, 289 f.; Mülbert, [X.]199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995,3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, [X.]ff.; Zöllner, [X.]1997, 423, 429 ff.).d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber [X.]die Insolvenzfähigkeit der [X.]anerkannthat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die [X.]als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme derRechtssubjektivität.3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlautinsbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dortnur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Ge-sellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselb-ständigung der [X.]zu einer verpflichtungsfähi-gen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Be-denkt man aber, daß die Vorschrift im [X.]unverändert aus § 640 Abs. 1 desersten Entwurfs (abgedruckt bei [X.]CVI) in das [X.]übernommen wur-de und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibtder Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen [X.]nichts her. Der [X.]braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,- 11 -ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichenGesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der [X.]ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu [X.]aaO,S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hatausschließen wollen.4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.]liegt [X.]zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlichdie Fähigkeit der [X.]gemeint ist, Träger von Rechten und [X.]eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht [X.]ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personenge-sellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten,daß [X.]und [X.]sein können und damitrechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juri-stischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtspre-chung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Ka-pitalgesellschaften.I[X.]Erkennt man die Fähigkeit der [X.]an,Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivil-prozeß, die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht ab-gesprochen werden.1. Die Parteifähigkeit der [X.]ist die not-wendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der [X.]der [X.]im Verhältnis zu [X.](bejahend auch Wiedemann- 12 -aaO, S. 9 f.; Hüffer, [X.]1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, [X.]Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; [X.]aaO, [X.]ff.; MünchKommZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; fürdie [X.]auch [X.]aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.).Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber desgeltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger"Beklagter, der [X.]aus dem geltend gemachten Recht ist. [X.]entspricht - von den Fällen der [X.]abgesehen -grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Ge-sellschafter, sondern die [X.]materiell Rechtsinhaberin oder Ver-pflichtete ist, ist diese "richtige" [X.]eines Rechtsstreits um eine Gesell-schaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßfüh-rungsbefugt.2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der [X.]ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Pro-zeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender [X.]und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige [X.]Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat,BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716;MünchKommBGB/[X.]aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, [X.]der [X.]1989, [X.]ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann [X.]adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaftangesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft- 13 -nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den [X.]zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenos-senschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegenalle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehenmuß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keineden Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen [X.]entsprechendeProzeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt [X.]seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den an-deren Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit [X.]und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen [X.]der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibtbei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur ge-meinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann [X.]unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkungfür sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kannjeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen.Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das [X.]gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62Rdn. 48;[X.]aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mitder Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen [X.]nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur [X.]und Verfügungsbefugnis bei der [X.]bürgerlichenRechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugtist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die [X.]-keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich [X.]Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtli-che Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell dernotwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materi-ellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weildie Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen [X.]unterliegt als sie für die Vertretung der [X.]gelten.Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man diemateriellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die [X.]als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als"Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom [X.]vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. [X.]Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitge-nossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers [X.]kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Ge-sellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, indem er selbst [X.]ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch aufeine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der [X.]hinaus.Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der [X.]aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von [X.]gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verlet-zung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein [X.]wirksam, die in Übereinstimmung mit den [X.]Vertretungsregeln [X.]15 -b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der [X.]spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- alsauch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesell-schaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für [X.]zu erhalten. Das kann den [X.]bei größerenGesellschaften und bei solchen mit häufigem [X.]erfahrungsge-mäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urtei-len des [X.]vom 12. März 1990 ([X.]aaO, ZIP 1990, [X.]vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegendenSachverhalte verwiesen. Der [X.]ist im erstgenannten Fall dem klagendenGesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen derinzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen,daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich alseinen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat ([X.]aaO, ZIP 1990, 715,716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den [X.]als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennungaller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zurUnzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991- V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; [X.]aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25;Musielak/[X.]aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so be-handelt worden, als sei die [X.]selbst die beklagte [X.]und mithinparteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf [X.]der [X.]auch in den nicht seltenen Fällen,in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In die-sen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einerEntscheidung in der Sache zunächst die mit dem [X.]des Rechtsstreits in [X.]Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die [X.]wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschie-den ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, [X.]irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich [X.]unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionender bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit er-möglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodelldie [X.]als parteifähig zu behandeln, könnenaber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium derZwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nichtdie Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Ge-sellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Par-teifähigkeit der [X.]ist demgegenüber sowohl imErkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konse-quentere Lösung.c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöstwerden können, kommt die [X.]auch im Falle desNeueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und [X.]im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter [X.]gehen bei einem während des [X.]eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem ge-setzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/[X.]aaO, § 718 Rdn. 60 ff.;[X.]aaO, [X.]f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu un-terbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nachRechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder [X.]bis zum Abschluß- 17 -des [X.]unbekannt, könne der Titel nachträglich analog§ 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben [X.]gelte für den nach Abschluß des [X.]und vor Beginnder Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So isteine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich,wenn der unerkannte Neueintritt oder [X.]vor [X.]Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetre-tene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit [X.]versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht inder gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei [X.]oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann.Er müßte dann erst Klage auf [X.]gemäß § 731 ZPO erheben. [X.]ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichen-den Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal [X.]eingestellt werden müßte. Etwa bereits einge-leitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Lee-re und die [X.]könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangs-vollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die [X.]- die Gefahr ist insbesondere bei [X.]gegeben -die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderun-gen im [X.]nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. [X.]aaO, S. 5). Die [X.]kann demnach die infol-ge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaftzukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegensoll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern- 18 -verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei [X.]der Parteifähigkeit der [X.]hindert eine Veränderung im[X.]- sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt -die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung indas Vermögen der [X.]ein gegen alle [X.]ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifä-higkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der [X.]Gesellschafter als [X.]ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alleGesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder [X.]noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck die-ser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzel-ner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß [X.]der [X.]ist (ausführlich [X.]aaO, S. 122 ff.;vgl. auch [X.]aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum[X.](abgedruckt bei [X.]CVII), der die [X.]als römischrechtli-che Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des [X.]seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen.[X.]einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der [X.]also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen ge-habt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner [X.]in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweiteKommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der [X.]des Entwurfs" (Prot. II 428 = [X.]989) folgenden § 645 a:- 19 -"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände [X.]aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter [X.]statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter voll-streckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenigestatt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinan-dersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = [X.]988).Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommissi-on, an Stelle des § 645 [X.]das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. [X.]ff. = [X.]990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedrucktbei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983,S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 [X.]entspricht dem heutigen § 719 [X.]enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur auf-grund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldti-tels [X.]wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum [X.]gestri-chen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 afolgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Ja-kobs/[X.]aaO, [X.]Fn. [X.]Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach§ 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen [X.]gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil [X.]wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.- 20 -Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prin-zips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt,mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß [X.]Gesellschafter nicht über seinen Anteil am [X.](§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit [X.]nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung auseiner Verpflichtung gegenüber der [X.]befreien (§ 719 Abs. 2 BGB)und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthands-vermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in derdem [X.]mit dem Gesetzentwurf des [X.]vom Reichsjustizamt vorge-legten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs1896, [X.]f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die [X.]§ 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögens-bindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar undwird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" ([X.]aaO, S. 124, 129) be-zeichnet.Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsver-mögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung [X.]der [X.]mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulas-sung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann [X.]festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, dieParteifähigkeit der [X.]im Zivilprozeß auszu-schließen. Die Parteifähigkeit der [X.]ist vom Gesetzgeber ebenso-wenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allge-mein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, [X.]der zweitenKommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines- 21 -Kommentars zum [X.]trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, [X.]736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der [X.]nicht, sie seienlediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenom-men worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Par-teifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der [X.]zu § 670 [X.](später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, [X.]zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, [X.]f.) entnom-men werden. Soweit es darin heißt, die [X.]könne nicht "als solche"verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der [X.]sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesell-schaft als solche" - wie [X.](aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) [X.]- als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGBzur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden(vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der [X.]hingegen wurde derZusatz, die [X.]habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihrbesonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des [X.]Entwurfs zumADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristi-schen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der [X.]1858, S. 156). [X.]Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestal-tung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus [X.]von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) [X.](in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) [X.]22 -c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung [X.]der [X.]nicht überflüssig. Versteht man die Bestim-mung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die [X.][X.]in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch miteinem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaf-tung (vgl. auch MünchKommBGB/[X.]aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie [X.]einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts ist insoweit an[X.]als bei der OHG, wo gemäß§ 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen aus-schließlich mit einem gegen die [X.]lautenden Titel möglich ist.4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der [X.]hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der[X.]verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in [X.]schwierig werden könnte, eine [X.]im Pro-zeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auchim Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leichtzu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Au-ßen-)[X.]organisiert ist (vgl. [X.]aaO,§ 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daßdaran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.Im Aktivprozeß der [X.]ist es den für die [X.]Personen ohne weiteres zumutbar, die [X.]- beispielsweisedurch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichenVertreter und der Bezeichnung, unter der die [X.]auftritt -identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-- 23 -stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindestderjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen[X.]den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des [X.]für eine nicht existierende [X.]trägt der in deren Namen auftretendeund die Existenz der [X.]behauptende Vertreter als Veranlasser des unzu-lässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999- II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest einenatürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftungfür den Kläger - wie bei der [X.](vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - prak-tisch immer ratsam, neben der [X.]auch die Gesellschafter persönlichzu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist,ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. [X.]während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamt-handsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldneraus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur [X.]gegen die [X.]- nicht aber die gegen die Gesellschafter persön-lich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus,daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläu-biger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also [X.]einer Parteifähigkeit der [X.]kein Unterschied zur Situation,wie sie sich auf der Grundlage der [X.]darstellt, dennauch hier wird zwischen der Klage gegen die [X.](Gesamthands-schuldklage) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschie-den (MünchKommBGB/[X.]aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; [X.]aaO, [X.]ff.). [X.]bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-- 24 -teifähigkeit der [X.]unbenommen, ausschließlichdie Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem [X.]wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifä-higkeit in keiner Weise erschwert.[X.]gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. [X.]ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom [X.]zur Begründung der Scheckfähigkeit der [X.]herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in [X.]Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, [X.]aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, [X.]und Scheckgesetz,21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 [X.]erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die [X.]Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenorwar jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die [X.]zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseitskein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 nebenden ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterin-nen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der [X.]hat in seiner Ent-scheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage derrechtlichen Einordnung der [X.]noch offengelassen. Sie istnunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeitder [X.]im Sinne einer akzessorischen Haftungder Gesellschafter für die [X.]zu entscheiden. So-- 25 -weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der [X.]auch persön-lich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschafts-schuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit [X.]Verhältnis zwischen Gesellschafts- und [X.]damit [X.]in den Fällen der akzessorischen [X.]gemäß§§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung [X.]420 ff. [X.]nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht;es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigenInteressen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. [X.]im Einzelfallzur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376,378 ff.; 104, 76, 78). Für die [X.]als originär Verpflichtete ist die ent-sprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesell-schafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern bei-spielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persön-liche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die [X.]darauf berufen [X.]-C.Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichtetenKlage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffender Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für [X.]der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegen-über der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er seiselbst Mitglied der [X.]und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl.BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegan-gen, daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß daraufzulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als [X.]der [X.]aufgetreten.Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daßder Beklagte zu 4 in dem von der [X.]gegenüber der Klägerin - die alsNachunternehmerin der [X.]beauftragt war - verwendeten Briefkopf [X.]ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorge-hobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Ge-schäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagtezu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. [X.]sichein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsge-meinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunter-nehmern, denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck ent-steht, er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischerGeschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" [X.]es sich gemäß § 5 des [X.]des [X.][X.]-schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt beiBurchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendetwird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. [X.]in Kapellmann/Vygen,Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwen-dung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in [X.]strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzu-nehmen, daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung [X.]im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane,nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daßnach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der [X.]technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Fragekommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würdeman dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß [X.]von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf daraufschließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. [X.]nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitar-beiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind(Burchardt/[X.]aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegen-den Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe [X.]zugrunde liegenden [X.]zwischen [X.]Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der [X.]als "Auftraggeber undBauherr [X.]dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik"Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der [X.]Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das [X.]im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben [X.]28 -reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. [X.]zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsfüh-rerin der [X.]eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemeinzum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die [X.]befugt (§ 7.45ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser [X.]Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufigdarauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der[X.]ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender -gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des [X.]vonder Geschäftsführung der [X.]auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigtenweiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl.Burchardt/[X.]aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichenHaftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begrün-dung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag derKlägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der [X.]erle-digt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon- 29 -deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei ei-nem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber [X.]um einen im [X.]zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.RöhrichtHenzeGoetteKurzwellyMünke
Meta
29.01.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2001, Az. II ZR 331/00 (REWIS RS 2001, 3733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3733
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