Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2011, Az. II ZR 249/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8402

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Gegenstand

Urteil im Prozess gegen die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft: Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschaft


Leitsatz

Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und ihre vier Gesellschafter unterbreiteten der Klägerin mit notarieller Urkunde vom 21. Oktober 2003 ein Angebot zum Kauf einer noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche von 3.350 qm zum Preis von 335.000 €. Das Angebot war befristet bis 31. Dezember 2006 und wurde von der Klägerin im Oktober 2005 angenommen. Schon im März 2005 hatte die Beklagte das Kaufobjekt an die Stadtentwicklungsgesellschaft W. mbH veräußert, die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass ihr durch die Nichterfüllung des [X.] ein Gewinn in Höhe von 221.753,62 € entgangen sei, den sie durch den Weiterverkauf des Grundstücks hätte erzielen können. In einem ersten Rechtsstreit hat sie die vier Gesellschafter der Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in entsprechender Höhe in Anspruch genommen. Ihre in erster Instanz erfolgreiche Klage ist in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen worden. Nunmehr verfolgt die Klägerin den Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft.

2

Das [X.] hat die Klage als unbegründet, das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Über denselben Streitgegenstand sei bereits im Vorprozess zu Lasten der Klägerin entschieden worden. Zwar richte sich die nunmehr gegen die [X.] erhobene Klage gegen ein anderes Rechtssubjekt als im ersten Prozess, an dem als Beklagte ihre [X.]er beteiligt gewesen seien. Die Rechtskraft des im Prozess gegen sämtliche [X.]er ergangenen Urteils erstrecke sich aber auf die [X.]. Die einheitliche Abweisung der Klage gegen alle [X.]er könne nur darauf beruhen, dass ein Anspruch gegen die [X.] verneint werde.

5

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die [X.]er einer [X.] aus ihrer persönlichen Haftung für eine [X.]sschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die [X.] verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle [X.]er am Vorprozess beteiligt waren.

7

1. Die Rechtskraft eines im Prozess gegen die [X.]er ergangenen Urteils erstreckt sich nach § 325 ZPO nicht auf die [X.]. Nach dieser Vorschrift wirkt die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen ist. Die beklagte [X.] war am Vorprozess nicht beteiligt. Parteien des [X.] waren vielmehr ihre vier [X.]er. Bei der [X.] und ihren [X.]ern handelt es sich nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341) - wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig sieht - um verschiedene Rechtssubjekte. Richtet sich eine Klage ausschließlich gegen die [X.]er einer [X.], sind nur diese und nicht auch die [X.] am Verfahren beteiligt.

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2. Allerdings kann sich die Rechtskraft eines Urteils ausnahmsweise auch auf einen nicht am Verfahren beteiligten [X.] erstrecken. Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn es einem [X.] zumutbar ist, die rechtskräftige Entscheidung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis gegen sich gelten zu lassen ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1995 - [X.], [X.], 184, 186; Urteil vom 8. November 2004 - [X.], [X.], 121). Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Dritter an ein ohne seine Mitwirkung zustande gekommenes gerichtliches Erkenntnis grundsätzlich nicht gebunden sein soll, kommt nur in Betracht, wenn dies im Einzelfall vom Gesetz ausdrücklich angeordnet oder zumindest nach dem Sinn einer Gesetzesvorschrift geboten ist ([X.], Urteil vom 20. Oktober 1995 - [X.], [X.], 184, 186). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Weder § 129 Abs. 1 HGB noch § 736 ZPO kann entnommen werden, dass ein in einem Rechtsstreit mit einem [X.] gegen sämtliche [X.]er einer [X.] ergangenes Urteil über deren persönliche Haftung für eine [X.]sschuld für und gegen die nicht am Prozess beteiligte [X.] Wirkung entfaltet, wenn der Anspruch nunmehr gegen die [X.] verfolgt wird.

9

a) § 129 Abs. 1 HGB gilt sinngemäß für die [X.] ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 358; Urteil vom 3. April 2006 - [X.], [X.], 994 Rn. 15). Die Vorschrift befasst sich jedoch nicht mit der hier zu entscheidenden Frage, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen alle [X.]er Wirkung für und gegen die [X.] entfaltet. Vielmehr regelt sie umgekehrt Inhalt und Umfang der Bindungswirkung eines gegen die [X.] ergangenen rechtskräftigen Urteils für und gegen die [X.]er. Ein solches Urteil wirkt nach § 129 Abs. 1 HGB auch gegen die [X.]er, indem es ihnen die Einwendungen nimmt, die schon der [X.] abgesprochen wurden ([X.], Urteil vom 3. April 2006 - [X.], [X.], 994 Rn. 15). Ob man § 129 Abs. 1 HGB als Rechtskrafterstreckung (so z.B. [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 325 Rn. 35; [X.]/[X.], HGB, 34. Aufl., § 129 Rn. 7; § 128 Rn. 43) oder als Einwendungsausschluss ähnlich wie § 767 Abs. 2 ZPO versteht (Staub/[X.], HGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 11; offen gelassen von [X.], Urteil vom 3. April 2006 - [X.], [X.], 994 Rn. 15), ist ohne Bedeutung. Jedenfalls kann aus dieser Vorschrift nicht die Bindungswirkung eines im Prozess gegen alle [X.]er ergangenen rechtskräftigen Urteils für und gegen die [X.] hergeleitet werden. § 129 Abs. 1 HGB ist Ausdruck und Folge der in § 128 Abs. 1 HGB geregelten akzessorischen Haftung der [X.]er für die Schuld der [X.]. Die [X.] haftet aber für die Schuld der [X.]er nicht akzessorisch. Aus diesem Grund bedarf es einer § 129 Abs. 1 HGB entsprechenden, die Bindungswirkung eines gegen alle [X.]er ergangenen Urteils gegenüber der [X.] regelnden Bestimmung nicht.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt sich die [X.] eines Urteils gegen alle [X.]er einer [X.] für und gegen die [X.] nicht auf § 736 ZPO stützen.

aa) § 736 ZPO ordnet keine Rechtskrafterstreckung an, sondern bestimmt, dass zur Zwangsvollstreckung in das [X.]svermögen ein gegen alle [X.]er ergangenes Urteil erforderlich ist. Zwar kann eine über § 325 ZPO hinausgehende Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte auch dann anzunehmen sein, wenn sie nicht ausdrücklich angeordnet ist; vielmehr genügt es, wenn sie nach dem Sinn einer Vorschrift geboten ist ([X.], Urteil vom20. Oktober 1995 - [X.], [X.], 184, 186). Auch dies trifft für § 736 ZPO jedoch nicht zu. Die Vorschrift ist mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts nicht überflüssig geworden; sie ist so zu verstehen, dass - anders als bei der [X.] (§ 124 Abs. 2 HGB) - zur Vollstreckung in das [X.]svermögen nicht zwingend ein Titel gegen die [X.] erforderlich ist, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen [X.]er, der im Hinblick auf ihre persönliche Mithaftung ergangen ist, in das [X.]svermögen vollstreckt werden kann ([X.], Urteil vom29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 356; [X.], Urteil vom25. Januar 2008 - [X.], [X.], 501 Rn. 10; Beschluss vom 16. Juli 2004 - [X.], [X.], 1775, 1777).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt hieraus aber nicht, dass die Rechtskraft eines gegen alle [X.]er ergangenen Urteils zugleich für und gegen die [X.] wirkt. Lässt man unter Berufung auf § 736 ZPO aus dem gegen die einzelnen [X.]er ergangenen Titel die Vollstreckung in das Vermögen der [X.] zu, wird damit nach der Anerkennung der Parteifähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts zwar der Grundsatz durchbrochen, dass die Vollstreckung in das Vermögen eines eigenständigen Rechtssubjekts grundsätzlich einen Titel voraussetzt, dessen Gegenstand eine nach materiellem Recht bestehende Verpflichtung dieses Schuldners ist und ein Titel nur die Vollstreckung in das Vermögen des im Titel bezeichneten Schuldners eröffnen kann. Dies ist aber hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung eine Verbindlichkeit der [X.] ist, für die die in Anspruch genommenen [X.]er haften, und alle [X.]er dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind ([X.], Urteil vom25. Januar 2008 - [X.], [X.], 501 Rn. 10).

Anders als die Revisionserwiderung meint, besteht für eine Erstreckung der Rechtskraft auf die [X.] nicht deshalb ein unabweisbares Bedürfnis, weil ein Gläubiger wegen des gestörten Gleichlaufs zwischen materieller Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zum einen aus dem gegen alle [X.]er ergangenen stattgebenden Urteil in das [X.]svermögen vollstrecken kann und [X.] aus einem ihm günstigen Urteil gegen die [X.]. Die Interessen der [X.] werden nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn wegen derselben [X.]sschuld unterschiedliche Titel ergehen können. Der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des [X.]svermögens kann ohne weiteres dadurch begegnet werden, dass die [X.] den Erfüllungseinwand in dem gegen sie geführten Prozess erhebt oder mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend macht.

bb) Gegen das von der Revisionserwiderung befürwortete Verständnis des § 736 ZPO als Norm, die die Rechtskrafterstreckung eines gegen alle [X.]er ergangenen Urteils auf die parteifähige [X.] bürgerlichen Rechts gebietet, spricht zudem, dass die Vollstreckung in das Vermögen der [X.] entgegen dem Wortlaut des § 736 ZPO keinen in einem einheitlichen Verfahren gegen alle [X.]er erstrittenen Titel voraussetzt ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 356;[X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 736 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 718 Rn. 55 m.w.N.). Genügen nach § 736 ZPO mehrere in getrennten Verfahren erwirkte Titel gegen alle [X.]er für eine Vollstreckung in das [X.]svermögen, lässt sich eine Erstreckung der Rechtskraft auf die nicht am Prozess beteiligte [X.] nicht mit der Begründung rechtfertigen, im [X.]erprozess sei eine das Verfahren (Art. 103 GG) und die Rechtskraft legitimierende Repräsentation der [X.] durch ihre [X.]er gewährleistet. Selbst wenn die Klage - wie hier - gegen alle [X.]er gerichtet ist, werden die Interessen der [X.] nicht in jedem Fall notwendigerweise durch ihre [X.]er wahrgenommen, weil die Interessen der [X.]er oder einzelner von ihnen durchaus auch gegenläufig sein können.

cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Erstreckung der Rechtskraft eines die Klage gegen alle [X.]er abweisenden Urteils auf die [X.] nicht deshalb geboten, weil andernfalls ein der Klage stattgebendes Urteil in einem weiteren Prozess gegen die [X.] nach § 129 Abs. 1 HGB analog wiederum gegen die einzelnen [X.]er wirken würde. Dies trifft nicht zu. Einer erneuten Inanspruchnahme der einzelnen [X.]er aus ihrer Mithaftung für die Verbindlichkeiten der [X.] steht die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils in dem gegen sie geführten Vorprozess entgegen. Dass das Bestehen der Verbindlichkeit der [X.] im [X.]s- und [X.]erprozess möglicherweise unterschiedlich beurteilt wird, ist - ebenso wie bei der [X.] und der [X.] - hinzunehmen, wenn in getrennten Prozessen zuerst die [X.]er und dann die [X.] verklagt werden.

c) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Rechtskraft eines Urteils nur zwischen den Parteien des rechtskräftig entschiedenen Prozesses wirkt, ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Zwar ist anerkannt, dass ein im [X.]erprozess ergangenes Urteil jedenfalls für die [X.] bindend ist, wenn über die Grundlagen der [X.] entschieden wurde ([X.], Urteil vom 5. Juni 1967 - [X.], [X.]Z 48, 175, 176 f. für die [X.]). Ein solcher Sonderfall liegt hier aber nicht vor.

III. Der [X.] kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Allerdings wäre der [X.] nicht daran gehindert, eine die Klage als unbegründet abweisende Sachentscheidung zu treffen, wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt festgestellt hätte, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare Tatsachengrundlage böte, und wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erschiene ([X.], Urteil vom 19. März 1997 - [X.], NJW 1997, 2176, 2177; Urteil vom 25. November 1966 - [X.], [X.]Z 46, 281, 284). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Das [X.] hat - ebenso wie das Berufungsgericht im Vorprozess gegen die [X.]er - die Klage wegen fehlender Bestimmbarkeit der verkauften Grundstücksfläche abgewiesen. Die Klägerin ist dieser Beurteilung mit der Berufung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Vermessungsingenieurs und weiterem Beweisantritt (Sachverständigengutachten, sachverständiger Zeuge) entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - mit diesem Einwand nicht befasst, so dass es insoweit an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen fehlt.

Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch dem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben, dass sie die verkaufte Fläche ungeachtet der Verlautbarung der [X.], dass die Ausweisung der Fläche als Bauland nur in Betracht komme, wenn sie zumindest in der Verfügungsgewalt der [X.] stehe, zu einem höheren Kaufpreis hätte weiter verkaufen können.

[X.]                                 Reichart

                      Drescher                                  Born

Meta

II ZR 249/09

22.03.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 14. September 2009, Az: 22 U 43/09, Urteil

§ 325 ZPO, § 736 ZPO, § 705 BGB, § 128 HGB, § 129 Abs 1 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2011, Az. II ZR 249/09 (REWIS RS 2011, 8402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8402


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 249/09

Bundesgerichtshof, II ZR 249/09, 22.03.2011.


Az. 22 U 43/09

Oberlandesgericht Hamm, 22 U 43/09, 14.09.2009.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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