Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 90/12 R

14. Senat | REWIS RS 2013, 326

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe - Berücksichtigung der Gesamtwohnfläche - Überlassung einer Wohnung an Verwandte bei getrenntem Haushalt - besondere Härte


Leitsatz

1. Für die angemessene Größe eines Hausgrundstücks ist auf die gesamte Wohnfläche des Hauses abzustellen, auch wenn nur ein Teil des Hauses vom Antragsteller und den mit ihm in Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen bewohnt wird.

2. Eine besondere Härte für die Vermögensverwertung nach dem SGB 2 kann daraus folgen, dass der Vermögensgegenstand nach dem SGB 12 vor seiner Verwertung geschützt wäre.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten um die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - hier: [X.] ([X.]) - nach dem [X.] ([X.]) für die [X.] ab [X.] Im Streit ist insbesondere die [X.]erücksichtigung eines in ihrem Alleineigentum stehenden [X.].

2

Die im Jahr 1953 geborene, alleinstehende Klägerin ist Eigentümerin des [X.] in N, Gemarkung [X.], [X.] 13, [X.]stück 364, Lagebezeichnung [X.] Auf dem 471 qm großen Grundstück befindet sich eine 1963 erbaute Doppelhaushälfte mit einem Zweifamilienhaus und einer Gesamtwohnfläche von 129 qm. Im Erdgeschoss und im Dachgeschoss befinden sich jeweils eigene Wohnungen, die baulich nicht voneinander abgeschlossen sind. Die Erdgeschosswohnung hat eine Wohnfläche von 70 qm und die Dachgeschosswohnung von 59 qm. Das Hausgrundstück stand ursprünglich im Eigentum der Eltern der Klägerin, die die Erdgeschosswohnung bewohnten. Die mittlerweile geschiedene Klägerin wohnte seinerzeit zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in der Dachgeschosswohnung. [X.] übertrugen die Eltern der Klägerin dieser unentgeltlich und lastenfrei das Alleineigentum an dem Grundstück. Dabei war zur [X.]estimmung der Kosten des [X.] von einem Verkehrswert von 210 000 DM ausgegangen worden. Nunmehr - nach dem Tod ihrer Eltern - wohnt die Klägerin allein in der Dachgeschosswohnung und in der Erdgeschosswohnung wohnen in einem eigenen Haushalt die Tochter der Klägerin, ihr Ehemann und deren mittlerweile drei Kinder. Im Oktober 2008 wies das Grundstück einen Verkehrswert von 143 000 Euro und zuletzt, im [X.]punkt der Entscheidung des [X.] ([X.]) [X.], einen Verkehrswert von gut 130 000 Euro auf. Auf dem Grundstück lastet eine Grundschuld über 75 000 Euro, die der Sicherung eines von der Tochter der Klägerin und ihrem Ehemann Ende 2007 aufgenommenen Darlehens in Höhe von 75 000 Euro dient. Das Darlehen wird in monatlichen Raten von 495,63 Euro getilgt. Zum 31.12.2011 bestand die Darlehensforderung noch in Höhe von 65 073,46 Euro.

3

Die Klägerin bezog vom 1.9.2008 bis zum 11.11.2008 Arbeitslosengeld. Sie beantragte am 20.10.2008 bei dem [X.]eklagten [X.] für die [X.] ab [X.] Die [X.] als Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters lehnte den Antrag der Klägerin ab ([X.]escheid vom 9.1.2009, Widerspruchsbescheid vom 15.6.2009). Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Sie verfüge über zu berücksichtigendes Vermögen, weil das Hausgrundstück für sie allein unangemessen groß sei. Für die Angemessenheitsprüfung sei nur auf die Klägerin und nicht auch auf die Familie ihrer Tochter abzustellen, denn es bestünde keine [X.]edarfsgemeinschaft und auch keine [X.] iS des [X.]. Die Möglichkeit einer darlehensweisen Hilfegewährung sei von der Klägerin abgelehnt worden.

4

Die Klage vor dem Sozialgericht ([X.]) [X.] (Urteil vom 27.1.2012) und die [X.]erufung der Klägerin zum [X.] (Urteil vom 22.10.2012) blieben erfolglos. Das [X.] hat zur [X.]egründung ausgeführt, das im Alleineigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück sei nicht vor einer [X.]erücksichtigung als zu verwertendes Vermögen geschützt, denn für die Klägerin allein sei nur ein Hausgrundstück mit einer Wohnfläche bis zu 90 qm angemessen. Der Umstand, dass die Familie ihrer Tochter in einem eigenen Haushalt auch in dem Haus wohne, sei für die Frage nach dem Schonvermögen der Klägerin iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 [X.] unbeachtlich. Aus einem Vergleich mit der abweichenden Regelung in § 90 Abs 2 [X.] Sozialgesetzbuch Zwölftes [X.]uch - Sozialhilfe - ([X.][X.] XII) folge nichts anderes.

5

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] sei ihr Hausgrundstück als "Familienheim" und "Mehrgenerationenhaus" vor der [X.]erücksichtigung als zu verwertendes Vermögen geschützt. Zudem müsse, da das mit Angehörigen bewohnte Hausgrundstück bei Anwendung des § 90 Abs 2 [X.] [X.][X.] XII geschützt wäre, es vorliegend auch im Rahmen des [X.] geschützt sein.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2012 und des Sozialgerichts [X.] vom 27. Januar 2012 sowie den [X.]escheid des [X.]eklagten vom 9. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2009 aufzuheben und den [X.]eklagten zu verurteilen, ihr vom 12. November 2008 bis zum 22. Oktober 2012 [X.] als Zuschuss zu zahlen.

7

Der [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Die Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die [X.]lägerin einen Anspruch auf [X.] hat.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind in der Sache die Urteile des [X.] und des [X.] und die angefochtenen Bescheide des Beklagten sowie der Anspruch der [X.]lägerin auf [X.] als Zuschuss für die [X.] ab 12.11.2008 (erster Tag nach Bezug von Arbeitslosengeld). Streitbefangen im Revisionsverfahren ist der [X.]raum bis zum 22.10.2012 (Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.]). Mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G) begehrt die [X.]lägerin die Aufhebung der Urteile des [X.] und des [X.] und der angefochtenen Bescheide sowie die Verurteilung des Beklagten zur zuschussweisen Zahlung von [X.]; die Leistungsklage ist insoweit auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

2. Rechtsgrundlage für das von der [X.]lägerin begehrte [X.] ist § 19 iVm §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 [X.]B II in der im streitbefangenen [X.]raum jeweils geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über in der Vergangenheit liegende [X.]räume ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden.

Nach § 19 Abs 1 Satz 1 und 3 [X.]B II (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, [X.]) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte als [X.] Leistungen, die den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a [X.]B II noch nicht erreicht haben ([X.]), die erwerbsfähig ([X.]) und hilfebedürftig ([X.]) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben ([X.] 4).

3. Die [X.]lägerin erfüllt nach den von den Beteiligten nicht gerügten und deshalb den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], 2 und 4 [X.]B II. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 und 5 [X.]B II) sind nicht ersichtlich.

4. Allerdings fehlen ausreichende Feststellungen des [X.] zur [X.]keit der [X.]lägerin. [X.] iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II ist nach § 9 Abs 1 [X.]B II (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, [X.]), wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. [X.] ist nach § 9 Abs 4 [X.]B II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. [X.] hat die [X.]lägerin jedoch ausdrücklich nicht begehrt; sie sind nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

Für die Prüfung der [X.]keit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], § 9 Abs 1 [X.]B II der [X.]lägerin ist zunächst festzustellen, ob sie mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet (dazu unter a) und sind sodann ihrem nach dem [X.]B II in Betracht kommenden Bedarf (dazu unter b) die zu dessen Deckung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten der [X.]lägerin (dazu unter c) gegenüberzustellen.

a) Die [X.]lägerin ist geschieden und lebt in ihrem Haushalt allein. Sie ist in Anwendung der Vorgaben des § 7 Abs 3 [X.]B II dazu, welche Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, eine alleinstehende Person. Es besteht auch keine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 [X.]B II zwischen ihr und den Mitgliedern der Familie ihrer Tochter, die in einem eigenen Haushalt lebt. In den beiden Wohnungen des Zweifamilienhauses wird von der [X.]lägerin in ihrer Wohnung und von der Familie ihrer Tochter in deren Wohnung jeweils ein eigener Haushalt geführt.

b) Nach § 19 Abs 1 Satz 3 [X.]B II umfasst das [X.] den Regelbedarf (§ 20 [X.]B II), Mehrbedarfe (§ 21 [X.]B II) und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 [X.]B II).

Zum Bedarf der [X.]lägerin fehlen nähere Feststellungen des [X.]. Feststellen lassen sich im Revisionsverfahren nur die für die [X.]lägerin im streitbefangenen [X.]raum jeweils geltenden Höhen der Regelleistung (bis 31.12.2010) und des Regelbedarfs (ab 1.1.2011) zur Sicherung des Lebensunterhalts. Anhaltspunkte dafür, dass für die [X.]lägerin daneben auch Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 [X.]B II) in Betracht kommen könnten, sind nicht ersichtlich. Unbekannt ist, in welcher Höhe im streitbefangenen [X.]raum welche Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei ihr bestehen und zu berücksichtigen sind.

c) Auch zum zu berücksichtigenden Einkommen iS der §§ 11 bis 11b [X.]B II sind die Feststellungen des [X.] unvollständig. Nach diesen bezog die [X.]lägerin seit September 2009 ein monatliches Erwerbseinkommen von im Schnitt anfänglich gut 300 Euro, mittlerweile knapp 500 Euro. Das [X.] nahm hierfür auf eine Aufstellung der [X.]lägerin Bezug, in der diese ihre monatlichen Einkünfte aufgelistet hatte. In welcher Höhe genau im streitbefangenen [X.]raum Einkommen zu berücksichtigen ist, ist damit nicht festgestellt, weil unbekannt ist, in welcher Höhe jeweils zu berücksichtigende Einkommensabsetzbeträge in den einzelnen Monaten des streitbefangenen [X.]raums die Höhe des zur Bedarfsdeckung einzusetzenden Einkommens verringern.

[X.]eine Feststellungen enthält das Urteil des [X.] schließlich dazu, ob bei der [X.]lägerin Einkommen auch deshalb zu berücksichtigen ist, wenn und weil ihre Tochter und ihr Schwiegersohn für die [X.]lägerin Tilgungsleistungen mit Blick auf das Ende 2007 von ihnen aufgenommene Darlehen übernommen haben.

Die Feststellungen des [X.] reichen auch nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob die [X.]lägerin über zu berücksichtigendes Vermögen iS des § 12 [X.]B II verfügte (dazu im Einzelnen unter 5.). Das (auch) von der [X.]lägerin bewohnte Hausgrundstück hat das [X.] zwar zu Recht als nicht durch § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II geschütztes Vermögen angesehen (dazu unter 5. a). Allerdings kommt ein Vermögensschutz nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]B II in Betracht (dazu unter 5. b).

5. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen 12 Abs 1 und 4 [X.]B II, deren Wortlaut seit dem Inkrafttreten des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.], am 1.1.2005 unverändert geblieben ist). Als ein berücksichtigungsfähiger verwertbarer Vermögensgegenstand kommt auch ein Hausgrundstück in Betracht, wie sich bereits aus der Ausnahmeregelung in § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II ergibt; denn danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs 3 [X.]B II (dessen Wortlaut seit dem Inkrafttreten des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.], am 1.1.2005 unverändert geblieben ist) erfüllen, sind von vornherein als sog Schonvermögen nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Werts des Vermögens bleiben sie außen vor (vgl [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 75).

Vorliegend scheidet zwar ein Vermögensschutz für das Hausgrundstück nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4, Satz 2 [X.]B II aus, weil dieses von unangemessener Größe ist (dazu unter a). Doch kommt sein Schutz nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]B II in Betracht, weil hier eine besondere Härte daraus folgen kann, dass das Grundstück der [X.]lägerin nach dem [X.]B XII vor Verwertung geschützt wäre (dazu unter b).

a) Mit dem Vermögensschutz für ein Hausgrundstück nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II zielt das Gesetz insbesondere auf das Haus selbst und stellt maßgeblich auf dessen Wohnfläche ab (vgl [X.] Urteil vom [X.] - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.]-4200 § 12 [X.] 4, Rd[X.]4; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 55; [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 90).

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) ist die [X.]lägerin Alleineigentümerin eines 471 qm großen [X.], das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist, in der sich zwei eigentumsrechtlich nicht voneinander getrennte und baulich nicht voneinander abgeschlossene Wohnungen (Zweifamilienhaus) mit einer Gesamtwohnfläche von 129 qm befinden. Nur diese Wohnfläche ist vorliegend näher auf ihre Angemessenheit zu prüfen, während die Grundstücksgröße von 471 qm einer eigenen [X.] nicht zu unterziehen ist. Denn Grundstücksgrößen bis zu 500 qm werden schon im städtischen Bereich in aller Regel als angemessen anerkannt, im ländlichen Bereich sogar bis zu 800 qm (vgl [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 57; [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 93). Da beide als Anhaltspunkte dienende Werte hier unterschritten werden, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Angemessenheit von Grundstücksgrößen im Rahmen des [X.] nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II.

aa) Das von der [X.]lägerin nur zum Teil selbst genutzte Hausgrundstück ist mit seiner Gesamtwohnfläche auf seine Angemessenheit zu prüfen. Zwar nutzt die [X.]lägerin die Gesamtwohnfläche ihres Hauses nur zum Teil selbst, denn sie wohnt nur in einer der beiden Wohnungen. Doch steht die Nutzung der anderen Wohnung, in der die Tochter der [X.]lägerin, deren Ehemann und ihre [X.]inder wohnen und einen eigenen Haushalt führen und in der nicht auch die [X.]lägerin wohnt, der Anwendung der Vermögensschutzregelung des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II nicht entgegen. Vielmehr genügt es insoweit, dass die [X.]lägerin das Hausgrundstück selbst nutzt und keinen rechtlichen Grenzen einer uneingeschränkten tatsächlichen Nutzung der gesamten Wohnfläche des Hauses unterliegt. Denn mit dem Tatbestandsmerkmal der Selbstnutzung des [X.] in § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II ("selbst genutztes Hausgrundstück") geht es nach dem Zweck dieser Regelung nicht um den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein um den Schutz der eigenen Wohnung im Sinne der Erfüllung des [X.] und als räumlicher Lebensmittelpunkt (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.]-4200 § 12 [X.]0, Rd[X.]5; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 54; [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 90). In diesem Sinne ist eigene Wohnung auch das selbst genutzte Haus, das von der Leistungen beanspruchenden Person allein oder zusammen mit anderen Personen bewohnt wird.

In Fällen des Zusammenwohnens mit anderen Personen ist für die Prüfung des verwertbaren Vermögens die gesamte Wohnfläche eines Hauses, selbst im Falle einer vermieteten Einliegerwohnung, nicht lediglich der vom Eigentümer selbst bewohnte Anteil zu berücksichtigen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]8 Rd[X.]6 ff). Der 4. Senat des B[X.] hat diese Einbeziehung der gesamten Wohnfläche in die Prüfung der angemessenen Größe eines [X.] mit der Überlegung gerechtfertigt, dass der Eigentümer kraft seines Eigentums, dessen Verwertbarkeit als Vermögen im Streit stehe, keinen rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich dessen tatsächlicher Nutzung unterliege. Ausnahmen hat der 4. Senat für möglich gehalten bei eigentumsrechtlichen Beschränkungen durch Miteigentumsanteile. Auch der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit von der Gesamtwohnfläche des Hauses und nicht nur der vom Eigentümer bewohnten Fläche auszugehen sei, wenn dieser in seiner Stellung als Eigentümer des gesamten [X.] zwar durch ein Wohnrecht zugunsten seiner Eltern hinsichtlich der Nutzung, nicht aber der Verwertung des Grundstücks eingeschränkt sei. Nur wenn das Eigentum der Leistungen beanspruchenden Person auf den von ihr benutzten Teil des Hauses beschränkt wäre, käme eine andere Prüfung in Betracht (Urteil des Senats vom 12.7.2012 - [X.] AS 158/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]0 Rd[X.]3).

Solange eine Teilung des Eigentums nicht vorliegt, ist ein Hausgrundstück danach in seiner Gesamtheit zu bewerten und muss für die Beurteilung der Angemessenheit auf die gesamte Wohnfläche eines Hauses und nicht nur auf die von der Leistungen nach dem [X.]B II beanspruchenden Person selbst bewohnte Fläche abgehoben werden (vgl so bereits zur Arbeitslosenhilfe <[X.]> B[X.] Urteil vom 17.12.2002 - [X.] AL 126/01 R, juris Rd[X.]5).

bb) Nach dem Wortlaut des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II bezieht sich die Angemessenheit nur auf die Größe des [X.] ("Hausgrundstück von angemessener Größe"). Auf andere die Angemessenheit bestimmende Faktoren und dabei insbesondere auf den Wert des [X.] wird nach diesem Wortlaut - im Unterschied zu § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII - nicht abgestellt. Die durch diese isolierte Orientierung des Gesetzgebers des [X.]B II an der Größe der Immobilie bewirkte Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem [X.]B II gegenüber denen nach dem [X.]B XII, soweit Letztere Immobilien von angemessener Größe verwerten müssen, wenn deren wirtschaftlicher Wert dies fordert, hat das B[X.] bislang unbeanstandet gelassen (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]6). Auch vorliegend zählt die [X.]lägerin, die Leistungen nach dem [X.]B II begehrt, zur Gruppe der privilegierten Leistungsberechtigten und ist insoweit eine Prüfung der Regelungsunterschiede zwischen § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II und § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII am Maßstab des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) hier nicht erforderlich. Auf eine möglicherweise unterschiedliche Wirkung der unterschiedlichen Regelungen im hier zu entscheidenden Fall kommt es insoweit nicht an.

(1) Die Gesamtwohnfläche des auch von der [X.]lägerin bewohnten Hauses überschreitet die angemessene Größe eines selbst genutzten [X.] iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II, weil im Rahmen dieser [X.] nur auf die [X.]lägerin allein abzustellen ist.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] - in Anlehnung an die Rechtsprechung des B[X.] zur [X.], die ihrerseits auf das Sozialhilferecht nach dem [X.] ([X.]) Bezug nahm (vgl B[X.] Urteil vom 17.12.2002 - [X.] AL 126/01 R, juris Rd[X.]4 ff) - dahin konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines [X.] mit Blick auf seine Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den [X.] des zum 1.1.2002 außer [X.] getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes ([X.]), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]1 f; B[X.] Urteil vom [X.] - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.]-4200 § 12 [X.] 4, Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R, juris Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]8, Rd[X.]9; vgl auch B[X.] Urteil vom 19.5.2009 - [X.] [X.] 7/08 R - [X.]-5910 § 88 [X.] Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 24/11 R, juris Rd[X.]9).

Für Familienheime mit nur einer Wohnung und bis zu vier Personen sah das [X.] eine [X.] von 130 qm vor (§ 39 Abs 1 Satz 1 [X.], Abs 2 [X.] [X.]). Auf diese Grenze ist auch vorliegend abzustellen. Denn zwar sah § 39 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] für Familienheime mit zwei Wohnungen eine [X.] von 200 qm vor, aber nur dann, wenn die zweite Wohnung als abgeschlossene Wohnung anzusehen war (§ 39 Abs 1 Satz 3 [X.]). Dies setzte nach der Rechtsprechung des [X.] (BVerwG) voraus, dass beide Wohnungen in der Weise durch objektive bauliche Gestaltungsmerkmale dauerhaft vollkommen voneinander getrennt sind, wie dies für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern typisch ist (vgl BVerwG Urteil vom [X.], juris Rd[X.] 7 ff). Diese Voraussetzungen einer baulichen Abgeschlossenheit sind nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] vorliegend nicht erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob auf § 39 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.], anders als noch in § 88 Abs 2 [X.] 7 [X.] in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, für die [X.] überhaupt zurückzugreifen wäre. Die danach hier maßgebliche [X.] von 130 qm ist nach der eben wiedergegebenen Rechtsprechung des B[X.] bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren; typisierend ist diese Reduzierung jedoch auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen zu begrenzen (vgl nur B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]2).

Hieraus ergibt sich für den Ein-Personen-Haushalt der [X.]lägerin allein ein Grenzwert von 90 qm (130 qm - 2 x 20 qm = 90 qm). Dieser wird mit der vom [X.] für den Senat bindend festgestellten Gesamtwohnfläche des Hauses von 129 qm deutlich überschritten. Auf die Berücksichtigung von Besonderheiten der [X.] von Häusern einerseits und Eigentums- und Mietwohnungen andererseits, die angesichts der im Regelfall bestehenden baulichen Besonderheiten eines Hauses eine Erhöhung der angemessenen Größe eines Hauses gegenüber einer Eigentumswohnung gerechtfertigt erscheinen lassen können (vgl B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.]-4200 § 12 [X.]0, Rd[X.]7), kommt es angesichts dieser deutlichen Überschreitung nicht an. Auch die Anwendung einer gewissen Toleranz, wie sie bei Überschreiten der [X.] um nicht mehr als zehn vom Hundert mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erwogen worden ist (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]3), würde vorliegend an der unangemessenen Größe des [X.] der [X.]lägerin nichts ändern.

(2) Von diesen im Regelfall anzuwendenden Wohnflächengrenzwerten kann ausnahmsweise nach den besonderen Umständen des Einzelfalls abgewichen werden. Denn es muss ein Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen bestehen bleiben, die zu einer Anpassung der Grenzwerte je nach den Umständen des Einzelfalls nach oben, ggf aber auch nach unten führen können (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R, juris Rd[X.]6).

Ein besonderer Umstand des Einzelfalls, der ein Abweichen von der Grenze von 90 qm rechtfertigt, ist allerdings nicht, dass das in ihrem Alleineigentum stehende Haus der [X.]lägerin zwei eigentumsrechtlich nicht voneinander getrennte und baulich nicht voneinander abgeschlossene Wohnungen aufweist und die Familie der Tochter der [X.]lägerin in der Erdgeschosswohnung des Hauses, die [X.]lägerin aber allein in der 59 qm großen Dachgeschosswohnung wohnt und in beiden Wohnungen ein jeweils eigener Haushalt geführt wird.

Zwar würde die Gesamtwohnfläche des Hauses die sich aus der Anwendung der Vorgaben des [X.] ergebenden Grenzwerte nicht überschreiten, wenn für die Beurteilung der Angemessenheit des [X.] nicht nur auf die [X.]lägerin allein, sondern auf alle im Haus wohnenden Personen abzustellen wäre. Denn schon im [X.]punkt der Antragstellung auf [X.] bestand die Familie der Tochter der [X.]lägerin aus vier Personen (Tochter, Ehemann, zwei [X.]inder). Der Wohnflächengrenzwert von 130 qm für vier Personen, den die Gesamtwohnfläche des Hauses von 129 qm ohnehin nicht überschreitet, würde mithin wegen der Belegung mit seinerzeit fünf und nunmehr sechs Personen sogar noch um jeweils 20 qm zu erhöhen sein. Indes sind maßgebliche Personen für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche eines Hauses bei der Prüfung nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II neben den Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern iS des § 7 Abs 3 [X.]B II grundsätzlich nur die mit der Leistungen beanspruchenden Person für längere [X.] in einer [X.] iS des § 9 Abs 5 [X.]B II lebenden weiteren Personen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.]-4200 § 12 [X.] 4, Rd[X.]3 f; [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 92).

Eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 [X.]B II besteht - wie oben dargestellt - zwischen der [X.]lägerin und den Mitgliedern der Familie ihrer Tochter indes nicht. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]lägerin mit der Familie ihrer Tochter in einer [X.] iS des § 9 Abs 5 [X.]B II lebt. Insoweit fehlt es schon am Leben in einem Haushalt. Denn die beiden Wohnungen des Zweifamilienhauses sind zwar eigentumsrechtlich nicht voneinander getrennt und baulich nicht voneinander abgeschlossen, aber sie sind jeweils eigene Wohnungen, in denen von der [X.]lägerin in ihrer Wohnung und von der Familie ihrer Tochter in deren Wohnung jeweils ein eigener Haushalt geführt wird.

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des B[X.] bislang allein die Situation des Zusammenlebens von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haushalt anerkannt, die bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnfläche eines Hauses zu einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zwecksetzung des [X.] -, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern, führt (B[X.] Urteil vom 29.3.2007 - [X.]b [X.] - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3). Diese oder auch nur eine wertungsmäßig vergleichbare Situation liegt hier ersichtlich nicht vor.

Andere normative Anknüpfungspunkte dafür, für die Frage der Angemessenheit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II des im Alleineigentum der [X.]lägerin stehenden [X.] darauf abzustellen, dass in dem Haus nicht nur die [X.]lägerin lebt, sondern in einem eigenen Haushalt auch Angehörige leben, bietet das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht.

(3) Nichts anderes folgt entgegen dem [X.] insoweit aus einem Vergleich von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II mit § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII (in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], [X.], am 1.1.2005 unverändert gebliebenen Fassung). Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen [X.], das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs 1 bis 3 [X.]B XII genannten Person allein oder zusammen mit anderen Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich hierbei nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf ([X.] behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (§ 90 Abs 2 [X.] 8 Satz 2 [X.]B XII).

Ersichtlich unterscheidet sich der hierdurch geregelte Vermögensschutz von dem des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II. Anders als § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII kennt § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II das [X.]riterium des Zusammenbewohnens eines Hauses mit Angehörigen (außerhalb von Bedarfsgemeinschaft und [X.]) nicht. Der Gesetzgeber des [X.]B II hat sich insoweit - ebenso wie [X.] bei der Verwertung von Geldvermögen - nicht für eine Harmonisierung der Regelungen zur Verwertung von selbst genutzten Immobilien im Sozialhilferecht nach dem [X.]B XII einerseits und dem Grundsicherungsrecht nach dem [X.]B II andererseits entschieden (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]6).

Dieser Unterschied zwischen beiden Leistungssystemen lässt sich nicht durch eine Berücksichtigung der so nur im Sozialhilferecht gesetzlich fixierten Angemessenheitskriterien des § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII auch bei der [X.] nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II einebnen (so aber [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 91; ähnlich auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand IX/2008, [X.] § 22 Rd[X.]10). Dagegen spricht bereits, dass - wie oben dargestellt - § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II seinerseits für Leistungsberechtigte nach dem [X.]B II insoweit typischerweise privilegierend wirkt, als dort nur auf die Angemessenheit der Größe des [X.] und nicht auch auf dessen Wert abgestellt wird, während nach § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII Hausgrundstücke von angemessener Größe verwertet werden müssen, wenn deren wirtschaftlicher Wert dies erfordert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Maßgabe der oben dargestellten Rechtsprechung auch im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II eine Differenzierung der angemessenen Gesamtwohnfläche nach der Anzahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen erfolgt. Darüber hinaus bestimmt § 12 Abs 3 Satz 2 [X.]B II mit Blick auf die [X.] des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]B II, dass für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend sind und ermöglicht dadurch im Einzelfall eine Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte als nur der angemessenen Größe eines selbst genutzten [X.]. Nicht zuletzt ermöglicht für Härtefälle § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]B II noch eine [X.]orrektur unbilliger Ergebnisse auch im Rahmen des [X.]B II (siehe dazu unten b).

Dass darüber hinaus die Unterschiedlichkeit der Regelungen zur Verwertung von [X.] in § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II und § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII zu einer benachteiligenden Andersbehandlung der Leistungen nach dem [X.]B II beanspruchenden Personen führt, obwohl zwischen ihnen und den Leistungen nach dem [X.]B XII beanspruchenden Personen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl zu diesem Maßstab des [X.] für eine iS des Art 3 Abs 1 GG verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung: [X.] 112, 368, 401; 116, 229, 238), ist nicht ersichtlich. Aus [X.] ist eine Anwendung der [X.]riterien des § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII im Rechtsbereich des [X.]B II nicht erforderlich. Dagegen spricht schon, dass die vor- und nachteiligen Wirkungen der unterschiedlichen Regelungen in § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II und § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII zur Verwertung von [X.] nicht für alle Fallkonstellationen bereits unmittelbar aus den [X.] selbst folgen, sondern einzelfallspezifisch durchaus unterschiedlich ausfallen können. Typischerweise ist sogar die Regelung im [X.]B II privilegierend im Vergleich zum [X.]B XII. Wirkt sich diese Privilegierung im Einzelfall nicht aus, zwingt dies nicht aus [X.] zur Anwendung der Regelung im [X.]B XII. Zudem sind auch die jeweils unterschiedlichen Entstehungshintergründe beider Leistungssysteme, die typisierte Unterschiedlichkeit der Anspruchsberechtigten für die Leistungen nach dem [X.]B II und dem [X.]B XII sowie die konzeptionellen Unterschiede beider Gesetze zu beachten (vgl dazu nur [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, 4. Aufl 2012, Einleitung Rd[X.] f, 14 ff, 19 ff, 33 ff), an denen der Gesetzgeber seither im Wesentlichen festgehalten hat und die einer Harmonisierung beider Leistungssysteme durch die Rechtsprechung unter Vernachlässigung ihrer unterschiedlichen Normtexte Grenzen setzen (vgl zum Argument der Harmonisierung - in jeweils anderen Zusammenhängen - B[X.] Urteil vom 11.12.2007 - [X.]/9b [X.] 23/06 R - B[X.]E 99, 262 = [X.]-3500 § 82 [X.], Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 23.3.2010 - [X.] [X.] 17/09 R - B[X.]E 106, 62 = [X.]-3500 § 82 [X.] 6, Rd[X.]7 ff; B[X.] Urteil vom 9.6.2011 - [X.] [X.] 20/09 R - B[X.]E 108, 241 = [X.]-3500 § 82 [X.] 8, Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 9.6.2011 - [X.] [X.] 11/10 R, juris Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 19/10 R, juris Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 99, 88 = [X.]-4200 § 7 [X.] 7, Rd[X.]5; vgl allg zur Harmonisierung von [X.]B II und [X.]B XII Stölting/Greiser, [X.]b 2010, 631).

Auch eine vergleichende Betrachtung für jeden Einzelfall, ob die Anwendung des Angemessenheitsbegriffs von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II oder von § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII für die Leistungen beanspruchende Person günstiger wäre, ist nicht angezeigt. Soweit die Regelungen zur Verwertungspflicht von unangemessenen [X.] in beiden Leistungssystemen unterschiedlich sind, sind sie in ihrer Unterschiedlichkeit im jeweiligen Leistungssystem anzuwenden, weil ihre Harmonisierung verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Identität der Rechtsfolgen in vergleichbaren Lebenslagen. Für unbillige Ergebnisse im Einzelfall sehen beide Gesetze [X.]orrekturmöglichkeiten durch eine Härtefallregelung vor (§ 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]B II, § 90 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII).

Allerdings führt vorliegend nicht bereits die Anwendung von § 12 Abs 3 Satz 2 [X.]B II zu einem anderen, für die [X.]lägerin günstigeren Ergebnis. Denn für eine Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte, die mit Blick auf die Lebensumstände der [X.]lägerin während des (begehrten) Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere im Vergleich zu dem üblichen Lebenszuschnitt anderer Leistungsberechtigter (zu dieser Gegenüberstellung vgl [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 79), für eine Angemessenheit des [X.] streiten könnten, ergibt sich kein Anhaltspunkt. Der von der [X.]lägerin formulierte Wunsch, das seit 2001 in ihrem Alleineigentum stehende Hausgrundstück als Familienheim und Mehrgenerationenhaus zu erhalten, ist bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 und Satz 2 [X.]B II kein rechtlich maßgeblicher Gesichtspunkt. Denn eine Lebensstandardsicherung ist mit den existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II, anders als mit der früheren [X.], nicht bezweckt. Für das [X.]B II enthält danach zwar § 12 Abs 3 Satz 2 [X.]B II eine für alle [X.] geltende nähere [X.]onturierung des Angemessenheitsbegriffs, die sich aber von der spezifisch die Verwertung von Immobilienvermögen betreffenden [X.]onkretisierung durch § 90 Abs 2 [X.] 8 Satz 2 [X.]B XII für das [X.]B XII unterscheidet und vorliegend nicht zugunsten der [X.]lägerin wirkt.

Das stimmt auch mit dem oben bereits dargestellten Schutzzweck des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II überein. Zwar ist vom Tatbestandsmerkmal der Selbstnutzung des [X.] das Haus als Ganzes erfasst, das von der Leistungen beanspruchenden Person allein oder zusammen mit anderen Personen bewohnt wird. Für die Frage der Angemessenheit der Größe des [X.] - genauer: der Gesamtwohnfläche des Hauses - aber ist auf den Haushalt abzustellen, in dem die Leistungen beanspruchende Person wohnt und lebt. Denn bezogen auf die durch die Familie der Tochter der [X.]lägerin genutzte Wohnung im Erdgeschoss, in der diese Familie einen eigenen Haushalt führt, geht es für die [X.]lägerin nicht um den Schutz der eigenen Wohnung im Sinne der Erfüllung ihres [X.] und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Sie wohnt und lebt allein in ihrem eigenen Haushalt in der von ihr genutzten Wohnung im Dachgeschoss.

Soweit die Revision aus der Entwicklung der Vorschriften und der Rechtsprechung zum Schutz von Immobilienvermögen vor Verwertung von der [X.] zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und aus einem Vergleich mit dem Sozialhilferecht vorliegend einen weitergehenden Schutz zugunsten der [X.]lägerin abzuleiten sucht, steht dem der normative Befund entgegen, dass § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II - wie zuvor § 1 Abs 3 [X.] 5 Arbeitslosenhilfe-Verordnung ([X.]VO), an den der Gesetzgeber des [X.]B II anknüpfte (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]) - allein auf das selbst genutzte Hausgrundstück von angemessener Größe abstellt. Ist das Hausgrundstück - wie hier für die [X.]lägerin als allein in ihrem Haushalt lebende [X.] - von unangemessener Größe, scheidet ein Vermögensschutz nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II aus.

Soweit dagegen mit der Revision der Schutz eines angemessenen "kleinen Familienheimes" geltend gemacht wird, steht dahinter die Überlegung, das Haus der [X.]lägerin als Ganzes für die [X.]lägerin und die Familie ihrer Tochter zu erhalten. Der damit formulierte [X.] hat daher schon zur Voraussetzung, was im Revisionsverfahren noch im Streit war, nämlich dass die Familie der Tochter in die [X.] der Größe des [X.] der [X.]lägerin nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II einzubeziehen ist. Die begehrte Einbeziehung kommt jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht in Betracht. § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II stellt - anders als § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII mit seiner [X.]ombination mehrerer die Angemessenheit eines [X.] bestimmender Faktoren, mit der der Gesetzgeber des [X.]B XII an die Vorgängerregelung in § 88 Abs 2 [X.] 7 [X.] anknüpfte (vgl BT-Drucks 15/1514 [X.]) - für die Angemessenheit der Größe eines [X.] eben nicht (auch) auf die Zahl der Bewohner "unter einem Dach" ab (zum Begriff "unter einem Dach" vgl nur [X.] in LP[X.]-[X.]B XII, 9. Aufl 2012, § 90 Rd[X.] 45; vgl auch BVerwG Urteil vom 17.1.1980 - 5 C 48/78 - BVerwGE 59, 294, 298: Berücksichtigung derer, um deren "Dach über dem [X.]opf" es geht), sondern knüpft allein an den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 [X.]B II, in einer [X.] nach § 9 Abs 5 [X.]B II oder zumindest - wie bei Pflegeeltern und Pflegekindern - in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen an. Anlass, von dieser Begrenzung abzusehen und eine Ausnahme beim Wohnen von Angehörigen in jeweils eigenen Haushalten in zwei Wohnungen eines Hauses zu formulieren, besteht nicht.

b) Obwohl hier, wovon auch das [X.] zu Recht ausgegangen ist, ein Vermögensschutz nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II wegen unangemessener Größe des [X.] ausscheidet, hält der Senat in der vorliegenden Fallkonstellation eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]B II für möglich. Nach dieser Vorschrift, deren Wortlaut seit dem [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.]) unverändert geblieben ist, sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 [X.]B II kommt die Funktion eines Auffangtatbestands und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]B II und die [X.] nach § 12 Abs 2 [X.]B II erfasst werden (vgl [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 12 Rd[X.] 76, 118, mwN).

aa) Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.]-4200 § 12 [X.] 4, Rd[X.]1 ff; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 12 [X.]5 Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]8 Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 23.5.2012 - [X.] AS 100/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]9 Rd[X.]7). Als ein solcher Umstand kommt vorliegend in Betracht, dass ein Hausgrundstück nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II nicht geschützt ist, das nach § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII geschützt wäre, weil dort die "unter einem Dach" wohnenden Angehörigen im Rahmen der [X.] einbezogen werden, im [X.]B II aber (außerhalb von Bedarfsgemeinschaft und [X.]) nicht. Im Rahmen der Prüfung der besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]B II kann ein vergleichender Blick auf § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII eine Orientierung bieten.

Denn sowohl bei dem [X.]B II als auch bei dem [X.]B XII handelt es sich hinsichtlich ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ungeachtet der unterschiedlichen Entstehungshintergründe, der typisierten Unterschiedlichkeit der Anspruchsberechtigten sowie der konzeptionellen Unterschiede beider Gesetze um der Existenzsicherung dienende, auf Bedarfsdeckung angelegte und bedürftigkeitsabhängige Leistungssysteme, die mit ihren voneinander getrennten leistungsberechtigten Personenkreisen zwar an verschiedene Lebenslagen anknüpfen (§ 5 Abs 2 [X.]B II, § 21 [X.]B XII), aber jeweils der Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) dienen. Ungeachtet ihrer Unterschiede stehen beide Leistungssysteme hinsichtlich ihrer Existenzsicherungsleistungen nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis, sondern gleichrangig und selbstständig nebeneinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis (vgl Voelzke in [X.]/ [X.], [X.]B II, Stand IX/2013, Einleitung Rd[X.]34 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B XII, 4. Aufl 2012, § 21 Rd[X.] ff). Dieses Nebeneinander rechtfertigt es, in vergleichbaren Fallkonstellationen die für diese einschlägigen Regelungen des [X.]B II und des [X.]B XII vergleichend in den Blick zu nehmen. Unterscheiden sich die Regelungen in ihren Wirkungen, kann hieraus im Einzelfall ein Anlass zu Harmonisierung zugunsten der Leistungen beanspruchenden Person folgen, die im jeweils anderen Leistungssystem begünstigt wäre.

Hierfür spricht mit Blick auf die Regelungen zur Verwertung von Immobilienvermögen auch eine Würdigung der Rechtsentwicklung: [X.] der [X.] und der Sozialhilfe standen bis zum 31.12.2004 noch in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis (vgl nur Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand IX/2013, Einleitung Rd[X.] 46). Nur wer keinen Anspruch auf [X.] hatte oder wessen Bedarf sie nicht vollständig deckte, konnte Anspruch auf Sozialhilfe haben; dies war verbunden mit der Geltung der unterschiedlichen Regelungen zur Verwertung von Immobilienvermögen in § 1 Abs 3 [X.] 5 [X.]VO und § 88 Abs 2 [X.] 7 [X.], die das [X.]B II und das [X.]B XII jeweils tradieren. Wer Sozialhilfe statt oder neben [X.] bezog, für den galt in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation die im Einzelfall günstigere Regelung des § 88 Abs 2 [X.] 7 [X.], die das Wohnen von Angehörigen "unter einem Dach" berücksichtigte. Seit 1.1.2005 stehen mit ihren leistungsberechtigten Personenkreisen und hinsichtlich ihres Umfangs die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II und dem [X.]B XII nebeneinander. Das [X.]B XII ist mit seinen Leistungen insoweit kein "unterstes Netz" für die Leistungsberechtigten nach dem [X.]B II, vielmehr bilden beide Leistungssysteme innerhalb des [X.] [X.] das "unterste Netz" (vgl Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B XII, Stand VI/2011, [X.] § 21 Rd[X.] 9; zur Sozialhilfe als Referenzsystem für Leistungen nach dem [X.]B II vgl BT-Drucks 15/1514 [X.], wo in diesem Zusammenhang von der Sozialhilfe als das "unterste Netz" der [X.] Sicherung die Rede ist). Der Umstand, dass seither für eine Leistungen nach dem [X.]B II beanspruchende Person in einer der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellation ein Hausgrundstück nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II nicht vor Verwertung geschützt ist, das zuvor nach § 88 Abs 2 [X.] 7 [X.] geschützt sein konnte und nunmehr durch § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII geschützt wäre, kann Anlass für die Annahme einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]B II sein.

Vorliegend wäre nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] und der Aktenlage das Hausgrundstück der [X.]lägerin im Leistungssystem des [X.]B XII vor seiner Verwertung geschützt. Denn in dem Haus wohnt neben der [X.]lägerin auch die Familie ihrer Tochter, sind diese mit der [X.]lägerin das Haus zusammen bewohnenden Angehörigen nach § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII in die [X.] hinsichtlich der Größe des Hauses einzubeziehen, ist das Haus danach mit seiner Gesamtwohnfläche von 129 qm nicht unangemessen groß und überschreitet es auch im Übrigen und insbesondere hinsichtlich seines Wertes nicht die sozialhilferechtlichen Angemessenheitskriterien. Vielmehr handelt es sich um das typische geschützte "Familienheim", das über die Generationen weitergegeben werden soll (vgl zur Novellierung der Vorgängerregelung in § 88 Abs 2 [X.] 7 [X.] so bereits BT-Drucks 11/391 S 5), und dessen Schutz auch der Sinn und Zweck des § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII ist (BT-Drucks 15/1514 [X.]), das aber in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II geschützt ist.

bb) Für die Annahme einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]B II genügt indes nicht diese unterschiedliche Regelungswirkung unterschiedlicher Regelungen. Vielmehr sind für diese [X.] ergänzend die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen. Die Einbeziehung auch von Angehörigen, die mit der Leistungen nach dem [X.]B II beanspruchenden Person "unter einem Dach" wohnen, aber nicht mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft oder [X.] oder auch nur in einem gemeinsamen Haushalt leben, liegt jedenfalls nahe, wenn diese Angehörigen ihrerseits hilfebedürftig sind. Andererseits kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der "unter einem Dach" mitwohnenden Angehörigen zum Ausschluss einer besonderen Härte führen, weil das Haus durch ihre Einbeziehung größer und wertvoller sein darf, verglichen mit einem Abstellen allein auf die Leistungen beanspruchende Person (hier die tatsächlichen 129 qm statt der für die [X.]lägerin allein angemessenen 90 qm). Sinn und Zweck eines [X.] für ein Hausgrundstück aus [X.] ist es nicht, wirtschaftlich leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem [X.]B II beanspruchenden Person ein kostenfreies Mitwohnen in einem Haus, dessen Schutz vor Berücksichtigung bei der Prüfung der [X.]keit begehrt wird, zu ermöglichen. Eine besondere Härte läge danach nicht vor, wenn wirtschaftlich leistungsfähige Angehörige mit der Leistungen beanspruchenden Person "unter einem Dach" wohnen, ohne einen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Beitrag für das Wohnen zu leisten.

Diese modifizierte Übertragung des [X.] für ein Hausgrundstück nach § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII auf eine vergleichbare Fallkonstellation im Rahmen der [X.] nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]B II wahrt die Besonderheiten des [X.]B II und schützt vor missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahmen, ohne den Gedanken einer Harmonisierung beider Leistungssysteme aus den Augen zu verlieren. Einzubeziehen in die [X.] sind die Wertungen des [X.]B II, die sich ua aus dem Subsidiaritätsgedanken des § 9 Abs 1 [X.]B II ergeben (vgl zu Facetten des Nachranggrundsatzes Voelzke in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand IX/2013, Einleitung Rd[X.]06 ff; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, [X.]ap 9, Rd[X.]8; [X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 9 Rd[X.] 9, 21), und ein Vergleich von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 4 [X.]B II und § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII, der zeigt, dass der Vermögensschutz für ein Hausgrundstück nach dem [X.]B II die typischerweise privilegierende Regelung ist. Die Unbilligkeit, die daraus zu folgen vermag, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Vermögensschutzregelung nach dem [X.]B XII für eine Leistungen nach dem [X.]B II beanspruchende Person günstiger wäre, kann die Annahme einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alt 2 [X.]B II rechtfertigen, ohne zu einer Anwendung der [X.]riterien des § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.]B XII im Rahmen der Prüfung der [X.]keit nach dem [X.]B II zu zwingen, die Modifikationen nicht zulässt. Die Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Angemessenheitskriterien nach dem [X.]B XII im Rahmen der grundsicherungsrechtlichen [X.] nach dem [X.]B II lässt vielmehr Raum für Modifikationen, wie hier eine mit dem ergänzenden Prüfkriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der mitwohnenden Angehörigen formuliert worden ist, um den Sinn und Zweck des [X.] für ein Hausgrundstück nach dem [X.]B II zu wahren. Dieser besteht im Schutz der eigenen Wohnung im Sinne der Erfüllung des [X.] und als räumlicher Lebensmittelpunkt der Leistungen beanspruchenden Person, nicht aber im Schutz eines in getrennten Haushalten zusammen ein Haus bewohnenden Familienverbandes um jeden Preis.

6. Ausgehend von diesen Maßgaben wird das [X.] zu prüfen haben, ob hier eine besondere Härte vorliegt. Dafür spricht, dass die Tochter und der Schwiegersohn der [X.]lägerin ein Darlehen über 75 000 Euro aufgenommen haben und Beiträge für die Tilgung dieses Darlehens leisten, dessen Mittel zumindest teilweise zur Finanzierung von Arbeiten am und im Haus der [X.]lägerin verwandt worden sein sollen. Die näheren Umstände von Darlehensaufnahme, -verwendung, -tilgung und -sicherung wird das [X.] aufzuklären haben.

Daneben liegt es nahe, die jeweiligen Beiträge der [X.]lägerin und der Familie ihrer Tochter zu den [X.]osten des [X.] und den [X.]osten des eigenen Wohnens im Haus zu betrachten sowie diese [X.]ostenbeiträge in ein Verhältnis zur jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu setzen.

Sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass eine besondere Härte zu bejahen ist, ist das Hausgrundstück der [X.]lägerin vor Verwertung geschützt und im Rahmen der Prüfung ihrer [X.]keit nicht zu berücksichtigen. Das [X.] wird in diesem Fall noch Feststellungen zum Bedarf der [X.]lägerin, insbesondere zu ihren Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, und zu ihrem zu berücksichtigenden Einkommen, ggf auch aus Leistungen seitens der Tochter und ihres Ehemanns an die [X.]lägerin, zu treffen haben. Erst auf dieser Grundlage kann für die einzelnen Monate des streitbefangenen [X.]raums abschließend entschieden werden, ob und ggf in welcher Höhe die [X.]lägerin einen Anspruch auf [X.] hat.

Wenn das [X.] dagegen zu der Überzeugung gelangt, dass auch nach den Maßgaben des Senats eine besondere Härte nicht vorliegt, ist das wirtschaftlich verwertbare, bislang nicht verwertete Hausgrundstück der [X.]lägerin mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen und schließt dies ihre [X.]keit und damit den geltend gemachten Anspruch auf [X.] im streitbefangenen [X.]raum aus. Dies hat das [X.] in seinem angefochtenen Urteil, ausgehend von seiner rechtlichen Wertung des [X.] einer besonderen Härte, bereits festgestellt und zutreffend begründet.

Die Entscheidung über die [X.]osten des Verfahrens bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 14 AS 90/12 R

12.12.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Düsseldorf, 27. Januar 2012, Az: S 23 (43) AS 156/09, Urteil

§ 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2, § 12 Abs 3 S 2 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 90/12 R (REWIS RS 2013, 326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 326

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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B 8 SO 12/14 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - selbst genutztes Hausgrundstück - …


B 14 AS 158/11 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe - Belastung mit …


B 4 AS 99/11 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe eines Einfamilienhauses unter …


B 14 AS 30/16 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück von unangemessener Größe - besondere Härte …


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