Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 5972

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück von unangemessener Größe - besondere Härte - Leistungsbezug für kurze Dauer


Leitsatz

Der Berücksichtigung eines selbstbewohnten Hausgrundstücks als Vermögen kann die ernsthafte Möglichkeit eines nur kurzzeitigen Bezugs existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als besondere Härte entgegenstehen.

Tenor

Auf die Revision des [X.]werden der Beschluss des [X.]vom 3. Mai 2016 und das Urteil des [X.]vom 25. September 2015 aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014 wird geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die [X.]vom 1. August bis 31. Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss statt als Darlehen.

2

Der 1958 geborene, alleinstehende Kläger ist Eigentümer eines selbst bewohnten [X.]mit einer Wohnfläche von 110 qm, dessen Wert der Beklagte auf mindestens 77 000 Euro taxiert hat. Bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter bezog er zunächst bis September 2010 Krankengeld und bis März 2012 Arbeitslosengeld. Anschließend lebte er von Erspartem; Anträge auf [X.]nahm er mehrfach zurück. Nachdem er sich auf Betreiben des Rentenversicherungsträgers im März 2013 einer Arbeitsplatzsimulation im sogenannten [X.]unterzogen und ihm der Arbeitgeber einen vom Rentenversicherungsträger im August 2013 geprüften [X.]neuen Arbeitsplatz angeboten hatte, führte er vom [X.]bis zum [X.]einen Arbeitsversuch durch, in dessen Folge er am 21.10.2013 die Beschäftigung wieder aufnahm; zuvor war ein Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden, weil eine (teilweise) Erwerbsminderung nicht vorliege (Bescheid vom 11.7.2013).

3

Auf seinen Antrag vom [X.]unter Verweis auf vorhandene Barmittel von nunmehr noch 150 Euro bewilligte das beklagte Jobcenter dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]für die [X.]von August 2013 bis Januar 2014 als Darlehen. Der zuschussweisen Leistungsbewilligung stehe das Grundvermögen entgegen, dessen Verwertung weder unwirtschaftlich sei noch eine besondere Härte darstelle. Das gelte auch im Hinblick auf die kurze Leistungsdauer, weil bezogen auf den [X.]nicht abzusehen gewesen sei, ob und ggf wann der Kläger seine Beschäftigung wieder aufnehmen würde (Verweis auf B[X.]vom [X.]- B 14 AS 2/09 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 26 und B[X.]vom [X.]AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = [X.]4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 47; Bescheid vom 12.8.2013; Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014). Mit Ablauf des 31.10.2013 wurden die Leistungen eingestellt.

4

Das [X.]hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.9.2015), das L[X.]die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 3.5.2016). Bei dem Haus habe es sich um verwertbares Vermögen gehandelt, auch habe eine besondere Härte nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]2 SGB II dessen Berücksichtigung nicht entgegengestanden. Am [X.]sei offengewesen, ob der Kläger nur für kurze [X.]Leistungen beanspruchen werde.

5

Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]2 SGB II. Das L[X.]habe die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens aus dem Leistungsbezug überspannt. Ausreichend seien Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines solchen Verlaufs, die hier vorgelegen hätten.

6

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des [X.]vom 3. Mai 2016 und das Urteil des [X.]vom 25. September 2015 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die [X.]vom 1. August bis 31. Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.]ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Recht beansprucht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht (nur) als Darlehen, weil die Verwertung seines [X.]als Vermögen vor Abschluss der Arbeitserprobung eine besondere Härte bedeutet hätte (§ 12 Abs 3 Satz 1 [X.]2 SGB II).

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid vom [X.]in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2014, soweit der Beklagte es hierdurch abgelehnt hat, die dem Kläger erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren. Zeitlich erstreckt sich das nach der im Klageverfahren insoweit vorgenommenen Beschränkung auf den Zeitraum von August bis Oktober 2013.

2. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere stand der angegriffenen Berufungsentscheidung nicht die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen, nachdem Leistungen über einen Zeitraum von drei Monaten im Streit stehen und der Kläger beansprucht, die [X.]gewährten Leistungen in Höhe von monatlich 583,76 [X.]als Zuschuss zu erhalten. Dieses Begehren verfolgt er zutreffend im Wege (kombinierter) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG), gerichtet auf ein Grundurteil entsprechend § 130 Abs 1 SGG. Zu befinden ist nur darüber, ob die bewilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Nachdem der Beklagte bereits geleistet hat und mithin nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (stRspr: vgl aus jüngerer [X.]nur B[X.]vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - [X.]4-4200 § 23 [X.]RdNr 12). Kommt es dem Kläger dabei auf die Höhe der Leistungen im Gerichtsverfahren (noch) nicht an, sondern - wie hier - nur auf den Erhalt bzw das endgültige Behaltendürfen einer Leistung dem Grunde nach, kann die Verpflichtungsklage auch in dieser Konstellation zulässigerweise mit einer Klage verfolgt werden, die auf ein Grundurteil gerichtet ist (vgl B[X.]vom 9.12.2016 - [X.][X.]15/15 R - [X.]4-3500 § 90 [X.]RdNr 16).

3. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf [X.]als Zuschuss sind §§ 19 ff iVm 7 ff [X.]idF, die das [X.]vor dem streitbefangenen Zeitraum von August bis Oktober 2013 zuletzt durch das am [X.]in [X.]getretene Gesetz zur Änderung des [X.]und anderer Gesetze vom [X.]erhalten hat ([X.]1167). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl B[X.]vom 19.10.2016 - [X.]AS 53/15 R - [X.]4-4200 § 11 [X.]Rd[X.]mwN).

a) Die Grundvoraussetzungen, um [X.]zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) erfüllte der Kläger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.]ergibt.

b) Ungeachtet der hier nicht abschließend zu beurteilenden Höhe seines [X.]im Einzelnen war der Kläger im streitbefangenen Zeitraum ferner hilfebedürftig nach § 9 Abs 1 SGB II. [X.]in diesem Sinne ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. So liegt es hier, weil der Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.]im maßgeblichen Zeitraum kein nach § 11 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen erzielt hat - ihm insbesondere nach Wiederaufnahme der Beschäftigung am 21.10.2013 bis Ende Oktober keine Zahlungen seines Arbeitgebers zugeflossen sind - und auch das Hausgrundstück der Hilfebedürftigkeit nicht entgegensteht (dazu unter 4. und 5.).

4. Das Hausgrundstück des [X.]war im streitbefangenen Zeitraum nicht in einer seine Hilfebedürftigkeit zum Wegfall bringenden Weise als Vermögen gemäß § 12 SGB II zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich um einen grundsätzlich zu berücksichtigenden Vermögensgegenstand nach § 12 Abs 1 SGB II (dazu a). Er ist auch nicht als selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen (dazu b) und weder ist eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]1 SGB II (dazu c) noch durch die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II ausgeschlossen (dazu d). Bis zum Abschluss der Arbeitserprobung bedeutete sie aber eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]2 SGB II (dazu unter 5.).

a) Vermögen ist iS des § 12 Abs 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer [X.]kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt B[X.]vom 18.9.2014 - [X.]AS 58/13 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 15; [X.]B 4 AS 4/16 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 26; B[X.]vom 24.5.2017 - [X.]AS 16/16 R - vorgesehen für [X.]und [X.]4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 22). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl B[X.]vom 27.1.2009 - [X.]AS 42/07 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 20; B[X.]vom 20.2.2014 - [X.]AS 10/13 R - [X.]115, 148 = [X.]4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 22).

Der Kläger ist nach den Feststellungen des [X.]Alleineigentümer eines Hausgrundstücks. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die dessen Verwertbarkeit schlechterdings entgegenstehen, hat das [X.]nicht festgestellt. Seine Verwertung war dem Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.]durch Verkauf innerhalb von sechs Monaten - dem im streitbefangenen Zeitraum nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II maßgeblichen Bewilligungszeitraum, für den dem Kläger ursprünglich Leistungen bewilligt worden waren, - möglich gewesen, was auch von der Revision nicht angegriffen worden ist.

b) Ebenso ist das Grundstück nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]SGB II als selbst genutztes Hausgrundstück schlechthin vor einer Verwertung geschützt. Danach ist nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen; maßgebend für die Angemessenheit sind gemäß § 12 Abs 3 Satz 2 SGB II die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.]dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines [X.]mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den [X.]des zum 1.1.2002 außer [X.]getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: B[X.]vom 7.11.2006 - B 7b [X.]- [X.]97, 203 = [X.]4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 21 f; B[X.]vom 12.12.2013 - [X.]AS 90/12 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 30; zuletzt [X.]B 4 AS 4/16 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 28, jeweils mwN).

Für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, sah das [X.]eine [X.]von 130 qm vor (§ 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 II. WoBauG). Diese [X.]ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (vgl nur B[X.]vom 7.11.2006 - B 7b [X.]- [X.]97, 203 = [X.]4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; B[X.]vom 12.12.2013 - [X.]AS 90/12 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 31). Diese [X.]können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um [X.]noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr: vgl zuletzt B[X.]vom 18.9.2014 - [X.]AS 58/13 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 19; [X.]B 4 AS 4/16 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 30; B[X.]vom 24.5.2017 - [X.]AS 16/16 R - vorgesehen für [X.]und [X.]4-4200 § 9 Nr 16, Rd[X.]<zu einer Eigentumswohnung, im Folgenden: ETW>).

Die hiernach maßgebliche [X.]von 90 qm ebenso wie eine um [X.]erhöhte angemessene Wohnfläche von 99 qm überschreitet das von ihm selbst genutzte Hausgrundstück des Klägers, denn dessen Wohnfläche beträgt nach den Feststellungen des [X.]110 qm. Für besondere Umstände, die zu einer weitergehenden Erhöhung der angemessenen Wohnfläche wegen einer außergewöhnlichen Bedarfslage führen könnten, ist weder nach den Feststellungen des [X.]noch nach dem [X.]des [X.]etwas ersichtlich.

c) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr: vgl zuletzt B[X.]vom 18.9.2014 - [X.]AS 58/13 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 23, 26; [X.]B 4 AS 4/16 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 37; B[X.]vom 24.5.2017 - [X.]AS 16/16 R - vorgesehen für [X.]und [X.]4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 28).

Nach den vom [X.]getroffenen Feststellungen hat das Hausgrundstück des [X.]einen Verkehrswert von mindestens 77 000 Euro. Zulässige und begründete Verfahrensrügen hiergegen sind vom Kläger nicht erhoben worden, weshalb der Senat an die Feststellung des Verkehrswerts gebunden ist (§ 163 SGG). Anhaltspunkte, die für ein deutliches Missverhältnis zwischen diesem Marktwert und den für die Immobilie aufgebrachten Aufwendungen sprechen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb das [X.]nach dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidung zu Recht eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Grundstücks verneint hat.

d) Einer Verwertung des [X.]stehen endlich auch nicht die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegen. Zwar ist ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht in jedem Fall zu verwerten. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs 2 SGB II gegenüber zu stellen (stRspr: vgl zuletzt nur B[X.]vom 18.9.2014 - [X.]AS 58/13 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 34 mwN; B[X.]vom 24.5.2017 - [X.]AS 16/16 R - vorgesehen für [X.]und [X.]4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 32).

Doch führt der vom [X.]zugrunde gelegte Verkehrswert des [X.]abzüglich von Freibeträgen nicht dazu, dass dieses nicht zu verwerten war. Denn von dem vom [X.]bindend festgestellten Verkehrswert von mindestens 77 000 [X.]sind am [X.]am 8.8.2013 Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4 [X.]nur in Höhe von 9000 [X.](55 Jahre x 150 [X.]= 8250 [X.]+ 750 Euro) abzusetzen. Das Vorliegen der Voraussetzungen weiterer Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 [X.]und 3 [X.]hat das [X.]nicht festgestellt, ohne dass hiergegen Verfahrensrügen erhoben worden sind.

5. Vor Abschluss der Arbeitserprobung war der Wert des [X.]entgegen der Auffassung des [X.]jedoch unter [X.]nicht zu berücksichtigen.

a) Nach der Härteklausel nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl nur B[X.] vom 16.5.2007 - B 11b [X.]- [X.]98, 243 = [X.]4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 34; B[X.]vom 15.4.2008 - [X.]AS 27/07 R - juris, RdNr 45) richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]2 SGB II auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II) und die [X.]nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden (vgl nur B[X.]vom 15.4.2008 - [X.]AS 27/07 R - juris, RdNr 45). § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]2 SGB II setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der [X.]stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt B[X.]vom 18.9.2014 - [X.]AS 58/13 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 30; [X.]B 4 AS 4/16 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 39; B[X.]vom 24.5.2017 - [X.]AS 16/16 R - vorgesehen für [X.]und [X.]4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 30).

b) So verhält es sich entgegen der Auffassung des [X.]in Fällen wie hier. Dabei kann weiter offenbleiben, ob und ggf inwiefern ein absehbar kurzer Leistungsbezug generell eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]2 SGB II zu begründen vermag (verneinend zur [X.]vom 17.10.1990 - 11 [X.]- juris RdNr 34; skeptisch zu § 12 [X.]BSG vom [X.]- B 14/7b AS 66/06 R - [X.]99, 77 = [X.]4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 24; noch enger B[X.]vom 15.4.2008 - [X.]AS 27/07 R - juris, RdNr 49; in Betracht gezogen in B[X.]vom 20.2.2014 - [X.]AS 10/13 R - [X.]115, 148 = [X.]4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 46 unter Verweis auf B[X.]vom [X.]- [X.]AS 2/09 R - [X.]4-4200 § 12 [X.]RdNr 26). Jedenfalls bei der Verwertung selbst genutzter [X.]können solche Zeitmomente ihrem Nutzungszweck nach nicht außer Betracht bleiben.

Dass selbst genutzte [X.]von angemessener Größe im Anwendungsbereich des [X.]unabhängig von ihrem Wert dem Schonvermögen zugerechnet sind (vgl dagegen zur Rechtslage nach dem [X.]im Wege einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des [X.]vom 24.3.2015 - [X.][X.]12/14 R - [X.]4-3500 § 90 [X.]RdNr 16), bezweckt nicht den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern den Erhalt des Wohnraums zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (stRspr: zu § 12 Abs 3 Satz 1 [X.][X.]vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b [X.]- [X.]97, 203 = [X.]4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 13; entsprechend früher zur [X.]vgl etwa B[X.]vom 17.12.2002 - [X.]AL 126/01 R - [X.]2003, 279; zum [X.]vgl nur [X.]vom 17.1.1980 - 5 C 48.78 - BVerwGE 59, 294, 300 mwN); geschützt wird der Wohnraum als zentrales Element menschenwürdigen Daseins ([X.]in Hauck/Noftz, [X.]§ 12 SGB II, Stand der Kommentierung Januar 2016, RdNr 419). Dieses besondere Schutzbedürfnis ist auch zu berücksichtigen bei der Frage, inwieweit die Verwertung von Hausgrundstücken oder ETW von unangemessener Größe bei einem absehbar kurzen Leistungszeitraum als zumutbar anzusehen ist.

Zwar sind die mit der Verwertung unangemessen großer [X.]oder ETW verbundenen Einschnitte als Ausfluss des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB II) grundsätzlich hinzunehmen (stRspr: vgl zuletzt nur B[X.]vom 24.5.2017 - [X.]AS 16/16 R - vorgesehen für [X.]und [X.]4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 30 f). Jedoch übersteigt die Verwertung eines selbst bewohnten [X.]oder einer ETW diese Härte erheblich, wenn das alsbaldige Ausscheiden des [X.]aus dem Leistungsbezug ernsthaft in Betracht kommt oder gar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. In einer solchen Situation zur Vermeidung eines kurzzeitigen Leistungsbezugs ein selbst bewohntes Grundstück oder eine selbst bewohnte ETW verwerten und damit das bis dahin bestehende Wohnumfeld dauerhaft aufgeben zu müssen, verlangt den Betroffenen ein Sonderopfer ab, das regelmäßig außer Verhältnis steht zu den von der Allgemeinheit bis zur endgültigen Klärung aufzubringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

c) Außer Verhältnis zu den bis zur endgültigen Klärung aufzubringenden Leistungen steht das Verlangen, das bisherige Wohnumfeld aufzugeben, entgegen der Auffassung des [X.]nicht nur dann, wenn die alsbaldige Beendigung des Leistungsbezugs als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Gemessen an den Folgen bedeutet die dauerhafte Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts ein unzumutbares Sonderopfer vielmehr regelmäßig schon dann, wenn das alsbaldige [X.]aus dem Leistungsbezug zwar unsicher ist, nach den Umständen des Einzelfalls aber mindestens als ernsthaft möglich erscheinen muss. Ist diese Möglichkeit in absehbarer [X.]nach den objektiven Umständen konkret in Betracht zu ziehen, wird das Interesse der Betroffenen daran, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt nicht schon vor der endgültigen Klärung der künftigen Hilfebedürftigkeit aufgeben zu müssen, regelmäßig schwerer wiegen als das Interesse der Allgemeinheit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur zu erbringen, wenn Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht bestehen. Erst recht gilt das, wenn sich Betroffene einem [X.]unterziehen - wie hier - oder eine stufenweise Wiedereingliederung iS von § 28 SGB IX absolvieren und damit - nach der Konzeption des [X.]politisch erwünscht - dem auch öffentlichen Interesse nachkommen, im Rahmen zumutbarer Selbsthilfe aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (§ 1 Abs 2 Satz 4 [X.]SGB II). Muss nicht im Einzelfall angenommen werden, dass die angestrebte Wiedereingliederung wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hat in einem solchen Fall jedenfalls über begrenzte Zeiträume das Verwertungsinteresse der Allgemeinheit regelmäßig hinter dem Interesse der Betroffenen zurückzustehen, bis zur abschließenden Klärung ihren bisherigen Lebensmittelpunkt nicht aufgeben zu müssen.

d) Das ist nicht deshalb anders, weil unter diesen Voraussetzungen bis zur abschließenden Klärung zur Sicherung des Lebensunterhalts Darlehen nach § 24 Abs 5 Satz 1 iVm § 9 Abs 4 SGB II zu gewähren wären. Hiernach ist hilfebedürftig in Erweiterung von § 9 Abs 1 SGB II ua auch derjenige, für den die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 9 Abs 4 SGB II) und der deshalb von der Obliegenheit zur [X.]vorübergehend freigestellt und zu einer nachgelagerten Verwertung (Begriff von [X.]in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 74) verpflichtet wird. [X.]wird damit an besondere Härtelagen bei der sofortigen Verwertung eines grundsätzlich zu verwertenden Vermögensgegenstands, auf die mit einem zeitlichen Aufschub der mit dem Entstehen von Hilfebedürftigkeit grundsätzlich sofort einsetzenden Verwertungsobliegenheit (zu ihr eingehend B[X.]vom 24.5.2017 - [X.]AS 16/16 R - vorgesehen für [X.]und [X.]4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 35 ff) reagiert wird; die Prüfung ist im Unterschied zu § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]2 SGB II auf das "Wann" und nicht auf das "Ob" der Verwertung gerichtet (so zutreffend [X.]in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 9 RdNr 161). So liegt es hier indessen nicht, weil die Obliegenheit zur Verwertung selbst bewohnter [X.]oder ETW während des Zeitraums, in dem das baldige Ausscheiden aus dem Leistungsbezug bei objektiver Betrachtung als ernsthaft möglich anzusehen ist, schon dem Grunde und nicht nur dem Zeitpunkt nach eine besondere Härte bedeutet.

e) Ob die ernsthafte Möglichkeit eines alsbaldigen Wiederausscheidens aus dem Leistungsbezug stets im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung bestehen muss, ob ihr erstmaliges Eintreten während eines laufenden Bewilligungsabschnitts eine Änderung iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X darstellt und inwiefern neu hinzugetretene Erkenntnisse im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sind, kann hier offenbleiben. Beachtlich ist eine solche Möglichkeit jedenfalls dann, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den jeweiligen Leistungsantrag gegeben ist. Werden Leistungen nicht als Zuschuss, sondern nur darlehensweise bewilligt, dann trifft die Leistungsberechtigten ab diesem Zeitpunkt die Obliegenheit, sich um die Verwertung des selbst bewohnten [X.]oder der selbst bewohnten ETW von unangemessener Größe zu bemühen und infolgedessen den bisherigen Lebensmittelpunkt aufzugeben (vgl eingehend B[X.]vom 24.5.2017 - [X.]AS 16/16 R - vorgesehen für [X.]und [X.]4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 35 ff). Ob eine Verwertungserwartung als zumutbar anzusehen ist oder nicht, kann deshalb frühestens nach den Umständen im Zeitpunkt der Entscheidung über den [X.]zu beurteilen sein und nicht schon - wie das [X.]zugrunde gelegt hat - nach denen bei Antragstellung.

f) Nach diesen Maßstäben überwog nach den vom Beklagten mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des [X.](§ 163 SGG) bereits im Zeitpunkt der Entscheidung am [X.]über den Leistungsantrag des [X.]vom 8.8.2013 bei objektiver Betrachtungsweise dessen Interesse am vorübergehenden Erhalt des bisherigen Lebensmittelpunkts das Interesse der Allgemeinheit, bei ausreichender Selbsthilfemöglichkeit keine Leistungen erbringen zu müssen. Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.]entnimmt der Senat, dass im [X.]an die im Frühjahr 2013 vom Rentenversicherungsträger durchgeführte arbeitsmedizinische Untersuchung der Arbeitgeber des [X.]nach Möglichkeiten gesucht hat, diesem im Rahmen seines noch immer ungekündigten Arbeitsverhältnisses einen [X.]Arbeitsplatz anbieten zu können, dass er - der Arbeitgeber - sich darüber im August 2013 mit dem Rentenversicherungsträger abgestimmt hat und der Kläger nach Prüfung durch den Rentenversicherungsträger im September 2013 mit dem [X.]begonnen hat.

Auch wenn Näheres dazu, zur Erkrankung und zu den leidensbedingten Einschränkungen des [X.]nicht festgestellt worden ist, lässt das schon dem äußeren Ablauf nach nur den Schluss zu, dass jedenfalls von Beginn der Bemühungen des Arbeitgebers um die Weiterbeschäftigung des [X.]an bei objektiver Betrachtungsweise die Möglichkeit eines alsbaldigen Wiederausscheidens aus dem Leistungsbezug ernsthaft bestanden hat. Das deckt sich ausweislich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ebenfalls mit der Einschätzung des Rentenversicherungsträgers und zudem mit der des SG, das es für "durchaus gut möglich" erachtet hat, dass der Kläger am Ende über einen [X.]Arbeitsplatz verfügen könne. Dabei konnte auch von einer Klärung in einem hinreichend kurzen Zeitraum ausgegangen werden, ohne dass über die dafür maßgebende Zeitgrenze hier abschließend zu befinden wäre. Dem Kläger bei einem absehbar kurzen Leistungsbezug dennoch die Verwertung des selbst bewohnten [X.]und somit die endgültige Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts anzusinnen, bedeutet nach den aufgezeigten Maßstäben eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]2 SGB II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 30/16 R

30.08.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Detmold, 25. September 2015, Az: S 28 AS 1785/14, Urteil

§ 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R (REWIS RS 2017, 5972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5972

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