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PDF anzeigen [X.] [X.]/09vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 16. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Be-schluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegrün-dung gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des [X.] an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. [X.]: 13.833 •
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Gründe: 1 I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Er hat gegen das klageabweisende Urteil des [X.] fristgerecht Berufung [X.]. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf Antrag des [X.] bis zum 26. Juni 2009 verlängert. Die Berufungsbegründung vom 26. Juni 2009 ging am selben Tag per Telefax bei dem [X.] und nach Weiterleitung einen Tag später sowie im Original am 29. Juni 2009 bei dem [X.] ein. Mit einem dort am 27. Juni 2009 eingegan-genen Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Zur Begründung seines [X.] hat er ausge-führt und glaubhaft gemacht: Die erfahrene und zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte seiner Prozessbevollmächtigten habe die Berufungsbegründung wegen des bevorstehenden [X.] erst am 26. Juni 2009 nach Diktat gefertigt und gegen 20.00 Uhr den fertigen und unterzeichneten Schriftsatz per Telefax übermittelt. Dabei habe sie fälschlicherweise nicht die darin angegebene Telefaxnummer des [X.], sondern die des [X.] verwendet. Die Mitarbeite-rin sei sich sicher gewesen, die Berufungsbegründung ordnungsgemäß an das richtige Gericht gefaxt zu haben. Sie habe auf dem Sendebericht den [X.] sowie die Zahl der übermittel-ten Seiten kontrolliert. Warum die Mitarbeiterin zu diesem [X.]punkt nicht bemerkt habe, dass sie das erstinstanzliche Gericht anstelle des [X.] angefaxt habe, könne sie sich nicht erklären. Als sie am 27. Juni 2009 den Sendebericht in die Akte abgeheftet habe, sei ihr die fehlerhafte Übermittlung aufgefallen. Seine Prozessbevollmächtigte habe 2 - 4 -
ihrer Angestellten mit Rücksicht auf deren über 15-jährige [X.] ohne Bedenken die Notierung und Überwachung der Fristen und Termine anvertrauen dürfen und bei regelmäßigen Kontrollen keinen Grund zu Beanstandungen gefunden. Das [X.] hat durch Beschluss vom 21. Juli 2009 den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein Organisationsverschulden der [X.] des [X.] hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle bei [X.] angenommen. Weder dem Wiedereinsetzungsgesuch noch der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestell-ten sei zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des [X.] durch klare Anweisungen für eine Büroorganisation gesorgt habe, die ei-ne Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schrift-sätze auch auf die Verwendung der zutreffenden [X.] hin gewährleiste. Die Mitarbeiterin habe nach ihren Angaben lediglich die störungsfreie und vollständige Übermittlung überprüft, einen Abgleich der verwendeten Faxnummer mit der in dem Schriftsatz angegebenen [X.] aber unterlassen. Dem sei nicht zu entnehmen, ob überhaupt eine generelle oder konkrete Weisung der Prozessbevollmächtigten des [X.] zur Kontrolle der [X.] existiert habe. 3 Mit Gegendarstellung vom 11. August 2009 hat der [X.] und glaubhaft gemacht, im Büro seiner Prozessbevollmächtigten habe allgemein die ausdrückliche Anweisung bestanden, dass die Ange-stellte bei fristwahrenden Schriftsätzen, die am letzten [X.] würden, die Sendeberichte darauf kontrolliere, ob die [X.] auf dem Sendeprotokoll mit der [X.] auf dem Schriftsatz übereinstimme, die Seitenzahl und den [X.] - 5 -
fe und erst nach ordnungsgemäßer Übermittlung die Frist streiche. Die Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten sei sich am 26. Juni 2009 beim Löschen der Frist sicher gewesen, diese Anweisungen ordnungs-gemäß erfüllt und insbesondere den Schriftsatz an das Oberlandesge-richt übermittelt zu haben.
Durch Beschluss vom 26. August 2009 hat das [X.] die Gegenvorstellung des [X.] zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger gegen die angefochtene Entscheidung Rechtsbeschwerde [X.]. 5 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur [X.] an das Berufungsgericht. 6 1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zu-lässig. Eine Entscheidung des [X.] ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfah-rensgrundrechte des [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsge-richt hat dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. 8 - 6 -
9 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Prozessbevollmächtigte des [X.] die Übermittlung der Berufungs-begründung per Telefax ihrer Büroangestellten überlassen durfte. Ein Rechtsanwalt darf die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefax-übermittlung einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwach-ten Bürokraft übertragen und braucht die Ausführung eines solchen [X.] nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren ([X.], [X.] vom 20. Oktober 2009 - [X.]/08 - juris [X.]. 12; vom 9. April 2008 - [X.]/06 - NJW-RR 2008, 1288 [X.]. 8; vom 11. Februar 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 935 unter 1, jeweils m.w.[X.]). Da die [X.] des [X.]s deutlich erkennbar und korrekt im [X.] angegeben war, bestand für die Prozessbevollmächtigte des [X.] - wie das Berufungsgericht zutref-fend ausgeführt hat - kein Anlass, die Mitarbeiterin ausdrücklich auf die Verwendung dieser Nummer hinzuweisen. Vielmehr konnte sie sich [X.] verlassen, dass ihre Angestellte, die bislang bei Kontrollen keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hatte, die Versendung des Schrift-satzes per Telefax korrekt vornehmen werde. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pro-zessbevollmächtigten des [X.] kein Organisationsverschulden hin-sichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle anzulasten. 10 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ge-nügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten an-weist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des [X.] zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht 11 - 7 -
übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im [X.] ge-strichen werden ([X.], Beschlüsse vom 14. Mai 2008 - [X.] 34/07 - NJW 2008, 2508 [X.]. 11; vom 9. April 2008 aaO [X.]. 10; vom 19. März 2008 - [X.]/07 - NJW-RR 2008, 1379 [X.]. 5; vom 18. Juli 2007 - [X.] 32/07 - NJW 2007, 2778 [X.]. 6; vom 13. Februar 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 1690 [X.]. 8; vom 18. Mai 2004 - [X.] - FamRZ 2004, 1275 unter II 1; vom 3. Dezember 1996 - [X.] - NJW 1997, 948, jeweils m.w.[X.]). [X.]) Dazu hat der Kläger in der Begründung seines [X.] nicht hinreichend konkret vorgetragen. Er hat aber mit [X.] Gegendarstellung vom 11. August 2009 dargetan und glaubhaft ge-macht, dass seine Prozessbevollmächtigte ihrer Mitarbeiterin die klare und unmissverständliche generelle Weisung erteilt habe, bei Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax die Frist erst nach ord-nungsgemäßer Kontrolle der [X.], der Seitenzahlen und des o.k.-Vermerks auf dem Sendebericht zu löschen. Dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses und auch nach Ablauf der Frist zur Be-antragung der Wiedereinsetzung, die bei Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat beträgt, nachgeholte Vortrag des [X.] war zu berücksichtigen. 12 (1) Zwar müssen gemäß §§ 236 Abs. 2 Satz 1, 234 Abs. 1 ZPO grundsätzlich alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinset-zung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1999 - [X.] - r+s 1999, 263 unter 3 c; [X.], Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - [X.] 232/06 - NJW 2007, 3212 [X.]. 8; vom 10. Mai 2006 - [X.] 42/05 - NJW 2006, 2269 unter [X.]; vom 12. Mai 1998 - [X.] - 13 - 8 -
NJW 1998, 2678 unter II; vom 8. April 1997 - [X.] - NJW 1997, 2120 unter II 3 a). Allerdings dürfen erkennbar unklare oder ergänzungs-bedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, nach Fristablauf und auch noch mit der Rechtsbeschwerde erläu-tert oder vervollständigt werden ([X.], Beschlüsse vom 18. Juli 2007 aaO [X.]. 14; vom 13. Juni 2007 aaO; vom 10. Mai 2006 aaO m.w.[X.]; vom 6. Mai 1999 - [X.] - NJW 1999, 2284 unter 3 c m.w.[X.]; vom 12. Mai 1998 aaO m.w.[X.]; vom 8. April 1997 aaO m.w.[X.]; vom 10. Februar 1994 - [X.]/03 - VersR 1994, 1368 unter 2 a m.w.[X.]).
(2) Um eine solche Vervollständigung handelt es sich bei dem [X.] in der Gegendarstellung des [X.]. Die Begründung des [X.] stellte sich unter Beachtung des zutreffenden rechtlichen Ansatzpunktes des Berufungsgerichts als erkennbar ergän-zungsbedürftig dar. Die Darstellung, dass die Rechtsanwaltsfachange-stellte die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes anhand des ausgedruckten [X.] überprüft habe, spricht für eine vorge-schriebene Ausgangskontrolle, lässt aber deren Ausgestaltung nicht ge-nau erkennen. Soweit es in dem Wiedereinsetzungsgesuch heißt, die Mitarbeiterin habe auf dem Sendebericht den [X.] sowie die übermittelten Seiten kontrolliert, folgt daraus nicht, dass nicht auch die gewählte Faxnummer zu überprüfen war. Für eine entsprechende Anweisung der Prozessbevollmächtigten des [X.] spricht vielmehr der Zusatz, dass der Mitarbeiterin zur [X.] der Überprüfung nicht aufgefallen sei, dass sie das erstinstanzliche Gericht anstatt des [X.]s angefaxt habe, was sie sich selbst nicht erklären könne. Das Vorbringen des [X.] zu der Überprüfung des [X.] deutet jedenfalls darauf hin, dass dazu eine allgemeine Kanzleianweisung im Büro der Prozessbevollmächtigten des [X.] be-14 - 9 -
stand, wobei die Ausführungen in dem Wiedereinsetzungsgesuch der Präzisierung bedurften. Das Berufungsgericht hätte daher dem Kläger aufgeben müssen, ergänzend zur Ausgangskontrolle in der Kanzlei [X.] Prozessbevollmächtigten vorzutragen. Da das Berufungsgericht den gebotenen Hinweis unterlassen hat, ist das ergänzende Vorbringen des [X.] in der Gegendarstellung bei der Entscheidung über die Rechts-beschwerde zu beachten.
c) Danach ist der Wiedereinsetzungsantrag des [X.] begründet, weil die Prozessbevollmächtigte des [X.] für eine den anerkannten Anforderungen genügende Ausgangskontrolle bei der Versendung frist-wahrender Schriftsätze per Telefax Sorge getragen hatte. Dies kann der 15 - 10 -
Senat nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden. Das [X.] wird sich nunmehr in der Sache mit der Berufung des [X.] zu befassen haben.
[X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2009 - 2 O 585/08 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2009 - 13 U 69/09 -
Meta
16.12.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. IV ZB 30/09 (REWIS RS 2009, 81)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 81
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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