Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2010, Az. VIII ZB 84/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7233

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflicht des Rechtsanwalts bezüglich der einer Mitarbeiterin überlassenen Übersendung eines fristgebundenen Schriftsatzes einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung im Kalender


Leitsatz

Ein Rechtsanwalt darf die Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen einschließlich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regelmäßig einer geschuldeten und sich bisher als zuverlässig erwiesenen Mitarbeiterin überlassen. Ihn trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob diese die Aufgabe weisungsgemäß ausgeführt hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009, VIII ZB 97/08, juris, Tz. 8). Streicht er nach Unterrichtung über die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes eigenhändig die Frist im Kalender, ist ihm regelmäßig nicht schon deswegen ein eigenes Verschulden an einer durch das Fehlschlagen der Faxübermittlung verursachten Fristversäumung anzulasten, weil er sich zuvor nicht persönlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mitarbeiterin erteilten Auskunft überzeugt hat. Die Sachlage stellt sich insoweit nicht anders dar, als wenn er die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlassen hätte (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009, IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785) .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 14. Oktober 2009 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2009 gewährt.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 14.914 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat den [X.] auf Räumung einer Mietwohnung und auf Zahlung rückständiger Mieten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den [X.] durch Teilurteil vom 13. Januar 2009 zur Räumung und zur Zahlung eines Teils der geltend gemachten Mieten verurteilt. Das Urteil ist dem [X.] am 7. Februar 2009 zugestellt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung ist am 6. März 2009 beim [X.] eingegangen. Am letzten Tag der - bis einschließlich 5. Mai 2009 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist ging beim [X.] per Telefax die erste Seite der Berufungsbegründung ein. Das eingegangene Schriftstück war nicht vom Prozessbevollmächtigten des [X.] unterzeichnet. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts wurde einen Tag später - ebenfalls per Telefax - der vollständige Text der zweiseitigen Berufungsbegründung einschließlich der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des [X.] übermittelt.

2

Mit [X.] vom 11. Mai 2009, beim [X.] am selben Tag eingegangen, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung seines [X.] hat der Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, sein Prozessbevollmächtigter habe einer seit 1. April 2008 bei ihm tätigen, geschulten und zuverlässigen Bürokraft, die Weisungen bislang sorgfältig und fehlerlos ausgeführt habe, den Auftrag erteilt, die am 5. Mai 2009 gefertigte Berufungsbegründung unmittelbar nach Unterzeichnung an das [X.] per Telefax zu übermitteln. Dabei habe sein Prozessbevollmächtigter die - im Umgang mit dem Faxgerät vertraute - Anwaltsgehilfin in Übereinstimmung mit einer allgemeinen Handhabung angewiesen, das [X.] auszudrucken und darauf zu überprüfen, ob der [X.] vollständig und ordnungsgemäß übermittelt worden sei. Außerdem sei die Mitarbeiterin angewiesen worden, den [X.]vertreter über den Erfolg oder das Fehlschlagen der Übermittlung zu unterrichten und ihm im letztgenannten Fall das [X.] vorzulegen. Die Bürokraft habe den zweiseitigen [X.] einschließlich zweier Abschriften in das Faxgerät eingelegt. Dabei seien alle sechs Seiten fehlerfrei eingezogen und gelesen worden. Übertragungsfehler, die üblicherweise sowohl durch ein akustisches Signal (Piepton) als auch auf dem Display angezeigt und in einem [X.] ausgewiesen würden, seien nicht aufgetreten. Nach der Übermittlung des [X.]es nebst Abschriften habe die Mitarbeiterin den Sendebericht ausgedruckt und überprüft. Hierbei habe sie der Meldung unter der [X.] 5 ("[X.]") im Hinblick auf den unter der [X.] 6 angezeigten Vermerk "OK" keine Bedeutung beigemessen und den [X.]vertreter von der ordnungsgemäßen Übermittlung der Berufungsbegründung unterrichtet. Daraufhin habe dieser selbst die Frist im Kalender gestrichen. Nach dem Benutzerhandbuch zeige der Fehlercode "[X.]" die Meldung an: "Keine Übertragung möglich wegen schlechter Qualität der Telefonverbindung".

3

Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Dabei hat es ausgeführt, die Fristversäumung sei auf ein dem [X.] [X.] Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Dabei könne dahinstehen, ob die in dessen Kanzlei praktizierte [X.] den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen genüge. Denn der [X.]vertreter habe schuldhaft in das auf einer allgemeinen Büroanweisung beruhende System der [X.] eingegriffen und hierdurch die Fristversäumung verursacht. Da er - entgegen der sonst üblichen Praxis - selbst die Löschung der Frist im Kalender vorgenommen habe, sei er verpflichtet gewesen, sich eigenhändig von der ordnungsgemäßen Absendung des [X.] zu überzeugen und habe sich nicht auf die Mitteilung seiner Bürogehilfin verlassen dürfen.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Er macht geltend, die verspätete Übermittlung der Berufungsbegründung beruhe ausschließlich auf einem - dem [X.] nicht anzulastenden - Fehlverhalten der Bürokraft seines Prozessbevollmächtigten. Der [X.]vertreter habe sich darauf verlassen dürfen, dass seine Mitarbeiterin die allgemeine Büroanweisung und die damit übereinstimmende [X.] ordnungsgemäß ausführe.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des [X.] auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn sie überspannt in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 1006, unter [X.], und vom 20. Oktober 2009 - [X.], juris, [X.]. 8, jeweils m.w.[X.]).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Dem [X.], der die Frist zur Berufungsbegründung um einen Tag versäumt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden daran gehindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des [X.] beruht das Fristversäumnis nicht auf einem - ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Eigenverschulden seines Prozessbevollmächtigten, sondern allein auf einem Fehlverhalten der mit der Versendung des Begründungsschriftsatzes vom 5. Mai 2009 beauftragten Büroangestellten.

8

a) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 935, unter 1; vom 4. April 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1429, [X.]. 7; vom 3. Dezember 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 576, [X.]. 15; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, [X.]. 12; jeweils m.w.[X.]). Dies gilt auch für die Übermittlung eines fristgebundenen [X.]es mittels eines Telefaxgerätes ([X.], Beschlüsse vom 14. Februar 2006 - [X.], [X.], 1521, [X.]. 12; vom 4. April 2007, aaO; vom 3. Dezember 2007, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO; jeweils m.w.[X.]).

9

b) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] genügt. Er hat seiner seit 1. April 2008 bei ihm tätigen, geschulten und zuverlässigen Bürokraft, die bis dahin Weisungen sorgfältig und fehlerlos ausgeführt hatte, den Auftrag erteilt, die am 5. Mai 2009 gefertigte Berufungsbegründung unmittelbar nach Unterzeichnung per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Dabei hat er die - im Umgang mit dem Faxgerät vertraute - Anwaltsgehilfin zugleich angewiesen, das [X.] auszudrucken und darauf zu überprüfen, ob der [X.] vollständig und ordnungsgemäß übermittelt worden ist. Außerdem ist die Mitarbeiterin angewiesen worden, den [X.]vertreter über den Erfolg oder das Fehlschlagen der Übermittlung zu unterrichten. Diese Vorkehrungen waren ausreichend. Hätte die Kanzleikraft die übertragene Aufgabe ebenso zuverlässig wie bisher erledigt und den Inhalt des [X.]s richtig gedeutet, wäre die fehlgeschlagene Übermittlung der zweiten Seite der Berufungsbegründung aufgefallen und ein rechtzeitiger Eingang des gesamten [X.]es (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) beim Berufungsgericht gewährleistet gewesen.

Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des [X.] stand die erteilte [X.], soweit sie sich auf die Überprüfung des [X.] bezog, im Einklang mit der allgemeinen Handhabung bei der Versendung von Schriftstücken per Telefax. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Da sich die konkrete [X.] insoweit mit den allgemeinen Bürovorkehrungen deckte, schuf sie bei der eingesetzten Bürokraft keine Unklarheit über die Reichweite der ihr abverlangten Kontrolle (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.], Beschluss vom 25. Juni 2009 - [X.], [X.], 3036, [X.]. 9 ff.). Vielmehr war ihr der Inhalt und der Umfang der ihr obliegenden Pflichten bekannt. Sie interpretierte jedoch die Angaben auf dem ausgedruckten Sendebericht fälschlicherweise dahin, dass die Sendung erfolgreich übermittelt worden war. Das vorlegte [X.] weist unter der angegebenen Telefaxnummer des Berufungsgerichts zwei Einträge auf. Der erste Eintrag lautet: "Seiten 02 - [X.]". Der direkt darunter befindliche Eintrag lautet: "Seiten 01 - OK". Außer dem angegebenen Code gab es keine Hinweise auf ein Fehlschlagen der ersten Übermittlung. Anders als bei sonstigen Übertragungsfehlern üblich, ertönte weder ein akustisches Signal (Piepton) noch erfolgte eine Anzeige auf dem Display oder eine Beschreibung des aufgetretenen Problems im Sendebericht.

c) Dem Prozessbevollmächtigten der [X.] kann nicht angelastet werden, dass er die Ausführung der ausgegebenen Anweisungen nicht überwacht hat. Die seiner Mitarbeiterin erteilte Anweisung, die unterzeichnete Berufungsbegründung per Fax unter der von ihm angegeben Nummer an das Berufungsgericht zu übermitteln, hatte - ebenso wie die daneben im Einklang mit der allgemein bestehenden Handhabung erteilte Weisung, den Ausdruck des [X.] abzuwarten und diesen darauf zu überprüfen, ob die Übermittlung erfolgreich durchgeführt wurde - einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2007 - [X.], juris, [X.]. 4, und vom 20. Oktober 2009, aaO, [X.]. 17; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.] 154/09, juris, [X.]. 16 f.; jeweils m.w.[X.]). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich anschließend zu vergewissern, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt wurde (Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - [X.], [X.], 1650; vom 20. Oktober 2009, aaO; [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 2009, aaO; vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.], 296, [X.]. 10; vom 26. Januar 2006 - [X.], [X.], 1519, [X.]. 11; vom 9. Dezember 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils m.w.[X.]). Dies gilt in gleicher Weise für allgemeine Weisungen und für konkrete Anweisungen im Einzelfall (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO; [X.], Beschlüsse vom 11. Februar 2003, aaO; vom 3. September 1998 - [X.], [X.], 1170, unter [II] 2 b bb; jeweils m.w.[X.]).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Prozessbevollmächtigte des [X.] auch nicht deswegen gehalten, den Sendebericht deswegen eigenhändig zu überprüfen, weil er abweichend von der bisherigen Handhabung die Löschung der Frist im Kalender nicht seiner Bürokraft überlassen, sondern die Frist nach erfolgter Mitteilung über die ordnungsgemäße Übermittlung der Berufungsbegründung selbst gestrichen hat. Denn durch diese Abweichung von der bisher praktizierten Vorgehensweise hat er weder eine unklare Lage hervorgerufen noch weitere Gefahrenquellen geschaffen. Wie bereits ausgeführt, war er angesichts der klar umrissenen und einfach gelagerten Tätigkeit berechtigt, die Kontrolle des [X.] und die Streichung der Frist im Kalender ausschließlich seiner geschulten Mitarbeiterin zu überlassen. Wenn er sich zusätzlich durch eine - nicht geschuldete - konkrete Nachfrage über die Ausführung eines konkreten Auftrags vergewissert, gereicht dieses überobligationsmäßige Verhalten seinem Mandanten nicht zum Nachteil (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 1. Juli 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1289, unter [II] 1). Ebenso wenig stellt die von seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig vorgenommene Streichung der Frist im Kalender ein - dem [X.] [X.] - Eigenverschulden des Anwalts dar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dieser nicht verpflichtet, sich zuvor persönlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mitarbeiterin erteilten Auskunft zu überzeugen. Denn die Sachlage stellt sich hier nicht anders dar, als wenn der [X.]vertreter die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlassen hätte. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der [X.]vertreter dadurch, dass er nach Abschluss der erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen den letzten Schritt selbst vollzogen hat, nicht schuldhaft zur Fristversäumung beigetragen. Er hat hierdurch nämlich keine zusätzlichen Fehlerquellen geschaffen. Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des [X.] ändert nichts daran, dass die Berufungsbegründung bei ordnungsgemäßer Erledigung der der Mitarbeiterin zulässigerweise übertragenen Aufgaben rechtzeitig beim [X.] eingegangen wäre.

Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung in einem wesentlichen Punkt von der Sachverhaltskonstellation, mit der sich der [X.] [X.] in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung zu befassen hatte (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 785). Im dortigen Fall wurde die Fristversäumung dadurch ausgelöst, dass die Kanzleikraft einen fristgebundenen [X.] in der Postmappe übersehen hatte. Wenn die Mitarbeiterin - dem bislang praktizierten System der [X.] folgend - für die Streichung der Frist verantwortlich geblieben wäre, hätte sie zuvor überprüfen müssen, ob ihr ein Ausdruck über eine erfolgreiche Telefaxübermittlung vorlag. Da der Rechtsanwalt die Löschung der Frist selbst übernommen, sich aber nicht zuvor von der erfolgten Absendung überzeugt und damit eine Lücke im Kontrollsystem geschaffen hatte, trug er schuldhaft zur Fristversäumung bei. Vorliegend steht jedoch ein anderes Fehlverhalten des Büropersonals (Missdeutung der Angaben auf dem [X.]) in Rede. Die bis dahin als zuverlässig geltende Kanzleikraft hatte den [X.] - wenn auch nicht vollständig - abgesandt und anschließend das [X.] ausgedruckt und überprüft. Die zur Löschung der Frist erforderlichen [X.] wurden also, wenn auch fehlerhaft, von [X.] vorgenommen. Bei dieser Sachlage durfte sich der Prozessbevollmächtigte des [X.] darauf verlassen, dass die geschulte Anwaltsgehilfin die übertragene Versendung der Berufungsbegründung ordnungsgemäß ausgeführt und den Inhalt des [X.]s richtig gedeutet hatte (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, [X.]. 17; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO; jeweils m.w.[X.]).

Der verspätete Zugang der Berufungsbegründung beruht damit ausschließlich auf einem dem [X.] nicht zuzurechnenden Fehlverhalten der Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten.

[X.]                                         Dr. Frellesen                                           Dr. Milger

                  Dr. Fetzer                                               Dr. Bünger

Meta

VIII ZB 84/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Köln, 14. Oktober 2009, Az: 9 S 52/09, Beschluss

§ 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2010, Az. VIII ZB 84/09 (REWIS RS 2010, 7233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7233

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