Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2021, Az. I ZB 68/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9910

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Gegenstand

Zwangsvollstreckung: Streitwertfestsetzung für Duldung der Wegnahme eines Stromzählers im Rechtsbeschwerdeverfahren


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 540 € festgesetzt.

Gründe

1

I. [X.] der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. [X.] der Gläubigerin hat sich auf den vorinstanzlichen Streitwert von 540 € bezogen; der Schuldner hat keine Stellungnahme abgegeben.

2

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.] auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 [X.] auch beim [X.] nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] durch den Einzelrichter zu entscheiden ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], juris Rn. 8).

3

III. [X.] wird von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf die Höhe der durch den beklagten Kunden an den Versorger zu zahlenden Abschläge für sechs Monate festgesetzt (zum Verfahren der einstweiligen Verfügung vgl. [X.], Beschluss vom 26. November 2018 - 15 W 61/18, [X.] 2019, 138 [juris Rn. 10] mwN auch zum Klageverfahren). Dieser ([X.] wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 [X.] regelmäßig auch als Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren angesetzt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 25 Rn. 23 mwN). Im Streitfall ist der vom Amtsgericht im [X.] und Vollstreckungsverfahren zugrunde gelegte Streitwert von 540 € daher mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

4

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 [X.]); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]).

Odörfer

Meta

I ZB 68/20

11.10.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 17. Juni 2021, Az: I ZB 68/20, Beschluss

§ 25 Abs 1 Nr 3 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 8 RVG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2021, Az. I ZB 68/20 (REWIS RS 2021, 9910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9910

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