Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2024, Az. I ZB 40/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1904

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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2024 die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 11. April 2023 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das [X.] die Beschwerde der [X.] gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen, mit dem dieses es abgelehnt hatte, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen. Die beantragten Zwangsmittel sollten dazu dienen, die Schuldnerin dazu anzuhalten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfüllen. Der Verfahrensbevollmächtigte der [X.] hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

2

II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der [X.], der als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 [X.] auszulegen ist, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € festzusetzen.

3

1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.], den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. Nr. 2124 der Anlage 1 zum GKG), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 [X.] auch beim [X.] nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

4

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für die [X.] hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache. Ob hiervon gegebenenfalls nur ein Bruchteil zu berücksichtigen ist, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.127; [X.]/[X.], Kostenrecht, 53. Aufl., § 25 [X.] Rn. 24; jeweils mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Streitfall ging es den [X.] mit der beantragten Festsetzung eines Zwangsgelds darum, dass die Schuldnerin die titulierte Handlung vornimmt. Dies rechtfertigt es, ihr Interesse an der Verhängung von Zwangsmitteln mit ihrem Erfüllungsinteresse gleichzusetzen ([X.], [X.] 2016, 103 [juris Rn. 5]). Die zur beabsichtigten Festsetzung des [X.] auf den Wert der Hauptsache angehörten Parteien haben hiergegen außerdem keine Einwendungen erhoben, die Anlass für eine abweichende Festsetzung geben könnten.

5

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 [X.]); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]).

Schwonke

Meta

I ZB 40/23

12.04.2024

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 7. März 2024, Az: I ZB 40/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2024, Az. I ZB 40/23 (REWIS RS 2024, 1904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1904

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