Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2022, Az. V ZB 12/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5454

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Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

[X.] der Gläubigerin (Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Die [X.] hat nach § 33 Abs. 1 [X.] zu erfolgen, weil sich die Gerichtsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nach dem Gegenstandswert richten (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2022 - [X.], juris Rn. 10). Über den Antrag ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 [X.] auch beim [X.] gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191).

II.

2

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.000.000 €.

3

1. Nach § 26 Nr. 1 [X.] bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung bei der Vertretung des Gläubigers nach dem Wert des dem Gläubiger zustehenden Rechts bzw. nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74a Abs. 5 [X.]), wenn dieser geringer ist. Eine [X.] für das Grundstück ist bislang nicht erfolgt. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren war daher vorliegend nach dem Nominalwert der Grundschuld festzusetzen, der 1.000.000 € beträgt.

4

2. Einer gesonderten [X.] für den Zeitraum nach Erledigung der Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es nicht, da die anwaltlichen Gebühren zu diesem Zeitpunkt bereits angefallen waren.

III.

5

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 [X.]).

Hamdorf

Meta

V ZB 12/20

06.09.2022

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 28. April 2022, Az: V ZB 12/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2022, Az. V ZB 12/20 (REWIS RS 2022, 5454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5454

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