Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 221/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3807

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose gekennzeichneten Bach-Blüten-Essenz und/oder  von "Quellwasser" zur Bach-Blüten-Therapie - Original Bach-Blüten


Leitsatz

1. Das sich aus § 25 ApBetrO in der Fassung vom 14. November 2003 ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln andere als die in dieser Bestimmung bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

2. Lebensmittel konnten nach § 25 Nr. 2 ApBetrO in der Fassung vom 14. November 2003 nur dann in Apotheken abgegeben werden, wenn sie einen über die allgemeinen Ernährungszwecke hinausgehenden besonderen Gesundheitsbezug aufwiesen; nicht erforderlich war eine wissenschaftlich belegbare Gesundheitswirkung.

3. Der der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugrundeliegende Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht.

4. Die Bezeichnung "Original Bach-Blüten" stellt keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, weil sie in Bezug auf die Gesundheit neutral ist.

5. Bei der Prüfung der Irreführungsgefahr ist die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung innerhalb eines einheitlichen Verkehrskreises grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

6. Das in § 16 Nr. 1 MTVO geregelte Verkehrsverbot knüpft an objektive Sachverhalte an. Auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise kommt es daher nicht an. Im Rahmen des Verkehrsverbots nach § 16 Nr. 1 MTVO ist es auch unerheblich, ob ein als Quellwasser bezeichnetes Wasser, das die Anforderungen nach § 10 MTVO nicht erfüllt, in qualitativer Hinsicht einem Quellwasser entspricht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des zweiten [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt eine Apotheke, in der sie unter anderem [X.]-Produkte des [X.] Herstellers [X.] vertreibt. Diese Produkte gehen auf den [X.] Arzt [X.] zurück, der aus den Blüten wildwachsender Pflanzen und Bäume 38 Essenzen entwickelt hat. Die Produkte werden in kleinen Fläschchen mit Pipettenverschluss einzeln oder im Sortiment verkauft und sind Lebensmittel, die die Bezeichnung "Spirituose" tragen und mindestens 15% Alkohol enthalten.

2

Die Klägerin vertreibt nach ihrem Vortrag auf dem [X.] Markt Gesundheitsprodukte, darunter Nahrungsergänzungsmittel und [X.]-Präparate als alkoholfreie Lebensmittel in Kapselform. Sie hat die Beklagte, die am 19. September 2010 die Produkte "Original [X.]" mit den Bezeichnungen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" verkauft hat, mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Beklagte habe damit gegen die Bestimmung des § 25 ApBetrO (in der bis zum 11. Juni 2012 geltenden Fassung; im Weiteren: ApBetrO aF) über den Vertrieb apothekenüblicher Waren verstoßen, da es sich bei den genannten Produkten um Spirituosen und damit nicht um der Gesundheit dienende oder dieser förderliche Mittel handele. Da auch kein Bagatellverstoß vorliege, handele die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des [X.] wettbewerbswidrig. Die Bezeichnung des Produkts "[X.]" mit "[X.]" und mit der Angabe "Quellwasser" sei zudem irreführend.

3

Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

als Spirituose gekennzeichnete Produkte mit der Bezeichnung "[X.]" in ihrer Apotheke in Verkehr zu bringen

hilfsweise

im geschäftlichen Verkehr als "Spirituose" gekennzeichnete Produkte mit der Bezeichnung "Original [X.]" in den Verkehr zu bringen, wenn die Etikettierung geschieht wie nachstehend ersichtlich:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

höchst hilfsweise

im geschäftlichen Verkehr das von der [X.] als "Rock Water" vertriebene Produkt mit der Bezeichnung "[X.]" und "Quellwasser" in Verkehr zu bringen, wenn die Etikettierung wie vorstehend (beim zweiten der drei Produkte) ersichtlich geschieht.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vor ihm gestellten Anträge sämtlich als unbegründet angesehen.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts sind die in zweiter Instanz gestellten Anträge unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob zwis[X.]hen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Der Hauptantrag sei ni[X.]ht aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 ApBetrO aF bzw. § 1a Abs. 10 ApBetrO in der seit dem 12. Juni 2012 geltenden Fassung begründet. Der Umstand, dass die streitgegenständli[X.]hen [X.] mindestens 15% Alkohol enthielten, stehe ihrer Einordnung als apothekenübli[X.]he Waren ni[X.]ht entgegen. Die [X.] würden bestimmungsgemäß tropfenweise aufgenommen und führten dem Körper damit au[X.]h bei regelmäßiger Einnahme keine Alkoholmenge zu, die als gesundheitss[X.]hädli[X.]h eingeordnet werden könnte. Ni[X.]hts Abwei[X.]hendes folge aus der Tatsa[X.]he, dass Frauen geraten werde, während der S[X.]hwangers[X.]haft überhaupt keinen Alkohol zu si[X.]h zu nehmen. Ents[X.]heidend sei, dass [X.] dem Zwe[X.]k dienen sollten, körperli[X.]hen Krankheiten dur[X.]h Wiederherstellung des seelis[X.]hen Glei[X.]hgewi[X.]hts entgegenzuwirken. Zwar sei ihre medizinis[X.]he Wirksamkeit wissens[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht gesi[X.]hert, und es gebe au[X.]h keine empiris[X.]hen Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit. Selbst wenn die Ba[X.]h-Blüten-Therapie damit ni[X.]ht auf rationalen Erwägungen beruhe, solle sie do[X.]h mittelbar der Gesundheit dur[X.]h die Beseitigung seelis[X.]her Disharmonien dienen. Dies re[X.]htfertige die Einordnung der Präparate unter § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO. Ein s[X.]hulmedizinis[X.]her Wirksamkeitsna[X.]hweis sei für die Einordnung als apothekenübli[X.]hes Produkt ni[X.]ht erforderli[X.]h.

7

Der in zweiter Instanz gestellte erste Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil die Bezei[X.]hnung "Original Ba[X.]h-Blüten" mangels [X.]s keine nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zulässige gesundheitsbezogene Angabe sei. Aus der Tatsa[X.]he, dass die so bezei[X.]hneten Produkte der Gesundheit dienen sollten, folge no[X.]h ni[X.]ht, dass die Bezei[X.]hnung selbst bereits diesen [X.] zum Ausdru[X.]k bringe.

8

Der zweite Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil keine irreführende Werbung vorliege. Wer keine näheren Vorstellungen mit der Ba[X.]h-Blüten-Therapie verbinde, werde von deren Essenz Nr. 27 "[X.]" mangels auf dem Fläs[X.]h[X.]hen befindli[X.]her Wirkungsangaben ni[X.]ht angespro[X.]hen. Wer si[X.]h dagegen mit dieser Therapie so gut auskenne, dass er si[X.]h zum Erwerb der Essenz Nr. 27 ohne weitere Beratung ents[X.]heide, werde darüber informiert sein, gegen wel[X.]hes körperli[X.]he oder seelis[X.]he Leiden die Essenz helfen solle, und im Regelfall au[X.]h wissen, dass sie keinen Blüten- bzw. Pflanzenextrakt enthalte. Dass die angespro[X.]henen Verkehrskreise mit der Bezei[X.]hnung "Quellwasser" auf dem beanstandeten Produkt die Vorstellung verbänden, der Inhalt entspre[X.]he den Anforderungen des § 10 [X.] für "Quellwasser", sei ni[X.]ht anzunehmen. Im Übrigen sei weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, dass das in dieser Essenz enthaltene Wasser in [X.] Hinsi[X.]ht hinter einem sol[X.]hen Quellwasser zurü[X.]kbleibe.

9

II. Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand, soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Klage mit dem Hauptantrag und mit dem ersten Hilfsantrag abgewiesen hat (dazu unter II.1 und 2). Soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Klage au[X.]h mit dem zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat, ist die Revision dagegen begründet und führt insoweit zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht (dazu unter II.3).

1. Der Hauptantrag ist weder aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 Nr. 2 ApBetrO aF (dazu unter a) no[X.]h aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO begründet (dazu unter b).

a) Das si[X.]h aus § 25 ApBetrO aF ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln andere als die in dieser Bestimmung bezei[X.]hneten Waren in den Verkehr zu bringen (dazu unter aa), stellte zwar eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (dazu unter [X.]). Bei den Produkten, deren Vertrieb in der Apotheke der [X.]n na[X.]h Ansi[X.]ht der Klägerin unzulässig ist, handelt es si[X.]h jedo[X.]h um Mittel, die im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Mens[X.]hen dienten (dazu unter [X.]).

aa) Die Vors[X.]hrift des § 25 ApBetrO aF enthielt eine Liste von als apothekenübli[X.]h anzusehenden Waren, ohne dass sie dabei ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Verbot der Abgabe in der Apotheke für sol[X.]he Waren bestimmte, die ni[X.]ht unter diese Liste fielen. Aus der Bestimmung des § 34 Nr. 2 Bu[X.]hst. l ApBetrO aF folgte aber, dass der Verordnungsgeber den Verkauf sol[X.]her Waren in der Apotheke verbieten wollte ([X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., April 2010, § 25 Rn. 2 und 5. Aufl., September 2012, § 1a Rn. 107). Na[X.]h dieser Bestimmung handelte der [X.] ordnungswidrig, wenn er entgegen § 25 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ApBetrO aF in der Apotheke andere als die dort bezei[X.]hneten Waren in den Verkehr bra[X.]hte oder bringen ließ.

[X.]) Die dur[X.]h § 25 ApBetrO aF geregelte Eins[X.]hränkung der [X.] in Apotheken stellte eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie diente dem S[X.]hutz der Verbrau[X.]her vor Beeinträ[X.]htigungen ihrer Versorgung mit Arzneimitteln (vgl. [X.], [X.], 20 = [X.], 138; v. [X.] in Harte/[X.], UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 48; [X.].UWG/S[X.]haffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 148; Großkomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 85; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. aaO § 25 Rn. 14; vgl. au[X.]h - zu § 2 Abs. 4 ApBetrO aF - [X.], Urteil vom 21. September 2000 - [X.], [X.], 352, 353 = [X.], 394 - Kompressionsstrümpfe).

[X.]) Die Produkte, deren Vertrieb in der Apotheke der [X.]n na[X.]h Ansi[X.]ht der Klägerin unzulässig ist, stellen jedo[X.]h Mittel dar, die im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Mens[X.]hen dienten und damit na[X.]h der genannten Vors[X.]hrift ni[X.]ht vom Vertrieb in der Apotheke ausges[X.]hlossen waren.

(1) Der Verordnungsgeber hat mit der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgten Neufassung des § 25 ApBetrO zwar den Kreis der als apothekenübli[X.]h anzusehenden Waren ni[X.]ht unerhebli[X.]h ausgeweitet. Dur[X.]h die Fassung der Nummer 2 hat er aber zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass Mittel und Gegenstände im Sinne des § 25 Nr. 2 ApBetrO aF über ihre Taugli[X.]hkeit in gesundheitli[X.]her Hinsi[X.]ht hinaus mit einer gesundheitli[X.]hen Zwe[X.]kbestimmung anzubieten waren. Eine entspre[X.]hende gesundheitli[X.]he Zwe[X.]kbestimmung setzte voraus, dass das Produkt dazu bestimmt war, der Gesundheit unmittelbar - also selbst - oder mittelbar - das heißt im Zusammenwirken mit weiteren Umständen - zu dienen oder sie zu fördern ([X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. aaO § 25 Rn. 64 ff., 67). Lebensmittel mussten dana[X.]h, um gemäß § 25 Nr. 2 ApBetrO aF in Apotheken abgegeben werden zu können, einen über die allgemeinen [X.] hinausgehenden besonderen [X.] aufweisen (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 68 und 86). Eine wissens[X.]haftli[X.]h belegbare Gesundheitswirkung war dagegen ni[X.]ht erforderli[X.]h. Sie kann s[X.]hon beim inzwis[X.]hen geltenden § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO, der ein unmittelbares Dienen oder Fördern voraussetzt, ni[X.]ht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 15/12, [X.], 503 Rn. 16; [X.][X.], [X.], 5. Aufl., 9. Lief. 2012, § 1a Rn. 154) und konnte daher erst re[X.]ht ni[X.]ht bei § 25 Nr. 2 ApBetrO aF gefordert werden, bei dem ein nur mittelbarer [X.] ausrei[X.]hte.

(2) Na[X.]h diesem Maßstab hält die tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, die beanstandeten Produkte stellten apothekenübli[X.]he Waren im Sinne von § 25 Nr. 2 ApBetrO aF dar, der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht darauf abgestellt, dass [X.] körperli[X.]hen Krankheiten dur[X.]h Wiederherstellung des seelis[X.]hen Glei[X.]hgewi[X.]hts entgegenwirken und ungea[X.]htet dessen, dass ihre medizinis[X.]he Wirksamkeit wissens[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht gesi[X.]hert ist und die Ba[X.]hblüten-Therapie mangels empiris[X.]her Anhaltspunkte für ihre Wirksamkeit ni[X.]ht auf rationalen Erwägungen beruht, mittelbar der Gesundheit dur[X.]h die Beseitigung seelis[X.]her Disharmonien dienen sollen. Der Umstand, dass die streitgegenständli[X.]hen [X.] mindestens 15% Alkohol enthielten, stehe ni[X.]ht entgegen, weil diese Präparate bestimmungsgemäß tropfenweise aufgenommen würden und dem Körper damit selbst bei regelmäßiger Einnahme keine Alkoholmenge zugeführt werde, die als gesundheitss[X.]hädli[X.]h eingeordnet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es in [X.] au[X.]h als Arzneimittelspezialitäten amtli[X.]h registrierte Kräuterdestillate mit einem entspre[X.]henden Alkoholgehalt gibt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Januar 2011 - [X.], [X.], 226 Rn. 11 = [X.], 344 - Gurktaler Kräuterlikör). Au[X.]h im Hinbli[X.]k darauf kommt dem Umstand, dass es si[X.]h bei den streitgegenständli[X.]hen Produkten um Lebensmittel handelt, die wegen ihres 15% übersteigenden Alkoholgehalts Spirituosen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezei[X.]hnung, Aufma[X.]hung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum S[X.]hutz geographis[X.]her Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1576/89 sind, keine maßgebli[X.]he Bedeutung zu.

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgeri[X.]ht hätte die Klägerin gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass bei Verneinung eines Anspru[X.]hs aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 25 Nr. 2 ApBetrO aF der Klägerin ein vorbeugender Unterlassungsanspru[X.]h aus § 8 Abs. 1 Satz 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO zustehen konnte. Der Umstand, dass die [X.] die unter der Geltung des § 25 Nr. 2 ApBetrO aF erfolgte Verfahrensweise als re[X.]htmäßig verteidigt hat, ließ für si[X.]h gesehen ni[X.]ht ohne weiteres darauf s[X.]hließen, dass sie diese Verhaltensweise unter der Geltung des strengeren neuen § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO fortführen oder wiederholen wollte (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2001 - [X.], [X.], 1174, 1175 = [X.], 1076 - Berühmungsaufgabe; Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], [X.]Z 183, 309 Rn. 31 - Fis[X.]hdosende[X.]kel; [X.].UWG/[X.] aaO § 8 Rn. 90 mwN). Eine Klarstellung dur[X.]h den [X.]n in dem Sinne, dass er seine gegenteilige Absi[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h kundtut, ist in sol[X.]hen Fällen nur dann - ausnahmsweise - zu verlangen, wenn sein Verhalten über die bloße Re[X.]htsverteidigung hinausgeht und deswegen Anlass zu der Annahme gibt, der [X.] werde si[X.]h au[X.]h entspre[X.]hend verhalten (vgl. [X.], [X.], 1174, 1175 - Berühmungsaufgabe; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.20). Davon kann im Streitfall ni[X.]ht ausgegangen werden.

Ebenso entsteht eine Erstbegehungsgefahr dur[X.]h ein in der Vergangenheit zulässiges Verhalten des Anspru[X.]hsgegners, das erst dur[X.]h eine spätere Gesetzesänderung unzulässig geworden ist, nur dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Zuwiderhandlung in der Zukunft konkret erwarten lassen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 621 Rn. 41 = [X.], 785 - [X.]; Urteil vom 14. Februar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 238 Rn. 26 - [X.]; [X.].UWG/[X.] aaO § 8 Rn. 96 mwN). Entspre[X.]hende besondere Umstände sind vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt und von der Revision au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht worden.

Es kommt im Übrigen no[X.]h hinzu, dass zwei unters[X.]hiedli[X.]he Streitgegenstände vorliegen, wenn ein Unterlassungsanspru[X.]h zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt geltend gema[X.]ht wird (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, [X.], 429 Rn. 22 = [X.], 584 - [X.]; Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, [X.]Z 166, 253 Rn. 25 - Markenparfümverkäufe; Urteil vom 2. Dezember 2009 - [X.], [X.], 547 Rn. 16; Fezer/Büs[X.]her, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 97; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 12 Rn. 2.23l; Teplitzky, Wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he und Verfahren, 10. Aufl., [X.]. 9 Rn. 5 und [X.]. 10 Rn. 12, jeweils mwN). Eine Hinweispfli[X.]ht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hätte für das Berufungsgeri[X.]ht daher nur dann bestanden, wenn das Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte dafür geboten hätte, dass sie au[X.]h eine Ents[X.]heidung des Geri[X.]hts über einen mögli[X.]hen vorbeugenden Unterlassungsanspru[X.]h erwirken wollte (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2003 - [X.], [X.], 798, 800 = [X.], 1107 - Sanfte S[X.]hönheits[X.]hirurgie; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 12 Rn. 2.23b, jeweils mwN). Insoweit hat die Revision keinen konkreten Vortrag der Klägerin in den Tatsa[X.]heninstanzen aufgezeigt. Ohne einen sol[X.]hen Vortrag war das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht gehalten, die Klägerin zu veranlassen, zu einem weiteren Streitgegenstand vorzutragen, der in ihrem Vorbringen bisher ni[X.]ht angelegt war (vgl. Fezer/Büs[X.]her aaO § 12 Rn. 285).

2. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision au[X.]h dagegen, dass das Berufungsgeri[X.]ht den ersten Hilfsantrag als unbegründet angesehen hat. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass es si[X.]h bei den mit diesem Antrag angegriffenen Etikettierungen ni[X.]ht um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung handelt, die nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 zulässig sind.

a) Na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 bezei[X.]hnet der Begriff "Angabe" in dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die na[X.]h dem Unionsre[X.]ht oder den nationalen Vors[X.]hriften ni[X.]ht obligatoris[X.]h ist, eins[X.]hließli[X.]h Darstellungen dur[X.]h Bilder, graphis[X.]he Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder au[X.]h nur mittelbar zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigens[X.]haften besitzt. Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hten Hinweise auf besondere Eigens[X.]haften der betreffenden Lebensmittel erfassen (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, [X.], 22. Lief. Februar 2014, Art. 2 Rn. 13). Der Anwendungsberei[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 wird dadur[X.]h eröffnet, dass über bestimmte Lebensmittel Angaben gema[X.]ht werden, das heißt Aussagen erfolgen oder Darstellungen gegeben werden, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her den Eindru[X.]k hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Eigens[X.]haften (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013, - [X.]/12, [X.], 1061 Rn. 24 = [X.], 1311 - Green - Swan Pharma[X.]euti[X.]als; [X.], Urteil vom 26. Februar 2014 - [X.], [X.], 500 Rn. 13 = [X.], 562 - Praebiotik).

Eine Angabe ist gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder au[X.]h nur mittelbar zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht wird, dass ein Zusammenhang zwis[X.]hen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen ([X.], Urteil vom 6. September 2012 - [X.]/10, [X.], 1161 Rn. 34 = [X.], 1368 - [X.]; [X.], [X.], 1061 Rn. 22 - Green - Swan Pharma[X.]euti[X.]als; [X.], [X.], 500 Rn. 16 - Praebiotik). Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert ([X.], [X.], 1161 Rn. 35 - [X.]; [X.], [X.], 500 Rn. 16 - Praebiotik, mwN). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder s[X.]hädli[X.]he Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem sol[X.]hen Verzehr einhergehen oder si[X.]h an ihn ans[X.]hließen, fehlen oder geringer ausfallen. In diesem Zusammenhang sind sowohl die vorübergehenden und flü[X.]htigen Auswirkungen als au[X.]h die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperli[X.]hen Zustand zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.], [X.], 1161 Rn. 35, 38 - [X.]; [X.], [X.], 500 Rn. 16 - Praebiotik). Der Gesundheitsbegriff umfasst au[X.]h das seelis[X.]he Glei[X.]hgewi[X.]ht. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitli[X.]he Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 246 Rn. 9 - Gurktaler Kräuterlikör; [X.], Urteil vom 17. Januar 2013 - [X.], [X.], 958 Rn. 13 = [X.], 1179 - Vitalpilze). Dazu gehören na[X.]h Art. 13 Abs. 1 Bu[X.]hst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 au[X.]h in Bezug auf die psy[X.]his[X.]hen Funktionen des mens[X.]hli[X.]hen Körpers erfolgende Bes[X.]hreibungen und Verweisungen.

Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es na[X.]h Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 ents[X.]heidend, in wel[X.]hem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistis[X.]her, sondern ein normativer Maßstab. Na[X.]h ihm sind die nationalen Geri[X.]hte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] auszugehen (Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006).

b) Na[X.]h diesen Grundsätzen stellen die mit dem ersten Hilfsantrag angegriffenen Etikettierungen keine gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 dar, obwohl in der Unternehmensbezei[X.]hnung des Herstellers der Produkte die Angabe "[X.]" enthalten ist (dazu unter aa), eine Dosierungsanleitung gegeben wird (dazu unter [X.]), die [X.] die betreffenden Produkte in ihrer Apotheke vertreibt (dazu unter [X.]) und Verbrau[X.]her, die die Ba[X.]h-Blüten-Therapie kennen, regelmäßig wissen, dass die Produkte der [X.]n, deren Etikettierung die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag beanstandet, zur Wiederherstellung des seelis[X.]hen Glei[X.]hgewi[X.]hts geeignet sein sollen (dazu unter dd).

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Kennzei[X.]hnung von Lebensmitteln ([X.] - [X.]), mit der Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 der Ri[X.]htlinie 2000/13/[X.] zur Anglei[X.]hung der Re[X.]htsvors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufma[X.]hung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in [X.] Re[X.]ht umgesetzt worden ist, dürfen Lebensmittel in Fertigpa[X.]kungen grundsätzli[X.]h nur dann gewerbsmäßig in den Verkehr gebra[X.]ht werden, wenn dabei unter anderem der Name oder die Firma des Herstellers, des [X.] oder eines im [X.] angegeben werden. Damit handelt es si[X.]h bei der Angabe der den Bestandteil "[X.]" enthaltenden Firma des Herstellers auf der Verpa[X.]kung der von der [X.]n vertriebenen [X.] um eine na[X.]h den eins[X.]hlägigen Bestimmungen des Unionsre[X.]hts und des [X.] Re[X.]hts obligatoris[X.]he Aussage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006. Außerdem hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt, dass der mit dem Angebot der [X.]n angespro[X.]hene inländis[X.]he Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]her die Übersetzung des [X.] Worts "[X.]" mit Heilmittel überhaupt kennt und der Unternehmensbezei[X.]hnung deshalb einen [X.] entnimmt.

[X.]) Die Dosierungsanleitung auf der Verpa[X.]kung der in Rede stehenden Produkte weist s[X.]hon ni[X.]ht darauf hin, dass die in der Verpa[X.]kung enthaltenen Mittel besondere Eigens[X.]haften besitzen, da etwa au[X.]h Nahrungsergänzungsmittel in dosierter Form abzugeben sind (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel [Nahrungsergänzungsmittelverordnung - [X.]], Art. 2 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2002/46/[X.] zur Anglei[X.]hung der Re[X.]htsvors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel). Zumindest aber wird dur[X.]h diese Anleitung kein Zusammenhang zwis[X.]hen den Mitteln und der Gesundheit ihrer Verwender im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht.

[X.]) Dem Umstand, dass die Produkte in den beanstandeten Verpa[X.]kungen von der [X.]n in ihrer Apotheke verkauft werden, kommt s[X.]hon deshalb keine Bedeutung zu, weil der gestellte Hilfsantrag hierauf ni[X.]ht abstellt. Außerdem handelt es si[X.]h insoweit um eine Verkaufsmodalität, während die Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 wie au[X.]h im Übrigen produktbezogene Regelungen enthält.

dd) Mit den beanstandeten Etikettierungen wird au[X.]h weder erklärt no[X.]h suggeriert no[X.]h mittelbar zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass die in der beanstandeten Weise aufgema[X.]hten [X.] insoweit besondere Eigens[X.]haften besitzen, als sie eine Eignung zur Wiederherstellung des seelis[X.]hen Glei[X.]hgewi[X.]hts aufweisen. Das gilt au[X.]h für Verbrau[X.]her, die die Ba[X.]h-Blüten-Therapie kennen und darüber informiert sind, gegen wel[X.]he körperli[X.]hen oder seelis[X.]hen Leiden die [X.] helfen sollen, und die deshalb wissen, dass diese Präparate das seelis[X.]he Glei[X.]hgewi[X.]ht wiederherstellen sollen. Für sol[X.]he Verbrau[X.]her stellt die Bezei[X.]hnung "Original Ba[X.]h-Blüten" zwar eine Angabe über ein Produkt dar, das [X.] aufweist. Da die Bezei[X.]hnung "Original Ba[X.]h-Blüten" für si[X.]h genommen in Bezug auf die Gesundheit aber neutral ist, stellt sie au[X.]h für sol[X.]he Verbrau[X.]her keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 dar. In dieser Hinsi[X.]ht unters[X.]heidet si[X.]h der in der vorliegenden Sa[X.]he zu beurteilende Sa[X.]hverhalt von demjenigen, der der Senatsents[X.]heidung "Praebiotik" zugrunde gelegen hat. In jener Sa[X.]he verstand der angespro[X.]hene Verkehr die Bezei[X.]hnung "Praebiotik®+ Probiotik®" in dem Sinn, dass das angebotene Lebensmittel Bestandteile enthält, die si[X.]h als praebiotis[X.]h und probiotis[X.]h qualifizieren lassen. Damit stellte diese Bezei[X.]hnung einen Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand der Konsumenten her (vgl. [X.], [X.], 500 Rn. 21 - Praebiotik). An einem sol[X.]hen Bezug fehlt es bei der hier streitgegenständli[X.]hen Bezei[X.]hnung "(Original) Ba[X.]h-Blüten".

[X.]) Ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen na[X.]h Art. 267 Abs. 3 AEUV ist insoweit ni[X.]ht veranlasst, da die si[X.]h im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung des Unionsre[X.]hts dur[X.]h eine gesi[X.]herte Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - [X.]; Urteil vom 11. September 2008 - [X.]/06 bis [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 758 Rn. 42 - [X.] [X.] u.a.).

3. Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision jedo[X.]h dagegen, dass das Berufungsgeri[X.]ht den zweiten Hilfsantrag ebenfalls als unbegründet angesehen hat. Das Re[X.]htsmittel der Klägerin führt insoweit zur teilweisen Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings angenommen, dass die Verwendung der Bezei[X.]hnung "Ba[X.]h-Blüten" auf dem Etikett des Produkts "[X.]" ni[X.]ht deshalb irreführend ist, weil das Produkt keinen Blüten- bzw. Pflanzenextrakt enthält.

aa) Bedenken unterliegt allerdings die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung, von der das Berufungsgeri[X.]ht ausgegangen ist, soweit es zwis[X.]hen Verbrau[X.]hern, die mit der sogenannten Ba[X.]h-Blüten-Therapie keine näheren Vorstellungen verbinden, und denjenigen unters[X.]hieden hat, die si[X.]h mit dieser Therapie so gut auskennen, dass sie si[X.]h ohne weitere Beratung zum Erwerb dieses Produkts ents[X.]heiden. Eine derartige Differenzierung innerhalb eines einzigen angespro[X.]henen Verkehrskreises - wie hier der Verbrau[X.]her, die als Na[X.]hfrager entspre[X.]hender Produkte in Betra[X.]ht kommen - widerspri[X.]ht dem Grundsatz, dass es bei der Irreführungsgefahr - ni[X.]ht anders als bei der markenre[X.]htli[X.]hen Verwe[X.]hslungsgefahr (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. März 2013 - [X.], [X.], 631 Rn. 64 = [X.], 778 - [X.]/Marulablu, mwN) - auf die Auffassung des angemessen gut unterri[X.]hteten und angemessen aufmerksamen und kritis[X.]hen Dur[X.]hs[X.]hnittsverbrau[X.]hers ankommt (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ges[X.]häftspraktiken sowie - speziell zum Lebensmittelre[X.]ht - [X.], Urteil vom 15. Juli 2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = GRUR Int. 2004, 1016 Rn. 46 - [X.]; § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG). Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gere[X.]htfertigt, wenn eine Ges[X.]häftspraxis si[X.]h speziell - allein oder zumindest au[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12, [X.], 682 Rn. 23 = [X.], 835 - [X.]) - an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrau[X.]hern ri[X.]htet, die besonders s[X.]hutzbedürftig ist (vgl. Erwägungsgrund 18 Satz 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2005/29/[X.]; § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG), und dur[X.]h diese Ges[X.]häftspraxis voraussi[X.]htli[X.]h und vorhersehbar allein das ges[X.]häftli[X.]he Verhalten dieser Verbrau[X.]hergruppe wesentli[X.]h beeinflusst wird (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2013 - [X.], [X.], 686 Rn. 16 = [X.], 831 - Goldbärenbarren). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall ni[X.]ht erfüllt.

[X.]) Die Verneinung einer Irreführung dur[X.]h die Verwendung der Bezei[X.]hnung "Ba[X.]h-Blüten" auf dem Etikett des Produkts "[X.]" erweist si[X.]h jedo[X.]h deshalb als im Ergebnis ri[X.]htig, weil regelmäßig davon auszugehen ist, dass Verbrau[X.]her, die si[X.]h bei Lebensmitteln in ihrer Kaufents[X.]heidung na[X.]h deren Zusammensetzung ri[X.]hten, zunä[X.]hst das dur[X.]h Art. 6 der Ri[X.]htlinie 2000/13/[X.] vorges[X.]hriebene Zutatenverzei[X.]hnis lesen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Februar 2014 - [X.], [X.], 588 Rn. 7 = [X.], 694 - [X.], mwN). Im Streitfall ergibt si[X.]h aus dem Zutatenverzei[X.]hnis des Produkts "[X.]", dass dieses keinen Blüten- oder Pflanzenextrakt enthält. Eine Irreführung käme daher allenfalls dann in Betra[X.]ht, wenn die sonstige Aufma[X.]hung dieses Produkts das Vorhandensein eines Blüten- oder Pflanzenextrakts suggerierte (vgl. [X.], [X.], 588 Rn. 10 f. - [X.]). Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden Aufma[X.]hung des Produkts "[X.]" indes ni[X.]ht der Fall.

b) Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision jedo[X.]h gegen die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, der von der Klägerin im Bli[X.]k auf die Bezei[X.]hnung "Quellwasser" auf dem Etikett des Produkts "[X.]" geltend gema[X.]hte Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung über natürli[X.]hes Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung - [X.]) sei zu verneinen, weil ni[X.]ht anzunehmen sei, dass die angespro[X.]henen Verkehrskreise mit der Bezei[X.]hnung "Quellwasser" auf dem beanstandeten Produkt die Vorstellung verbänden, der Inhalt entspre[X.]he den Anforderungen des § 6 [X.] (gemeint war mögli[X.]herweise § 10 [X.]) für Quellwasser.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat in diesem Zusammenhang ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass es im Streitfall ni[X.]ht um einen Verstoß gegen einen Irreführungstatbestand, sondern um einen Verstoß gegen das in § 16 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 [X.] geregelte [X.] geht. Dana[X.]h darf Wasser, das der für Quellwasser vorgesehenen Begriffsbestimmung ni[X.]ht entspri[X.]ht, das heißt entweder ni[X.]ht seinen Ursprung in unterirdis[X.]hen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürli[X.]hen oder künstli[X.]h ers[X.]hlossenen Quellen gewonnen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) oder im Rahmen seiner Herstellung anderen als den na[X.]h § 6 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässigen Verfahren unterworfen worden ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), ni[X.]ht mit der Bezei[X.]hnung "Quellwasser" gewerbsmäßig in den Verkehr gebra[X.]ht werden. Die Begriffsbestimmung des § 10 Abs. 1 [X.] und das darauf bezogene Verkehrsverbot gemäß § 16 Nr. 1 [X.] knüpfen damit an objektive Sa[X.]hverhalte und ni[X.]ht - wie das Berufungsgeri[X.]ht gemeint hat - an die Si[X.]htweise des angespro[X.]henen Verkehrs an. Entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts kommt es na[X.]h den genannten Vors[X.]hriften weiterhin ni[X.]ht darauf an, ob das Produkt der [X.]n in qualitativer Hinsi[X.]ht hinter einem Quellwasser im Sinne von § 10 Abs. 1 [X.] zurü[X.]kbleibt.

Insoweit ist au[X.]h keine eins[X.]hränkende Auslegung dieser Vors[X.]hriften geboten. Im Unionsre[X.]ht ist der Begriff des Quellwassers erstmals in Art. 9 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie 2009/54/[X.] über die Gewinnung von und den Handel mit natürli[X.]hem Mineralwasser geregelt worden. Die Anforderungen, die dort sowie in [X.] Nummer 2 am Ende der Ri[X.]htlinie 2009/54/[X.] an ein Wasser gestellt werden, das die Bezei[X.]hnung "Quellwasser" tragen darf, bleiben ni[X.]ht hinter den in dieser Hinsi[X.]ht na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] bestehenden Anforderungen zurü[X.]k. Damit hat die neue unionsre[X.]htli[X.]he Regelung au[X.]h ni[X.]ht zu einer Bes[X.]hränkung des in § 16 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 [X.] geregelten [X.]s geführt.

[X.]) Neben dem insoweit in Betra[X.]ht kommenden Verstoß gegen die zuletzt genannten Bestimmungen kommt au[X.]h ein Verstoß der [X.]n gegen das [X.] gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB in Betra[X.]ht. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Verbrau[X.]her, sofern er in einer Kennzei[X.]hnung eine inhaltli[X.]h na[X.]hprüfbare Angabe erkennt, si[X.]h regelmäßig darauf verlässt, dass die so bezei[X.]hnete Ware allen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften entspri[X.]ht, die für ihre Bes[X.]haffenheit erlassen worden sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rn. 4.5 f.; [X.].UWG/[X.] aaO § 5 Rn. 150, jeweils mwN).

[X.]) Die na[X.]h den vorstehenden Ausführungen in Betra[X.]ht kommenden Verstöße gegen lebensmittelre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften sind au[X.]h geeignet, die Interessen der Verbrau[X.]her spürbar zu beeinträ[X.]htigen (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 2011 - [X.], [X.], 734 Rn. 17 = [X.], 1099 - Glu[X.]osamin Naturell; [X.], [X.], 637, 640).

[X.]) Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Abweisung der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht deshalb als im Ergebnis ri[X.]htig dar, weil die Klägerin - wie die [X.] geltend gema[X.]ht hat - mangels eines zwis[X.]hen den Parteien bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine Mitbewerberin der [X.]n im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit hinsi[X.]htli[X.]h des von ihr geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]hs ni[X.]ht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspru[X.]hsbere[X.]htigt ist. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die si[X.]h im Streitfall in diesem Zusammenhang stellenden, auf tatri[X.]hterli[X.]hem Gebiet liegenden Fragen - aus seiner Si[X.]ht folgeri[X.]htig - ausdrü[X.]kli[X.]h offengelassen.

III. Das Berufungsurteil ist daher unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgeri[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des zweiten [X.] zum Na[X.]hteil der Klägerin erkannt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Da die Sa[X.]he in dieser Hinsi[X.]ht ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist, ist sie zur Na[X.]hholung der na[X.]h den Ausführungen zu vorstehend [X.] und [X.] no[X.]h zu treffenden Feststellungen an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Büs[X.]her                        Pokrant                        S[X.]haffert

                 [X.]

Meta

I ZR 221/12

24.07.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 21. Juni 2012, Az: 6 U 105/11

§ 3 Abs 2 S 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 25 Nr 2 ApoBetrO vom 14.11.2003, Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, § 10 Abs 1 Min/TafelWV, § 16 Nr 1 Min/TafelWV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 221/12 (REWIS RS 2014, 3807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3807

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