Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. I ZR 221/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3777

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR 221/12
Verkündet am:

24. Juli
2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Original [X.]
UWG § 3 Abs. 2 Satz 3; § 4 Nr. 11; [X.] 2004 § 25 Nr. 2; Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5; [X.] § 16 Nr. 1, § 10 Abs. 1
a)
Das sich aus §
25 ApBetrO aF ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln an-dere als die in dieser Bestimmung bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG dar.
b)
Lebensmittel konnten nach §
25 Nr.
2 ApBetrO aF nur dann in Apotheken abgegeben wer-den, wenn sie einen über die allgemeinen [X.] hinausgehenden besonderen [X.] aufwiesen; nicht erforderlich war eine wissenschaftlich belegbare Ge-sundheitswirkung.
c)
Der der Regelung des Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 zugrundelie-gende Gesundheitsbegriff umfasst auch das seelische Gleichgewicht.
d)
Die Bezeichnung "Original [X.]" stellt keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 dar, weil sie in Bezug auf die Gesundheit neutral ist.
e)
Bei der Prüfung der Irreführungsgefahr ist die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffas-sung innerhalb eines einheitlichen Verkehrskreises grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
f)
Das in §
16 Nr.
1 [X.] geregelte Verkehrsverbot knüpft an objektive Sachverhalte an. Auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise kommt es daher nicht an. Im Rahmen des [X.] nach §
16 Nr.
1 [X.] ist es auch unerheblich, ob ein als Quellwasser bezeichnetes Wasser, das die Anforderungen nach §
10 [X.] nicht erfüllt, in qualitativer Hinsicht einem Quellwasser entspricht.
[X.], Urteil vom 24. Juli 2014 -
I ZR 221/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15.
Mai 2014 durch die
Richter Prof. Dr.
Büscher,
Pokrant, Prof. Dr.
Schaffert, [X.] und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juni 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des zweiten [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt eine Apotheke, in der sie unter anderem [X.]-Produkte des [X.] Herstellers Bach Flower Remedies Ltd
ver-treibt. Diese Produkte gehen auf den [X.] Arzt Dr.
Edward Bach zurück, der aus den Blüten wildwachsender Pflanzen und
Bäume 38 Essenzen entwi-ckelt hat. Die Produkte werden in kleinen Fläschchen mit Pipettenverschluss 1
-
3
-
einzeln oder im Sortiment verkauft und sind Lebensmittel, die die Bezeichnung "Spirituose"
tragen und mindestens 15%
Alkohol enthalten.

Die Klägerin vertreibt nach ihrem Vortrag auf dem [X.] Markt [X.], darunter Nahrungsergänzungsmittel und [X.] als alkoholfreie Lebensmittel in Kapselform. Sie hat die Beklagte, die am 19.
September 2010 die Produkte "Original [X.]"
mit den Bezeichnun-gen "[X.]", "[X.]"
und "[X.]"
verkauft hat, mit der Begründung
auf Unterlassung in Anspruch
genommen, die Beklagte habe damit gegen die Bestimmung des §
25 ApBetrO (in der bis zum 11.
Juni 2012 geltenden [X.]; im Weiteren: ApBetrO aF) über den Vertrieb apothekenüblicher Waren verstoßen, da es sich bei den genannten Produkten um Spirituosen und damit nicht um der Gesundheit dienende oder dieser förderliche Mittel
handele. Da auch kein Bagatellverstoß vorliege, handele die Beklagte unter dem Gesichts-punkt des [X.] wettbewerbswidrig. Die Bezeichnung des Produkts "ROCK
[X.]"
mit "[X.]"
und mit der Angabe
"Quellwasser"
sei zu-dem
irreführend.

Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu [X.],

als Spirituose gekennzeichnete Produkte mit der Bezeichnung "[X.]"
in ihrer Apotheke in Verkehr zu bringen

hilfsweise

im geschäftlichen Verkehr als "Spirituose"
gekennzeichnete Produkte mit der Bezeichnung "Original [X.]"
in den Verkehr zu bringen, wenn die Etiket-tierung geschieht wie nachstehend ersichtlich:

2
3
-
4
-

-
5
-

-
6
-

-
7
-

höchst hilfsweise

im geschäftlichen Verkehr das von der N.

GmbH als "Rock Water"
ver-
triebene Produkt mit der Bezeichnung "[X.]"
und "Quellwasser"
in [X.] zu bringen, wenn die Etikettierung wie vorstehend (beim zweiten der drei Produkte) ersichtlich geschieht.

Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die vor ihm gestellten Anträge sämtlich als unbegründet angesehen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind
die in zweiter Instanz gestell-ten Anträge unbegründet, ohne dass es darauf ankommt, ob zwischen den [X.] ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Der Hauptantrag sei nicht aus
§§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
25 ApBetrO aF bzw. §
1a Abs.
10 ApBetrO in der seit dem 12.
Juni 2012 geltenden Fassung begründet. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen [X.]-Präparate mindestens 15%
Alkohol enthielten, stehe ihrer Einordnung als apothekenübliche Waren nicht entgegen. Die [X.]-Präparate würden bestimmungsgemäß tropfenweise [X.] und führten dem Körper damit auch bei regelmäßiger Einnahme keine Alkoholmenge
zu, die als gesundheitsschädlich eingeordnet werden
könnte. Nichts Abweichendes folge aus der Tatsache, dass Frauen geraten werde, während der Schwangerschaft überhaupt keinen Alkohol zu sich zu nehmen. Entscheidend sei, dass [X.]-Präparate dem Zweck dienen sollten, kör-perlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts 4
5
6
-
8
-
entgegenzuwirken. Zwar sei ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht gesichert,
und es gebe auch keine empirischen Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit. Selbst
wenn die [X.]-Therapie damit
nicht
auf rationalen Erwägungen beruhe, solle sie doch mittelbar der Gesundheit durch die Beseiti-gung seelischer Disharmonien
dienen. Dies rechtfertige die Einordnung der Präparate unter §
1a Abs.
10 Nr.
2 ApBetrO. Ein schulmedizinischer Wirksam-keitsnachweis sei für die Einordnung als apothekenübliches Produkt nicht erfor-derlich.

Der in zweiter Instanz gestellte erste Hilfsantrag sei ebenfalls unbegrün-det, weil die Bezeichnung "Original [X.]"
mangels [X.]s keine nur unter den Voraussetzungen des Art.
10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über [X.] zulässige gesundheitsbezogene Angabe sei. Aus der Tatsache, dass die so bezeichneten Produkte der Gesundheit dienen sollten, folge noch nicht, dass die Bezeichnung selbst bereits diesen [X.] zum Ausdruck bringe.

Der zweite Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil keine irreführende Werbung vorliege. Wer keine näheren Vorstellungen mit der [X.]-Therapie verbinde, werde von deren Essenz Nr.
27 "ROCK
[X.]"
mangels auf dem Fläschchen befindlicher Wirkungsangaben nicht angesprochen. Wer sich dagegen mit dieser Therapie so gut auskenne, dass er sich zum Erwerb der Essenz Nr.
27 ohne weitere Beratung entscheide, werde darüber informiert sein, gegen welches körperliche oder
seelische Leiden die Essenz helfen solle, und im Regelfall auch wissen, dass sie
keinen Blüten-
bzw. Pflanzenextrakt enthalte. Dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "Quellwasser"
auf
dem beanstandeten Produkt die Vorstellung verbänden, der Inhalt entspreche den Anforderungen des §
10
[X.]
für "Quellwasser", sei 7
8
-
9
-
nicht anzunehmen. Im Übrigen
sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das in dieser Essenz enthaltene Wasser in [X.] Hinsicht hinter ei-nem solchen Quellwasser zurückbleibe.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand,
soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag und mit dem ersten Hilfsan-trag abgewiesen hat (dazu unter
II.1
und 2). Soweit das Berufungsgericht die Klage auch mit dem zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat, ist die
Revision dage-gen
begründet und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das
Be-rufungsgericht
(dazu unter
II.3).

1. Der Hauptantrag ist weder aus §§
8, 3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
25 Nr.
2 ApBetrO aF (dazu unter
a) noch aus §§
8, 3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
1a Abs.
10 Nr.
2 ApBetrO begründet (dazu unter
b).

a) Das sich aus §
25 ApBetrO aF ergebende Verbot, in der Apotheke außer Arzneimitteln andere als die in dieser Bestimmung bezeichneten Waren in den Verkehr zu bringen (dazu unter
aa), stellte zwar eine Marktverhaltensre-gelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG dar (dazu unter
bb). Bei den
Produkten, deren
Vertrieb in der Apotheke der [X.] nach Ansicht der Klägerin [X.] ist, handelt es sich
jedoch um Mittel, die im Sinne von §
25 Nr.
2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen dienten (dazu unter
cc).

aa) Die Vorschrift des §
25 ApBetrO aF enthielt eine
Liste von
als apo-thekenüblich anzusehenden Waren, ohne dass sie dabei ein ausdrückliches Verbot der Abgabe in der Apotheke für solche Waren bestimmte, die nicht unter diese Liste fielen. Aus der Bestimmung des §
34 Nr.
2 Buchst.
l ApBetrO aF
folgte aber, dass
der Verordnungsgeber den Verkauf solcher Waren in der [X.] verbieten wollte ([X.]Rotta, [X.], 4.
Aufl., April 9
10
11
12
-
10
-
2010, §
25 Rn.
2 und 5.
Aufl., September 2012, §
1a Rn.
107).
Nach dieser Be-stimmung handelte der [X.] ordnungswidrig, wenn er entgegen §
25 in Verbindung mit §
2 Abs.
2 Satz
2 und 3 ApBetrO aF in der Apotheke andere als die dort bezeichneten Waren in den Verkehr brachte oder bringen ließ.

bb) Die durch
§
25 ApBetrO aF geregelte Einschränkung der Abgabe-freiheit von Waren in Apotheken stellte eine Marktverhaltensregelung im [X.] der Marktteilnehmer im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG dar. Sie diente dem Schutz der Verbraucher vor Beeinträchtigungen ihrer Versorgung mit Arzneimit-teln (vgl. [X.], [X.] 2008, 20 =
[X.], 138; v.
[X.] in Harte/[X.], UWG, 3.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
48; [X.].UWG/Schaffert, 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
148; [X.].UWG/Metzger, 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
85; [X.]Rotta, [X.], 4.
Aufl. aaO §
25 Rn.
14; vgl. auch -
zu §
2 Abs.
4 ApBetrO aF
-
[X.], Urteil vom 21.
September 2000

I
ZR
216/98, [X.], 352, 353 =
[X.], 394
Kompressions-strümpfe).

cc)
Die Produkte, deren Vertrieb in der Apotheke der [X.] nach [X.] der Klägerin unzulässig ist, stellen jedoch
Mittel dar, die im Sinne von §
25 Nr.
2 ApBetrO aF zumindest mittelbar der Gesundheit von Menschen dienten und damit nach der genannten Vorschrift nicht vom Vertrieb in der Apotheke
ausgeschlossen waren.

(1) Der Verordnungsgeber hat mit der mit Wirkung vom 1.
Januar 2004 erfolgten Neufassung des §
25 ApBetrO zwar den Kreis der als apothekenüb-lich anzusehenden Waren nicht unerheblich ausgeweitet. Durch die Fassung der Nummer
2 hat er aber zum Ausdruck gebracht, dass Mittel und Gegenstän-de
im Sinne des §
25 Nr.
2 ApBetrO aF
über ihre Tauglichkeit in gesundheitli-cher Hinsicht hinaus
mit einer gesundheitlichen Zweckbestimmung anzubieten 13
14
15
-
11
-
waren. Eine entsprechende gesundheitliche Zweckbestimmung setzte voraus, dass das Produkt dazu bestimmt war, der Gesundheit unmittelbar
also selbst

oder mittelbar
das heißt im Zusammenwirken mit weiteren Umständen
zu dienen
oder sie zu fördern
([X.]Rotta, [X.], 4.
Aufl. aaO §
25 Rn.
64
ff., 67). Lebensmittel mussten danach, um gemäß §
25 Nr.
2 ApBetrO aF in Apotheken abgegeben werden zu können, einen über die allge-meinen [X.] hinausgehenden besonderen [X.] aufweisen (vgl. [X.]Rotta aaO Rn.
68 und 86). Eine wissenschaftlich beleg-bare Gesundheitswirkung
war dagegen nicht erforderlich. Sie kann schon
beim inzwischen geltenden §
1a Abs.
10 Nr.
2 ApBetrO, der ein unmittelbares Dienen oder Fördern voraussetzt,
nicht verlangt werden
(vgl. BVerwG, Urteil vom 19.
September 2013 -
3
C
15/12, [X.], 503 Rn.
16; [X.][X.], [X.]nbetriebsordnung, 5.
Aufl., 9.
Lief. 2012, §
1a Rn.
154)
und
konnte daher
erst recht nicht bei
§
25 Nr.
2 ApBetrO aF gefordert werden, bei dem ein nur mittelbarer [X.] ausreichte.

(2) Nach diesem Maßstab hält die tatrichterliche Beurteilung des [X.], die
beanstandeten
Produkte
stellten apothekenübliche Waren im Sinne von §
25 Nr.
2 ApBetrO aF
dar, der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass [X.] körperlichen Krankheiten durch Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts entgegenwirken und ungeachtet dessen, dass ihre medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich nicht gesichert ist
und die Bachblüten-Therapie
mangels empirischer
Anhaltspunkte für ihre
Wirksamkeit nicht auf rationalen Erwägungen beruht, mittelbar der Gesundheit durch die Beseitigung seelischer Disharmonien dienen sollen. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen [X.] mindestens 15%
Alkohol enthielten, stehe nicht entge-gen, weil diese Präparate bestimmungsgemäß tropfenweise aufgenommen
16
17
-
12
-
würden
und dem Körper damit selbst
bei regelmäßiger Einnahme keine Alko-holmenge zugeführt
werde, die als gesundheitsschädlich eingeordnet werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass es in [X.] auch als Arzneimittelspezialitäten amtlich registrierte Kräuterdestil-late mit einem entsprechenden Alkoholgehalt gibt (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2011
I
ZR
22/09, [X.], 226 Rn.
11 =
[X.], 344

[X.]). Auch im Hinblick darauf kommt dem Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Lebensmittel handelt, die wegen ihres 15% übersteigenden Alkoholgehalts Spirituosen im Sinne von Art.
2 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
110/2008 zur Begriffsbestimmung, Be-zeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geographischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
1576/89 sind, keine maßgebliche Bedeutung zu.

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin gemäß §
139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass bei Verneinung eines Anspruchs aus §§
8, 3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
25 Nr.
2 ApBetrO aF der Klägerin ein vorbeugender Unterlassungsanspruch aus §
8 Abs.
1 Satz
2, §§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
1a Abs.
10 Nr.
2 ApBetrO
zustehen konnte. Der Umstand, dass die Beklagte die unter der [X.] des §
25 Nr.
2 ApBetrO aF erfolgte Verfahrensweise als rechtmäßig ver-teidigt hat, ließ für sich gesehen nicht ohne weiteres darauf schließen, dass sie diese Verhaltensweise unter der Geltung des strengeren neuen §
1a Abs.
10 Nr.
2 ApBetrO fortführen
oder wiederholen wollte (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Mai 2001
I
ZR
106/99, [X.], 1174, 1175 =
[X.], 1076
Berüh-mungsaufgabe; Urteil vom 10.
Dezember 2009
I
ZR
46/07, [X.]Z 183, 309 Rn.
31

Fischdosendeckel; [X.].UWG/[X.] aaO §
8 Rn.
90
mwN). Eine Klarstellung durch den [X.] in dem Sinne, dass er seine ge-genteilige Absicht ausdrücklich kundtut, ist in solchen Fällen nur dann 18
-
13
-

ausnahmsweise
zu verlangen, wenn sein Verhalten über die bloße Rechts-verteidigung hinausgeht und deswegen Anlass zu der Annahme gibt, der [X.] werde sich auch entsprechend verhalten (vgl. [X.], [X.], 1174, 1175
[X.]; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 32.
Aufl.,
§
8 Rn.
1.20).
Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

Ebenso entsteht eine Erstbegehungsgefahr durch ein in der [X.] zulässiges Verhalten des Anspruchsgegners, das erst durch eine spätere Gesetzesänderung unzulässig geworden ist, nur dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Zuwiderhandlung in der Zukunft konkret erwarten lassen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Januar 2008
I
ZR
38/05, [X.], 621 Rn.
41 =
[X.], 785
[X.]; Urteil vom 14.
Februar 2008
I
ZR
207/05, [X.]Z 175, 238 Rn.
26
[X.]; [X.].UWG/[X.] aaO §
8 Rn.
96 mwN).
Entsprechende besondere Umstände sind vom Berufungsgericht
nicht
festgestellt und
von der Revision auch nicht
geltend gemacht worden.

Es kommt im Übrigen noch hinzu, dass zwei unterschiedliche Streitge-genstände vorliegen, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen auf Wieder-holungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt geltend gemacht wird (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Januar 2006
I
ZR
121/03, [X.], 429 Rn.
22 =
[X.], 584
[X.]; Urteil vom 23.
Februar 2006
I
ZR
272/02, [X.]Z 166, 253 Rn.
25
Markenparfüm-verkäufe; Urteil vom 2.
Dezember 2009
I
ZR
77/06, [X.], 547 Rn.
16; Fezer/Büscher, UWG, 2.
Aufl., §
8 Rn.
97; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
12 Rn.
2.23l; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.
Aufl., Kap.
9 Rn.
5 und Kap.
10 Rn.
12, jeweils mwN). Eine Hinweispflicht gemäß §
139 Abs.
1 ZPO hätte für das Berufungsgericht daher nur dann [X.], wenn das Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte dafür geboten hätte, dass sie auch eine Entscheidung des Gerichts über einen möglichen vorbeu-19
20
-
14
-
genden Unterlassungsanspruch erwirken wollte (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 2003
I
ZR
217/00, [X.], 798, 800 =
[X.], 1107

Sanfte Schön-heitschirurgie; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
12 Rn.
2.23b, jeweils mwN). Insoweit hat die Revision keinen konkreten Vortrag
der Klägerin in den Tatsa-cheninstanzen aufgezeigt. Ohne einen solchen Vortrag war das Berufungsge-richt nicht gehalten, die Klägerin zu veranlassen, zu einem weiteren Streitge-genstand vorzutragen, der in ihrem Vorbringen bisher nicht angelegt war (vgl. Fezer/Büscher aaO §
12 Rn.
285).

2. Ohne
Erfolg wendet sich die Revision auch
dagegen, dass das
[X.] den ersten Hilfsantrag als
unbegründet angesehen hat. Das [X.] hat
zu
Recht angenommen, dass es sich bei den
mit diesem An-trag
angegriffenen Etikettierungen
nicht um
gesundheitsbezogene Angaben
im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 dieser Verordnung handelt, die nur unter den Vo-raussetzungen des Art.
10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 zulässig sind.

a) Nach Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
bezeich-net der Begriff "Angabe"
in dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem [X.]srecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder [X.] in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften be-sitzt. Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten Hinweise auf besondere Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel erfassen (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, [X.], 22.
Lief. Februar 2014, Art.
2 Rn.
13).
Der Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 wird dadurch eröffnet, dass über bestimmte 21
22
-
15
-
Lebensmittel Angaben gemacht werden, das heißt Aussagen erfolgen oder Darstellungen gegeben werden, die bei einem normal informierten und ange-messen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den
Ein-druck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juli 2013, -
C-299/12, [X.], 1061 Rn.
24 =
[X.], 1311
Green
-
Swan [X.]; [X.], Urteil vom 26.
Februar 2014
I
ZR
178/12, [X.], 500
Rn.
13
=
[X.], 562

Praebiotik).

Eine Angabe ist gesundheitsbezogen im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5
der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandtei-le einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "[X.]"
ist dabei weit zu verstehen ([X.], Urteil vom 6.
September 2012

544/10, [X.], 1161 Rn.
34 =
[X.], 1368
[X.]; [X.], [X.], 1061 Rn.
22
Green
-
Swan [X.]; [X.], [X.], 500 Rn.
16
Praebiotik). Der Begriff "gesundheitsbezogene An-gabe"
erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des [X.] dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert ([X.], [X.], 1161 Rn.
35
[X.]; [X.], [X.], 500 Rn.
16

Praebiotik, mwN). Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der im-pliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich an ihn
an-schließen, fehlen oder geringer ausfallen. In diesem Zusammenhang
sind so-wohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulati-ven Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines be-stimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen ([X.], [X.], 1161 Rn.
35, 38
[X.]; [X.], [X.], 23
-
16
-
500 Rn.
16
Praebiotik). Der Gesundheitsbegriff umfasst auch
das seelische Gleichgewicht. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefin-den abzielt,
ist anhand der in Art.
13 Abs.
1 und Art.
14 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 246 Rn.
9
[X.]; [X.], Urteil vom 17.
Januar 2013
I
ZR
5/12, [X.], 958 Rn.
13 =
[X.], 1179
Vitalpilze). Dazu gehören nach Art.
13 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 auch in Bezug auf die psychischen
Funktionen des menschlichen Körpers erfolgende Beschrei-bungen und Verweisungen.

Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist
es nach Erwägungsgrund
16 Satz
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 entschei-dend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab.
Nach ihm sind die nationa-len Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfä-higkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-päischen [X.] auszugehen
(Erwägungsgrund
16 Satz
5 und 6 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006).

b) Nach diesen Grundsätzen
stellen die mit dem ersten Hilfsantrag an-gegriffenen Etikettierungen keine gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 dar, obwohl in der Unternehmensbezeichnung des Herstellers der Produkte die Angabe "[X.]"
enthalten ist
(dazu unter
aa), eine Dosierungsanleitung gegeben wird (dazu unter
bb),
die Beklagte die betreffenden Produkte in ihrer Apotheke vertreibt (dazu unter
cc) und Verbraucher, die die [X.]-Therapie [X.], regelmäßg
wissen, dass die Produkte
der [X.], deren Etikettierung 24
25
-
17
-
die Klägerin mit ihrem ersten Hilfsantrag beanstandet, zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts geeignet
sein sollen (dazu unter
dd).

aa) Gemäß §
3 Abs.
1 Nr.
2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln ([X.]
LMKV), mit der Art.
3 Abs.
1 Nr.
7 der Richtlinie 2000/13/[X.] zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von [X.]n sowie die Werbung hierfür in [X.] Recht umgesetzt worden ist, dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen grundsätzlich nur dann gewerbs-mäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn dabei unter anderem der Name oder die Firma des Herstellers, des
Verpackers oder eines im [X.] niedergelassenen
Verkäufers angegeben werden. Damit
han-delt es sich bei der Angabe der den Bestandteil "[X.]"
enthaltenden Firma des Herstellers
auf der
Verpackung
der von der [X.] vertriebenen [X.]-Produkte um eine nach den einschlägigen Bestimmungen
des [X.]srechts und des [X.] Rechts obligatorische
Aussage
im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006.
Außerdem hat das Be-rufungsgericht nicht festgestellt, dass der mit dem Angebot der [X.] an-gesprochene inländische Durchschnittsverbraucher die Übersetzung des engli-schen Worts "[X.]"
mit Heilmittel überhaupt kennt und der [X.] deshalb einen [X.] entnimmt.

bb) Die Dosierungsanleitung
auf der Verpackung der
in Rede stehenden Produkte
weist
schon nicht darauf hin, dass die
in der Verpackung enthaltenen
Mittel besondere Eigenschaften besitzen, da etwa auch [X.] in dosierter Form abzugeben sind (vgl. §
1 Abs.
1 Nr.
3 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel [Nahrungsergänzungsmittelverordnung

[X.]], Art.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2002/46/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Nahrungsergänzungsmittel). Zu-26
27
-
18
-
mindest aber wird durch diese Anleitung
kein Zusammenhang zwischen den
Mitteln
und der Gesundheit ihrer Verwender im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 zum Ausdruck gebracht.

cc) Dem Umstand, dass die Produkte in den beanstandeten Verpackun-gen von der [X.] in ihrer Apotheke verkauft werden, kommt schon des-halb keine Bedeutung zu, weil der gestellte Hilfsantrag hierauf nicht abstellt. Außerdem handelt es sich
insoweit um eine Verkaufsmodalität, während
die Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 in Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 und 5 wie auch im Übri-gen produktbezogene Regelungen
enthält.

dd) Mit den beanstandeten Etikettierungen wird auch weder erklärt noch suggeriert noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass die in der beanstande-ten Weise aufgemachten [X.]-Produkte insoweit besondere Eigen-schaften besitzen, als sie eine Eignung zur Wiederherstellung des seelischen Gleichgewichts aufweisen. Das gilt auch für
Verbraucher, die die
[X.]-Therapie kennen und darüber informiert sind, gegen welche körperlichen oder seelischen Leiden die [X.]-Präparate
helfen
sollen, und die deshalb wissen, dass diese Präparate das seelische Gleichgewicht wiederherstellen sollen.
Für solche Verbraucher stellt die Bezeichnung "Original [X.]"
zwar eine Angabe über ein Produkt dar, das [X.] aufweist. Da die Bezeichnung
"Original [X.]" für sich genommen
in Bezug auf die Gesundheit aber neutral ist, stellt sie auch für solche
Verbraucher keine ge-sundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 dar. In dieser Hinsicht
unterscheidet sich der in der vorlie-genden Sache zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der der Senatsent-scheidung "Praebiotik"
zugrunde gelegen hat. In jener Sache verstand der an-gesprochene Verkehr die Bezeichnung "Praebiotik®+
Probiotik®"
in dem Sinn, dass das angebotene Lebensmittel Bestandteile enthält, die sich als praebio-28
29
-
19
-
tisch und probiotisch qualifizieren lassen. Damit stellte
diese Bezeichnung einen
Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand der Konsumenten her (vgl. [X.], [X.], 500 Rn.
21
Praebiotik).
An einem solchen Bezug fehlt es bei der hier streitgegenständlichen Bezeichnung "(Original) [X.]".

c) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist in-soweit nicht veranlasst, da die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Ausle-gung des [X.]srechts durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 und 5, Art.
10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
16 = NJW 1983, 1257
[X.]; Urteil vom 11.
Septem-ber 2008
428/06 bis 434/06, [X.]. 2008, 47 = EuZW 2008, 758 Rn.
42

[X.] [X.] u.a.).

3. Mit Erfolg
wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das [X.] den zweiten Hilfsantrag ebenfalls als unbegründet angesehen hat. Das Rechtsmittel der Klägerin führt insoweit zur teilweisen Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsge-richt.

a)
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-men, dass die Verwendung der Bezeichnung "[X.]" auf dem Etikett des Produkts "[X.]" nicht deshalb irreführend ist, weil das Produkt keinen
Blüten-
bzw. Pflanzenextrakt enthält.

aa)
Bedenken unterliegt allerdings die Annahme einer gespaltenen [X.]sauffassung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, soweit
es zwischen Verbrauchern, die mit der sogenannten [X.]-Therapie keine 30
31
32
33
-
20
-
näheren Vorstellungen verbinden, und denjenigen unterschieden hat, die sich mit dieser Therapie so gut auskennen, dass sie sich ohne weitere Beratung zum Erwerb dieses Produkts entscheiden. Eine derartige Differenzierung inner-halb eines einzigen angesprochenen Verkehrskreises
wie hier
der
Verbrau-cher, die als Nachfrager
entsprechender Produkte in Betracht kommen

wider-spricht dem Grundsatz, dass es bei der Irreführungsgefahr

nicht anders als
bei der
markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27.
März 2013
I
ZR
100/11, GRUR
2013, 631 Rn.
64 = [X.], 778

[X.]/Marulablu, mwN)

auf die Auffassung des angemessen gut unter-richteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrau-chers ankommt (vgl. Erwägungsgrund
18 Satz
2, Art.
6 Abs.
1 und 2, Art.
7 Abs.
1 und 2 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken
so-wie -
speziell zum Lebensmittelrecht
-
[X.], Urteil vom 15.
Juli 2004

239/02, [X.]. 2004, [X.] =
GRUR
Int. 2004, 1016 Rn.
46 -
Douwe Egberts; §
3 Abs.
2 Satz
2 UWG). Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine Geschäftspraxis sich speziell
allein oder zumindest auch (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2014
I
ZR
218/12, GRUR
2014, 682 Rn.
23 = [X.], 835
[X.])
an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern richtet, die besonders schutzbedürftig ist (vgl. Erwä-gungsgrund
18 Satz
3, Art.
5 Abs.
2 Satz
1 und Abs.
3 Satz
1 der Richtlinie 2005/29/[X.]; §
3 Abs.
2 Satz
3 UWG), und durch
diese Geschäftspraxis vo-raussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten dieser [X.] wesentlich beeinflusst
wird
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2013 -
I
ZR
192/12, [X.], 686 Rn.
16 =
[X.], 831 -
Goldbären-barren).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

bb)
Die Verneinung einer Irreführung durch die Verwendung der Be-zeichnung "[X.]" auf dem Etikett des Produkts "ROCK
[X.]" erweist sich jedoch deshalb als im Ergebnis richtig, weil regelmäßig
davon auszugehen 34
-
21
-
ist, dass Verbraucher, die sich bei Lebensmitteln in ihrer Kaufentscheidung nach deren
Zusammensetzung richten, zunächst das durch Art.
6 der Richtlinie 2000/13/[X.] vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Februar 2014

I
ZR
45/13, GRUR
2014, 588 Rn.
7 = WRP
2014, 694

[X.], mwN). Im Streitfall ergibt sich aus dem Zutaten-verzeichnis des Produkts "[X.]", dass dieses keinen
Blüten-
oder
Pflanzenextrakt enthält. Eine Irreführung käme daher allenfalls dann in [X.], wenn die sonstige Aufmachung dieses Produkts das Vorhandensein ei-nes Blüten-
oder Pflanzenextrakts suggerierte (vgl. [X.], [X.], 588 Rn.
10
f.
[X.]). Dies ist
bei der vorliegend zu beurtei-lenden Aufmachung des Produkts "[X.]" indes nicht der Fall.

b)
Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts,
der von der Klägerin im Blick auf die Bezeichnung "[X.]" auf dem Etikett des Produkts "[X.]" geltend gemachte [X.] gegen die Bestimmungen der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral-
und Tafelwasser-Verordnung -
[X.])
sei zu verneinen, weil nicht anzunehmen sei, dass die angesprochenen [X.]skreise mit der Bezeichnung "Quellwasser" auf dem beanstandeten [X.] die Vorstellung verbänden, der Inhalt entspreche den Anforderungen des §
6 [X.] (gemeint war möglicherweise
§
10 [X.]) für Quellwasser.

aa) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht berück-sichtigt, dass es im Streitfall
nicht um einen Verstoß gegen einen Irrefüh-rungstatbestand, sondern um einen Verstoß gegen das in §
16 Nr.
1 in Verbin-dung mit §
10 Abs.
1 [X.] geregelte [X.] geht. Danach darf Wasser, das der für Quellwasser vorgesehenen Begriffsbestimmung nicht entspricht, das heißt entweder nicht seinen Ursprung in unterirdischen Wasser-vorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich er-35
36
-
22
-
schlossenen Quellen gewonnen worden ist (§
10 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) oder im Rahmen seiner Herstellung anderen als den nach §
6 Abs.
1 bis 3 [X.] zu-lässigen Verfahren unterworfen worden ist (§
10 Abs.
1 Nr.
2 [X.]), nicht mit der Bezeichnung "Quellwasser" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wer-den. Die Begriffsbestimmung des §
10 Abs.
1 [X.] und das darauf bezogene Verkehrsverbot gemäß §
16 Nr.
1 [X.] knüpfen damit an objektive [X.] und nicht
wie das Berufungsgericht gemeint hat
an die Sichtweise des angesprochenen Verkehrs an. Entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts kommt es nach den genannten Vorschriften weiterhin
nicht darauf an, ob das Produkt der [X.] in qualitativer
Hinsicht hinter einem Quellwasser im [X.] von §
10 Abs.
1 [X.] zurückbleibt.

Insoweit ist auch keine einschränkende Auslegung dieser Vorschriften geboten. Im [X.]srecht ist der Begriff des Quellwassers erstmals in Art.
9 Abs.
4 der Richtlinie 2009/54/[X.] über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichem Mineralwasser geregelt worden. Die Anforderungen, die dort sowie in Anhang
II Nummer
2 am Ende der Richtlinie 2009/54/[X.] an ein Wasser
ge-stellt werden, das die Bezeichnung "Quellwasser" tragen darf, bleiben nicht [X.] den in
dieser Hinsicht nach
§
10 Abs.
1 [X.] bestehenden Anforderungen zurück. Damit
hat die neue unionsrechtliche Regelung auch nicht zu einer Be-schränkung des in §
16 Nr.
1 in Verbindung mit
§
10 Abs.
1 [X.] geregelten [X.]s geführt.

bb)
Neben dem insoweit in Betracht kommenden Verstoß gegen die zu-letzt genannten Bestimmungen kommt auch ein Verstoß der [X.] gegen das [X.] gemäß §
11 Abs.
1 Satz
1, Satz
2 Nr.
1 LFGB in [X.]. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher, sofern er in einer Kennzeichnung eine inhaltlich nachprüfbare Angabe erkennt, sich regelmäßig darauf verlässt, dass die so bezeichnete Ware allen gesetzlichen Vorschriften 37
38
-
23
-
entspricht, die für ihre Beschaffenheit erlassen worden sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
4.5
f.; [X.].UWG/[X.] aaO §
5 Rn.
150, jeweils mwN).

cc) Die nach
den vorstehenden Ausführungen
in Betracht kommenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch geeignet, die In-teressen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
November 2011
I
ZR
8/11, [X.], 734 Rn.
17 =
[X.], 1099

Glucosamin Naturell; [X.], [X.], 637, 640).

c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abweisung der Klage mit dem zweiten Hilfsantrag stellt sich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil die Klägerin -
wie die Beklagte geltend gemacht hat
-
mangels eines zwischen den Parteien bestehenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine Mitbewerberin der [X.] im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
3 UWG und damit hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht ge-mäß §
8 Abs.
3 Nr.
1 UWG anspruchsberechtigt ist. Das Berufungsgericht hat die sich im Streitfall in diesem Zusammenhang stellenden, auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Fragen -
aus seiner Sicht folgerichtig
-
ausdrücklich offenge-lassen.

[X.] Das Berufungsurteil ist daher unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des zweiten [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat (§
562 Abs.
1 ZPO).

39
40
41
-
24
-
Da die Sache in dieser Hinsicht nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Nachholung der nach den Ausführungen zu vorstehend II.3
b und c noch zu treffenden Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Büscher
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2011 -
2-3 O 534/10 -

O[X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
6 [X.]/11 -

42

Meta

I ZR 221/12

24.07.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2014, Az. I ZR 221/12 (REWIS RS 2014, 3777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3777

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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