Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. I ZR 162/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2305

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
162/13
Verkündet am:

9. Oktober 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Combiotik
UWG § 4 Nr. 11; Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5, Art.
7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1; [X.] § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3
a)
Wird die Bezeichnung "Combiotik®"
zusammen mit den Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik®" für Babynahrung verwendet und
versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei "Combiotik®" in dieser konkreten Verwendungsform um
eine gesundheitsbe-zogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 (Fortführung von [X.], Urteil vom 26.
Februar 2014

I
ZR
178/12, [X.], 500 -
Praebiotik).
b)
Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von §
6 Abs.
3 in Verbindung mit §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffas--
2
-
sung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel-
und Ernährungswirt-schaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die [X.] einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch-
und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der [X.] Aufschluss geben können.
c)
Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von §
6 Abs.
3 in Verbindung mit §
4 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund de-rer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individuali-siert, genügt nicht.
[X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 -
I ZR 162/13 -
[X.]

[X.]

-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9.
Oktober 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher, [X.]
Kirchhoff, Dr.
Koch, Dr.
Löffler
und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Juli 2013 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen
-
4
-
Tatbestand:
Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot
unter der Be-zeichnung "Combiotik®"
Säuglingsnahrung an. Auf den Verpackungen der [X.] "BIO Combiotik®
3 Bio-Folgemilch"
und "[X.]®
HA
2 Folgenah-rung"
war
unterhalb der Bezeichnungen
Folgendes angegeben:
für eine gesunde Entwicklung
PRAEBIOTIK®
+
PROBIOTIK®
OM[X.]A-3.

Bei dem Produkt "[X.]®
[X.] Hypoallergene Anfangsnahrung"
war in entsprechender Aufmachung die Information
nach dem Vorbild Muttermilch
PRAEBIOTIK®
+
PROBIOTIK®
[X.] (OM[X.]A
3&6)
aufgedruckt,
und bei dem Produkt "BIO Combiotik®
1 Bio-Anfangsmilch"
fand sich folgender Aufdruck:

nach dem Vorbild Muttermilch
PROBIOTIK®
GOS (aus Lactose)
[X.] (OM[X.]A
3&6).
Unter der Überschrift
"Zutaten"
war auf den Verpackungen
"probiotische Milchsäurekultur"
angegeben. In den Texten auf den
Schmalseiten
der Verpa-ckungen
fand
sich die Angabe "natürliche Milchsäurekulturen".
Die Aufmachung der Packungen ist aus der Anlage zu den nachfolgend
wiedergegebenen An-trägen
ersichtlich.

1
2
-
5
-
Nach Ansicht der
Klägerin handelt es sich bei
der Bezeichnung "Combio-tik®"
um eine unzulässige
gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der [X.] ([X.]) Nr.
1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
(im
Folgenden: Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006).
Außerdem habe
die Angabe "probiotische Milchsäurekultur"
nach
der [X.]
([X.])
durch
die Art der in der Zutat enthaltenen Milchsäurekultur spezifiziert werden müssen. Des Weiteren habe wegen des
Nährwert-
und Gesundheitsbezugs
der Angabe "probiotische Milchsäurekultur"
nach
der Verordnung ([X.])
Nr.
1924/2006 die
Menge der enthaltenen Milchsäu-rebakterien angegeben werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,

[X.]
die Beklagte
unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, Babynahrung
1.
unter der Bezeichnung "Combiotik®"
und/oder
2.
mit der Angabe in [X.] "probiotische Milchsäurekul-tur"
ohne nähere Spezifizierung zur Art der Milchsäurekultur
und/oder
3.
mit fehlender mengenmäßiger Angabe in unmittelbarer Nähe der Nähr-wertkennzeichnung zu der Zutat "probiotische Milchsäurekultur"
zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie in [der nachfolgend wiedergegebenen] An-lage A
geschehen:
3
4
-
6
-

-
7
-

-
8
-

-
9
-

-
10
-

-
11
-

-
12
-

-
13
-

-
14
-
Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunft in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Befugnis zur [X.] eines obsiegenden Urteils auf Kosten der Beklagten beantragt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben ([X.], [X.], 446 = [X.], 1382). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die Beklagte
beantragt, verfolgt die
Klägerin ihre
Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten [X.] als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Bezeichnung "Combiotik®"
sei keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006. Als von der Beklagten geschaffenes Kunstwort erwecke sie bei dem angesprochenen Verkehr
für sich gesehen
keine konkreten Vorstellungen über spezifische oder unspezifische gesundheitliche Wirkungen des so bezeichneten Erzeugnisses. Sofern der Verkehr die Angabe
"Präbiotik + Probiotik"
als Erläuterung der Be-zeichnung "Combiotik®"
verstehe, erwarte er lediglich die kombinierte Verwen-dung von präbiotischen und probiotischen Inhaltsstoffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin lasse sich aus der gemeinsamen Verwendung der Bezeichnungen
ein
weitergehender
gesundheitsfördernder
synergistischer
Effekt nicht ableiten.
Die Angaben "für eine gesunde Entwicklung"
und "nach dem Vorbild Mutter-milch"
könnten für das von der Klägerin begehrte Verbot der Bezeichnung 5
6
7
8
-
15
-
"Combiotik®"
nicht herangezogen werden, weil sie keinen inhaltlichen Bezug zu diesem Begriff aufwiesen.
Die im Zutatenverzeichnis enthaltene Angabe "probiotische [X.]"
entspreche den Anforderungen der [X.]. Bei der Angabe handele es sich um die verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne von §
4 Abs.
1 Nr.
1
[X.], mit der der angesprochene Verkehr die
hin-reichend konkrete Vorstellung einer
durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorga-nismen gesundheitsfördernden
Sauermilchkultur verbinde. Eine weitere Spezifi-zierung der Milchsäurekulturstämme sei nicht erforderlich, weil der
Verbraucher, dem die Unterschiede der einzelnen Stämme nicht geläufig seien, daraus keine weitergehenden
Erkenntnisse gewinne.
Die Angabe der Menge der enthaltenen probiotischen Milchsäurebakte-rien sei nicht durch Art.
7 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 geboten. Die Angabe "probiotische Milchsäurekultur"
im Zutatenverzeichnis sei durch §
6
Abs.
1 und 3, §
3 Abs.
1 Nr.
3 [X.] vorgeschrieben. Solche Pflichtangaben erfasse Art.
7 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 nicht. Die weiteren Angaben "Probiotik®"
und "natürliche Milchsäurebakterien"
verstehe der [X.] als Synonym für die Zutat "probiotische Milchsäurekultur"
und nicht als nährwertbezogene Angabe.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete
Revision hat
Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Die Revision ist
anders als die Revisionserwiderung meint

uneinge-schränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung.
In der Rechtsprechung des [X.] ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der 9
10
11
12
-
16
-
Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. [X.], Urteil vom 12.
November 2003
XII
ZR
109/01, [X.], 1324). Das muss jedoch
zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmit-tels auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2011
I
ZR
53/10, [X.], 58 Rn.
12

Seilzirkus; Urteil vom 5.
Dezember 2012
I
ZR
85/11, [X.], 833 Rn.
18 = [X.], 1038
Culinaria/Villa Culinaria;
Urteil vom 27.
März 2013
I
ZR
9/12, [X.], 1213 Rn.
14 = [X.], 1620 -
SUMO).
Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die ent-scheidungserheblichen Fragen zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 seien höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das reicht nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Revisionszulas-sung auszugehen. Das gebietet der Grundsatz der [X.]. Die Parteien müssen zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE
108, 341, 349).
I[X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des Unter-lassungsantrags zu [X.]
1.
Mit der vom
Berufungsgericht
gegebenen Begründung, bei der Bezeichnung "Combiotik®"
handele es sich nicht um eine gesundheits-bezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006, kann ein
Unterlassungsanspruch
nicht verneint
werden.
1.
Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen [X.]s liegen vor. Die Vorschrift des Art.
10 Abs.
1 der [X.] ([X.]) Nr.
1924/2006 ist eine
Marktverhaltensregelung im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG. Ihre Verletzung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber
und Verbraucher im Sinne des §
3 Abs.
1 UWG spürbar zu [X.] ([X.], Urteil vom 17.
Januar 2013
I
ZR
5/12, [X.], 958 13
14
15
-
17
-
Rn.
22 = [X.], 1179
Vitalpilze; Urteil vom 26.
Februar 2014

I
ZR
178/12, [X.], 500 Rn.
10
= [X.], 562
Praebiotik; Urteil vom 9.
Oktober 2014 -
I
ZR
167/12, [X.], 1224 Rn. 11
= [X.], 1453
-
ENERGY & [X.]).
2.
Im Streitfall können auf der Grundlage der bislang getroffenen Fest-stellungen die
Voraussetzungen des Art.
10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 nicht verneint werden.
a) Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in [X.] und den speziellen Anforde-rungen in [X.] der Verordnung entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß
den Art.
13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Da bei der angegriffenen Bezeichnung "Combiotik®"
jeden-falls das Letztere nicht der Fall ist, kommt es im Streitfall darauf an, ob die Be-zeichnung eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
ist. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
b) Die Bezeichnung "Combiotik®"
kann
zwar nicht
bei einer Benutzung
in Alleinstellung, aber
in der vom Antrag umfassten konkreten Verwendung durch die Beklagte eine Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
darstellen.
aa) Der Begriff "Angabe"
bezeichnet jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Mit dieser [X.] will der Gesetzgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von [X.]n
in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten Hinweise auf be-16
17
18
19
-
18
-
sondere Eigenschaften der betreffenden Lebensmittel erfassen. Der Anwen-dungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 wird dadurch eröffnet, dass über bestimmte Lebensmittel Angaben gemacht werden, das heißt Aussagen erfolgen oder Darstellungen gegeben werden, die bei einem normal informier-ten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-cher den Eindruck hervorrufen können, ein Lebensmittel besitze besondere Ei-genschaften (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juli 2014
I
ZR
221/12, [X.], 1013
Rn.
22 = [X.], 1184
-
Original Bach-Blüten, mwN).
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung "Combio-tik®"
könne für sich allein nicht als gesundheitsbezogene Angabe angesehen werden, weil es sich um ein von der Beklagten geschaffenes Kunstwort [X.], das beim angesprochenen Verkehr keine konkreten Vorstellungen über spe-zifische oder unspezifische gesundheitliche Wirkungen des so bezeichneten Erzeugnisses wecke. Der Verkehr verstehe diese Bezeichnung insbesondere nicht als Zusammensetzung der [X.] Wörter "combine"
und "Biotik".
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision setzt mit ihren dagegen gerichteten
Angriffen lediglich ihre eigene Ansicht an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung.
[X.]) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe seien auch dann nicht gegeben, wenn man die Bezeichnungen "Praebiotik®"
und "Probiotik®"
sowie weitere Aussagen auf den Verpackungen in die Betrach-tung einbeziehe. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass

sollte der Verkehr überhaupt die Bezeichnungen "Praebiotik®"
und "Probio-tik®"
als Erläuterung der Bezeichnung "Combiotik®"
verstehen
-
diese Erwar-tung nur soweit
geht, in dem Erzeugnis
seien
präbiotische und probiotische In-20
21
22
-
19
-
haltsstoffe kombiniert verwendet worden. Ein darüber hinausgehender synergis-tischer Effekt lasse sich
entgegen der Ansicht der Klägerin daraus
nicht ablei-ten.

Dem kann nicht zugestimmt werden. Entgegen der Annahme des [X.] erfüllt die Bezeichnung "Combiotik®"
im Kontext mit den weiteren [X.] "Praebiotik®"
und "Probiotik®"
die Voraussetzungen
einer Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006.
(1) Das Berufungsgericht hat der Sache nach bereits das Vorliegen der Voraussetzungen
einer Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der [X.] ([X.]) Nr.
1924/2006 verneint, indem es die Bezeichnung "Combiotik®"
als ein Kunstwort qualifiziert hat, das beim Verkehr keine konkreten Vorstellungen über Wirkungen des so
bezeichneten Produkts auslöst. Es hat damit
die Frage
verneint, ob
die Bezeichnung "Combiotik®"
zum Ausdruck bringt, dass die [X.] bezeichnete Babynahrung besondere Eigenschaften im Sinne von Art.
2
Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
besitzt. Auf die weitere Frage, ob diese Eigenschaften gesundheitsbezogen
im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
sind, kam es
mithin
für die Beurteilung
des Berufungsgerichts nicht mehr an.
(2) Das Berufungsgericht hat zutreffend
geprüft,
ob die Bezeichnung "Combiotik®"
die Voraussetzungen einer Angabe
im Zusammenhang mit den Bezeichnungen "Praebiotik®"
und "Probiotik®"
auf den von der [X.] erfüllt.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist Gegenstand
des [X.] nicht das Vertreiben und Bewerben von Babynahrung unter der Bezeichnung "Combiotik®"
schlechthin. Gegenstand des beantragten Ver-bots ist vielmehr ein Vertrieb, wie er durch
den
im
Antrag in Bezug genomme-23
24
25
26
-
20
-
nen
konkreten Verletzungsfall gemäß Anlage
A gekennzeichnet
ist. Dies ergibt sich aus dem
zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden
Prozessvorbringen der Klägerin. Diese hat ausgeführt, Streitgegenstand sei nicht die isolierte, von einem konkreten Produkt abstrahierte Bezeichnung "Combiotik®", sondern
die Verwendung
dieser
Bezeichnung zusammen mit den übrigen Angaben auf den konkreten Verpackungen der streitgegenständlichen
Babynahrungsprodukte. Soweit die Klägerin
in ihrem Prozessvorbringen auch
die Ansicht vertreten hat, bereits der Angabe "Combiotik®"
komme isoliert, erst Recht aber im Zusam-menhang mit der Gesamtaufmachung der Verpackung ein Gesundheitsbezug zu, hat sie nicht den Streitgegenstand erweitert, sondern
lediglich
ihren Antrag in unterschiedlicher Weise
gerechtfertigt.
(3) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann nicht an-genommen
werden, die Bezeichnung "Combiotik®"
sei im Kontext mit den zur Bestimmung der Bedeutung dieses Begriffs heranzuziehenden
weiteren [X.]
"Praebiotik®"
und "Probiotik®"
keine Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006.
Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der im Streitfall angesprochene Verkehr die Bezeichnungen "Praebiotik®"
und "Probio-tik®"
im Allgemeinen dahin
versteht, dass das derart gekennzeichnete [X.] "Präbiotika"
und "Probiotika", also Bestandteile enthält, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren lassen. Damit wird durch die Verwen-dung von "Praebiotik®"
und "Probiotik®"
zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, das Lebensmittel
besitze
präbiotische und probiotische Eigenschaften (vgl. [X.], [X.], 500 Rn.
13
Praebiotik). Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht getroffen. Es hat vielmehr
in ande-rem Zusammenhang festgestellt, dass unter probiotischen Produkten nach [X.] verstanden werden, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd sind. 27
28
-
21
-
Dass die Beklagte mit den Bezeichnungen
"Praebiotik®"
und "Probiotik®"
zu-mindest mittelbar zum Ausdruck gebracht
hat, dass das Lebensmittel präbioti-sche und probiotische Eigenschaften besitzt,
ergibt sich
schließlich
auch
aus
den weiteren [X.]. So heißt es auf den Packungen für die [X.] "Bio Combiotik 3 Bio-Folgemilch"
und "[X.] Folgenah-rung":
Probiotika sind gute Milchsäurekulturen, die sich in [X.] ansiedeln und unerwünschte Keime verdrängen.
Präbiotika sind wichtige Ballaststoffe, die als Nahrung für die Probiotika dienen und damit eine gesunde Darmflora fördern.
Auch auf den Verpackungen der Produkte "[X.] [X.] Hypo-allergene Anfangsnahrung"
und "Bio Combiotik
1 Bio-Anfangsmilch"
wird
ange-geben, dass präbiotische Ballaststoffe und probiotische Milchsäurekulturen die Darmflora günstig beeinflussen können
oder zur Unterstützung einer gesunden Darmflora dienen.

(4) Dieses Verständnis der Bezeichnungen "Praebiotik®"
und "Probio-tik®"
führt dazu, dass
für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden muss, der Verkehr sehe auch in der angegriffenen Bezeichnung "Combiotik®"
eine Angabe über besondere Eigenschaften des Lebensmittels im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006.
Die Revision
hat
insoweit zutreffend geltend
gemacht, die Darstellung der Bezeichnungen auf den Packungen bringe zum Ausdruck, dass die als "Combiotik®"
bezeichnete Babynahrung eine Kombination aus präbiotischen und probiotischen Inhaltsstoffen
aufweist. Das Berufungsgericht hat
keine ab-weichenden Feststellungen getroffen, sondern
offengelassen, ob
der [X.] die Angaben "Praebiotik® + Probiotik®"
als Erläuterung der Bezeichnung "Combiotik®"
versteht. Es hat weiter angenommen, in diesem Fall
erwarte der
Verbraucher, dass in der Babynahrung präbiotische und probiotische Inhalts-29
30
31
-
22
-
stoffe kombiniert miteinander verwendet werden. Von dieser Verkehrserwartung ist für das Revisionsverfahren auszugehen.
Daraus ergibt sich, dass der [X.] dem Begriff
"Combiotik®"
im Kontext mit den außerdem verwendeten [X.] "Praebiotik® + Probiotik®"
entnehmen wird, das so gekennzeich-nete Lebensmittel
weise
sowohl präbiotische als auch probiotische Eigenschaf-ten auf. Diese vom Berufungsgericht unterstellte Verkehrsauffassung
reicht für die Bejahung
einer Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
aus. Auf die weitere zwischen den Parteien umstrittene
und vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob dem Verkehr darüber hinausgehend ein durch das Zusammenwirken verstärkter Wirkeffekt suggeriert wird, kommt es nicht an.
c) Die in der Bezeichnung "Combiotik®"
liegende Angabe, dass die [X.] sowohl präbiotische als auch probiotische Eigenschaften aufweist, ist auch gesundheitsbezogen im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung
([X.]) Nr.
1924/2006.
aa) Nach Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 liegt ei-ne gesundheitsbezogene Angabe
vor, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang"
ist dabei weit zu verstehen ([X.],
Urteil vom 6.
September 2012 -
C-544/10, [X.], 1161 Rn.
34 = [X.], 1368 -
Deutsches Weintor;
Urteil vom 18.
Juli 2013
299/12,
[X.], 1061 Rn.
22 = [X.], 1311 -
Green-Swan Pharmaceuticals; [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2012 -
I
ZR
36/11, [X.], 189 Rn.
9 = [X.], 180 -
Monsterbacke; [X.], [X.], 500 Rn.
16 -
Praebiotik). Der Begriff der gesundheitsbezo-genen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder 32
33
-
23
-
dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, [X.] oder geringer ausfallen
([X.], [X.], 1161 Rn.
35
f.
-
Deutsches Weintor; [X.], [X.], 500 Rn.
16
-
Praebiotik; [X.], 1013
Rn.
23
-
Original Bach-Blüten). Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen ([X.], [X.], 1161 Rn.
35
f. -
Deutsches Weintor; [X.], [X.], 500 Rn.
16 -
Praebiotik; [X.], 1013
Rn.
23
-
Original Bach-Blüten).
Nach Erwägungsgrund
16 Satz
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 kommt es darauf an, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt demnach vor, wenn nach dem Ver-ständnis eines solchen
Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, der Eindruck eines Zusammen-hangs zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszu-stand des Konsumenten hervorgerufen wird
(vgl. [X.], [X.], 1061 Rn.
24 -
Green-Swan Pharmaceuticals; [X.], [X.], 500 Rn.
18

Praebiotik).
Dabei sind die nationalen Gerichte gehalten, bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher Angaben über Lebensmittel ver-steht, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] auszugehen.
[X.]) Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine gesundheitsbezogene Angabe vor.
Der Verkehr wird der Bezeichnung "Combiotik®" im konkreten Verwen-dungskontext mit den Angaben "Praebiotik®" und "Probiotik®" entnehmen, dass die so bezeichnete Babynahrung sowohl präbiotische als auch probioti-34
35
36
-
24
-
sche Eigenschaften aufweist (dazu oben
B
II
2
b
[X.]
(3), Rn.
27
ff.). Durch die Eigenschaften "probiotisch"
und "präbiotisch"
eines Lebensmittels wird regel-mäßig ein Wirkungsbezug zum Gesundheitszustand des Konsumenten herge-stellt (vgl. [X.], [X.], 500 Rn.
21
Praebiotik). Abweichende [X.], die im vorliegenden Fall etwas anderes nahelegen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Vielmehr ist es in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, dass unter probiotischen Produkten nach allgemeiner Verkehrsauffassung Sauermilchprodukte verstanden werden, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd
seien.
II[X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der auf die Untersagung der Verwendung der Angabe "pro-biotische Milchsäurekultur"
in [X.] ohne nähere Spezifizie-rung zur Art der Milchsäurekultur gerichtete Unterlassungsantrag zu [X.]
2 sei un-begründet.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein [X.] gemäß §
8 Abs.
1, §§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
3 Abs.
1 Nr.
3, §
6 Abs.
3, §
4 Abs.
1 [X.] nicht
verneint werden.
1. Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften

3 Abs.
1 Nr.
3, §
4 Abs.
1, §
6 Abs.
3 [X.]) sind Marktverhaltensregelungen
im Sinne
des §
4 Nr.
11 UWG. Sie dienen der Information und Aufklärung der [X.] über ernährungs-
und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2012
I
ZR
72/11, [X.], 739 Rn.
19 = [X.], 902
Barilla, mwN).
2.
Nach §
3 Abs.
1 Nr.
3 [X.] dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§
5, 6 [X.] angegeben ist. Gemäß §
6 Abs.
3 [X.] sind die in das Zutatenverzeichnis aufzunehmenden Zutaten eines [X.]s mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des §
4 [X.] anzu-37
38
39
-
25
-
geben. Nach §
4 Abs.
1 [X.] ist die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmit-tels, sofern sie -
wie vorliegend
-
nicht in Rechtsvorschriften festgelegt ist, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung (§
4 Abs.
1 Nr.
1
[X.]) oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden

4 Abs.
1 Nr.
2
[X.]).
3.
Das Berufungsgericht hat angenommen,
die Angabe "probiotische Milchsäurekultur"
sei eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne von §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.]. Die von der Beklagten vorgelegten Verpackungen und Werbemittel belegten, dass der Verkehr gewohnt sei, die Bezeichnung "Milch-säurekultur"
auf Lebensmitteln
als Zutat zu lesen. Unter "probiotischen"
Produk-ten verstehe der Verkehr Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an leben-den Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien. Deshalb verbinde der [X.] mit der Bezeichnung "probiotische Milchsäurekultur"
eine hinreichend kon-krete Vorstellung von der Zutat. Eine weitere Spezifizierung der verwendeten Milchsäurekulturen sei nicht erforderlich. Dem Verbraucher seien die [X.] nicht geläufig. Die genauen ge-sundheitlichen Wirkungen der unterschiedlichen Stämme seien
noch nicht ein-mal in Fachkreisen eindeutig geklärt. Noch viel weniger könne der
Verbraucher aus einer weiteren Spezifizierung der Milchsäurekulturen zusätzliche Informati-onen erlangen.
4. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Das Berufungsgericht ist bei der Annahme einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung im Sinne von §
6 Abs.
3 in Verbin-dung mit §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.
40
41
42
-
26
-

aa) Die Bezeichnung einer Zutat ist nach allgemeiner Verkehrsauffas-sung
das heißt nach der Anschauung aller am Verkehr mit dem Lebensmittel beteiligten Kreise, zu denen die Lebensmitte und Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher rechnen
nur insoweit als üblich anzusehen, als die Zutat aufgrund der Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifi-ziert werden kann (vgl. [X.], [X.] 2010, 32; [X.], [X.] 2001, 76; [X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
11; [X.] in Zipfel/[X.], Lebensmittelrecht, C
110, 145.
Lfg. Juli 2011, §
4 [X.] Rn.
10). Für die [X.]süblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger
und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch-
und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der [X.] [X.] geben können
(vgl. [X.] aaO §
4 Rn.
11
f.).

[X.]) Diesen Anforderungen an die Annahme einer nach allgemeiner [X.]sauffassung üblichen Bezeichnung einer Zutat genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
(1) Mit Recht macht die Revision geltend, die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verpackungen und Werbemittel belegten
nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung "Milchsäurekultur"
auf Lebensmitteln
üblicherweise als Zutat wahrnimmt. Das Berufungsgericht hat sich für seine gegenteilige An-nahme
auf die von der Beklagten
vorgelegte Anlage
B
5 gestützt. Aus dieser
ist
ersichtlich, dass ein Käsehersteller im Zutatenverzeichnis von drei Käseproduk-ten
die Angabe "Milchsäurekultur"
oder "Milchsäurekulturen"
angegeben hat. Diese Praxis der Etikettierung eines
einzelnen
Käseherstellers
ist keine hinrei-chende tatsächliche Grundlage für die Annahme, alle
am Verkehr mit [X.] beteiligten Kreise würden mit dem Begriff "Milchsäurekultur"
eine entsprechende Zutat
eindeutig identifizieren.
43
44
45
-
27
-

(2) Das Vorliegen einer gemäß §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nach allgemeiner Verkehrsauffassung üblichen Bezeichnung einer Zutat kann auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts bejaht werden, der Verkehr verbinde mit der Eigenschaft "probiotisch"
Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an leben-den Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien; deshalb habe
der Verkehr auch aufgrund der
zusammengesetzten
Bezeichnung "probiotische [X.]"
eine hinreichend konkrete Vorstellung von der Zutat.
Mit dieser Erwägung stellt das Berufungsgericht der Sache nach auf eine inhaltsbeschreibende Verkehrsbezeichnung und
damit auf den Tatbestand des §
4 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ab. Für die Annahme einer Verkehrsbezeichnung gemäß §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] kommt es dagegen
auf die tatsächlich festzustellende [X.] einer Bezeichnung an.
Aus dem gleichen Grund
kann eine [X.] im Sinne von §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] auch nicht mit der [X.] Erwägung des Berufungsgerichts bejaht werden, eine weitere Spezifizie-rung der verwendeten Milchsäurekulturen habe für den Verbraucher keinen tat-sächlichen Erkenntniswert.
b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch [X.] beschreibende Verkehrsbezeichnung im Sinne von §
6 Abs.
3 [X.] in [X.] mit §
4 Abs.
1 Nr.
2 [X.]
angenommen werden.
aa) Gemäß §
4 Abs.
1 Nr.
2 [X.]
ist eine Beschreibung der Zutat und erforderlichenfalls ihrer Verwendung vorzunehmen, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art der Zutat zu erkennen und sie
von verwechselbaren Erzeug-nissen zu unterscheiden.
46
47
48
49
-
28
-

Hierfür ist erforderlich, dass der Verbraucher aufgrund der Beschreibung unproblematisch verstehen kann, um was für eine Zutat es sich handelt (vgl. [X.] aaO §
4 Rn.
14). Zum Ausdruck kommen muss die charakteristi-sche Besonderheit der
Zutat, aufgrund derer sie sich von ähnlichen und des-halb verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidet ([X.] aaO §
4 Rn.
15).
Die charakteristischen Merkmale der Zutat ergeben sich aus
dem Ver-wendungszweck
und den
damit zusammenhängenden Gesichtspunkten, die Auswirkungen auf die Wertbestimmung und den Geschmack haben (vgl. [X.] in Zipfel/[X.] aaO §
4 [X.] Rn.
13; Rohnfelder/[X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 173.
Lfg. 2009, §
4 [X.] Rn.
6). Dabei ist der Sinn und Zweck des Zutatenverzeichnisses zu berücksichtigen.
Gemäß Er-wägungsgrund
8 der Richtlinie 2000/13/[X.] zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von [X.]n sowie die Werbung hierfür, deren Umsetzung die [X.] dient
(vgl. [X.], [X.], 1013
Rn.
26
Origi-nal Bach-Blüten),
sollen die Angaben dem Verbraucher ermöglichen, sachkun-dig eine Wahl zu treffen.
Der Verbraucher
ist deshalb
möglichst objektiv und umfassend über die Zusammensetzung des Lebensmittels zu unterrichten (vgl. amtliche Begründung zu §
3 Abs.
1 Nr.
3 [X.], [X.]. 418/81, abge-druckt bei Zipfel/[X.] aaO §
3 [X.] Rn.
2).
Dabei
ist zu prüfen, ob die ver-wendete Bezeichnung für die eindeutige Identifizierung der betreffenden
Zutat ausreicht ([X.] aaO §
4 Rn.
14). Die Angabe eines bloßen
Oberbegriffs
für eine bestimmte
Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder indivi-dualisiert, genügt
-
wie für eine Verkehrsbezeichnung im Sinne von §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
(vgl. dazu
[X.] aaO §
4
Rn.
11; [X.] in Zipfel/[X.] aaO §
4 [X.] Rn.
10)
-
nicht. Dass eine möglichst weitgehende Konkretisie-rung erforderlich ist und die Verwendung bloßer
Oberbegriffe nicht ausreicht, ergibt sich auch aus §
5 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Danach gelten bei einer Zutat, die 50
-
29
-
aus mehreren Zutaten besteht
(zusammengesetzte Zutat), letztere
als Zutaten des Lebensmittels.
[X.]) Diesen Anforderungen an eine beschreibende Verkehrsbezeichnung genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
(1) Die Annahme des Berufungsgerichts,
unter probiotischen Produkten verstehe der Verkehr Sauermilchprodukte, die durch ihren Gehalt an lebenden Mikroorganismen gesundheitsfördernd seien, so dass er
mit der Bezeichnung "probiotische Milchsäurekultur"
eine hinreichend konkrete Vorstellung von der Zutat
verbinde, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Klägerin vorgebracht hat, es existiere eine Vielzahl unterschiedlicher probiotischer Bakterienstämme und ezies, die nach ihrer Eigenart grundverschieden seien und darum nicht notwendig gleichermaßen auf den menschlichen Organismus wirkten. Ist zu-gunsten der Klägerin im Revisionsverfahren von diesem Vortrag auszugehen, wird die als Zutat der Babynahrung der Beklagten angeführte probiotische Milchsäurekultur erst durch die nähere Bezeichnung ihrer Art von anderen indi-viduell wirkenden Bakterienstämmen abgegrenzt.

(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darf eine nähere Spezi-fizierung der Art der in den Produkten der Beklagten beigefügten Milchsäurekul-turen nicht deswegen
unterbleiben, weil die genauen gesundheitlichen Wirkun-gen der unterschiedlichen Stämme in Fachkreisen nicht eindeutig geklärt
seien
und der Verbraucher deshalb aus einer weiteren Spezifizierung der [X.]en keine zusätzlichen
Informationen erhalten
könne.
Die Bestimmung des §
4 Abs.
1 Nr.
2 [X.] verlangt, dass verwechsel-bare Zutaten aufgrund ihrer Verkehrsbezeichnung unterscheidbar werden. Eine weitergehende Voraussetzung dahingehend, dass der
Durchschnittsverbrau-cher
bereits über hinreichende
Vorkenntnisse über
unterschiedliche Eigen-51
52
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54
-
30
-
schaften oder Wirkungen der unterscheidbaren Zutaten verfügt, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen und steht auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Kennzeichnungsvorschriften im Einklang, den Verbraucher möglichst objektiv und umfassend über die Zusammensetzung des Lebensmittels zu un-terrichten.
[X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts,
der Unterlassungsantrag zu [X.]
3 sei ebenfalls unbegründet.
1. Mit dem
Unterlassungsantrag zu [X.]
3 wendet sich die Klägerin gegen den Vertrieb und die Bewerbung von Babynahrung ohne
mengenmäßiger An-gabe in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung zu der Zutat "probioti-sche Milchsäurekultur", wie geschehen in Anlage
A.
Die Klägerin hat zur Begründung dieses Antrags vorgetragen, bei dem
Einsatz von Probiotika in Lebensmitteln werde eine positive Wirkung auf den Organismus nur mit einer Mindestkeimzahl ("Wirkkeimzahl") erreicht. Aus die-ser Begründung, die bei der Auslegung des Antrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Unterlassungsantrag
zu [X.]
3
beanstandet, die Beklagte habe auf den Verpackungen ihrer Babynahrungsprodukte gemäß An-lage
A die Angabe "probiotische Milchsäurekultur"
angebracht, ohne zugleich die Menge der in dem Produkt enthaltenen Keime
anzugeben.
2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt.
Zwar
greift
der Verbotsantrag die
in Art.
7 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 enthaltene
Wendung "in
unmittelbarer
Nähe der [X.]"
auf. Die Auslegung des Antrags anhand des Klagevorbringens ergibt jedoch, dass die Klägerin nur eine Entscheidung darüber begehrt, ob der von der Beklagten auf ihren Produktpackungen angegebene Inhaltsstoff der 55
56
57
58
59
-
31
-
"probiotischen Milchsäurekultur" mengenmäßig im Hinblick auf die Keimzahl zu konkretisieren ist. Das Verbot soll daher
nur den Fall erfassen, dass jegliche Mengenangabe fehlt, wie dies bei den in den Unterlassungsantrag einbezoge-nen Verpackungen der Fall ist. Die Klägerin hat damit hinreichend verdeutlicht, dass sie nicht ein Verbot im Umfang des unbestimmten Gesetzeswortlauts be-ansprucht (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2010
I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
21 = [X.], 1030 -
Erinnerungswerbung im [X.]; Urteil vom 28.
November 2013
I
ZR
7/13, [X.], 398 Rn.
31
f. = [X.], 431

Online-Versicherungsvermittlung).
3.
Das Berufungsgericht hat den Antrag für unbegründet gehalten. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Gemäß
Art.
7 Abs.
2
der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 sind für [X.], die Gegenstand einer nährwert-
oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe dieser Nährwertkennzeichnung
ge-mäß Art.
6 der Richtlinie 90/496/EWG
anzugeben.

b) Bei der Angabe "probiotische Milchsäurekultur"
handelt es sich um ei-ne gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der [X.] ([X.]) Nr.
1924/2006. Die Beklagte hat die Angabe unter der Überschrift "Zutaten"
angeführt
und damit Milchsäurekulturen als Bestandteil ihrer Baby-nahrung ausgewiesen. Die beanstandete Angabe ist auch gesundheitsbezogen. Durch die Eigenschaft "probiotisch" wird ein Wirkungsbezug zum [X.] hergestellt (dazu oben B
II
2
c
[X.], Rn.
35). Dass Anfangsmilch und Folgenahrung für Babys aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher stets probiotische Eigenschaften haben
und es deshalb an
einer Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) 1924/2006 fehlen 60
61
62
-
32
-
könnte
(vgl. [X.], [X.], 1224 Rn.
13 -
ENERGY & [X.]), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
c) Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entfällt die Pflicht zur
Mengenangabe im Sinne von Art.
7 Abs.
2
der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 auch nicht deswegen, weil die Angabe "probiotische Milchsäurekultur"
als kennzeichnungsrechtliche Pflichtangabe an-zusehen ist.
aa) Allerdings liegt gemäß Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 keine Angabe und damit auch keine gesundheitsbezogene An-gabe im Sinne von Art.
7 Abs.
2
der Verordnung vor, wenn die Aussage nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften obligatorisch ist. Damit wer-den alle Pflichtangaben, die sich
aus unionsrechtlichen und mit dem Unions-recht im Einklang stehenden
nationalen Bestimmungen ergeben, vom Begriff der Angabe im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 ausgenommen (vgl. Meisterernst
in Meisterernst/Haber, [X.], 22.
Lfg.
02/14, Art.
2 Rn.
13).
[X.]) Das Berufungsgericht hat
von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-richtig

angenommen, die Beklagte sei mit der Angabe "probiotische Milchsäu-rekultur"
im Zutatenverzeichnis den Vorgaben gemäß
§
3 Abs.
1 Nr.
3, §
4 Abs.
1, §
6 Abs.
3 [X.] gefolgt. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Über-prüfung nicht stand
(dazu oben B
III). Falls
die beanstandete Angabe "probioti-sche Milchsäurekultur"
im Zutatenverzeichnis mangels Spezifizierung der Art der Milchsäurekultur nicht den Anforderungen der Lebensmittel-Kennzeich-nungsverordnung entsprechen sollte, handelt es sich auch nicht um eine obliga-torische Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
1 der Verordnung ([X.])
Nr.
1924/2006.

63
64
65
-
33
-
V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst, weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung des Unionsrechts durch eine gesi-cherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt sind und im Übrigen keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der in Rede ste-henden Bestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 und der Richtlinie 2000/13/[X.] bestehen.
V[X.] Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO).
1. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ab-schließend beurteilt werden, ob der Klägerin der mit dem Unterlassungsantrag zu [X.]
1 geltend gemachte Anspruch und die darauf bezogenen Folgeansprüche in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "Combiotik®"
zustehen. Das Berufungsgericht hat bislang lediglich unterstellt, nicht aber festgestellt, dass der Verbraucher die Angaben "Praebiotik® + Probiotik®"
als Erläuterung der Bezeichnung "Combiotik®"
versteht
und
deshalb
erwartet, in der Babynahrung würden präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert miteinander ver-wendet.
Die bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen zudem nicht seine Annahme, die Angabe "probiotische Milchsäurekultur"
ent-spreche
auch ohne nähere Spezifizierung zur Art der Milchsäurekultur den An-forderungen an die [X.].
2. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
Die als Erläuterung der beanstandeten Bezeichnung "Combiotik®" in [X.] kommende Angabe "Praebiotik® +
Probiotik®" findet sich in der Anlage
A 66
67
68
69
70
71
-
34
-

soweit diese lesbar ist
zum Antrag
zu
[X.]
1 nicht auf der Produktaufmachung der "Bio-Anfangsmilch".
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht au-ßerdem
zu klären haben, ob die Folgeanträge
was die Antragsfassung nahe-legt

allein den Vertrieb und das Bewerben von Babynahrung unter der Be-zeichnung "Combiotik®"
betreffen und damit nur auf den Unterlassungsantrag zu [X.]
1 bezogen sind, oder aber
worauf die Klagebegründung und die [X.] hindeuten

die Folgeanträge auch auf das mit den Anträgen zu [X.]
2 und [X.]
3 angegriffene Verhalten bezogen sind.

Büscher
Kirchhoff
Koch

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2012 -
3-6 O 10/12 -

[X.], Entscheidung vom 04.07.2013 -
6 [X.] -

72

Meta

I ZR 162/13

09.10.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. I ZR 162/13 (REWIS RS 2014, 2305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2305

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 162/13

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