Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. VIII ZR 91/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3933

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MIET- UND WEG-RECHT KÜNDIGUNG

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Gegenstand

Revisionsverfahren vor dem BGH im Mietrechtsstreit: Unbegründete Anhörungsrüge


Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 und 4 gegen das Senatsurteil vom 1. Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.] zu 1 und 4 wenden sich mit einem am 12. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz gegen das ihnen am 1. Juli 2011 zugestellte [X.]surteil vom 1. Juni 2011. Sie machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragen, das Verfahren fortzusetzen.

2

Der [X.] hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 das Berufungsurteil aufgehoben und der Räumungsklage stattgegeben, weil die Klägerin angesichts der fortgesetzt unpünktlichen Mietzahlungen der [X.], die nach dem Mietvertrag eine monatliche Miete in Höhe von 1.440 € zu zahlen hatten, zur fristlosen Kündigung berechtigt war.

3

Die [X.] zu 1 und 4 machen mit der Anhörungsrüge geltend, dass der [X.] in diesem Zusammenhang weder eine vom Berufungsgericht für berechtigt erachtete Mietminderung in Höhe von monatlich 150 € in den Monaten September bis Dezember 2008 noch die Möglichkeit einer (teilweisen) Befriedigung aus der überhöhten Kaution erörtert habe.

II.

4

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen gewürdigt, aber als – offensichtlich – nicht entscheidungserheblich erachtet.

[X.]                                        Dr. Milger                                       Dr. Hessel

                 Dr. Fetzer                                        Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 91/10

17.08.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 1. Juni 2011, Az: VIII ZR 91/10, Urteil

§ 199 BGB, § 543 BGB, § 551 BGB, § 812 BGB, § 321a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. VIII ZR 91/10 (REWIS RS 2011, 3933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3933


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 91/10

Bundesgerichtshof, VIII ZR 91/10, 17.08.2011.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 91/10, 01.06.2011.


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