MIET- UND WEG-RECHT KÜNDIGUNG Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionsverfahren vor dem BGH im Mietrechtsstreit: Unbegründete Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 und 4 gegen das Senatsurteil vom 1. Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die [X.] zu 1 und 4 wenden sich mit einem am 12. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz gegen das ihnen am 1. Juli 2011 zugestellte [X.]surteil vom 1. Juni 2011. Sie machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragen, das Verfahren fortzusetzen.
Der [X.] hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 das Berufungsurteil aufgehoben und der Räumungsklage stattgegeben, weil die Klägerin angesichts der fortgesetzt unpünktlichen Mietzahlungen der [X.], die nach dem Mietvertrag eine monatliche Miete in Höhe von 1.440 € zu zahlen hatten, zur fristlosen Kündigung berechtigt war.
Die [X.] zu 1 und 4 machen mit der Anhörungsrüge geltend, dass der [X.] in diesem Zusammenhang weder eine vom Berufungsgericht für berechtigt erachtete Mietminderung in Höhe von monatlich 150 € in den Monaten September bis Dezember 2008 noch die Möglichkeit einer (teilweisen) Befriedigung aus der überhöhten Kaution erörtert habe.
II.
Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen gewürdigt, aber als – offensichtlich – nicht entscheidungserheblich erachtet.
[X.] Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Meta
17.08.2011
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 1. Juni 2011, Az: VIII ZR 91/10, Urteil
§ 199 BGB, § 543 BGB, § 551 BGB, § 812 BGB, § 321a ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. VIII ZR 91/10 (REWIS RS 2011, 3933)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3933
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, VIII ZR 91/10, 17.08.2011.
Bundesgerichtshof, VIII ZR 91/10, 01.06.2011.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 285/09 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 91/10 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 285/09 (Bundesgerichtshof)
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Mietrechtsstreit: Gehörsrüge bei versäumter Geltendmachung des Verstoßes im …
VIII ZR 268/11 (Bundesgerichtshof)
Abhilfe nach Anhörungsrüge im Berufungsverfahren eines Mietrechtsstreits: Umfang der gerichtlichen Prüfung bei der Fortführung des …
VIII ZR 268/11 (Bundesgerichtshof)