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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII
ZR
91/10
vom
17. August 2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der [X.] zu 1 und 4 gegen das [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die [X.] zu 1 und 4 wenden sich mit einem am 12. Juli 2011 ein-gegangenen Schriftsatz gegen das ihnen am 1. Juli 2011 zugestellte [X.] vom 1. Juni 2011. Sie machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf [X.] Gehör geltend und beantragen, das Verfahren fortzusetzen.
Der [X.] hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 das Berufungsurteil aufgeho-ben und der Räumungsklage stattgegeben, weil die Klägerin angesichts der fortgesetzt unpünktlichen Mietzahlungen der [X.], die nach dem [X.] berechtigt war.
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Die [X.] zu 1 und 4 machen mit der Anhörungsrüge geltend, dass der [X.] in diesem Zusammenhang weder eine vom Berufungsgericht für be-rechtigt
September bis Dezember 2008 noch die Möglichkeit einer (teilweisen) [X.] aus der überhöhten Kaution erörtert habe.
II.
Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen gewürdigt, aber als
offen-sichtlich
nicht entscheidungserheblich erachtet.
Ball
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2009 -
4 C 90/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.03.2010 -
13 [X.] -
3
4
Meta
17.08.2011
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. VIII ZR 91/10 (REWIS RS 2011, 3984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3984
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