Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2014, Az. 27 W (pat) 29/13

27. Senat | REWIS RS 2014, 3717

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren"


Leitsatz

Der Gegenstandswert ist bei Widerspruchsverfahren regelmäßig 50.000 Euro.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandwert)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 29. Juli 2014 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.] k.A. Schmid

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegen die Marke …

2

3

hat die Widersprechende Widerspruch eingelegt.

4

Die Markenstelle des [X.] hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

5

Dagegen hat die Widersprechende zunächst Beschwerde eingelegt und im Lauf des Verfahrens den Widerspruch zurückgenommen.

6

Nunmehr haben beide Parteien beantragt,

7

einen Gegenstandswert festzusetzen.

II.

8

In Widerspruchsverfahren nach § 42 [X.] richtet sich der Wert nach dem Interesse des Inhabers des angegriffenen Zeichens ([X.] 11, 166 (168); [X.] 12, 245 f.; [X.], 415; GRUR 1999, 64 f.; [X.], 704 – Markenwert); Interessen des Widersprechenden sind dabei nicht relevant.

9

Anhaltspunkte für das Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke sind u.a. der Umfang der Benutzung und die sich daraus ergebende Bekanntheit einer Marke, die Übereinstimmung mit einer Geschäftsbezeichnung, die Einbindung in eine Markenfamilie, die Kosten für die Entwicklung einer Marke, der beanspruchte Waren- und Dienstleistungsbereich sowie der Schutzumfang (Kennzeichnungskraft) etc., also Kriterien, die auch sonst im Markenrecht zum Tragen kommen.

Der [X.] hat zur Anmeldung der Marke „…“ (MarkenR

Der Senat hält im markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandwert von 50.000 € für angemessen.

Dabei orientiert sich der Senat an der oben zitierten Rechtsprechung des [X.]. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheidet, sind keine unterschiedlichen Werte im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren anzusetzen. Immer ist schließlich das Interesse dessen maßgeblich, der Markeninhaber ist. Den unterschiedlichen Anforderungen an die Anwälte tragen die unterschiedlichen Gebührensätze ausreichend Rechnung ([X.], a.a.[X.] Rn. 626). Dies entspricht auch der Handhabung in der Verwaltung-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 131 [X.] ([X.], 1174 – Plus).

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Meta

27 W (pat) 29/13

29.07.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2014, Az. 27 W (pat) 29/13 (REWIS RS 2014, 3717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3717

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Referenzen
Wird zitiert von

26 W (pat) 35/14

26 W (pat) 536/16

26 W (pat) 59/13

25 W (pat) 79/12

26 W (pat) 3/19

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